BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 34/09 vom 31. Juli 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Be-schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung 374ber die Antr344ge des Generalbundesanwalts vom 20. April 2009 unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats an den Ermittlungsrich-ter zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. Mai 2009 die Antr344ge des Generalbundesanwalts abgelehnt, f374r Telekom-munikationsanschl374sse der Beschuldigten und dreier Kontaktpersonen nach 247 100 a StPO die 334berwachung der Telekommunikation bzw. nach 247 100 g StPO die Erhebung der Verkehrsdaten anzuordnen. Er ist der Ansicht, dass auf die den Beschuldigten angelasteten Taten deutsches Strafrecht keine Anwen-dung findet. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter. 1 I. Den Beschuldigten, die gleichzeitig die deutsche und die a Staatsangeh366rigkeit besitzen, wird vorgeworfen, sich als Mitglie-der an der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung 2 - 3 - V beteiligt zu haben. (Wird ausge-f374hrt.) II. 1. Die bisher gewonnenen Erkenntnisse begr374nden den Verdacht, dass die Beschuldigten sich an einer terroristischen Vereinigung au337erhalb der Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union als Mitglied beteiligt haben, deren T344tig-keit darauf gerichtet ist, Menschen zu t366ten (247247 129 b Abs. 1 Satz 2, 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; 247247 100 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 d, 100 g Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Beschuldigten sind aufgrund der verbreiteten Botschaften nicht lediglich werbender oder unterst374tzender Erkl344rungen f374r die V verd344chtig, sondern aktiver mitgliedschaftlicher Handlungen zur F366rderung von deren Aufbau und Fortdauer. Ihre 304u337erungen lassen eine Eingliederung in die Organisation (vgl. BGHSt 51, 345, 353), eine Unterordnung unter deren Ziele und ein Handeln in deren Namen erkennen. Die in den Botschaften enthaltenen Aufrufe sind er-sichtlich darauf angelegt, die Schlagkraft der V zu st344rken. (Wird ausgef374hrt.) 3 2. Zutreffend geht der Ermittlungsrichter davon aus, dass die Beschuldig-ten einer Tat verd344chtig sind, die sie ausschlie337lich durch eine im Ausland aus-ge374bte T344tigkeit begangen haben (247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Nicht an-schlie337en kann sich der Senat aber dessen Meinung, die Geltung des deut-schen Strafrechts sei nicht hinreichend wahrscheinlich. 4 a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob sich die Anwendbarkeit des 247 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB unmittelbar aus 247 129 b Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB ergibt. Zwar enth344lt 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB nach herrschender Ansicht keine die 247247 3 ff. StGB verdr344ngenden Sonderrege- 5 - 4 - lungen 374ber die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Altvater, NStZ 2003, 179 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 129 b Rdn. 4; Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 b Rdn. 13; Lenckner/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 129 b Rdn. 3; Miebach/Sch344fer in M374nchKomm-StGB 247 129 b Rdn. 18). Zumindest f374r die zweite Alternative dieser Vorschrift, die Auslandstaten eines Deutschen nach 247 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247247 129, 129 a StGB betrifft, k366nnte dies in-des anders zu beurteilen sein. Denn besteht der Zweck der Bestimmung darin, ankn374pfend an den Personalit344tsgrundsatz Auslandstaten von Ausl344ndern straf-frei zu stellen (Altvater aaO 181; Miebach/Sch344fer aaO), k366nnte dies vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 1 c des Rahmenbeschlusses des Rates der Euro-p344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung (AblEG L 164/3 vom 22. 6. 2002) daf374r sprechen, dass 247 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247247 129, 129 a StGB f374r entsprechende Auslandstaten eines Deutschen unabh344ngig vom Recht des Tatorts Anwendung findet, auch wenn im Gegensatz etwa zu 247 35 AWG oder 247 21 KWKG das Tatortrecht nicht ausdr374cklich f374r unma337geb-lich erkl344rt wird. b) F374r die den Beschuldigten vorgeworfene Tat gilt das deutsche Straf-recht mit nach derzeitigem Ermittlungsstand hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls nach 247 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und zwar unabh344ngig davon, ob die V als Organisation auf b oder auf c Gebiet existent ist und ob das betreffende Gebiet der effektiven Aus374bung staatlicher Gewalt fak-tisch entzogen ist mit der Folge, dass es im Sinne von 247 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB keiner Strafgewalt unterliegt (vgl. Ambos in M374nchKomm-StGB 247 7 Rdn. 18). Besteht die Strafgewalt fort, gilt das deutsche Strafrecht nach der ersten Alternative der Vorschrift. Aus der Ver366ffentlichung der einschl344gigen Strafvor-schriften auf der Internetseite des United Nations Office on Drugs and Crime (http:/ unter Terrorism Prevention, National Legal Resources) 6 - 5 - schlie337t der Senat, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen sowohl nach b als auch nach c Recht mit Strafe bedroht ist. (Wird ausgef374hrt.) c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Er366rterung der Frage, ob die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auch 374ber 247247 3, 9 Abs. 1 StGB unter dem Aspekt er366ffnet sein k366nnte, dass ein zum Tatbestand des 247 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB geh366render Erfolg im Inland eingetreten ist. 7 3. Der Senat verweist die Sache zur Entscheidung 374ber die Antr344ge des Generalbundesanwalts an den Ermittlungsrichter zur374ck. Eine eigene Sachent-scheidung des Beschwerdegerichts ist in Ausnahme von 247 309 Abs. 2 StPO dann nicht geboten, wenn sich das Erstgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus mit der Sache nur gleichsam formal, nicht aber unter W374rdigung des ei-gentlich entscheidungserheblichen Sachverhalts besch344ftigt hat (Frisch in SK-StPO 247 309 Rdn.13 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Ermittlungsrichter hat die Antr344ge mangels Geltung des deutschen Strafrechts abgelehnt und sich somit auf einen einzelnen, letztlich nicht tragf344higen Gesichtspunkt gest374tzt. Mit den bei einer Anordnung nach 247247 100 a, 100 g StPO aufgeworfenen zentralen, 8 - 6 - das Fernmeldegeheimnis ber374hrenden und eigentlich entscheidungserhebli-chen Fragen wie Erforderlichkeit der Ma337nahme und ihre Zul344ssigkeit gegen Dritte musste er sich von seinem Ansatz her nicht mehr befassen. Er hat des-halb auch von den dazu erforderlichen tats344chlichen Feststellungen abgesehen. Becker Sost-Scheible Mayer
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