ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 4/18 StB 29/17 vom 22 . Febru ar 201 8 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts von Kriegsverbrechen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidi gers sowie des Generalbundesanwalts am 22 . Febr uar 2018 gemäß § 304 Abs. 5 und §§ 121, 122 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Septem ber 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdäc h- tig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländ i- schen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Person en . 2. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenst andslos. 3. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bunde s- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allg e- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übe rtragen. Gründe: I. Der Beschuldigte bef indet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1 5 . September 201 7 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 v erkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert. 1 - 3 - Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschland als Mitglied an der außereuropä i- schen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat " (IS ) beteiligt und als so l- ches im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt gemeinschaftlich handelnd drei nach dem humanitären Völkerrecht zu schü t- zende Personen getötet, und zwar im Juni 2014 in Mossul zwei Nachbarinnen schiitischen Gla ubens sowie am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul e i- nen Offizier der irakischen Armee , strafbar als drei Fälle des Kriegsverbrechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weit erer Fall der Mitgliedschaft in einer terr o- ristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2 , § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB . Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermit t- lungsverfah ren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten R . , seinen Sohn, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstü t- zung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in e i- nem von der Generalstaatsanwaltschaft Ber lin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 23. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den B e- schuldigten erlassen , der ab dem 24. Mai 2017 vollzogen worden und auf d en Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubung s- mitteln sowie mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergeric ht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. De - zember 2017 aufgehoben. Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen V erfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftb e- 2 3 4 - 4 - fehl gegen den Beschuldigten erlassen , d er aus ermittlungstaktischen Erw ä- gungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe sich seit Juni 2014 im Irak und in Deutschlan d mitglie d- schaftlich am IS beteiligt und am 23. Oktober 2014 in der Nähe von Mossul g e- meinsam mit anderen Mitgliedern der Vereinigung unter Verletzung des hum a- nitären Völkerrechts den irakischen Offizier getötet . Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vol lzogenen, um den Vorwurf der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden . Mit Schriftsatz s eines Verteidiger s vom 16 . November 2017 hat der B e- schu ldigte gegen den letztgenannten Haftbefehl - noch be vor er in Vollzug g e- setzt worden ist - Beschwerde eingelegt und seine Aufhebung beantragt ; denn es liege kein dringender Tatverdacht vor . Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Ermittlungsrichter d es Bundesgerichtshofs der Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Dezember 2017 hat der B e- schuldigte die Beschwerde ergänzend begründet. Er macht zusätzlich geltend, der Aufrechterhaltung des Haftbefehls stünde die Vorsch rift des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, weil sich der Beschuldigte vor dem Vollzug des angefochtenen Haftbefehls ab dem 24. Mai 2017 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Untersuchungshaft befunden habe und die Beweise, mit denen der hiesig e Verdacht begründet werde, bereits damals im Wesentlichen vorg e- legen hätten und im dortigen Verfahren angefallen bzw. aktenkundig gewesen seien. 5 6 7 - 5 - Nach dem der Senat unter dem 11. Januar 2018 den Hinweis erteilt hatte, er beabsichtige, das Beschwerdeverfa hren in das V erfahren über die Sechs - Monats - Haftprüfung über zu leite n, und dem Generalbundesanwalt rechtliches Gehör hierzu gewährt hatte, hat auf dessen Ver anlass ung der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 einen Vorgang zur besonde re n Haftprüfung vorgelegt . Der Ermittlungsrichter sieht keine n Anlass , den Haftb e- fehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt b e- antragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordne n. Hierzu hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen. II. Auf die zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) B eschwerde des Beschuldigten ändert der Senat den angefochtenen Haftbefehl, wie aus der B e- schlussformel ersichtlich, ab; denn der Beschuldigte ist nur eines de r ihm vo r- geworfenen Kriegsverbrechen gegen Personen - der Hinrichtung des irakischen Offiziers U . - sowie der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer au s ländischen ter roristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) . E in dringender Tatverdacht hinsichtlich der beiden weiteren ihm angelasteten Kriegsverbrechen - der Tötung der Nachbarinnen schiitischen Glaubens - besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen dagegen nicht. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Bestand des Haftbefehls in dem danach verbleibenden Umfang richtet, ist es gegenstand s- los; denn nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO hat der S e- nat hi erüber im besonderen Haftprüfungsverfahren zu entscheiden . 8 9 - 6 - 1. Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht gleichzeitig das Haftpr ü- fungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt diesem im Allgemeinen der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überpr üfung der Frage der Haftfor t- dauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos . Etwas anderes gilt jedoch, soweit die Entscheidung im Haftprüfungsverfahre n nicht zu dem Erfolg führen kann, der dem Beschuldigten im Fall einer B e- schwerdeentscheidung beschieden wäre . So liegt der Fall , wenn - wie hier - Tatvorwürfe entfallen . Anders als auf eine Haftbeschwerde ist es dem Haftprüfungsg ericht verwehrt, den zu überpr ü- fenden Haftbefehl hinsichtlich der Tatvorwürfe abzuändern. Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufh e- bung des Haftbefehls an zuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ - RR 2012, 285; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11) . 2 . Indem sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spät estens Anfang Juni 2014 in Mossul dem "Islamischen Staat" (IS) als Mitglied anschloss und sich für diesen dort und nach dem 31. Mai 2015 in Deutschland betätigte, unter anderem am 23. Oktober 2014 nahe Mossul gemeinschaftlich mit anderen IS - Ange hörigen den irakischen Offizier U . hinrichtete, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitglie d- schaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s o- wie eines weiteren Falls der mitgliedsch aftlichen Beteiligung an einer ausländ i- schen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 5 2, 53 StGB. 10 11 12 - 7 - a) G egenwärtig ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: a a ) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islam i- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash - Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowi e Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al - Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm u nd nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbs t- beschränkun g Abstand nahm - , hat seit 2010 Abu Bakr al - Baghdadi inne. Hi n- weise, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al - Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die M uslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Veran t- wortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandam i- nister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura - R äte". Verö f- fentlichungen werden in der Medienabteilung "Al - Furqan" produziert und über die Medienstelle "al - I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereini gung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, übe r- 13 14 15 - 8 - schrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren t ausend - Kämpfer sind dem "Kriegs minister" unterst ellt und in lokale Kamp f- einheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Milli o- nenstadt Mossul zu erlangen . Diese war bis zu der Offensive der von de n USA unterstütz t en irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 e t- wa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mos sul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzte n Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt. D ie Vereinigung teilte von ihr besetzte G ebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen ziel t en auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syr i- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Opposition s- g ruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgan i- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stell t en, s a hen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötu ngen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ei n- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Ma s- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Te r- roranschläge. So hat er auch für Anschläg e in Europa, etwa in Paris, Brüssel , Nizza und Berlin , die Verantwortung übernommen. b b ) Zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014, spätestens Anfang Juni anlässlich der Eroberung der Stadt Mossul durch den IS, schloss 16 17 18 - 9 - sich der Beschuldigte dort der Vereinigung an und bekleidete in der Organisat i- on nachfolgend eine bedeutende Funktion . Er war innerhalb des IS insbesond e- re für finanzielle Angelegenheiten zuständig, verwaltete Geldvermögen und trieb Gelder von Einwohnern der Stadt ein. Am 23. Oktober 2014 beteilig te sich der - maskierte - Beschuldigte in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul als IS - Mitglied an der Hinrichtung des irakischen Offiziers U . , den der IS zuvor gefangen genommen ha t- te . Zusammen mit anderen Angehörigen der Vereinigung gel eitete d er Beschu l- digte das Opfer durch die Straßen zu einem Markt platz und bewachte es . Nachdem , dort angekommen, der Mitbeschuldigte R . , der Sohn des B e- schuldigten, U . beschimpft und bespuckt hatte, wurde der Offizier d em gemeinsamen Tatent schluss entsprechend , noch unter Bewachung auch se i- tens de s Beschuldigten, von dem führenden IS - Mitglied H . durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet . Zwischen dem 31. Mai 2015, sein er Einreise in Deutschl and, und dem 26. April 2017 versuchte der Beschuldigte in Berlin, die Zeugen A . und M . für den IS zu gewinnen, und fragte in diesem Zusammenhang den Letzt genannten, ob er den Treueeid auf al - Baghdadi leisten möchte. A n- fang Dezem ber 2016 bot der Beschuldigte in Berlin dem Zeugen Al . 50.000 US - $ zu Gunsten dessen Familie im Irak, wenn dieser in der U - Bahn ein Selbstmordattentat mit tels eines Spreng stoff gürtel s begehe. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwisse n- schaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Gehei m- dienste und polizeilichen Auswertu ngsberichten . 19 20 21 22 - 10 - bb) Nach aktuellem Ermittlungsstand schloss sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit - wie oben näher ausgeführt - dem IS an, betätigte sich mitgliedschaftlich für die Vereinigung und beteiligte sich dabei unter and e- rem an der Hi nrichtung des irakische n Offiziers U . . (1) Zu diesen Vorwürfen hat der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 nach Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 163a Abs. 4 Satz 1, 2 StPO Angaben gemacht. Zwar h at er sp ä- ter nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger die Aussage vorze i- tig beendet und die Unterschriftsleistung unter das Vernehmungsprotokoll ve r- weigert. Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertu ngsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl . BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.) . Mit seiner Aus sage hat der Beschuldigte seine Beteiligung an der Hinrichtung des Offiziers ebenso wie eine Mitglie d- schaft im oder eine Nähe zum IS auf - nach vorläufiger Bewertung auf der Grundlage des derzeitigen Aktenbestands - wenig plausible Weise in Abrede gestellt . Im Kern hat er sich wie folgt geäußert: Der Mitbeschuldigte R . , sein Sohn, sei vom IS gefangen genommen worden. Der Mitbeschuldigte habe ihm - dem Beschuldigten - später gesagt, er sei vom IS aufgefordert worden, den Offizier zu beschimpfen, um sel bst freizukommen. Diese Bedingung habe der Mitbeschuldigte erfüllt, woraufhin er noch am selben Tag freigelassen wo r- den sei. Auf Frage hat der Beschuldigte weiter geäußert, für ihn sei die Z u- sammenkunft mit seinem Sohn nach dessen Freilassung "insofern ... keine gr o- ße Erleichterung an dem Tag" gewesen, weil er - der Beschuldigte - am Tag zuvor Lösegeld gezahlt gehabt habe. 23 24 - 11 - (2) Der dringende Tatverdacht gründet sich nach Aktenlage auf eine Viel zahl von Beweismitteln, denen mehr oder weniger sta r ke indizi elle Bede u- tung zukommt, wobei sich die Indizien wechselseitig ergänzen und durchdri n- gen . Im Einzelnen : Ein über das Internet zugänglicher Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung v on einem Minderjährigen beleidigt wird, bei dem es sich nach weitgehend ges i- che r ten Erkenntnissen, nicht zuletzt der Physiognomie und der hinsichtlich des äußeren Handlungsablaufs geständigen Einlassung des Mitbeschuldigten R . , um diesen handelt. Der Zeuge M . hat ausgesagt , der B e- schuldigte habe ihm das Video gezeigt und erklärt, "er ... selbst (habe) den G e- neral festgenommen und zum Hinrichtungsplatz geführt". Derselbe Zeuge sowie die Zeugen Al . , A . und T . haben bekun det , der Mitbeschuldigte R . habe ihnen gegenüber geäußert , dass das Video auch den Beschuldi g- ten zeige; es handele sich um einen der Maskierten bzw. U . festhalte n- den IS - Kämpfer. Dass die Angaben der vier Zeugen , anders als die Beschwe r- de m eint, nicht notwendig widersprüchlich sind, vielmehr mit guten Gründen dahin verstanden werden können, dass der Mitbeschuldigte stets diejenige maskierte Person bezeichnet hat , die auf der entsprechenden Videosequenz aus der Perspektive des Betrachters rec hts neben dem Offizier steht und ihm die Hand auf die Schulter legt, hat der Generalbundesanwalt in seiner Zule i- tungsschrift vom 1. Dezember 2017 im Einzelnen dargelegt. Daneben hat der Zeuge S . ein Video übergeben und angegeben, der maskierte Be schu l- digte sei vom Offizier aus rechts zu sehen ; dies werde in einem auf dem Video eingeblendeten Text mitgeteilt . D ie dem Beschuldigten vorgeworfenen weiteren mitgliedschaftlichen B e- tätigungsakte im Irak werden vor allem belegt durch die Anga ben de r Ze ugen 25 26 27 - 12 - Ab . und S . sowie - ergänzend - die gesperrten Zeugen "L . " , "P . " und "Se . " . Die dem Beschuldigten angelasteten Beteiligung s- handlungen in Deutschland beruhen auf den Angaben der Zeugen Al . , A . und M . . Zusätzlich spricht f ür die Annahme, dass sich der B e- schuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dem IS angeschlossen hatte, noch Fo l- gendes: Eine Nähe des Beschuldigten zum IS findet eine Stütze in den Erge b- nissen der Auswertung eines ihm zuorde nbaren sichergestellten Mobiltelefons. Auf diesem waren zahlreiche Bilder augenscheinlich mit IS - Bezug gespeichert, insbesondere auch eine erhebliche An zahl von Hinrichtungsszenen. Die Ansicht der Verteidigung, die Dateien ließen allein den Schluss zu, das s der Beschu l- digte an den Verhältnissen im Irak interessiert sei, vermag der Senat nach A k- tenlage nicht zu teilen. Auch eine Videosequenz, die auf dem in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Laptop gefunden worden ist und der polize i- lichen Auswer tung zufolge ein Gespräch des Beschuldigten und seine s B e- kan n ten E . mit herabsetzenden Äußerungen bezogen auf schiit i- sche Moslems und deren Frauen sowie den IS preisenden Formeln zum G e- genstand hat (s. Auswertebericht des Polizeipräsiden ten in Berlin vom 30. November 2017), lässt einen Rückschluss auf die Gesinnung des Beschu l- digten zu und bestätigt insoweit den dringenden Tatverdacht. Von ergänzender Bedeutung f ür die Bewertung der Beweislage sind schließlich das Behörde n- zeugnis des Bund esamts für Ver fassungsschutz vom 11. Mai 2017, der U m- stand, dass der Beschuldigte offenbar von offizieller Seite im Irak der Beteil i- gung an der Hinrichtung bezichtigt wird , sowie die Aussagen verschiedener we i- terer Zeugen vom Hörensagen ( Sa . , D . , K . ) . Soweit die Beschwerde Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen Al . , A . , M . und T . äußert, kann dies den dri n- genden Tatverdacht nicht entkräften . Die Vernehmungsprotokolle geben keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen generell in Zweifel zu ziehen. Eine i n- 28 - 13 - dividuelle Glaubhaftigkeitsanalyse ist hier weder rechtlich geboten noch ta t- säc h lich möglich. Die Angaben im Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, wird, soweit nach A bschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht, einer Hauptverhandlung vorbehalten sein. Die den Beschuldigten entlastende Aussage des Zeugen Sal . ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu b e- seiti gen. Das gilt umso mehr, als gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Zeuge keine erlebnisbasierten Angaben gemacht hat (s. auch "Ver - merk zur Vernehmung Sal . " des Polizei präsidenten in Berlin vom 1. De zember 2017). So hat er etwa bekundet, d er Mitbeschuldigte R . sei am "Tag nach der Hinrichtung" des Offiziers "noch nicht frei" gewesen, was nicht nur den Au s- sagen des Mitbeschuldigten und der Zeugin J . , der Ehefrau des Beschu l- digten, sondern auch dessen Einlassung widerspricht. Ins besondere weil es sich um Divergen zen im ersichtlich bedeutsamen Kernbereich des Geschehens handelt, können diese nicht ohne weiteres mit nachlassender Erinnerung erklärt werden. Weitere von der Beschwerde angeführte Zeugenaussagen sind für den dringend en Tatverdacht bez üglich des oben unter II. 2 . a) bb) wiedergegebenen Sachverhalts wenig ergiebig. So hat beispielsweise die Zeugin G . ang e- geben, sie sei, nachdem der IS in Mossul die Macht an sich gerissen gehabt habe, dort nicht mehr als Rechtsa nwältin tätig gewesen und habe seither bis zur Flucht keinen Kontakt mehr zu dem Beschuldigten und seiner Familie g e- habt. c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem , dass der Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitglied schaftlicher Bete i- ligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie eines weiteren 29 30 31 - 14 - Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) dringend verdächtig ist. aa) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die St adt Mossul stattfanden, handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu de n Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß /Zimmermann , 3 . Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). D er irakische Offizier U . war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person. Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen dessen Tötung und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoS tGB/Ambos, 3 . Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.) Auf der Grundlage des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachve r- halts ist ihm die Hinrichtung des U . überdies als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB zuzurechnen, auch wenn er nicht selbst den tödlichen Schuss abgab : Als Bewacher in unmittelbarer Nähe des Offiziers leistete er e i- nen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium, hatte mithin Tatherrschaft, als IS - Mitglied darüber hinaus auch ein Tatinteresse. Darauf, ob auf das oben unter II. 2 . a) bb) geschilderte V erhalten daneben die §§ 211, 212 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB Anwendung finden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und wie sich eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften konkurrenzrechtlich zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 V StGB verhielte ( s . etwa MüKoStGB/W ei gend , 3 . Aufl., § 2 VStGB Rn. 7 mwN), kommt es für die Haftfrage nicht an. 32 33 - 15 - Indem der Beschuldigte - mit hoher Wahrscheinlichkeit - sich dem IS a n- schloss und für diesen U . während der Hinrichtung bewachte, betätigte er sic h hierdurch zugleich als M itglied , so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) die m itgliedschaft liche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurriere nd (§ 52 StGB) hinzutritt. bb) Soweit sich der Beschuldigte - nach dem Stand der Ermittlungen - über sein Verhalten bei der Hinrichtung hinaus für den IS betätigte, etwa indem er im Irak Gelder für die Vereinigung vereinnahmte oder in Deutschland Mitgli e- der für sie anzuwerben versuchte, erfüllt dieses Verhal ten neben § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB keinen weiteren Straftatbestand. Diese mi t- gliedschaftlichen Betätigungsakte werden durch das Organisationsdelikt ve r- klammert und treten in ihre r Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu der auch gegen ein anderes Strafgesetz verstoßenden Beteil i- gungshandlung hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Ju li 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. De zember 201 6 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 ). cc ) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Var i- ante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen te r- roristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). dd ) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigun g zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. 34 35 36 37 - 16 - 3. Demgegenüber liegt derzeit kein dringender Verdacht dahin vor , der Beschuldigte habe im Juni 2014 in Mossul gemeinschaftlich mit anderen Mi t- gliedern des IS zwei Nachbarinnen getötet, die der schiitischen Konfession a n- gehört hätt en, und sich hierdurch wegen zwei weiterer Fälle des Kriegsver - brechens gegen Personen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Bet eil i- gung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 , 2, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht keine hohe Wah r- scheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch diese ihm zur Last gelegten Kriegsverbrechen begangen hat : Anders als die anderen Vorwürf e gründet sich - ausweislich des Haftbefehls - d ies er Verdacht allein auf die Aussage eines Zeugen, des Zeugen Ab . , der überdies kein unmittelbarer Tatzeuge ist. Vielmehr hat er in seiner letzten Vernehmung vom 20. Sep tember 2017 im Kern ledi glich eine von ihm wahrgenommene pauschale Selbstbezichtigung des B e- schuldigten gegenüber Nachbarn in Mossul ("Ich habe die Tötung beauftragt ..."; "ich habe sie getötet!") sowie deren Äußerungen hierzu wiedergegeben. Von den eigenen Wahrnehmungen hat er d abei nach wiederholten Fra ge n erst auf konkreten Vorhalt berichtet. Aus diesem Aussageverhalten ergeben sich Zweifel an der Validität der - durch kein weiteres Beweismittel gestützten - A n- gaben. Über die Frage, ob ein die Anklageerhebung und gegebenenfa lls die E r- öffnung des Hauptverfahrens rechtfertigender hinreichender Tatverdacht bezü g- lich der Tötung der beiden schiitischen Nachbarinnen anzunehmen ist, für den einerseits höhere Anforderungen als für einen Anfangsverdacht, andererseits 38 39 40 - 17 - aber geringere al s für den im Rahmen der hiesigen Haftentscheidung zu pr ü- fenden dringenden Tatverdacht gelten, hat der Senat nicht zu befinden. III. Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über se chs Monate hinaus. Auch in dem verbleibenden Umfang trägt der Haftbefehl diese Entscheidung. 1. Nach §§ 121, 122 StPO ist e ine Sechs - Monats - Haftprüfung vorz u- nehmen . Der Senat teilt die Auffassung de r Besch werde , dass die Haftprüfung s- frist des § 121 A bs. 1 StPO mit dem 24. Mai 2017 zu laufen begonnen hat, weil gegen den Beschuldigten seit diesem Tag auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2017 Untersuchungshaft vollzogen wurde und bereits damals ein für den Fristbeginn maßgebe nder dringender Tatve r- dacht hinsichtlich der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie weiterer mi t- gliedschaftlicher Betätigungsakte für den IS gegeben war . a) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war , löst dies keine neue Haftprüfungs fris t gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus ; vielmehr läuft die ursprüngl i- che Frist fort . Der Begriff "weg en derselben Ta t" in dieser Vorschrift weicht vom pr o- zessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des 41 42 43 44 45 - 18 - Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7 . Septem - ber 2017 - AK 42/17, NStZ - RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s . auch KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN ) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen best e- henden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können , und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind . Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tat vorwürfen vermi e- den, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der E r- mittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemach t werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu e r- öffnen. Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftb e- fehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen wo r- den sind , von verschiedenen Staatsanwaltschaften ( der Generalstaatsanwal t- schaft Berlin und dem Generalbundesanwalt ) geführt wurden und auf Staat s- anwalt sseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden kon n- te; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitglie d- schaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originä r zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmi t- teldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vo m 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Genera l- staatsanwaltschaft angefallenen , einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 46 - 19 - Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB begründenden E rkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist , so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls sei t de m 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist . Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesa n- walts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer a usländ i- schen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen zu erweitern . Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diese Tatvorwürfe betreffenden Antrag beim Ermit t- lungsrichter des B undesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO ; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN ). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen , wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitliche n Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte. Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfrage n d e r sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist , einer Reserveha l- tung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben , nicht berührt wird . Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein forma le n Gesichtspunkte nicht ankommen. 47 48 - 20 - b) Der Beschuldigte war bereits am 23. Mai 2017 dringend verdächtig, sich als Mitglied des IS mittäterschaftlich an der Hinrichtung des U . b e- teiligt und sich auch darüber hinaus für die Vereinigung betätigt zu haben. Die wesentlichen Beweismittel, die den dringende n Tatverdacht stützen (s. oben II. 2. b) bb) (2)) , lagen bereits zum damaligen Zeitpunkt vor . D as gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al . , A . , M . und T . . Die se Zeugen waren bereits zuvor , teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden und hatten mit ihren Aussagen den Beschu l- digten belastet : Zur Hinrichtun g des irakischen Offiziers hatte d er Zeuge M . bekundet , der Beschuldigte habe ihm gegenüber selbst die Beteil i- gung dara n eingeräumt . Alle vier Zeugen hatten ausgesagt , der Mitbeschuldigte R . habe unter Bezugnahme auf das Video den B eschuldigten bezichtigt, an der Tötung mitgewirkt zu haben . Zu anderen Betätigungsakten hatten die Ze u- gen A . und M . Angaben gemacht, indem sie sich dazu erklärt hatten , wie der Beschuldigte sie für den IS zu rekrutieren versucht habe . Es bewirkt keinen späteren Beginn der Haftprüfungsfrist, d ass sich nach dem Erlass des Haftbefehls am 23. Mai 2017 noch neue Erkenntnisse zu weit e- ren Beteiligungshandlungen des Beschuldigten für den IS ergeben haben, etwa dazu, dass er sich zugunsten der Vereinigung in Deutschland bemüht habe, den Zeugen Al . für ein Selbstmordattentat zu gewinnen . Denn bei diesen Handlungen handelt es sich um mitgliedschaftliche Betätigungsakte, die wie der - bereits bei Haftbefehlserlass bekannt e - mutmaßliche Ver such der Rekruti e- rung der Zeugen A . und M . nicht unter andere Strafvorschri f- ten als § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB fallen und daher hiermit sowohl sachlich - als auch verfahrensrechtlich zu eine r einheitliche n Tat ve r- 49 50 51 - 21 - schmelzen ( s . auch BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ - RR 2018, 10, 12). Auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu ein er Tötung der schiit i- schen Nachbarinnen kommt es für den Beginn der Haftprüfungsfrist ohnehin nicht an, weil ins oweit - wie oben unter II. 3. dargelegt - kein dringender Tatve r- dacht besteht. 2. Beim Beschuldigten sind die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer - G oßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität gegeben . Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit lebenslange r Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluch t- anreiz stehen keine hinre ichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte lebt erst seit dem 31. Mai 2015 im Inland ; ü ber die Mitglieder se i- ne r Familie hinaus verfügt er hier nicht über gefestig te sozia le Bindungen . Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten ins Ausl and auszugehen (zum diesbezüglichen B eweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20 ; Meyer - Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN). 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervoll zugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhäl t- nis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Straf e (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 52 53 54 55 56 - 22 - 5 . Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zu gelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft . Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigung s- gebot genügenden Weise geführt worden . a) D er Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Ja - nuar 2018 die bis herigen Ermittlungen dargelegt . Hiernach wurde das Verfa h- ren bisher insbesondere wie folgt gefördert: E ine Vielzahl von Beweismitteln ( 18 Mobiltelefone, sie ben SIM - Kar ten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Fest netztelefon ne bst WLAN - Rou - ter), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden . Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit e i- nem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden , die gesichert und bewertet worden sind . Im Ra hmen der Auswertung sind die Rohdaten, die tei l- weise aus Gründen der Verfahrensb eschleunigung extern durch die Bundesp o- lizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden . Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet , übersetzt und ausg e- we r tet worden . Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von Messenger - Diensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten ein zeln abgehört werden m üssen . Weiterhin sind Telekommunikationsüberw a- chungsmaßnahmen durch geführt worden . I m gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. No vember 2017 insge samt 17 Anschlüsse übe r- wacht worden , davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 1 5 7 . 100 Prod ukte registriert worden , davon 7 . 356 Audiosequenzen, 5 . 977 allein im vorliegenden 57 58 59 - 23 - Verfahren. So kommunizierte etwa der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft heraus über Mobilfunkan schlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J . , se i- ner Ehe frau. In de m Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Verne h- mun gen durchgeführt worden , wovon 45 auf das hiesige Verfah ren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorg e- nommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörd en Sachverständ i- gengutachten zu Personenvergleich en in Bezug auf den Videom itschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Alter s- bestimmung des Mitbeschuldigten R . in Auftrag gegeben . Schließlich sind mit der Bek anntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungs beschlüsse vollzogen worden . Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Genera l- bundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen. b) Wenngleich dem S enat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, b e- stätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführu n- gen zur Verfahrensförderung . So sind etwa v on Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 2 6 Vernehmungen dokumentiert ; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab . (zwei), Ala . , G . , Al . (zwei), O . , S . (zwei), B . ( zwei ), D . , E . , J . , K . , Kl . , M . , "L . ", "P . ", Ma . , Sal . , "Se . ", W . und Y . ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor . Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten M aßnahmen Bestan d- teil der vorgelegten Vorgänge . Der Senat hat keinen Zweifel d aran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 60 61 - 24 - 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar 2018 ) . c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hin reichend zügig betrieben worden . Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient , die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen , soweit Anhaltspunkte dafür best and en h a- ben , dass sie geeignet sein können , den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsma ß- nahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht ei n- lassen müssen . 6. Schließlich führt der V erstoß gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonats frist nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO nicht zur Aufh e- bung des Haftbefehls. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er dem B e- schuldigten darin folgt, dass - in Anlehnung an oberlandesgeri chtliche Rech t- sprechung zu § 306 Abs. 2 StPO ( vgl. KG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 Ws 360/14, NStZ - RR 2015, 18; O LG Naumburg, Beschluss vom 8. August 2000 - 1 Ws 59 / 0 0, juris Rn. 6; ferner OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10, jur is Rn. 17 ) - ein e objektiv und subjektiv willkürli che erhebliche Fristüberschreitung zur Aufhebung verpflichtet (zum Me i- nungsstand s. die Nachweise bei KK - Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Die Überschreitung der Frist ist schon nicht erheblich . A nlass zur Vorlage b e- stand erst mit der Vollziehung des gegenständlichen Haftbefehls ab dem 5. Dezember 2017. Mit Hinweis vom 11. Januar 2018 hat der Senat, der ohn e- hin mit der Haftsache befasst war, dem Generalbundesanwalt eine Frist zur Stellungnahme zu e inem amtswegig durchzuführenden Haftprüfungsverfahren 62 63 - 25 - eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat der Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs den Vorgang vorgelegt. Becker Spaniol Berg
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