BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 37/09 vom 4. August 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a.; hier: Beschwerde des Zeugen N. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2009 gem344337 247 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, 247 135 Abs. 2 GVG beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Zeugen N. wird der Be-schluss des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Juli 2009 374ber die Anordnung von Beugehaft aufgehoben. Der Beschwerdef374hrer ist unverz374glich aus der Haft zu entlas-sen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdef374hrer entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gr374nde: I. Vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts D374sseldorf findet zurzeit die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten E. statt. Diesem wird im Wesentlichen vorgeworfen, Mitglied des Zentralkommitees der DHKP-C ge-wesen zu sein und in dieser Eigenschaft von Deutschland aus in den Jahren 1993 bis 2005 an der Begehung mehrerer Terroranschl344ge in der T374rkei mitge-wirkt zu haben bzw. f374r diese verantwortlich zu sein. 1 - 3 - In der Sitzung vom 2. Juli 2009 wurde der Beschwerdef374hrer als Zeuge vernommen. Auf die Frage des Sitzungsvertreters des Generalbundesanwalts, ob er eine Person namens A. kenne, hat der Zeuge zun344chst die Aus-kunft unter Berufung auf 247 55 StPO verweigert und diese Frage nach der Fest-stellung des Strafsenats, dass er hierzu nicht berechtigt ist, mit "Ja" beantwor-tet. Auf die folgende Frage des Sitzungsvertreters, aus welchem Zusammen-hang er den A. kenne, hat der Beschwerdef374hrer unter Berufung auf 247 55 StPO erneut die Antwort verweigert und an dieser Weigerung festgehalten, nachdem der Strafsenat wiederum seine fehlende Berechtigung zur Auskunfts-verweigerung festgestellt hatte. Deswegen hat das Oberlandesgericht gegen den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verur-sachten Kosten ein Ordnungsgeld von 500 200, ersatzweise f374r je 100 200 einen Tag Ordnungshaft, angeordnet und die Verh344ngung von Beugehaft angedroht. 2 Nachdem der Zeuge die Auskunft weiterhin verweigert hatte, hat das Oberlandesgericht zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von drei Monaten gegen den Beschwerdef374hrer beschlossen und dessen Inhaft-nahme sowie Vorf374hrung zum n344chsten Hauptverhandlungstermin am 3. August 2009 verf374gt. Gegen diese Anordnung von Beugehaft richtet sich die Beschwerde des Zeugen, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. 3 II. Das Rechtsmittel ist gem344337 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zul344ssig und hat Erfolg, weil dem Beschwerdef374hrer hinsichtlich der nicht beantworteten Fra-ge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 Abs. 1 StPO zusteht. 4 - 4 - 1. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des 247 55 StPO setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden m374sste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht einer von ihm selbst oder von einem Angeh366rigen (247 52 Abs. 1 StPO) begange-nen Straftat zu begr374nden oder einen bereits bestehenden Verdacht zu best344r-ken. Blo337e Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische M366glichkeiten reichen f374r die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 55 Rdn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begr374ndende Verfolgungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO besteht grunds344tzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgem344337e Beantwortung der Frage verd344chtig machen k366nnte, bereits ein rechtskr344ftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, oder die Straftat verj344hrt w344re und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er f374r diese noch verfolgt werden k366nnte (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 8 m. w. N.). 5 a) Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisa-tionsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu 247247 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftli-chen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst, wenn sie in dem fr374heren Verfahren tats344chlich nicht - auch nicht als mitglied-schaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung waren (BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verur-teilter durch die Rechtskraft des fr374heren Urteils nur vor weiterer Strafverfol-gung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten gesch374tzt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608). 6 - 5 - b) Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskr344ftigen Verurtei-lung ferner dann nicht auszuschlie337en, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden k366nnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008, 423 m. w. N.) 7 Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem - insoweit be-reits rechtkr344ftig verurteilten - Mitglied einer terroristischen Vereinigung gege-ben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbeson-dere in einer derart herausgehobenen Stellung t344tig war, dass er schon deswe-gen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenh344nge weiterer Straftaten verd344chtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind und f374r die nach obigen Grunds344tzen in seiner Person Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenz-ten Kreis von T344tern begangen werden, die sich kennen oder zumindest von-einander wissen, untereinander - teils 374ber Dritte - in (konspirativem) Kontakt stehen und von den terroristischen Aktivit344ten der anderen Mitglieder zumindest aus Treffen, internen Mitteilungen oder Gespr344chen Kenntnis haben. Daher kann schon die Aufdeckung der Zusammenh344nge des Sichkennens einzelner Mitglieder der Vereinigung nicht selten auch R374ckschl374sse 374ber deren Beteili-gung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umst344nden mit weiteren schon bekannten Tatsachen - "Teilst374cke in einem mosaikartig zusammengesetzten 8 - 6 - Beweisgeb344ude" werden k366nnen (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413 m. w. N.). 2. Nach diesen Ma337st344ben kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. F374r den Beschwerdef374hrer ist bei Beantwortung der Frage eine Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen. 9 a) Der Zeuge wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Januar 2000 rechtskr344ftig wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-naten verurteilt, die er bis zum Jahr 2005 verb374337t hat. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdef374hrer nach seiner Einreise nach Deutschland im Februar 1992 f374hrender Funktion344r der DHKP-C und zun344chst von Anfang 1995 bis zu seiner (ersten) Verhaftung Mitte 1995 sowie erneut sp344testens ab September 1997 sogar Deutschland- und Europaverantwortlicher dieser Verei-nigung war. 10 b) Wegen dieser (herausgehobenen) F374hrungsrolle innerhalb der DHKP-C ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdef374hrer in den 1990er Jahren an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in der T374rkei - etwa an solchen, wie sie dem Angeklagten E. zur Last liegen - beteiligt war, f374r die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach den oben dargestellten Ma337-st344ben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verj344hrt sind. Bei (wahr-heitsgem344337er) Beantwortung der Frage, aus welchem Zusammenhang er den A. kenne, best374nde f374r den Beschwerdef374hrer die Gefahr, dass er durch Preisgabe der Hintergr374nde und des Zusammenhangs seiner Beziehung zu dieser Person zugleich auch Umst344nde zu weiteren eigenen, noch verfolgba- 11 - 7 - ren Straftaten offenbart oder dadurch ein bestehender Verdacht verst344rkt wird. Dies wird insbesondere bei Ber374cksichtigung des Umstandes deutlich, dass nach - im Dezember 2004 gem344337 247 153 c Abs. 1 Nr. 3 StPO abgeschlossenen - Ermittlungen der fr374heren Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen O-bersten Landesgericht gegen A. wegen des Verdachts der Mitglied-schaft in einer (inl344ndischen) terroristischen Vereinigung dieser ab Januar 1998 bis zur (zweiten) Festnahme des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 1999 des-sen Fahrer und Sekret344r gewesen sein soll. Bei dieser Sachlage ist es zumin-dest nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete Gefahr einer Strafverfolgung des Beschwerdef374hrers f374r vor Oktober 1999 be-gangene Straftaten ergibt. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Be-schwerdef374hrer - wie dieser mutma337t - durch die Beantwortung der Frage die Verfolgung von Straftaten droht, die er nach seiner Haftentlassung im Jahre 2005 begangen haben k366nnte. Becker Pfister Hubert
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