ECLI:DE:BGH:2016: 131016BSTB32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 32/16 vom 13. Oktober 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen U n b e k a n n t wegen Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB hier: Beschwerde des Zeugen R . - 2 - Der 3. Strafsenat d es Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Zeugen und seines Beistands am 13. Oktober 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen R . gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bund esgerichtshof s vom 6. Septe m- ber 2016 (4 BGs 109/16) wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unb e- kannt wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens nach § 11 Abs. 1 VStGB im Zusammenhang mit dem Abschuss der Boeing 777 mit der Flugnummer MH 17 der Malaysia Airlines am 17. Juli 2014 über der Ost - Ukraine. In diesem Ve r- fahren ist der Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 staatsanwaltl ich und am 6. September 2016 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof s als Zeuge vernommen worden. Der Zeuge hat jeweils weitgehend Angaben gemacht. Zu einem Frage n komplex hat er jedoch unter Berufung auf § 55 StPO und ihm im Falle einer Aussage drohen de Lebensgefahr die Auskunft verweigert. Mit B e- schluss vom 6. September 2016 hat der Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshof s ihm die durch seine Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten zehn Tagen, auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwe r- 1 - 3 - de, mit der er eine Verletzung seiner Selbstbel astungsfreiheit und ein No t- standsrecht geltend macht. Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Nach § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, zu den en auch die als Beschluss bezeichneten Entscheidungen zählen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26 - 27/79, BGHSt 29, 13), die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durc h- suchung oder die in § 101 Abs . 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie die Auferlegung der durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung entstand e- nen Kosten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StPO unterfallen diesem Katalog ni cht. Das gilt auch für die Ersatzordnungshaft. Denn diese wird in dem Ordnung s- geldbeschluss lediglich für den Fall, dass das verhängte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nach § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO i . V . m. Art. 6 Abs. 2 EGStGB ersatzweise festges etzt. Sie hat - anders als die Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO, die für eine Zeit bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 3 . Mai 1989 - StB 15 - 16/89, 2 - 4 - BGHSt 36, 192, 195 f.; vom 4. August 2009 - StB 32/09, juris Rn. 4 ) - nicht eine "Verhaftung" zum Inhalt, sondern ist nur eine an die Bedingung der Nichtbe i- treibbarkeit geknüpfte Folge der das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 3 . Mai 1989 - StB 15 - 16/89, BGHSt 36, 192, 197; vom 22. Dezember 1993 - StB 21/93, NStZ 1994, 198 ). Becker Schäfer Spaniol
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