ECLI:DE:BGH:2016:100316BSTB3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3/16 vom 10. März 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Angeklagten gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung - 2 - Der 3. S trafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 10. März 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme der Vors itzenden Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12. Januar 2016 (III - 7 StS 2/15) wird als unz u- lässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich wegen des dringenden Ta tverdachts, er habe durch fünf Handlungen jeweils eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB), auf Grund des Haf t- befehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2014 (2 BGs 536/14) seit dem 12. November 2014 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung gegen ihn und sechs Mitangeklagte vor dem Oberlandesg e- richt Düsseldorf hat am 10. Februar 2016 begonnen. 1 - 3 - Bereits mit sitzungspolizeilicher Anordnung vom 12. Januar 2016 hatte die Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ang e- ordnet, dass die in den Sitzungssälen vorh andene, bauseits angebrachte und mit Sprechstellen versehene Trennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten Verwendung finden soll. Den Antrag des Verteidigers, stattde ssen eine Trennscheibe am Tisch der Verteidigung zwischen dem Sitzplatz des A n- geklagten und dem des Verteidigers einzurichten, hat die Vorsitzende durch Beschluss vom 2. Februar 2016 abgelehnt. Die nicht datierte, am ersten Haup t- verhandlungstag in der Sitz ung vom 10. Februar 2016 erhobene Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung hat sie als Gegenvorstellung beha n- delt und diese zurückgewiesen; im Übrigen hat sie die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist unzuläs sig. Dabei kann der Senat (erneut) offen lassen, ob - entsprechend der her r- schenden Auffassung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN) - sitzungspol izeiliche Maßnahmen im Sinne von § 176 GVG überhaupt der Anfechtung unterliegen oder ob sie nicht - in Übereinstimmung mit dem historischen Gesetzgeber (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Bd. 1, S. 883, 976) - der Beschwerde entzogen sind (vgl. zum 2 3 4 - 4 - Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10+11/15, NJW 2015, 3671 mwN). Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungsp o- lizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gem äß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterl i- chen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verf ügungen und Beschlü s- se der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Obe r- landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfä llt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vo r- sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgericht s Düsseldorf indes nicht. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung mü s- se hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine "derart weitgehende B e- schränkung der Verteidigung" einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Ma ß- nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen: Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO e rfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermit t- lungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Able h- nung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Ve r- fahrenshindernis ses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angekla g- ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf e i- ner Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende ana loge Anwendung der nach ständ i- 5 6 7 - 5 - ger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) kommt nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen - mit den im Katalog dieser Vo r- schrift genannten vergleichbar sind (vgl. BGH aaO). Für Anordnungen, die lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft b e- treffen, wird eine solche Vergleichbarkeit abgelehnt (BGH, Beschl uss vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5; KK - Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn. 7 mwN). Nichts anderes gilt hier hinsich t- lich der Verfügung, mit der die Verwendung der bauseits angebrachten und mit Sprechstellen versehenen T rennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten angeordnet worden ist, betrifft sie doch nur die Ausgestaltung der räumlichen Anordnung der Sitzplätze des Angeklagten und seines Verteidigers während der Durchführung der Hauptverhandlung. Eine schwerwiegende B e- einträchtigung der Verteidigung ist damit auch mit Blick auf die räumlichen G e- gebenheiten in den Sitzungssälen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die dem Senat aus ei gener Anschauung bekannt sind, nicht verbunden. Becker Hubert Gericke 8
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