BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/09 vom 4. August 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1. Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2. Unterst374tzung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen A. , vertreten durch Rechtsan-walt , gegen die Anordnung von Ord-nungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gem344337 247 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, 247 135 Abs. 2 GVG beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Zeugen A. wird der Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2009 aufgehoben, soweit gegen ihn Beugehaft bis zu einer H366chstdauer von zwei Monaten angeordnet worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen, jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte erm344337igt. Von den notwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfahren tr344gt die Staatskasse die H344lfte. Gr374nde: I. In der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten M. und C. vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Vertreter des Generalbundesanwalts dem als Zeugen vernommenen Be-schwerdef374hrer am 10. Juni 2009 die Frage gestellt "Wurden Sie oder Ihre Fa-milie seit Ihren Aussagen bei der Polizei bis heute in Deutschland oder der T374r-kei von irgendjemandem aufgefordert oder gebeten, nicht oder in einem be-stimmten Sinn in dem vorliegenden Strafverfahren auszusagen?" Der Be-schwerdef374hrer hat die Beantwortung mit der Begr374ndung verweigert, eine 1 - 3 - wahrheitsgem344337e Aussage w374rde ihn selbst und seine Ehefrau der Gefahr ei-ner Strafverfolgung aussetzen. 2 Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das Oberlandesgericht dem Be-schwerdef374hrer die durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt, zur Erzwingung des Zeugnisses gegen ihn Ordnungsgeld in H366he von 250 200, ersatzweise f374r je 50 200 einen Tag Ordnungshaft, verh344ngt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer H366chstdauer von zwei Mo-naten angeordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Zeugen. II. 1. Die Beschwerde ist nur zul344ssig, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet. 3 Soweit sich der Zeuge gegen die Auferlegung der Kosten sowie die Ver-h344ngung des Ordnungsgeldes, ersatzweise der Ordnungshaft, wendet, ist das Rechtsmittel unstatthaft. Ein in 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem ausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechts-zug zust344ndigen Oberlandesgerichts zul344ssig ist, liegt insoweit nicht vor. Im Gegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verh344ngung von Ersatzord-nungshaft keine Verhaftung im Sinne des 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, weil diese lediglich f374r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, sofort festgesetzt wird (247 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes ankn374pfende Entscheidung (vgl. BGHSt 36, 192, 197; BGH NStZ 1994, 198; BGH, Beschl. vom 12. August 2008, StB 16 - 17/08; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 304 Rdn. 13). 4 - 4 - 2. Die gegen die Anordnung der Beugehaft gerichtete Beschwerde ist begr374ndet. Dabei kann dahinstehen, ob der Zeuge die Beantwortung der ge-stellten Frage ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, weil es an der Glaub-haftmachung fehlt, dass ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gem344337 247 55 StPO zusteht. Die Anordnung von Beugehaft ist jedenfalls unverh344ltnism344337ig. 5 6 Das Oberlandesgericht hat bei der Anordnung der Beugehaft sein Er-messen rechtsfehlerhaft ausge374bt und den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit unter Ber374cksichtigung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdef374hrers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Da 247 70 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsieht, kommt dem Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit besondere Bedeutung zu. Danach muss die Beugehaft nach den Umst344n-den des Falles unerl344sslich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage f374r den Ausgang des Verfahrens nicht au337er Verh344ltnis stehen (vgl. BVerfG NJW 2007, 1865, 1868; Meyer-Go337ner aaO 247 70 Rdn. 13). 7 Den Angeklagten liegen zwar sehr schwere Straftaten zur Last. Die Be-antwortung der gestellten Frage hat jedoch f374r den Ausgang des Verfahrens nach den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts in dem nach Erlass der ange-fochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom 18. Juni 2009, mit dem es den gegen den Angeklagten C. bestehenden Haftbefehl aufgehoben hat, keinerlei Bedeutung mehr. Denn im Beschluss vom 18. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht u. a. ausgef374hrt: "205 Nach dem gegenw344rtigen Verfahrens-stand besteht keine gro337e Wahrscheinlichkeit mehr daf374r, dass der Angeklagte C. die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. 205 Die allein noch ausstehende Beantwortung der Frage nach dem Versuch einer Beeinflussung des Zeugen oder seiner Familie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ist 8 - 5 - jedoch f374r die Beurteilung des dringenden Tatverdachts ohne Bedeutung. Selbst wenn der Zeuge best344tigen sollte, dass irgendjemand einen solchen Versuch unternommen habe, lie337e sich nicht darauf schlie337en, dass sich die angeklagte Tat so zugetragen hat, wie von dem Zeugen bei seinen polizeilichen Vernehmungen geschildert. 205 Daf374r, dass der Zeuge A. die Angeklagten gegen374ber der Polizei zu Unrecht der angeblichen Tat aus dem M344rz 2007 be-zichtigt hat, sprechen schwer wiegende Umst344nde. 205" Diese Einsch344tzung durch das Oberlandesgericht, das die vom Vertreter des Generalbundesanwalts gestellte Frage nicht wegen Bedeutungslosigkeit als ungeeignet im Sinne des 247 241 Abs. 2 StPO zur374ckweisen kann (Meyer-Go337ner aaO 247 241 Rdn. 13 m. w. N.), hat der Senat, der an der Hauptverhand-lung nicht teilgenommen hat und deshalb die Beweissituation nicht kennt, hin-zunehmen. Die Beantwortung einer Frage, die nach der Beurteilung des erken-nenden Gerichts den Ausgang des Strafverfahrens nicht mehr beeinflussen kann, darf nicht durch Beugehaft erzwungen werden. In einem solchen Fall ist das in 247 70 Abs. 2 StPO einger344umte Ermessen auf Null reduziert. 9 Becker von Lienen Hubert
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