BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 31 und 32/07 vom 26. Juli 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247 161 a Abs. 3 StPO der Zeuginnen B. (vormals: A. ) und R. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen: Die Antr344ge der Zeuginnen R. und B. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zeugenvorladungen des Generalbundes-anwalts vom 11. Juli 2007 werden als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die Antr344ge beanstanden die Rechtm344337igkeit der Zeugenladungen, weil das Beweisthema nicht angegeben sei und zudem auf die M366glichkeit der zwangsweisen Vorf374hrung hingewiesen werde. 1 Die Antr344ge sind unzul344ssig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach 247 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO nur gegen die bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Zeugnisverweigerung in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift vorgesehenen Ma337regeln zul344ssig. Die Ordnungsm344337igkeit der Ladung unter-liegt nicht dieser Nachpr374fung. 2 Etwas anderes gilt auch nicht wegen des Hinweises auf die M366glichkeit der zwangsweisen Vorf374hrung im Hinblick auf die Entscheidung in BHGSt 39, 96. Dort hatte der Senat die Nachpr374fungsm366glichkeit der Androhung einer zwangsweisen Vorf374hrung eines Beschuldigten gem344337 247 163 a Abs. 3, 247 133 Abs. 2 StPO ohne n344here Begr374ndung bejaht. Ob an dieser Entscheidung im Hinblick auf die ver344nderte Rechtsprechung zu erledigten Eingriffsma337nahmen noch festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn ein ver-gleichbarer Fall einer bestimmten Androhung, bei der mit einer nachfolgenden Vorf374hrung konkret gerechnet werden muss, liegt hier nicht vor. Vielmehr wird lediglich auf der R374ckseite der Ladungsverf374gung in einem vorgedruckten Text 3 - 3 - in der Art einer Rechtsbelehrung auf die allgemein m366glichen gesetzlichen Fol-gen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen. Diesem blo337en Hinweis kommt kein Eingriffscharakter zu, der eine allenfalls analoge Anwendung des 247 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO rechtfertigen k366nnte (BGH NStZ 1989, 539). Tolksdorf Winkler Hubert
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