ECLI:DE:BGH:2018:291118BSTB34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 34 / 1 8 vom 29. November 201 8 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 95 Abs. 1 Zum Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - StB 34/18 in dem Straf verfahren gegen 1. 2. 3. wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 gemäß §§ 199, 203, 210 Abs. 2 u nd 3 Satz 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO beschlossen : 1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2018 aufgehoben, soweit a) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt , b) den Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft gewährt und c) eine Kosten - und Auslagenentscheidung getroffen worden ist. 2. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2018 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Ha uptverhan d- lung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen. 3. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Au f- hebung der Haftbefehle gegen die Angeklagten M . und Me . wird auf Kosten der Staatskasse verworfen . Gründe: Der Generalbundesanwalt hat den Angeklagten M . und Me . mit der zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vorgeworfen, jeweils 1 - 3 - ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranla s- sung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes - republik Deutschland herbeigeführt zu haben. Der Angeklagte K . soll sich ein solches Staatsgeheimnis verscha fft haben, um es zu offenbaren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2 . Juli 2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen (§ 204 Abs. 1 StPO) abgelehnt, die Haftbefehle gegen die Angeklagten M . und Me . auf - gehoben, eine Kost en - und Auslagenentscheidung getroffen sowie ausge - sprochen, dass die Angeklagten M . und Me . für die erlittene Unter - suchungshaft zu entschädigen seien. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Generalbundesanwalt gegen die Ablehnung d er Eröffnung des Haup t- verfahrens; die Aufhebung der Haftbefehle greift er mit der Beschwerde an. Die sofortige Beschwerde dringt durch; der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. I. 1. Mit der Anklageschrift ist den Angeklagten Folgendes zur Last gelegt worden: a) Der Angeklagte Me . verfügte als Leiter der strategischen Presse - und Öffentlichkeitsarbeit der Firma D . GmbH, eines Her - stellers von Explosivstoffen, über Kontakte zu Mitarbeitern des Bundestages und des B undesministeriums der Verteidigung (BMVg). Mit dem Angeklagten M . - dem Leiter einer Niederlassung des geheimschutzbetreuten Unter - nehmens E . GmbH (E . ), das unter an - 2 3 4 5 - 4 - derem in verschiede nen Rüstungsbereichen tätig ist - war er befreundet. Der Angeklagte K . war bei der E . als "Projektmanager Helikopterumfeld" mit der Auftragsanbahnung im Bestands - und Folgewaffensystem eines bei der Bundeswehr eingesetzten Hubschraubers befass t und erhielt im Nove m- ber 2016 eine Verschlusssachenermächtigung bis zum Grad "Geheim". Anfang September 2016 übergab der Angeklagte Me . dem Ange - klagten M . , der zuvor in einem Telefonat daran Interesse gezeigt hatte, auf einem Parkplatz im Bundesgebiet die Ablichtung eines 51 Seiten umfa s- senden "Entwurf[s] der Erl äuterungsblätter zum Einzelplan 14 - Geschäfts - bereich des Bundesministeriums für Verteidigung", der mit der VS - Einstufung "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" versehen war. Das Dokum ent gibt detai l- liert Auskunft zu militär - und außenpolitisch wichtigen Haushaltsplanungen des BMVg und vermittelt die Kenntnis, welche Projekte mit welchen Beträgen vo r- gesehen sind; dadurch erlaubt es Rückschlüsse auf die materielle Schlagkraft der Bundesw ehr und der NATO und ermöglicht eine Einschätzung der siche r- heits - und verteidigungspolitischen Absichten Deutschlands. Es wäre mit schweren Nachteilen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen, wenn es in die Hände einer fremden Macht fiele, da diese anhand der mög lichen Schlussfolgerungen aus dem Dokument in einer Krise realistisch einschätzen könnte, ob Deutschland im Ernstfall in der Lage oder willens wäre, nötigenfalls auch mit militärischen Mitteln zu handeln. Am 19. Septe mber 2016 übergab der Angeklagte M . dem Leiter der Defence - Abteilung der E . W . an deren Hauptsitz in F . so - wie dem in derselben Abteilung tätigen Angeklagten K . jeweils eine Ab - lichtung des Geheimdokuments bzw. ließ es zu, dass diese sich selbst eine K o- pie davon fe rtigten oder anfertigen ließen. 6 7 - 5 - Der Angeklagte K . nahm die Ablichtung des Dokuments an sich, um es nach firmeninterner Absprache im beruflichen Umfeld zu nutzen und we i- teren unbefugten Person en dessen Inhalt zu offenbaren. Er bewahrte es in einem unverschlossenen Rollcontainer i n seinem Büro auf, wo es am 22. No - vember 2016 bei einer firmenüblichen Kontrolle aufgefunden wurde. Allen Angeklagten war bekannt, dass das Dokument nur einem b e- sch ränkten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig war und dass weder sie selbst noch der jeweilige Empfänger zu dessen Besitz berec h- tigt waren. Ihnen war außerdem bewusst, dass im Falle des Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde. Weder die Angeklagten noch der Bereichsleiter W . waren befugt, das Dokument zu besitzen; sie alle be - nötigten es nicht für die Erfüll ung ihrer beruflichen Aufgaben. b) Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts würdigt diesen Sac h- verhalt rechtlich für die Angeklagten Me . und M . als Offenbaren von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Abs. 1 StGB, für den Angeklagten K . als Auskundschaften von Staatsgeh eimnissen gemäß § 96 Abs. 2 StGB. 2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Strafbarkeit der Angeklagten Me . und M . setze gemäß § 95 StG B unter anderem voraus, dass durch die Offenbarung eines Staatsgehei m- nisses eine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entstanden sei; eine solche Gefahr liege selbst bei Erweislichkeit der in der Anklage zugrunde gelegte n Tatsachen nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Staatsgeheimnis einer fremden Macht zugetr a- 8 9 1 0 11 12 - 6 - gen worden sei; auch seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die Rüc k- schlüsse auf die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Staatsgeheimn isses außerhalb der E . zuließen. Bei normalem Ablauf der Geschehnisse sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass "eine fremde Regi e- rung" von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde. Hinsichtlich des Angeklagten K . se i der nach dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Vorsatz hinsichtlich des Entstehens einer konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepu - blik Deutschland zu verneinen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür , dass er sich vorgestellt habe, das Staatsgeheimnis werde durch sein Handeln einer Person außerhalb des deutschen Unternehmens E . bekannt; damit umfasse seine Vorstellung keine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bunde s- republik Deutschland. 3. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundes - anwalts führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf und zur Aufhebung der mit der Nichteröffnung einhergehenden En t- schädigungs - und Kostenentscheidungen. Der nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO statthaften Beschwerde gegen die Aufhebung der Haftbefehle bleibt de r Erfolg versagt. II. Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Das Oberlandesgericht hat insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Nachwe i- 13 14 15 - 7 - ses des Tatbestandsmerkmals einer Gefahr für die äußere Sicherheit der Bu n- desrepublik De utschland zu Unrecht verneint. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Haup t- verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig is t. Ein hinreichender Ta t- verdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgü l- tigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prü fungsmaßstab 2 mwN). Der hinre i- chende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringe nden Tatverdac ht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwe rdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 2 43 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16) . 2. Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass die Angeklagten der vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig sind; denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagten Me . und M . sich des Offenbarens eines Staatsge heimnisses (§ 95 Abs. 1 StGB) und der Angeklagte K . sich des Auskundschaftens eines Staats - 16 17 - 8 - gehe imnisses (§ 96 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben und deswegen ver - urteilt werden. a) Nach der Legaldefinition des § 93 StGB umfasst der Begriff des Staatsgeheimnisses solche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkr eis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig sind, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deut schland - insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Fähi g- keit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen, auch durch na chrichte n- dienstliche Aufklärung im militärischen Bereich, zur Wehr zu setzen - abzuwe n- den; erfasst sind damit unter anderem alle Angelegenheiten der Landesverte i- digung im weitesten Sinne, die vor einer fremden Macht geheim gehalten we r- den müssen; dabei mus s die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit zur Zeit der Tat gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 7 2, 74; BayObLG, Urteil vom 15. November 1991 - 3 St 1/91, BayObLGSt 1991, 127 ff. ; Fischer, StGB, 66 . Aufl., § 93 Rn. 2 ff. ; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 14; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. A ufl., § 93 Rn. 20; BeckOK StGB/Ellbogen, § 93 Rn. 20; jeweils mwN). Zudem muss der Auss a- gegehalt des Staatsgeheimnisses wahr sein; dies ergibt sich aus § 100a StGB, der den Ve rrat fingierter Geheimnisse gesondert pönalisiert. Schließlich darf es sich nicht um ein sog. illegales Geheimnis im Sinne des Tatbestandsausschlu s- ses nach § 93 Abs. 2 StGB handeln. Diese Voraussetzungen liegen im Sinne eines hinreichenden Tatve r- dachts vor. Es wäre mit schweren Nachteilen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen, wenn das nur einem begrenzten Pe r- sonenkreis zugängliche Dokument in die Hände einer fremden Macht fiele, die anhand der möglichen Schlussfolgerungen a us dem Dokument die militärische 18 19 - 9 - Handlungswilligkeit und - fähigkeit Deutschlands im Ernstfall realistisch ei n- schätzen könnte und damit gestärkt würde. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass auch die im Rüstungsbereich erfahrenen Angeklagten den Bedeutung s- gehalt dieses Tatbestandsmerkmals erfassten und das Dokument als Staats - geheimnis einschätzten. Dies war aufgrund der jede Ausfertigung individualisi e- renden Stempelung "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" offensichtlich. b) § 95 Abs. 1 StGB und § 96 Abs. 2 Satz 1 StGB setzen als Bezugso b- jekt ein Staatsgeheimnis voraus, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung (faktisch) geheimgehalten wird. In Betracht kommt jede staatliche Dienststelle, gleichgültig ob sie gesetzgebenden Organen, der Rech tsprechung oder der vollziehenden Gewalt angehört. Auch daran bestehen nach den bish e- rigen Ergebnissen der Ermittlungen keine Zweifel; angesichts der Sekretur war zudem für jedermann ersichtlich, dass das BMVg als staatliche Dienststelle das Dokument tatsä chlich unter Geheimhaltungsschutz gestellt hatte. c ) Hinsichtlich der Angeklagten Me . und M . werden auch die weiteren Voraussetzungen d es § 95 Abs. 1 StGB in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich festgestellt werden können . aa ) Diese Vor schrift stellt einen Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen der Täter Staatsgeheimnisse offenbart, ohne in unmittelbarer Beziehung zu einer fremde n Macht gestanden (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und ohne eine b e- sondere Benachteiligungs - oder Begünstigungs absicht gehand elt (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu haben; sie soll zugleich minder schwere Fälle aus dem Bereich des Landesverrats im engeren Sinne ausgrenzen (S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. Aufl., § 95 Rn. 1 mwN). 20 21 22 - 10 - bb) Für die hier allein in Betracht kommen de Tathandlung des Gelange n- lassens an einen Unbefugten genügt jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Unbefugter Kenntnis von dem Staatsgeheimnis oder Gewahrsam an diesem erlangt; schon die Besitzergreifung ohne Kenntnisnahme vom Inhalt reicht aus (BGH, Urteil vom 16. Januar 1959 - 8 StE 3/58, bei Wagner GA 1961, 141 Nr. 7; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. Aufl., § 94 Rn. 9 mwN). Unbefugter ist jeder, dem gegenüber der Täter nicht offenbarungspflichtig oder - berechtigt ist. cc) Die Tathandlung muss zur Folge haben, dass die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. Anders als für die Begründung der Ge heimhaltungsbedür f- tigkeit bei § 93 StGB genügt eine bloß abstrakte Gefahr nicht; vielmehr muss ein Zustand eingetreten sein, in dem der Eintritt eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr fernliegt (vgl. S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. A ufl., § 94 Rn. 13). Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprec hung und Literatur muss das Stadium einer konkreten Gefährdung erreicht sein (BayObLG , Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 18/57, NJW 1957, 1327, 1328; S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. Aufl., § 94 Rn. 13; MüKoStGB/Lampe/ Hegmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 13 und § 94 Rn . 1 4). (1) Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Gefahr im Sinne der Geheimschutzvorschriften anzunehmen ist, hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Danach gilt: Ob im Einzelfall ein schwerer Nachteil droht, ist in erster Linie eine Fra ge tatsächlicher, nicht rechtli cher Natur (BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 75). Die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkei t, mit der aus gegebener Sac h- lage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre 23 24 25 26 - 11 - ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, ist dabei im Einzelfall aufgrund tatric h- terlicher Würdigung vorzunehmen, wobei die maßgeblichen Umstände für die Besorgnis des Schadenseintritts unterschiedliches Gewicht haben können (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271 ff.; Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 1 8/57, NJW 1957, 1327 f.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8). Dabei ist zu bedenken, dass die Feststellung der Gefährdung bereits bei Individualrechtsgütern oder technischen Abläufen wie etwa im Straßenverkehr regelmäßig Schwierigkeiten bereiten ka nn. Erst recht ist im Geheimschutzb e- reich bei dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schü t- zenden und sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal die Feststellung der konkreten Rechtsgutgefährdung besonders schwierig und von sicherheit spolit i- schen Einschätzungen und Bewertungen abhängig. Mit dem Gelangenlassen eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten wird zwar nach aller Erfahrung häufig eine mögliche Gefährdung des Staatswohls verbunden sein; diese Fes t- stellung a llein genügt jedoch nicht. Vielmehr erfordert die Annahme einer konkreten Gefährdung die auf Ta t- sachen beruhende Wahrscheinlichkeit, das Staatsgeheimnis werde dadurch unmittelbar oder mittelbar einer fremden Macht zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheim gehalten werden muss. Solche Tat - sachen müssen positiv festgestellt werden; sie können schon in der Person des Unbefugten, aber auch außerhalb seines Persönlichkeitsbereichs liegen. Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei norm alem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde (BGH, Urteile 27 28 - 12 - vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 34 2, 348). Nicht erforderlich ist die Prüfung, ob die fremde Macht zur Zeit des Offenbarens feindselige Aktivitäten plante und die Nutzung des durch den Verrat erlangten Vorteils unmittelbar bevorstand; vie l- mehr genügt die Feststellung der verbesserten Mögli chkeiten der fremden Macht (vgl. auch MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14). Der Gefahreintritt kann in der Gesamtschau der Umstände insbesondere dann zu verneinen sein, wenn der unbefugte Empfänger im Einzelfall die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde; eine solche Gewähr kommt etwa bei besonderer beruflicher Verschwiegenheitspflicht und persönlicher Zuverlä s- sigkeit in Betracht (BGH, Urteil vom 8. November 196 5 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 349, 364 für einen Rechtsanwalt oder Bundestagsabgeordneten). Daraus kann jedoch nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass bereits immer dann, wenn eine solche Gewähr nicht festgestellt werden kann, eine konkrete Gefäh rdung anzunehmen sei (so aber LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8). (2) Die abweichenden Lösungsansätze im Schrifttum überzeugen nicht. Während vereinzelt als Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Gefahr die Prognose einer sehr hohen Wahrsch einlichkeit des Gefahreintritts gefordert wird (vgl. NK - StGB - Paeffgen, 5 . Aufl., § 9 4 Rn. 10; in diese Richtung auch der angefochtene Beschluss: "große Wahrscheinlichkeit"), soll nach anderer A n- sicht je nach Sachlage eine solche Gefahr bereits dann anzuneh men sein, wenn das Staatsgeheimnis in die Hände eines unkontrollierbaren Dritten gerate (Fischer, StGB, 6 6 . Aufl., § 94 Rn. 6) oder der unbefugte Empfänger nicht die volle Gewähr dafür biete, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträ chtigenden Gebrauch machen werde (LK/Schmidt, StGB, 29 30 - 13 - 12. Aufl., § 94 Rn. 8). Die erstgenannte einschränkende Auslegung ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes g e- boten; sie würde hinreichende Feststellungen regelmäßig unmöglich machen und einem effektiven Rechtsgüterschutz widersprechen, da jenseits des publ i- zistischen Offenbarens durch öffentliches Bekanntmachen der Strafvorschrift kaum noch ein Anwendungsbereich zukäme. Die extensiven Auslegungen we r- den der Ausgestal tung der Vorschrift als konkretes Gefährdungsdelikt nicht g e- recht, da sie ohne Weiteres regelmäßig zur Bejahung der konkreten Gefäh r- dung führen und damit die Trennlinie zwischen abstrakter und konkreter Gefahr verwischen würden; hinzu kommt, dass diesem Me rkmal kaum noch ein eige n- ständiger sachlicher Gehalt verbliebe. (3) Nach den aufgezeigten Maßstäben liegt angesichts der Ermittlung s- ergebnisse der hinreichende Verdacht des Eintritts einer konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik vor. Sowe it das Oberlandesgericht entsche i- dend darauf abgestellt hat, dass keine konkreten Umstände ersichtlich seien, die Rückschlüsse auf die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Staatsgehei m- nisses "außerhalb der E . " zuließen, hat es bei seiner Bewertung auß er Acht gelassen, dass der militärische Bereich und ihn beliefernde Unternehmen nach allgemeiner Erfahrung besonders im Fokus nachrichtendienstlicher Aussp ä- hung durch fremde Mächte stehen und damit die Gefahr, dass ein Staats - geheimnis an eine solche gela ngt, gerade in diesem Bereich besonders hoch erscheint, zumal wenn es - wie hier - einer unbestimmten Zahl von Personen "für firmeninterne Zwecke" offenbart werden soll. Hinzu kommt, dass sowohl d ie D . GmbH - ein Tochteruntern ehmen des israelischen Kon - zerns R . - als auch die E . , die Tochtergesellschaften im Ausland, unter anderem in China und der Türkei , unterhält, international verflochten sind. Eine der Annahme der Gefährdung entgegenstehende persönliche Zuverläs sigkeit 31 - 14 - aller Mitarbeiter, die als Offenbarungsempfänger im Bereich der E . in Be - tracht kommen, ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht anzunehmen. Bereits eine "firmeninterne Verwendung" des Staatsgeheimnisses macht es daher in der gebotenen Gesamtsch au im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts wah r- scheinlich, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Geheimnis einer fre m- den Macht zugetragen und wann dadurch ein Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland entstehen würde. Im vorliegenden Fall existier ten allein aufgrund des Vorgehens der Angeklagten bereits drei Ablichtungen des Dokuments, die sich in den Händen von Unbefugten befanden. Nach der Einlassung des Ang e- klagten M . bestand zudem zwischen ihm und dem Angeklagten Me . die Übung, ent sprechende Dokumente und Informationen untereinander und mit Dritten - wie im Bereich der Rüstungslobby nicht unüblich - auf Gegenseiti g- keit zur Kontaktpflege im beruflichen Bereich auszutauschen. dd) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reicht für § 9 5 Abs. 1 StGB b e- dingter Vorsatz, der sich auch auf die faktische Geheimhaltung erstrecken muss (vgl. S/S - Sternberg - Lieben, StGB, 30. Aufl., § 95 Rn. 12; MüKoStGB/Lampe/ Hegmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 14 ); dabei genügt für deren Erkennbarkeit rege l- mäßig der Ge heimhaltungsvermerk auf einem Dokument (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 95 Rn. 8). d ) Das dem Angeklagten K . vorgeworfene "Auskundschaften" (§ 96 Abs. 2 StGB) setzt zunächst voraus, dass sich der Täter ein von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung (faktisch) geheimgehaltenes Staatsgeheimnis verschafft. Dies ist der Fall, wenn er es in irgendeiner Form aufnimmt; nicht erforderlich ist, dass er das Geheimnis inhaltlich zur Kenntnis nimmt und den Sachverhalt versteht (LK/Schmidt, St GB, 12. Aufl., § 96 Rn. 3 32 33 - 15 - mwN). Das dem Angeklagten vorgeworfene Ansichnehmen der Fotokopie als aktives Tun mit Empfangswillen reicht dafür aus. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bedingter Vorsatz, soweit es um die Voraussetzungen des Staatsg eheimnisses und die Folgen des Verrats für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht. Hinzukommen muss, dass der Täter sich das Staatsgeheimnis in der Absicht verschafft, es zu offe n- baren. Es muss ihm - scho n bei dieser Tathandlung - darauf ankomm en, das Geheimnis an einen Unbefugten gelangen zu lassen oder zu veröffentlichen, oh ne dass er dabei Vorsatz nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Absicht nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat. Die Verrats - oder Offenbarungsabsicht braucht nicht das alleinige Motiv d es Täters zu sein; er kann auch von anderen Grün - den - etwa einem persönlichen Vorteil oder bloßer Neugier - bestimmt sein (LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 96 Rn. 4). Auf die Gefahr des Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland braucht sich die Absicht hingegen nicht zu bezi e- hen; insoweit genügt bedingter Vorsatz. aa) Diesbezüglich ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend und insoweit im Einklang mit der Anklage davon ausgegangen, der Angeklagte K . habe in Offenbarungsabsicht gehandelt. Denn es genügt, wenn sich diese lediglich auf das Gelangenlassen an (irgend - )einen Unbefugten bezieht (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 96 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass er das Staatsgeheimnis zielgerichtet etwa nur an einzelne Personen weitergeben wol l- te, die die sichere Gewähr dafür boten, dass das Geheimnis nicht an eine fre m- de Macht gelangte, ergeben sich aus den Ermittlungen nicht. Schon der U m- stand, dass er das Dokument in seinem Arbeitsumfeld verwenden wollte und es unverschlossen in einem Ro llcontainer aufbewahrte, spricht dagegen und 34 35 - 16 - macht es wahrscheinlich, dass er es billigte, einem unkontrollierbaren Pers o- nen kreis möglichen Zugriff darauf zu verschaffen. bb) Soweit das Oberlandesgericht jedoch die Frage verneint hat, ob der Angeklagte K . mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz hinsichtlich der im Offenbarungsfalle erwachsenden konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland handelte, hat es allein auf die Erwägung a b- gestellt, es lägen keine Anhaltspunk te dafür vor, dass der Angeklagte K . in der Vorstellung handelte, das Staatsgeheimnis werde durch sein Handeln einer Person außerhalb des deutschen Unternehmens E . bekannt; damit ha - be seine Vorstellung keine konkrete Gefahr für die äußere Sic herheit der Bu n- desrepublik Deutschland umfasst. Demgegenüber ist es aufgrund der Ermit t- lungsergebnisse wahrscheinlich, dass es auch bei einer Offenbarung des G e- heimnisses an einen unbestimmten, auf das Unternehmen E . beschränkten Personenkreis insbeso ndere wegen der internationalen Verflechtungen des U n- ternehmens nur noch vom Zufall abhängig war, ob das Geheimnis an eine fremde Macht weitergereicht werden würde. Der Schadenseintritt war damit vom Angeklagten K . - wie er nach den Ermittlungen erk annte - nicht mehr beherrschbar und lag nicht fern . cc) Angesichts der beruflichen Kenntnisse des Angeklagten liegt auch die Schlussfolgerung nahe, dass er die sicherheitspolitische Bedeutung des Dokuments erfasste, dessen Nutzen für eine fremde Macht sowie die daraus resultierenden schweren Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland im Fall der Offenbarung erkannte und gleichwohl handelte. In der vorläufigen Gesam t- schau nach Lage der Akten besteht daher entgegen der Auffassung des Obe r- landesgerichts ein hinreichender Verdacht auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. 36 37 - 17 - III. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Durchführung des Haup t- verfahrens folgt aus § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Der Senat hat mit Blick auf die Wahrung der Unvoreingenommenheit des Tatgerichts von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Dem zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts obliegt die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG zu treffende En t- scheidung über seine Besetzung in der Hauptverhandlung. IV. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens entf allen die vom Oberlandes - gericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten - und Auslagenen t- scheidung (vgl. § 464 Abs. 1 StPO) sowie der Ausspruch über die Entschäd i- gung der Angeklagten M . und Me . fü r die erlittene Untersuchungshaft (vgl. § 2 Abs. 1 StrEG). V. Soweit sich der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2018 gegen den Angeklagten M . (1 BGs 27/18 - in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2018 - 1 BGs 121/18) und vom 25. Ja - nuar 2018 gegen den Angeklagten Me . (1 BGs 38/18 - in der Fassung des B erichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2018 - 1 BGs 49/18) wendet, bleibt dem Re c htsmittel der Erfolg versagt. Es kann dahinstehen, ob der erforderliche dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegeben ist, da jeden falls die Haftgründe der Flucht - und 38 39 40 41 - 18 - Verdunkelungsgefahr nach derzeitigem Sachstand nicht mehr vorliegen. Es is t zu erwarten, dass sich die Angeklagten dem Verfahren stellen werden, nac h- dem sie sich bereits geraume Zeit auf freiem Fuß befinden und keine Anze i- chen für Fluchtbestrebungen erkennbar sind. Hinweise auf Verdunkelungshan d- lungen sind weder in der Beschwerd ebegründung vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Schäfer Ri BGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch Leplow
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