ECLI:DE:BGH:2016:13 1016BSTB31.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 31/16 vom 13. Oktober 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen U n b e k a n n t wegen Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB hier: Beschwerde des Zeugen A . - 2 - Der 3. Strafse nat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Zeugen und seines Beistands am 13. Oktober 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen A . gegen den B e- schluss des Ermittlungsrichte rs des Bundesgerichtshof s vom 25. August 2016 (4 BGs 91/16) wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unb e- kannt wegen des V erdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB im Zusammenhang mit dem Abschuss der Boeing 777 mit der Flugnummer MH 17 der Malaysia Airlines am 17. Juli 2014 über der Ost - Ukraine. In diesem Ve r- fahren ist der Beschwerdeführer am 15. März 2016 staa tsanwaltlich und am 25. August 2016 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof s als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Frage n komplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohende Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit B e- schluss vom 25. August 2016 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgericht s- hof s ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten sowie zehn T a- gen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, mit 1 - 3 - der er eine Verletzung seiner Selbstbel astungsfreiheit und ein Notstandsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen . II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, zu den en auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26 - 27/79, BGHSt 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durc h- suchung oder die in § 101 Abs . 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstand e- nen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog ni cht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem Ordnung s- geldbeschluss lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i . V . m . Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festges etzt. Sie hat - anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 3 . Mai 1989 - StB 15 - 16/89, 2 - 4 - BGHSt 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4 ) - nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbe i- treibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 3 . Mai 1989 - StB 15 - 16/89, BGHSt 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 - StB 21/93, NStZ 1994 , 198 ). Becker Schäfer Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy