ECLI:DE:BGH:2019:070219BSTB3.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 3 / 1 9 vom 7. Februar 201 9 in de m Straf verfahren gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung hier: Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines weiteren Pflicht verteidigers - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seine n Verteidiger n am 7. Februar 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stu ttgart vom 15 . Januar 201 9 ( 5 - 2 StE 9 /1 8 ) wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 15 . Januar 201 9 hat der Vorsitzende des 5 . Straf - senats des Oberlandesgerichts Stutt gart den Antrag des Angeklagten abg e- lehnt, ihm seine Verteidigerin, Rechtsanwältin G . , als weitere Pflicht - verteidigerin beizuordnen. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin mit ihrer B e- schwerde, mit der sie die Erforderlichkeit eines zweite n Pflichtverteidigers mit dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit der Sache begründet. Die A b- lehnung der Beiordnung sei objektiv willkürlich und die Regelungen des § 304 Abs. 4 und 5 StPO seien unionsrechtswidrig. I. Das Rechtsmittel ist nicht zuläss ig. 1. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen B e- schlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung eines 1 2 3 - 3 - Antrags auf Beiordnung eines Verteidigers unterfällt diesem Katalog nicht (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 6/16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. September 2013 - StB 13/13 zu § 304 Abs. 5; vom 19. Januar 2015 - StB 27/14 , juris , zur beantragten Rücknahme einer Pflichtverteidigerbeste l- lung). 2 . Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich hier auch nicht au s- nahmsweise aus dem behaupteten Umstand, dass der angefochtene Beschluss objektiv willkürlich wäre. Der Se nat hat bereits mehrfach erwogen , ob § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO im engsten Rahmen analog angewend et werden könne; dies kommt bei der restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung alle r- dings nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen insbes ondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen mit den im Kat a- log dieser Vorschrift genannten vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10 - 11/1 5, NJW 2015, 3671 f. ; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7). Dies ist bei der Frage der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ersichtlich nicht der Fall; das behauptete Ausmaß der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ändert daran nichts. 3. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Regelungen in § 304 Abs. 4, 5 StPO wegen des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht nicht zur Anwendung gelangen dürften und deshalb hier ausnahmsweis e die Beschwe r- de zulässig wäre. Es ist zwar zutreffend, dass Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozes s- kostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäische n 4 5 6 - 4 - Haftbefehls (ABl. L 297, S. 1 ff.) vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen bei Verletzung der Rechte aus der Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zust eht. In dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ne u- regelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 11. Oktober 2018, mit dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wird insoweit ausgeführt, es sollte den Katalogen, die Ausnahmen vom Ausschluss der B e- schwerde gegenüber Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Obe r- landesgerichte enthalten, eine weitere hinzugefügt werden. Dieser Referentenentwurf ist bislang jedoch noch nicht Gesetz gewo r- den. Unmittelbar aus der Richtlinie, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, nicht aber diejenige eines weiteren Pflichtverteidigers regelt, können Rechte nicht geltend gemacht werden, weil die Umsetzungsfrist erst am 25. Mai 2019 abläuft (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie). Zudem erlauben die Formulierungen in dem Entwurf ohnehin nicht den Befund, die bisherige Rechtslage sehe keine wirksamen Rechtsbehelfe für Beschuldigte vor. Auch wenn zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, eine zu starke Belastung des Bundesgerichtshofs zu vermeide n (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, NJW 2000, 1427, 1428 mwN), die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen ist, kann eine unterlassene Beiordnung gegebenenfalls mit der Revision einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden; e s besteht mithin ein Rechts - behelf. II. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, dass der Beschwerde nach vorläufiger Einschätzung auch deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil die den Beiordnungsantrag ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden Ric h- te rs am Oberlandesgericht Stuttgart Ermessensfehler nicht erkennen lässt. Zur 7 8 - 5 - Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Janu - ar 2019, mit dem das Befangenheitsgesuch d es Angeklagten gegen den Vor - sitzenden Ric hter zurückgewiesen worden ist. Schäfer Gericke Hoch
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