ECLI:DE:BGH:2016:151216BSTB36.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 36/16 vom 15. Dezember 201 6 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie d es Beschuldigten und seines Verteidigers am 15. Dezember 201 6 gemäß § 3 04 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 wird verworfen. Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten und weitere Mitb eschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gründung einer, der Mitgliedschaft in einer und der Unterstü tzung einer kriminellen Vere i- nigung und anderer Straftaten. Der Beschuldigte wird verdächtigt, sich späte s- tens seit dem 16. Juni 2012 zunächst mit zwei, später mit bis zu vier der Mitb e- schuldigten zu einer Personenvereinigung zusammengeschlossen zu haben, um als Betreiber team über das Interne tp ortal "A . " in U m- setzung ihrer rechtsextremistischen Überzeugung fortlaufend und in anonymer Form strafrechtlich relevante Inhalte, insbesondere volksverhetzende Äußeru n- gen, zu ver brei t en . D er Beschuldigte sei zunächst unter de m Benutzernamen "F . ", ab dem 30. August 2012 unter dem Benutzernamen "Fr . " für das Portal als die Inhalte prüfender und bearbeitender Moderator tätig gewesen. A m 24. November 2013 sei er aus der Vereinigung ausgeschieden. 1 - 3 - Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2016 (3 BGs 254/16) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten , der von ihm genutzten Wohn - und Nebenräume sowie des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs nach näher beschriebene n Beweis - und Tatmitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 5. Oktober 2016 vollzogen worden; die Durchsicht aufgefundener Datenträger dauert noch an. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Oktober 2016 hat der Beschu l- digte Beschwerde g egen de n Durchsuchungsbeschluss eingelegt, die er mit dessen Schriftsatz vom 2. November 2016 begründet hat. Er macht geltend, dass gegen ihn bei Anordnung der Durchsuchung kein diese Maßnahme rech t- fertigende r Verdacht bestanden habe; die Annahme, dass es sich bei ihm um den ehemals für das Interne tp ortal "A . " tätigen Moderator mit dem Benutz erna men "Fr. " handele, beruhe vielmehr allein auf v a- gen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen. II. Die s tatthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der E r- mit t lungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Ve r- mutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, da ss eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige 2 3 4 5 6 - 4 - als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreiche n- den oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVer fG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ - RR 2009, 142, 143; vom 1 2 . August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beweislage zu nächst im Hinblick auf die Organisation und den Zweck des Zusammenschlusses der Personen, die das Internetp ortal "A . " als Administratoren und Moderatoren betrieben, als aus reichend . Insoweit beruht d er Verdacht in s- besondere auf der Auswert ung einer gesicherten Datenbank, daneben unter anderem auch auf den Angaben der beiden Mitb eschuldigten V . und K . . Aber a uch im Hinblick auf die mitgliedschaftliche Beteiligung des B e- schuldigten war ein auf bestimmte tats ächliche Anhaltspunkte gestützter ko n- kreter Verdacht gegeben, dass dieser zumindest vom 16. Juni 2012 bis zum 24. November 2013 derjenige für bestimmte Inhalte verantwortliche Moderator für das Por tal war, der unter de n Benutz ername n "F . " un d "Fr . " auftrat. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach Aktenlage konnte als weitgehend gesichert gelten, dass der B e- schuldigte unter dem Benutz ernamen "Fr . " in den rechts extremistisch en In ternetf oren "T . " (seit dem Jahr 2007) und "N . " (seit dem Jahr 201 1 ) aktiv war . Neben den individualisierenden Angaben zur Person des Benutz ers "Fr. " in den dortigen Einträgen rechtfertigt diese Annahme i nsbesondere seine Registrierung mit der - sprechenden - E - Mai l - A dresse "h. ", unter der bei den Internetdienstleistern Ebay und 7 8 9 - 5 - PayPal personalisierte Daten von ihm (Vor - und Zuname sowie damalige A d- resse) hinterlegt waren. Die Verdachtslage hat der Ermittlungsrichter im Einze l- nen darg elegt, ohne dass der Beschwerdeführer Einwendungen hiergegen e r- hoben hätte. Ebenso bestand nach Akten lage der Verdacht , da ss es sich bei dem B e- nutzer "F. " bzw. "Fr . ", der als Moderator für das Interne tp o r- tal "A. " tätig war, desgleichen um den Beschuldigten ha n- delt e. Darauf weist nicht nur die Ähnlichkeit bzw. Gleichheit des Benutzern a- mens hin , sondern auch die Angaben, mit denen sich der Benutzer dort am 21. Januar 2012 vorstellte, er "gehe langsam, aber sicher auf die 30 zu" und stamme "ge bürtig aus ... L. ". Auch die anderweitigen Aktivitäten in recht s- extremistischen Internetf oren biete n einen Anhalt. Sie lassen den Schluss auf eine rechtsextremistische Gesinnung zu . So gab d er Benutz er "Fr . " be i- spielhaft auf dem Portal "N. " kund: "NS Weltanschauung setze ich als vo r raus". Dem Beschwerdeführer ist nicht darin zu folgen, dass de m Benutzern a- men "Fr. " kein Beweis wert zukomme , weil seine Wahl " naheliegend für Nutzer eines Internetangebots politischer Art" sei. Auch wenn es originelle re Namensschöpfungen geben mag , kommt diesem Umstand erhebliche Indiz - wirkung zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Angabe, der Benu t- zer "Fr. " ko mme "gebürtig ... aus L . ", dafür spreche, dass er zum Zeitpunkt der Abfassung des Beitrages dort nicht mehr gewohnt habe, verfängt ebenso wenig. Der Benutzer "Fr. " hatte schon im Forum "T . ", als der Beschuldigte gleichfalls in L. gemeldet war, angegeben, er stamme dorther. Dass der Benutzer "Fr. " auf dem Internetp ortal "A . " unter einem anderen Geburtsdatum ( 1983 statt 1985) registriert war, könnte indes zwang los mit dem Zweck der Personenve r- 10 11 - 6 - einigung erklärt werden, strafrechtlich relevante Inhalte zu verbreiten, so dass Vorkehrungen gegen seine Identifizierung nahe lagen. Auch dass der Benutzer "Fr . " bei "A . " nicht mit der E - Mail - Adresse "h . ", sondern mit zwei anderen E - Mail - Adressen registriert war, kann seine Ursache in einer derartigen Besorgnis haben . Darüber hinaus geht auch aus der Auskunft des Internetdienstleisters PayPal he rvor, dass die dort mit den Personalien des Beschuldigten registrierte Person verschiede ne E - Mail - Adressen verwendete. Im Übrigen verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbu n- desanwalts im Schreibe n vom 11. November 2016 und auf den dort in B ezug genommenen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2016 über die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern und - speichern sowie deren Spiegelungen, denen der Beschwe r- deführer nicht mehr entgegengetre ten ist und die sich der Senat zu Eigen macht. Auch wenn unter Berücksichtigung sämtlicher benannte r Umstände auch die Möglichkeit besteht, dass der Beschuldigte nicht tatbeteiligt war, lassen sie doch als tatsachenfundier te Indizien in der Gesamts c hau - in Anbetracht ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung - den Tatverdacht zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung als genügend konkret erschei nen. Eine überwi e- gende Wahrscheinlichkeit der Tatbe teiligung wird, wie dargelegt , von § 102 StPO gerade nic ht vorausgesetzt. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Anordnung der Durchsuchung war geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen und Tatmittel aufzufinden. Gegenüber der Durchsuchung stand au ßerdem kein gleich wirksames mild eres Mittel zur Verfügung. Schließlich stand die Durch - 12 13 14 - 7 - suchungsanordnung in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des best e- henden Tatverdachts. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Becker Ri'inBG H Dr. Spaniol befindet Berg sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 15
Full & Egal Universal Law Academy