BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 29/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bew344hrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Juni 2009 gem344337 247 454 Abs. 3 Satz 1, 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. April 2009 aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdef374hrer da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landes-kasse auferlegt. Gr374nde: Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte den Beschwerdef374hrer am 5. April 2005 - rechtskr344ftig seit dem 25. Mai 2005 - wegen Mitgliedschaft in ei-ner terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung f374r die Dauer von drei Jahren zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das (nach der Auf-l366sung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nunmehr zust344ndige) Ober-landesgericht M374nchen die Bew344hrungszeit um ein Jahr auf vier Jahre verl344n-gert. Die Bew344hrungszeit endete mit Ablauf des 24. Mai 2009. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Aus-setzung der Jugendstrafe widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Verurteilten ist zul344ssig und hat in der Sache Erfolg. 2 - 3 - Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht damit begr374ndet, der Verurteilte habe seit seiner Verurteilung zwei weitere Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erf374llt habe (247 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Dem liegt Folgendes zugrunde: Der Verurteilte hatte am 22. September 2006 auf dem Oktoberfest in M374nchen einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen vors344tzlichen unerlaubten F374hrens einer Waffe erteilte ihm deshalb das Jugendsch366ffengericht M374nchen mit Urteil vom 18. Dezember 2006 eine Geldauflage von 250 Euro. Dieses Urteil war auch der Anlass, die Bew344hrungszeit auf das h366chstzul344ssige (vgl. 247 22 Abs. 2 Satz 2 JGG) Ma337 von vier Jahren zu verl344ngern. Am 7. Oktober 2007 hatte der Verurteilte wiederum auf dem M374nchener Oktoberfest ein Springmesser bei sich. Er wurde deshalb am 1. Juli 2008 wegen unerlaubten F374hrens von Waffen bei 366ffentlichen Veranstaltungen zu einer Geldstrafe von 130 Tagess344tzen zu je 15 Euro verurteilt. 3 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausge-gangen, dass neue Straftaten in der Bew344hrungszeit grunds344tzlich ein Indiz daf374r sind, dass sich die Erwartung, der (zum Zeitpunkt der Verurteilung) He-ranwachsende werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Ein-wirkung in der Bew344hrungszeit k374nftig einen rechtschaffenen Lebenswandel f374hren (247 21 Abs. 1 Satz 1 JGG), nicht erf374llt hat. Neue Straftaten f374hren indes nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung, selbst wenn, wie hier, milde-re Ma337nahmen nach 247 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JGG wegen des Ablaufs der Be-w344hrungsfrist nicht mehr angeordnet werden k366nnen. Erneute Straftaten stehen einer g374nstigen Prognose nicht durchweg entgegen (vgl. Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. 247247 26, 26 a Rdn. 10 m. w. N.). Vorlie- 4 - 4 - gend ist von besonderer Bedeutung, dass der Verurteilte seit 2006 eine berufli-che Ausbildung durchgehalten hat, unmittelbar vor dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Brauer steht und die M366glichkeit hat, in dem erlernten Beruf eine Besch344ftigung zu finden. Der Widerruf der Strafaussetzung und der damit verbundene Strafvollzug w374rden diese positive Entwicklung unterbrechen. Hinzu kommt, dass die beiden Taten, die nur mit einer jugendrichterlichen Sanktion sowie einer Geldstrafe geahndet werden mussten, bereits erhebliche Zeit zur374ckliegen. Dass der Angeklagte sich in zwei weiteren F344llen vor Gericht verantworten musste, kann f374r die Prognoseentscheidung keine Rolle spielen, weil der Angeklagte jeweils freigesprochen worden ist. Gleiches gilt f374r die "po-lizeilichen Berichte" 374ber eine angeblich nicht vollst344ndige Losl366sung des Verur-teilten von der rechtsextremistischen Szene. Auf solche vagen Angaben kann nichts gest374tzt werden. Das Oberlandesgericht erkl344rt sie zwar als f374r seine Entscheidung bedeutungslos (BA S. 9), verwendet sie aber gleichwohl zur Be-schreibung dessen, wovon sich der Verurteilte unter dem Eindruck der f374r n366tig erachteten Vollstreckung der Jugendstrafe distanzieren sollte. Becker Pfister Hubert
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