ECLI:DE:BGH:2018:110118BSTB33.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 33/17 vom 11. Januar 201 8 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten ge gen die Ablehnung der Ausse t- zung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seiner Verteidigerin am 11. Januar 201 8 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den B e- schluss des Kammergerichts vom 13. November 2017 wird verworfen . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Kammergericht hatte den Beschwerdeführer am 19. September 2016 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terrorist i- schen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefäh r- denden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; da s Urteil ist seit dem 30. No vember 2016 rechtskräftig. Der Vollstreckungsleiter nahm den - bei Eintritt der Rechtskraft 27 - jährigen - Verurteilten vom Jugendstrafvollzug aus und gab die Vollstreckung an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Vol l- streck ungsbehörde ab. Unter Anrechnung zuvor vollzogener Untersuchungshaft waren von der Strafe die Hälfte am 16. Juni 2017 und zwei Drittel am 16. De - zember 2017 verbüßt. Mit Beschluss vom 13. November "2016" (richtigerweise: 2017) hat das Kammergericht es ab gelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Das Kammergericht hat die Frage der Reststrafenbewährung am Maßstab des § 88 JGG geprüft und dessen Voraussetzungen verneint, weil 1 2 - 3 - dem Angeklagten keine "günstige Sozialprognose" gestellt werden könne und "Sicherheitsbelange der Allgemeinheit" eine vorzeitige Haftentlassung nicht z u- ließen. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. a) Über die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sic h die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe nach § 88 JGG oder aber nach § 57 StGB richtet, wenn - wie hier - der Vollstr e- ckungsleiter die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JG G bindend an die Staat s- anwaltschaft abgegeben hat (§ 88 JGG bejahend etwa: OLG Hamburg, B e- schluss vom 11. Juni 2013 - 1 Ws 44/13, StraFo 2013, 349 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2015 - III - 2 Ws 33/15, juris Rn. 17 f.; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 Ws 307/16, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, B e- schluss vom 12. Oktober 2017 - 2 Ws 231/17, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, B e- schluss vom 15. November 2010 - 5 Ws 200/10, Justiz 2011, 106, 107; § 57 StGB bejahend insbesondere: KG, Beschluss vom 5. Apri l 2011 - 2 Ws 102/11, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - III - 1 Ws 62/12, StraFo 2012, 470 f.; OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 Ws 986 - 988/08, StraFo 2009, 125, 126 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 Ws 410/09, juris Rn. 17 ff.), braucht der Senat vorli e- gend nicht zu entscheiden. Nicht nur nach dem vom Kammergericht angewe n- deten § 88 JGG, sondern - erst recht - gemäß § 57 StGB liegen die Vorausse t- zungen für eine bedingte Haftentlassung nicht vor . Den n ungeachtet von Diff e- renzen im Einzelnen verlangt die in beiden Vorschriften enthaltene Verantwor t- barkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit u m- so höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wi e- 3 4 - 4 - gen (zu den rechtlichen Maßstäben des § 88 Abs. 1 JGG vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06, StV 2007, 12, 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; HK - JG G/Kern, 2. Aufl., § 88 Rn. 26 mwN; zu den rechtlichen Maßstäben des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erpr o- bung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ - RR 2012, 8; vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3). b) Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dem Verurteilten kann keine hinreichend günstige L egalprognose gestellt werden; vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche G e- fahr, dass er nach der Haftentlassung in islamistische Kreise zurückkehrt und sich von diesen ausgehenden Tatanreizen nicht widersetzen kann. Im Hinblick auf das Gewicht der zu beso rgenden, mit den abgeurteilten Delikten vergleic h- baren Taten ist ein solches Risiko nicht hinnehmbar. Zwar liegen einige prognoserelevante Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen könnten. Der Verurteilte ist Erstve r- büßer, hatte sich mit seiner Einreise - nach etwa sechsjährigem Auslandsau f- enthalt - den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt und hat in Berlin e i- ne intakte Familie, bestehend aus seiner Ehefrau nach islamischem Recht s o- wie drei gemeinsamen Kindern . Gleichwohl besteht eine erhebliche Gefahr künftiger Straftaten. Sie resultiert namentlich daraus, dass beim Verurteilten ausreichende Änderungen im Hinblick auf die deliktsursächlichen Persönlic h- keitsdefizite sowie die jihadistische Grundeinstellung derz eit - wie schon in der Hauptverhandlung (vgl. den vor Rechtskraft des Urteils ergangenen Senatsb e- schluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11) - nicht zu erkennen sind: 5 6 - 5 - Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Verurteilte schon 2008 in Ber lin aus Überzeugung einer islamistischen Gruppe angeschlossen, die bea b- sichtigte, in ein muslimisches Land auszuwandern, dort nach den Regeln der Sharia zu leben und am bewaffneten Jihad gegen angebliche Feinde des Islam teilzunehmen. In Umsetzung des Vorh abens reiste der Verurteilte spätestens Ende Oktober 2009 - im Alter von 20 Jahren - in das afghanisch - pakistanische Grenzgebiet und beteiligte sich dort bis etwa Mitte Januar 2010 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung "Deutsche Taliban Mujahidee n", ließ sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden, um die Vereinigung bei der gewaltsamen "Befreiung" Afghanistans zu unterstützen, und verschaffte sich zu diesem Zweck ein Sturmgewehr AK 47 (Kalaschnikow). Ausweislich des im Erkenntnisverfahren eingeho lten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B . vom 25. Juli 2016 war die jihadistische Überzeugung des Verurteilten begründet in einer tief verwu r- zelten Selbstwertproblematik. Der Sachverständige sah die Hinwendung des Verurtei lten zu einem radikalen militanten Islam insbesondere als Antwort auf ein Gefühl mangelnder Zugehörigkeit und eine fehlende innere Struktur. Der Sachverständige beschrieb die - bei der Exploration zutage getretenen - Pe r- sönlichkeitsdefizite des Verurteilte n wie folgt: Ihm fehle es an eigener Orienti e- rung und Durchhaltevermögen; er sei willensschwach, haltlos und impulsiv (zu hierauf beruhenden disziplinarischen Verfehlungen während des Unters u- chungshaftvollzugs s. den Senatsbeschluss vom 2. Novem ber 2016 - StB 35/16, juris Rn. 10). Zur Kompensation bediene sich der Verurteilte einer arch a- ischen Glaubens - und ehernen Gesetzesordnung. Es mangele ihm an der F ä- higkeit zur inneren Selbststeuerung; zugleich bestehe eine erhöhte Berei t- schaft, sich strukturgebenden "Heilslehren" in naiv - idealisierender Weise anz u- vertrauen. 7 8 - 6 - Eine grundlegende Aufarbeitung dieser deliktsursächlichen Persönlic h- keitsdefizite und eine Abkehr von der ultrakonservativ - islamischen Grundei n- stellung sind nicht ersichtlich. Ausweislich der St ellungnahme der Justizvol l- zugsanstalt T . vom 30. August 2017 gab sich der Verurteilte im Gespräch anlässlich seiner Einweisung in den Erwachsenenvollzug nach wie vor tief rel i- giös, ohne dass eine kritische Distanz zu früheren Überzeugungen ausreichend erkennbar gewesen wäre: Der Islam habe eine hohe Bedeutung für sein inn e- res Gleichgewicht. Er - der Verurteilte - habe Antworten auf sein Leben erst im Islam gefunden. Für andere sei er ein "Ungläubiger", weil er sich freiwillig dem Staat (der Strafverfolg ung) gestellt habe. Das tue ihm weh; denn er sei kein "Ungläubiger". Er sehe islamische Texte heute zwar differenzierter. Früher h a- be er Tötungsaufforderungen "sehr simpel" verstanden. Aber auch aus jetziger Sicht sei ein Jihad möglich in einer Verteidigun gslage, wenn er von einem isl a- mischen Führer ausgerufen werde. Falls eine türkische islamische Autorität zum Kampf auffordere, würde er sich "schon" hierzu verpflichtet fühlen. Der Verurteilte streute dabei in seinen Redefluss - für die Gesprächssituation u n- passend - islamische Sprachformeln ("Allahu Akbar", "Alhamdullillah") ein. Auch wenn der Verurteilte bekundete, zwar strenggläubig, aber nicht mehr gewalttätig zu sein und den demokratischen Rechtsstaat achten zu wollen (zum Willen und zur Fähigkeit d es Verurteilten, sich taktisch angepasst zu ve r- halten, vgl. den Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 12), zeigen die Angaben doch, dass er tief verwurzelten kriminogenen A n- schauungen verhaftet und zu autonomem Denken schwerlich imsta nde ist. So empfindet er es offenbar als religiösen Makel, dass er sich mit der Einreise nach Deutschland den Strafverfolgungsbehörden stellte. Auch distanziert er sich nicht eindeutig vom Jihad. Würde es einer vom Verurteilten als religiöse Autorität akze ptierten Person gelingen, ihn davon zu überzeugen, dass für den 9 10 - 7 - Islam eine Verteidigungslage bestünde, wäre er eigener Aussage zufolge wi e- der tatgeneigt. Hinzu kommt, dass der Verurteilte weiterhin vehement erklärt, zu U n- recht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terrorist i- schen Vereinigung verurteilt worden zu sein. Zwar setzt die bedingte Haften t- lassung nicht notwendig voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10 . April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3). Als negativer prognoserelevanter Faktor kommt das Leugnen einer Tat aber durchaus abhängig von sonstigen Umständen in Betracht. Hier spricht das Bestreiten der Mitgliedschaft gleichfalls dafür, dass der Verurteilte zu einer kritischen Reflexion seines Verhaltens bislang allenfalls eingeschränkt in der Lage war. Schließlich verfügt der Verurteilte weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Seine berufliche Perspektive ist unklar. Der soziale Emp fangsraum ist insoweit nicht ohne weiteres als protektiver Faktor zu werten, als seine Frau in der Vergangenheit die islamistische Überzeugung des Verurteilten geteilt hatte und mit ihm zu seiner Unterstützung in das afghanisch - pa kistanische Grenzgebiet a usgewandert war. 11 12 - 8 - Auch eine Stellungnahme der Organisation "V . ", mit deren Mitarbeitern der Verurteilte zunächst im wöchentlichen Turnus, nunmehr im zweiwöchigen Turnus Einzelgespräche zur Aufarbeitung seiner Biographie und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft führt, könnte unter den gegebenen Umständen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Becker Spaniol Berg 13
Full & Egal Universal Law Academy