BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 38/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Unterst374tzung terroristischer Vereinigungen im Aus-land u. a. hier: Beschwerde des Drittbetroffenen gegen die Anord-nung und Durchf374hrung von Telekommunikations374berwachungsma337-nahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. September 2009 gem344337 247 101 Abs. 7 Satz 2 und 3, 247 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen wird der Be-schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2009 - 2 BGs 138/09 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-hofs zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschuldigten T. und andere Personen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Un-terst374tzung der ausl344ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda, Al Qaeda im Zweistromland und Ansar al Islam sowie weiterer Straftaten. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 25. November 2007 bis zum 5. Januar 2008 in f374nf F344llen auf den Internetseiten der "Globalen Islamischen Medienfront" (GIMF) Propagandamaterial der Al Qaeda, das auf die Werbung neuer Mitglieder und Unterst374tzer abgezielt haben soll (247 129 a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, 247 129 b Abs. 1 StGB), weiterverbreitet zu haben. Au337erdem soll er die ausl344ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda im Zweistromland sowie Ansar al Islam dadurch unterst374tzt haben, dass er deren auf Einsch374ch-terung und Demoralisierung ihrer Gegner ausgerichtetes Propagandamaterial 1 - 3 - (Enthauptungsszenen) in das Forum der Globalen Islamischen Medienfront ein-stellte. 2 Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichthofs durch mehrere Beschl374sse die 334berwachung und Aufzeichnung der vom Beschuldigten T. 374ber einen von ihm genutzten Telefonan-schluss gef374hrten Telekommunikation angeordnet. Die Ma337nahme ist vom Bundeskriminalamt vollzogen worden. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 hat der Generalbundesanwalt den Beschwerdef374hrer davon unterrichtet, dass er zweimal an der Telekommunikation des im Zeitraum vom 6. Dezember 2007 bis zum 14. August 2008 374berwachten Telefonanschlusses beteiligt war. Die Verfahrensbevollm344chtigte des Beschwerdef374hrers hat mit Schrift-satz vom 17. Februar 2009 die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Telekom-munikations374berwachungsma337nahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragt. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, ihr Akteneinsicht zu gew344h-ren. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat daraufhin der Ver-fahrensbevollm344chtigten die Beschl374sse des Ermittlungsrichters, mit denen die 334berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation angeordnet worden war, in abgek374rzter Form - ohne Teil II. der Begr374ndung -, Vermerke 374ber den Beginn und die Beendigung der 334berwachungsma337nahme sowie eine Ereignis-liste (Teilauswahl) zum Zweck der Einsichtnahme 374bersandt. 3 Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs den Antrag des Beschwerdef374hrers als unbegr374ndet verworfen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. 4 - 4 - II. 5 Die zul344ssige sofortige Beschwerde ist begr374ndet. 6 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs hat 374ber den Antrag des Beschwerdef374hrers entschieden, die Rechtm344337igkeit der Anordnung und des Vollzugs der Telekommunikations374berwachungsma337nahme zu 374berpr374fen, oh-ne dass diesem zuvor von dem zur Entscheidung 374ber das Akteneinsichtsge-such berufenen Generalbundesanwalt (247 478 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 120 Abs. 1 Nr. 6, 247 142 a Abs. 1 Satz 1 GVG) Akteneinsicht im erforderlichen Umfang ge-w344hrt worden war. Damit hat er den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Dies f374hrt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an den Ermittlungsrich-ter. Im Einzelnen: 1. Die an einer 374berwachten Telekommunikation beteiligten Personen k366nnen auch nach Beendigung der Ma337nahme bis zu zwei Wochen nach der Benachrichtigung die 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit der Ma337nahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da ihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten einr344umt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Geh366r. Dieser Anspruch, der in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes steht und grunds344tzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfah-rensbeteiligtem das Recht auf Information, 304u337erung und Ber374cksichtigung sei-nes Vorbringens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Geh366r vor Gericht geh366rt insbesondere die M366glichkeit, sich auf Antrag 374ber alle ent-scheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten zu informieren (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09). 7 - 5 - Im Rechtsbehelfsverfahren nach 247 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zuf344llig als Gespr344chs-partner von der heimlichen 334berwachung der Telekommunikation betroffen ist, im Grundsatz nach 247247 475 ff. StPO mit der Einschr344nkung, dass bei Anwen-dung dieser Vorschriften in geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Deshalb hat sie das Recht, bevor eine Entscheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermitt-lungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies f374r die konkrete Rechtsverfolgung unerl344sslich ist. Ihrem Rechtsanwalt sind deshalb auf Antrag neben den vollst344ndigen, ungek374rzten Anordnungsbeschl374ssen des Richters diejenigen Aktenteile und Beweismittel zur Verf374gung zu stellen, auf die sich die zu 374berpr374fende Entscheidung st374tzt und die die Anordnungsvoraussetzungen belegen, insbesondere den Anfangsverdacht einer Straftat aus dem Katalog des 247 100 a StPO begr374nden. Des Weiteren m374ssen ihr, soweit sich der Antrag auch gegen die Rechtm344337igkeit des Vollzugs der Ma337nahmen richtet, die Ak-tenbestandteile zur Verf374gung gestellt werden, aus denen sich Art und Weise ihrer Durchf374hrung ersehen lassen. Au337erdem m374ssen ihr die sie betreffenden Erkenntnisse aus der heimlichen Ermittlungsma337nahme und etwaige Verschrif-tungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zu-g344nglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09). 8 Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Ver-fahrensakten besteht schon deshalb nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Aktenein-sicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Singelnstein NStZ 2009, 481, 486). 9 - 6 - Soweit im Einzelfall das 366ffentliche Interesse, die bisherigen Ermittlungs-ergebnisse ganz oder zum Teil geheim zu halten, um die Aufkl344rung von Straf-taten nicht zu gef344hrden, einer Akteneinsicht im dargestellten Umfang entge-gensteht, ist die Entscheidung 374ber die Rechtm344337igkeit der heimlichen Ermitt-lungsma337nahme solange zur374ckzustellen, bis das Geheimhaltungsinteresse entfallen ist und deshalb Akteneinsicht gew344hrt werden kann (BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 101 Rdn. 25 a). Ein "in camera"-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen w374rde, zu denen sich der Antragsteller nicht 344u337ern konnte, ist im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17). 10 2. Nach diesen Ma337st344ben verletzt der angegriffene Beschluss das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdef374hrers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Generalbundesanwalt hat dem Beschwerde-f374hrer auf seinen Antrag hin nicht im erforderlichen Umfang Akteneinsicht ge-w344hrt. Ihm wurden vor der angefochtenen Entscheidung weder die vollst344ndi-gen Beschl374sse des Ermittlungsrichters, durch die die 334berwachung der Tele-kommunikation angeordnet worden sind, zug344nglich gemacht noch konnte er anhand der ihm zur Verf374gung gestellten Unterlagen 374berpr374fen, ob die Vor-aussetzungen des 247 100 a StPO vorlagen, insbesondere die Beweismittel den Verdacht einer Anlasstat gem344337 247247 129 a, 129 b StGB begr374ndeten. Daher war der Beschwerdef374hrer nicht in der Lage, sich zur Rechtm344337igkeit der angeord-neten 334berwachung der Telekommunikation substantiiert zu 344u337ern. Hinzu kommt, dass der Ermittlungsrichter in der angefochtenen Entscheidung unter II. 2. b) Aktenteile verwertet hat, die dem Beschwerdef374hrer zuvor nicht zug344ng-lich gemacht worden waren. Soweit er ausf374hrt, die Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers und dieser selbst h344tten sich auf die Antragstellung be- 11 - 7 - schr344nkt und - wider den Zweck des nachtr344glichen rechtlichen Geh366rs - jegli-che Ausf374hrungen zu dessen Begr374ndung vermissen lassen, ist dies wider-spr374chlich, weil wegen der unvollst344ndig gew344hrten Akteneinsicht eine weiter-gehende Begr374ndung 374berhaupt nicht m366glich war. 12 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch den Ermitt-lungsrichter f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an den Ermittlungsrichter zur erneuten Entschei-dung. Diese darf jedoch zur374ckgestellt werden, bis dem Antragsteller ohne Ge-f344hrdung der weiteren Ermittlungen Einsicht in die f374r sein Rechtsschutzbegeh-ren relevanten Aktenteile gew344hrt werden konnte (vgl. BGH, Beschl. vom 22. September 2009 - StB 28/09). Becker von Lienen Sch344fer
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