BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 6/07 und StB 3/07 vom 16. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StGB 247 129 a Abs. 5 Eine Tathandlung, die sich als Werben um Mitglieder oder Unterst374tzer einer terroristischen Vereinigung darstellt, ist grunds344tzlich keine Unterst374tzung die-ser Vereinigung. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - AK 6/07 und StB 3/07 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2007 gem344337 247 304 Abs. 5, 247247 121, 122 StPO beschlossen: 1. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. M344rz 2007 - 2 BGs 43/07 - wird dahin ge344ndert, dass der Beschuldigte nicht der Unterst374tzung einer ausl344ndischen terro-ristischen Vereinigung in mindestens 40 F344llen, sondern des Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r eine ausl344ndische terroristische Vereinigung in mindestens 26 F344llen dringend ver-d344chtig ist. 2. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundes-gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem nach allgemeinen Vorschriften zust344n-digen Gericht 374bertragen. 3. Die Beschwerde des Beschuldigten ist damit erledigt. Gr374nde: Der Beschuldigte ist am 10. Oktober 2006 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zuerst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 - 2 BGs 280/06, seit dem 8. M344rz 2007 aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. M344rz 2007 - 2 BGs 43/07, der den 1 - 3 - vorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat. Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe vom 24. September 2005 bis zum 4. Oktober 2006 in zumindest 40 F344llen eine ausl344ndische terroristische Verei-nigung unterst374tzt, deren Zwecke und deren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder Straftaten gegen die pers366nliche Freiheit in den F344l-len des 247 239 a oder des 247 239 b StGB zu begehen (247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, 247 129 b Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat gegen den urspr374nglichen Haftbefehl Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel auf den neuen Haftbefehl erstreckt, nachdem dieser an dessen Stelle getreten ist. Der Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegt die Sache zugleich zur Entscheidung 374ber die Fortdauer der Untersuchungshaft nach 247247 121, 122 StPO vor. Er 344ndert im Rahmen der Haftpr374fung den Haftbefehl ab und h344lt die Untersuchungshaft aufrecht. Die Haftbeschwerde des Beschuldig-ten findet damit ihre Erledigung. 2 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist im Sinne eines dringen-den Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen: 3 Der Beschuldigte verbreitete in der Zeit vom 24. September 2005 bis zum 4. Oktober 2006 von seinem Wohnsitz 374ber eine Kommunikationssoftware in einem islamistisch ausgerichteten Chatroom Audio- und Videobotschaften von R344delsf374hrern oder Mitgliedern der ausl344ndischen terroristischen Vereini-gungen Al-Qaeda und Al-Qaeda im Zweistromland. Er spielte entweder die Au-diodateien in Echtzeit in dem Chatroom ab, stellte sie in Einzelf344llen in den so genannten Textchat ein oder machte diese Dateien 374ber Links den Teilnehmern zug344nglich. In mindestens 40 F344llen verbreitete der Beschuldigte auf diese 4 - 4 - Weise Texte, in denen im wesentlichen durch die R344delsf374hrer Bin Laden, Al-Zarqawi und Al-Zawahiri zur Teilnahme am Djihad sowie zur T366tung von Geg-nern aufgerufen wurde oder bereits begangene terroristische Anschl344ge ge-rechtfertigt wurden. 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bez374glich der Existenz, T344tigkeit und Zusammensetzung der ausl344ndischen terroristischen Vereinigungen aus den im Haftbefehl n344her aufgef374hrten Erkenntnissen. Hinsichtlich der Handlun-gen des Beschuldigten folgt er im Wesentlichen aus den im Haftbefehl geschil-derten 334berwachungsma337nahmen des Internetverkehrs. Dass es der Beschul-digte war, der unter insgesamt neun verschiedenen Tarnnamen in dem Chatroom agierte, folgt aus Erkenntnissen, die bei der Auswertung der beiden tragbaren Computer des Beschuldigten, bei dessen l344ngerfristiger Observation und bei der 334berwachung der Telekommunikation gewonnen wurden, sowie aus Umst344nden, die im Rahmen eines fr374heren Ermittlungsverfahrens bekannt geworden waren. 5 3. Entgegen der vom Generalbundesanwalt und vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht erf374llt das Verhalten, dessen der Beschuldigte nach den bisherigen Ermittlungen dringend verd344chtig ist, nicht den Tatbestand des Unterst374tzens einer ausl344ndischen terroristischen Vereini-gung (247 129 b Abs. 1, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Die vom Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechts344nderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBl I 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung und zur 304nderung ande-rer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2836) vorgenommenen 304nde-rungen des 247 129 a StGB schlie337en es aus, T344tigkeiten, die sich als Werben f374r eine terroristische Vereinigung darstellen, (auch) unter das Tatbestandsmerk- 6 - 5 - mal des Unterst374tzens zu subsumieren; dies gilt sowohl f374r das Werben um Mitglieder oder Unterst374tzer, als auch f374r das Werben f374r die Ideologie oder die Ziele der Vereinigung. Im Einzelnen: a) 247 129 a StGB stellt mit den Tatbestandsvarianten des Unterst374tzens einer terroristischen Vereinigung und des Werbens f374r eine solche auch Hand-lungen unter Strafe, die durch au337erhalb der Organisation Stehende begangen werden. Obwohl derartige Taten gegen374ber denjenigen des Gr374ndens einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1 ihrer urspr374nglichen Fassung (eingef374gt in das StGB durch das Gesetz zur 304n-derung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom 18. August 1976, BGBl I 2181) zun344chst f374r alle diese Taten dieselbe Strafe angedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren). Erst durch das Gesetz zur Bek344mpfung des Terrorismus (vom 19. Dezember 1986, BGBl I 2566) hat der Gesetzgeber die Tatbestandsvarianten des Gr374ndens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung mit h366herer Strafe bedroht (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die Alternativen des Unterst374tzens und Werbens in Absatz 3 gesondert erfasst, es dabei jedoch f374r beide einheitlich bei der Strafdrohung von Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und f374nf Jahren belassen. 7 Mit dem 34. Strafrechts344nderungsgesetz hat er den Tatbestand des Werbens eingeschr344nkt; w344hrend bis dahin jede Art der Werbung f374r eine terro-ristische Vereinigung mit Strafe bedroht war, ist seither nur noch das Werben um Mitglieder oder Unterst374tzer strafbar. Dem lag das Ziel zu Grunde, eine ge-gen374ber der bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung des Tatbe-standsmerkmals des Werbens zu erreichen und dieses auf die F344lle zu be- 8 - 6 - schr344nken, in denen auch unter Ber374cksichtigung der grundrechtlich gesch374tz-ten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) die P366nalisierung erforderlich sei; hierzu sollte insbesondere der Bereich der sog. reinen Sympathiewerbung von der Strafbarkeit ausgenommen werden (s. Protokoll der 125. Sitzung des Rechtsausschusses der 14. Wahlperiode vom 24. April 2002 S. 33 ff.; Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24. April 2002, BTDrucks. 14/8893 S. 8). Eine 304nderung der Strafandrohung f374r das Unterst374t-zen sowie f374r das Werben um Mitglieder oder Unterst374tzer ist hiermit nicht ver-bunden worden. Durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber in 247 129 a StGB schlie337lich deutliche Differenzierungen zwischen den Tatbe-standsalternativen des Unterst374tzens und des Werbens um Mitglieder oder Un-terst374tzer vorgenommen. Nach Absatz 5 Satz 1 der Neufassung ist die Unter-st374tzung jeder der in den Abs344tzen 1 bis 3 genannten terroristischen Vereini-gungen strafbar, jedoch mit unterschiedlicher Strafandrohung je nach Art der Vereinigung (Unterst374tzung einer der in den Abs344tzen 1 oder 2 genannten Or-ganisationen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; Unterst374t-zung einer von Absatz 3 erfassten Organisation: Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jah-ren oder Geldstrafe). Demgegen374ber ist, soweit eine werbende T344tigkeit in Fra-ge steht, gem344337 Absatz 5 Satz 2 der Neufassung allein das Werben um Mit-glieder oder Unterst374tzer f374r eine der in den Abs344tzen 1 oder 2 genannten Ver-einigungen strafbar; die Strafandrohung hierf374r ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f374nf Jahren unver344ndert geblieben. Das Werben um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r die in Absatz 3 beschriebenen Organisationen sowie jede andere, nicht auf die Gewinnung von Mitgliedern oder Unterst374tzern gerichtete Werbung sind als solche nicht mit Strafe bedroht. 9 - 7 - b) W344hrend es nach den Fassungen des 247 129 a StGB bis zum 34. Strafrechts344nderungsgesetz im Hinblick auf den einheitlichen und uneinge-schr344nkten Anwendungsbereich des Unterst374tzens und des Werbens sowie auf die identische Strafandrohung nicht erforderlich war, eine auf die F366rderung einer terroristischen Vereinigung und ihrer Zwecke oder die Propagierung ihrer Ideologie und ihrer Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig einer der beiden Tatbestandsvarianten zuzuordnen, ist es vor dem Hintergrund der geschilderten Gesetzgebungsgeschichte, der dem Gesetz dadurch in seiner heute geltenden Fassung verliehenen Systematik und insbesondere der nur noch eingeschr344nk-ten Strafbarkeit des Werbens auf die F344lle des Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer nunmehr unerl344sslich, eine klare Abgrenzung zwischen 247 129 a Abs. 5 Satz 1 und 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB nF vorzunehmen. 10 Nach bisheriger Rechtsprechung und vorherrschender Ansicht im Schrift-tum (s. insg. Miebach/Sch344fer in M374nchKomm 247 129 a Rdn. 60 i. V. m. 247 129 Rdn. 81 ff. m. zahlr. w. N.) unterst374tzt eine terroristische Vereinigung, wer, ohne selbst Mitglied der Organisation zu sein, deren T344tigkeit und terroristische Be-strebungen direkt oder 374ber eines ihrer Mitglieder f366rdert. Dabei kann sich die F366rderung richten auf die innere Organisation der Vereinigung und deren Zu-sammenhalt, auf die Erleichterung einzelner von ihr geplanter Straftaten, aber auch allgemein auf die Erh366hung ihrer Aktionsm366glichkeiten oder die St344rkung ihrer kriminellen Zielsetzung. Nicht erforderlich ist, dass der Organisation durch die Tathandlung ein messbarer Nutzen entsteht. Vielmehr gen374gt es, wenn die F366rderungshandlung an sich wirksam ist und der Organisation irgendeinen Vor-teil bringt; ob dieser Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezo-gene Handlung eines ihrer Mitglieder mitpr344gt, ist dagegen ohne Belang. 11 - 8 - Diese Ma337st344be, die trotz einer gewissen - unvermeidlichen - begriffli-chen Unsch344rfe (vgl. Miebach/Sch344fer aaO Rdn. 82), das tatbestandliche Un-recht ausreichend bestimmt umschreiben, w374rden es f374r sich nicht ausschlie-337en, auch solche Bet344tigungen, die der Sache nach Werbung um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r eine terroristische Vereinigung, aber auch um "Sympathie" f374r deren Ideologie oder Ziele darstellen, dem Tatbestandsmerkmal der Unter-st374tzung zu subsumieren. Dementsprechend hat der Senat unter der Geltung des alten Rechts etwa die Verbreitung einer Schrift, in der vergangene und zu-k374nftige terroristische Aktivit344ten der "Rote Armee Fraktion" zustimmend darge-stellt und kommentiert wurden, als Unterst374tzung dieser terroristischen Vereini-gung bewertet, weil hierdurch deren Stellung in der Gesellschaft g374nstig beein-flusst, ihre Aktionsm366glichkeiten und eventuell ihr Rekrutierungsfeld erweitert und damit insgesamt ihr Gef344hrdungspotential gest344rkt werden k366nnte (BGH NJW 1988, 1677 f. = BGHR StGB 247 129 a Abs. 3 Unterst374tzen 1). 12 Hieran kann im Hinblick auf die neue Gesetzeslage nicht festgehalten werden. Der Gesetzgeber hat ausdr374cklich alle Handlungen, die sich in einem Werben f374r die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung er-sch366pfen, aus der Strafbarkeit herausnehmen wollen; das Werben um Mitglie-der oder Unterst374tzer hat er nur noch f374r bestimmte besonders gef344hrliche ter-roristische Vereinigungen unter Strafe gestellt und es insoweit bei einem ge-gen374ber dem Unterst374tzen niedrigeren Strafrahmen belassen. Es hie337e, diesen im Gesetzeswortlaut und in der Gesetzessystematik objektivierten Willen des Gesetzgebers zu missachten, wollte man derartige Aktivit344ten weiterhin als Un-terst374tzen im Sinne des 247 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB ansehen, weil ihnen die abstrakte Eignung zukommt, das Gef344hrdungspotential der beworbenen Verei-nigung zu st344rken. 13 - 9 - c) Die demgegen374ber vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. Mai 2007 vorgebrachten Argumente verm366gen nicht zu 374berzeugen: 14 aa) Soweit er darauf hinweist, dass f374r die Al-Qaeda und die Al-Qaeda im Zweistromland die Verbreitung ihrer Propaganda wesentliches Element des Kampfes sei und der Beschuldigte daher durch seine Bet344tigung als Multiplika-tor dieser Propaganda gewichtige Beitr344ge zu diesem Kampf geleistet habe, macht er in der Sache eine gesteigerte Strafw374rdigkeit geltend. 334ber diese hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden; die Gerichte k366nnen das Straf-bed374rfnis im Rahmen der Auslegung nur ber374cksichtigen, soweit das Gesetz daf374r Raum l344sst. Hier hat der Gesetzgeber derartige propagandistische T344tig-keiten, wenn sie durch ein Nichtmitglied der Organisation begangen werden, aber gerade vollst344ndig und nicht nur etwa nach dem Ma337stab ihrer mehr oder weniger gro337en N374tzlichkeit f374r die Vereinigung oder deren Ziele aus der Straf-barkeit herausgenommen. 15 bb) Der Generalbundesanwalt weist weiter darauf hin, dass das Unter-st374tzen einer terroristischen Vereinigung in Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 89; 29, 99, 101) und Schrifttum (s. etwa Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 129 Rdn. 30; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand M344rz 2005 - 247 129 Rdn. 17; von Bubnoff in LK 11. Aufl. 247 129 Rdn. 65; Miebach/Sch344fer aaO Rdn. 81 m. w. N. auch zur Gegenansicht) teilweise als zur T344terschaft verselbst344ndigte Form der Beihilfe bezeichnet wird. Falls mit diesem Hinweis angedeutet werden soll, dass auch jedes Werben f374r eine terroristische Vereinigung, das sich als Beihilfe zu einer Tat nach 247 129 a Abs. 1 - 3 StGB darstellt, als t344terschaftliches Delikt im Sinne des 247 129 a Abs. 5 Satz 1 strafbar ist, k366nnte der Senat dem nicht folgen. 16 - 10 - Die Umschreibung der Tatvariante des Unterst374tzens einer terroristi-schen Vereinigung als zur T344terschaft verselbst344ndigte Form der Beihilfe ist erkennbar nicht als dogmatische Einordnung in dem Sinne zu verstehen, dass ohne gesonderte P366nalisierung der Unterst374tzungshandlungen in 247 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB diese stets als Beihilfe (247 27 Abs. 1 StGB) zu Tathandlun-gen nach 247 129 a Abs. 1 - 3 StGB strafbar w344ren. Denn zum einen bezieht sich ein Hilfeleisten im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB stets auf die vors344tzliche rechtswidrige Tat eines Hauptt344ters, w344hrend sich das Unterst374tzen gem344337 247 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB auf die Vereinigung als solche richtet und lediglich nach der besonderen Gestaltung des Einzelfalles gleichzeitig eine Beihilfe zu der mitgliedschaftlichen Bet344tigung eines Mitglieds der Organisation darstellen kann; zum anderen setzt die Strafbarkeit nach 247 27 Abs. 1 StGB voraus, dass die Haupttat in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die Hilfeleistung gef366rdert oder erleichtert wird (BGH NJW 2007 384, 388 m. w. N.), w344hrend ein entspre-chender Effekt der Unterst374tzungshandlung f374r die Vereinigung gerade nicht notwendig ist. 17 Hinzu kommt, dass der ausdr374ckliche und im Gesetz unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers unterlaufen w374rde. Danach ist die in der Werbung um Mitglieder, Unterst374tzer oder Sympathie f374r eine ter-roristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe zu t344terschaftlichen terroristi-schen Handlungen im Sinne des 247 129 a Abs. 1 - 3 StGB durch 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafrechtlich privilegiert, n344mlich im Falle der Sympathiewerbung straflos, im Falle der Mitglieder- oder Unterst374tzerwerbung nur mit Freiheitsstra-fe von sechs Monaten bis f374nf Jahren bedroht und dies auch nur, wenn um Mit-glieder oder Unterst374tzer f374r Organisationen geworben wird, die dem 247 129 a Abs. 1 oder 2 StGB unterfallen. Dies darf nicht durch Anwendung des 247 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB umgangen werden. Ob eine abweichende Beurteilung ge- 18 - 11 - rechtfertigt w344re, wenn in einem Einzelfall einmal festgestellt werden k366nnte, dass das Werben der Organisation tats344chlich einen messbaren Vorteil ge-bracht, etwa nachweislich zum Beitritt eines neuen Mitglieds gef374hrt hat, bedarf hier keiner Entscheidung; denn die Ermittlungen ergeben keinen Anhaltspunkt daf374r, dass durch die T344tigkeit des Beschuldigten den beiden terroristischen Vereinigungen ein derartiger konkreter Vorteil erwachsen w344re. Hier ist zudem schon rein tats344chlich eine Beihilfehandlung des Beschul-digten zu den mitgliedschaftlichen Bet344tigungsakten der R344delsf374hrer und sons-tigen Mitglieder der beiden terroristischen Vereinigungen nicht feststellbar, die an der Herstellung der Dateien sowie deren Bereitstellung im Internet beteiligt waren; denn es ist nicht erkennbar, dass diese Taten in ihrer konkreten Gestalt durch die Weiterverbreitung der Dateien in irgendeiner Form gef366rdert oder er-leichtert worden w344ren. Das Weiterverbreiten durch den Beschuldigten kn374pft an diese Vortaten an, f366rdert sie aber nicht mehr. 19 cc) Auch soweit der Generalbundesanwalt weiterhin darauf verweist, dass das Verhalten des Beschuldigten deswegen als Unterst374tzung der beiden terroristischen Vereinigungen und nicht als Werben f374r diese einzustufen sei, weil er lediglich die Dateien im Internet weiterverbreitet habe, nicht aber mit ausdr374cklich bef374rwortenden Stellungnahmen f374r deren Inhalte eingetreten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erw344gungen finden schon im Ergebnis der Ermittlungen keine Grundlage. Diese belegen zum einen eine Mehrzahl derartiger 304u337erungen des Beschuldigten; zum anderen ist allein schon aus den Gesamtumst344nden seiner Besuche und Aktivit344ten in dem Chatroom f374r alle anderen dortigen Besucher sein bef374rwortendes Eintreten f374r die Inhalte der von ihm verbreiteten Dateien unverkennbar (vgl. BGHSt 43, 41, 46). 20 - 12 - Davon abgesehen ist eine derartige ausdr374cklich bef374rwortende Stel-lungnahme zum Inhalt der weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber nicht einmal erforderlich. Vielmehr reicht es zur Verwirklichung des 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB aus, dass der Beschuldigte den werbenden Inhalt der von ihm weiterver-breiteten Dateien erkennbar als eigene Meinungs344u337erung den weiteren Besu-chern des Chatrooms zug344nglich machen wollte (vgl. BGHSt 36, 363, 367 f.). Dies steht nach den bisherigen Ermittlungen nicht in Zweifel. 21 Letztlich w374rde diese Argumentation des Generalbundesanwalts in F344l-len der hier zu beurteilenden Art aber auch zu in sich nicht stimmigen Ergebnis-sen f374hren. Die Weiterverbreitung fremder 304u337erungen, deren Inhalt propagan-distisch um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r eine terroristische Vereinigung oder f374r deren Ideologie und Ziele wirbt, w344re gem344337 247 129 a Abs. 5 Satz 1 StGB als Unterst374tzung der Organisation strafbar, wenn die Weiterverbreitung nicht mit eigenen bef374rwortenden Stellungnahmen verbunden ist. Dagegen w344re das Verhalten straflos oder nur mit geringerer Strafe bedroht, wenn solche aus-dr374cklich bef374rwortenden Stellungnahmen hinzugef374gt werden. Da durch sie die Wirkung der Weiterverbreitung und damit das Ma337 des Rechtsgutsangriffs aber im Allgemeinen eher verst344rkt werden, w344ren die Ergebnisse der vom General-bundesanwalt bef374rworteten Argumentation nicht mehr plausibel. 22 4. Der Beschuldigte ist vielmehr dringend verd344chtig, in mindestens 26 F344llen f374r eine ausl344ndische terroristische Vereinigung um Mitglieder oder Un-terst374tzer geworben zu haben (247 129 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 5 Satz 2, 247 129 b Abs. 1 StGB). 23 a) Um Mitglieder f374r eine der in 247 129 a Abs.1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen 24 - 13 - bem374ht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derarti-gen Vereinigung einf374gen. Um Unterst374tzer wirbt, wer bei anderen die Bereit-schaft wecken will, die T344tigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-gung direkt oder 374ber eines ihrer Mitglieder zu f366rdern, ohne sich selbst als Mit-glied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in beiden F344llen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Er-folg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterst374tzer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst. 25 Nicht mehr ausreichend sind demgegen374ber das bef374rwortende Eintre-ten f374r eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre T344tigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung f374r die Begehung von Straftaten dient. Vielmehr muss sich zumindest aus den Gesamtumst344nden der 304u337erung ergeben, dass der Werbende gezielt Mitglieder oder Unterst374tzer gewinnen will - und dies zu Gunsten einer konkreten Organisation. Ein allge-mein gefasster Aufruf, sich an nicht n344her gekennzeichneten terroristischen Aktivit344ten zu beteiligen, reicht f374r den erforderlichen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem Djihad anzuschlie337en, gen374gt f374r sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein f374r den Kampf einer oder mehre-rer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern f374r eine Vielzahl von islamistischen Aktivit344ten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereini-gungen unternommen werden. Etwas anderes kann f374r den Aufruf zum Djihad nur gelten, wenn er durch eine Person erfolgt, die eine Vereinigung derartig he- 26 - 14 - rausgehoben repr344sentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repr344-sentierten Vereinigung. Ist dies der Fall, so wird die Strafbarkeit allerdings nicht dadurch ausge-schlossen, dass die 304u337erung als Werbung um Mitglieder oder Unterst374tzer auch f374r andere - ideologisch gleichgesinnte - Vereinigungen verstanden wer-den kann oder gleichzeitig auch deren T344tigkeit preist sowie zu deren Fortset-zung aufruft. 27 Ver366ffentlicht oder verbreitet ein Dritter lediglich eine in diesem Sinne um Mitglieder oder Unterst374tzer werbende 304u337erung eines anderen - sei dieser selbst Mitglied der beworbenen terroristischen Vereinigung oder nicht -, so macht er sich nur dann nach 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB strafbar, wenn zumin-dest aus den Umst344nden erkennbar wird, dass er sie sich zu eigen macht und als eigenes werbendes Eintreten f374r die Vereinigung verstanden wissen will. Wer die 304u337erung lediglich als fremde - gleichsam zu Informationszwecken - weitergibt, handelt hingegen nicht tatbestandsm344337ig. 28 b) Nach diesen Ma337st344ben ist der Beschuldigte hier jedenfalls in 26 der vom Haftbefehl erfassten Taten des Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r die terroristischen Vereinigungen Al-Qaeda oder Al-Qaeda im Zweistrom-land dringend verd344chtig (Nrn. 2, 4, 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 38 des Haftbefehls). In diesen F344l-len hat er jeweils die in Dateien enthaltenen Reden der R344delsf374hrer dieser Vereinigungen - Bin Laden, Al-Zawahiri, Al-Zarqawi und Al-Muhadjer - den Be-suchern des Chatrooms zug344nglich gemacht. Die 304u337erungen der genannten R344delsf374hrer waren nach ihrer Gesamtaussage unverkennbar nicht nur darauf 29 - 15 - gerichtet, allgemein Propaganda f374r den Djihad und ungenannte Vereinigungen zu treiben, die sich diesem verschrieben haben; ihr Anliegen beschr344nkte sich auch nicht darauf, terroristische Anschl344ge zu rechtfertigen oder anzuk374ndigen. Im Vordergrund stand vielmehr der Zweck, gezielt neue Teilnehmer oder Unter-st374tzer f374r diesen Kampf zu gewinnen. Unter den hier gegebenen Umst344nden, insbesondere aufgrund der herausgehobenen Stellung der allgemein, vor allem in islamistisch orientierten Kreisen bekannten R344delsf374hrer kann dabei kein Zweifel daran bestehen, dass diese Werbung vorrangig darauf gerichtet war, Mitglieder oder Unterst374tzer gerade f374r die durch sie jeweils repr344sentierten Vereinigungen zu rekrutieren. Dass sie dabei aufgrund ihres ideologischen Dogmas des weltumspannenden Heiligen Krieges gegen die Westliche Welt, namentlich gegen "Amerikaner und Juden" sowie deren "Helfers-Helfer", zu ei-ner umfassenden F366rderung des Djihad aufriefen und damit notwendigerweise gleichzeitig f374r Sympathie, aber auch um Mitglieder und Unterst374tzer f374r ent-sprechend ausgerichtete andere Organisationen warben, tritt demgegen374ber in den Hintergrund und ist f374r die rechtliche Bewertung ohne Belang. Diese werbenden Reden hat sich der Beschuldigte zu eigen gemacht. Soweit dies nicht schon dadurch geschehen ist, dass er den entsprechenden Dateien eigene bef374rwortende Stellungnahmen beigef374gt hat, ergibt sich dies aus den Gesamtumst344nden seines Tuns. Denn schon durch die Gestaltung und Ausrichtung des Chatrooms war f374r deren Besucher unverkennbar, dass dieje-nigen, die dort derartige Dateien zug344nglich machten, die in diesen enthaltenen Erkl344rungen guthie337en und als eigene Botschaften weitergaben. Ein abwei-chendes Verst344ndnis lie337e sich weder mit dem Inhalt der Reden noch mit dem Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Unter diesen Umst344nden kommt eine andere Auslegung auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass es sich bei dem Tun des Beschuldigten letztlich um die 304u337erung von Meinungen 30 - 16 - handelte und die Beachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG da-her die Pr374fung gebietet, ob diese 304u337erungen und Verhaltensweisen eventuell auch in einer Weise interpretiert werden k366nnen, die ihnen die strafrechtliche Relevanz n344hme (BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NJW 1999, 204, 205). c) Hingegen kann in der Verbreitung der 374brigen Reden kein Werben im Sinne von 247 129 a Abs. 5 Satz 2 StGB gesehen werden. 31 Es handelt sich dabei um Texte, die entweder nicht konkret zur Teilnah-me Au337enstehender am Kampf auffordern, oder lediglich allgemeine religi366se oder politische Er366rterungen enthalten oder begangene Anschl344ge rechtfertigen bzw. beschreiben. Ihnen kann daher nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ent-nommen werden, dass sie auf das Gewinnen von Mitgliedern oder Unterst374t-zern f374r die Al-Qaeda oder die Al-Qaeda im Zweistromland ausgerichtet sind. 32 5. Der Senat hat deshalb im Rahmen der Haftpr374fung den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs entsprechend abge344ndert. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten ist derzeit auch unter die-ser ver344nderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt. 33 a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Auch wenn der Tatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer mit einem geringeren Strafrah-men versehen ist, besteht angesichts der Vielzahl der Taten eine Anreiz zur Flucht gebende Straferwartung. Im 334brigen nimmt der Senat Bezug auf die Er-w344gungen im vorbezeichneten Haftbefehl, die durch das Vorbringen der Vertei-digung nicht entkr344ftet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Be-schuldigte derzeit bereit w344re, mit seiner Familie wieder in den Irak umzusie- 34 - 17 - deln. Er kann sich dem Verfahren auch dadurch entziehen, dass er das Land ohne seine Familie verl344sst, wie er es bereits einmal getan hat. Haftverschonende Ma337nahmen nach 247 116 StPO verm366gen die Flucht-gefahr nicht auszur344umen. 35 b) Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat ein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren durch die Ermittlungsbeh366rden um-fangreiche Beweismittel, insbesondere die im Zusammenhang mit der Verhaf-tung des Beschuldigten sichergestellten beiden tragbaren Computer sowie wei-tere Datenspeicher, zu sichten und auszuwerten. Der 374berwachte Internetver-kehr umfasst ein Datenvolumen von 318 Gigabyte, von dem 14 Gigabyte Daten mit Textchat und mit im Chatroom in Echtzeit abgespielten Reden 374berpr374ft wurden. Da die Kommunikation gr366337tenteils auf Arabisch, im 334brigen in einem kurdischen Dialekt gef374hrt wurde, war diese Auswertung besonders zeitrau-bend. Der Einwand der Verteidigung, der Generalbundesanwalt h344tte 374ber die Auswertung des Internetverkehrs bereits zum Zeitpunkt der Verhaftung verf374gt und deshalb unverz374glich die Anklage erheben m374ssen, trifft nicht zu, was sich schon daraus ergibt, dass die Vorw374rfe in dem neuen Haftbefehl unter dem Eindruck inzwischen hinzugewonnener Erkenntnisse detaillierter sind. Der Ge-neralbundesanwalt erstellt derzeit die Anklage, mit deren unverz374glicher Erhe-bung der Senat rechnet. 36 - 18 - 6. Durch die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach 247247 121, 122 StPO wird die Haftbeschwerde des Beschuldigten gegenstandslos. Sie ist f374r erledigt zu erkl344ren (Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 122 Rdn. 18). 37 Tolksdorf Pfister Becker
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