BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 29/08 vom 22. Januar 2009 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung 374ber die Verweigerung der Aktenein-sicht durch den Generalbundesanwalt - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Antragstellerin am 22. Januar 2009 gem344337 247 147 Abs. 5, 247 161 a Abs. 3 StPO beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zur374ckgewie-sen. Die Antragstellerin tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Im Oktober 2007 erschien in der Zeitschrift "Stern" ein Artikel, nach dem das Bundesamt f374r Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt zu einem nicht genau genannten Zeitpunkt vor dem Jahr 2001 eine "Rangliste der Tat-verd344chtigen" mit "Beschuldigten-Status im Hinblick auf die Anschl344ge der RAF von 1984 bis 1991" erstellt h344tten. In dem Artikel wurde als eine der Personen auf dieser Rangliste eine Frau genannt, auf die mehrere personenbezogene Daten der Antragstellerin zutreffen. Diese wandte sich daraufhin 374ber ihren Verfahrensbevollm344chtigten im Januar 2008 an den Generalbundesanwalt und bat um Auskunft, ob gegen sie ein Ermittlungsverfahren gef374hrt werde und ge-gebenenfalls um Mitteilung des Aktenzeichens. Der Generalbundesanwalt teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit, dass er gem344337 247 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 247 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG keine Auskunft ertei-len k366nne. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollm344chtigten vom 15. April 2008 beantragte die Antragstellerin sodann Akteneinsicht gem344337 247 147 StPO, weil 1 - 3 - sie aufgrund der erteilten Antwort davon ausgehe, dass ein Ermittlungsverfah-ren anh344ngig sei. Nachdem der Generalbundesanwalt mitgeteilt hatte, dass er auch das Gesuch vom April 2008 als Ersuchen um Auskunft aus dem bei ihm gef374hrten Verfahrensregister ansehe und eine weitergehende Auskunft nicht erteilt werde, beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung ge-gen die Verf374gungen des Generalbundesanwalts sowie diesen anzuweisen, ihr 374ber ihren Verfahrensbevollm344chtigten Akteneinsicht zu gew344hren. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzul344ssig. 2 1. Nach 247 147 Abs. 5 Satz 2 StPO kann gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt wer-den, wenn diese den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, wenn sie die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach 247 147 Abs. 3 StPO ver-sagt, oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fu337 befindet. Im 334bri-gen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Akteneinsicht verweigert, regelm344337ig nicht anfechtbar (Laufh374tte in KK 6. Aufl. 247 147 Rdn. 25). Stets ist indes Voraussetzung, dass 374berhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden ist, denn erst mit Beginn des Ver-fahrens - gegebenenfalls auch bei der Einleitung von Vorermittlungen - entsteht ein Anspruch auf Akteneinsicht (L374derssen/Jahn in LR 26. Aufl. 247 147 Rdn. 119 f.; Wohlers in SK-StPO - 38. Lfg. Stand April 2004 - 247 147 Rdn. 21). 3 247 491 Abs. 1 Satz 1 StPO gew344hrt demgegen374ber einen Auskunftsan-spruch f374r die F344lle, die in der StPO nicht besonders geregelt sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach 247 491 StPO kann sich der Betroffene gem344337 247 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 247 19 Abs. 5 Satz 2 BDSG an den Bundesbeauftragten f374r den Datenschutz und die Informations- 4 - 4 - freiheit wenden (We337lau in SK-StPO - 50. Lfg. Stand Oktober 2006 - 247 491 Rdn. 27), worauf die Antragstellerin vom Generalbundesanwalt auch hingewie-sen worden ist. 2. Vorliegend hat der Generalbundesanwalt nicht Akteneinsicht nach 247 147 Abs. 2 StPO verweigert, sondern ein Auskunftsbegehren der Antragstel-lerin nach 247 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. 247 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt. Dagegen ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung grunds344tzlich nicht gege-ben. 5 Allenfalls, wenn in dieser Entscheidung auch eine - zumindest faktische (vgl. dazu L374derssen/Jahn in LR aaO 247 147 Rdn. 163 a) - Verweigerung des tats344chlich bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht der Antragstellerin als Beschuldigte zu sehen w344re, k344me bei Vorliegen der weiteren Voraussetzun-gen des 247 147 Abs. 5 Satz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 161 a Abs. 3 StPO als statthafter Rechtsbehelf in Betracht. F374r das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation bestehen hingegen - abgesehen von den Mutma337ungen der Antragstellerin - keinerlei Anhaltspunkte. 6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 161 a Abs. 3 Satz 3, 247 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 7 Becker Pfister Hubert
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