BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 32/09 vom 22. September 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2.: Unterst374tzung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Anordnung von Ordnungs-mitteln zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 be-schlossen: Auf Seite 4, sechsletzte Zeile (Randnummer 8, 6. Zeile) der Gr374n-de des Beschlusses vom 4. August 2009 wird wegen eines offen-sichtlichen Schreibversehens "Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008....." ersetzt durch "Denn im Beschluss vom 18. Juni 2009....." Becker von Lienen Hubert
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