BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 1/01 - 4 (1) StB 3/02 vom 21. März 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den B e - schluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2002 - 1 BGs 22/2002 - wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weit e - re Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 17. Januar 2002 die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem Beschuldigten und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmusters gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt, die mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommen wurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2 StPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der S a - che entscheidet. - 3 - Die Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulssig zu verwerfen. G e - mû § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlsse und Verfgungen des Ermit t - lungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulssig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschla g - nahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit Beschluû vom 9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, daû die Anordnung der En t - nahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Fes t - stellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach recht s - krftigem Verfahrensabschluû gemû § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g StPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfllt. Fr die entsprechende Anordnung, die im Ermittlungsverfahren gemû § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1 Satz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes gelten. Tolksdorf Winkler Becker
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