ECLI:DE:BGH:2018:250918BSTB40.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 40/18 vom 25 . September 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen alias: alias: alias: wegen Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen ( § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB ) hier: Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Augus t 2018 gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 25 . September 201 8 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen : Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls de s Ermittlun gsrichters beim Bundesg e- richtshof vom selben Tage (4 BGs 122/18) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit zwisc hen dem 1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 in der Provinz Edlib in Nordsyrien in zwei Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhe b- liche körperliche oder seelische Leiden zu ge f ügt, insbesondere sie ge foltert h a- be (strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 1 2 - 3 - VStGB, § 25 Abs. 2, § 53 StGB) , wobei er in einem Fall gemeinschaftlich ha n- delte (§ 25 Abs. 2 StGB) . II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Der Bes chuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ve r- dächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die seit Februar 2011 in Syrien gegen die Regierung des Staa tspr ä- sidenten Bashar al - Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens s yr i- scher Sicherheitskräfte, der Milizen und der Arme e gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Milit arisierung der Protestbewegung en t- wickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg auswe i- tete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinte rnationaler bewaffneter Konflikt. Zu Beginn des Bürgerkrieg s trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) als Hauptakteur in Erscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfve r- bän de und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertr e- 3 4 5 6 7 - 4 - ten versuchte. Die unter ihrem Verbund agierende n Milizen verfolgten teilweise sehr unterschiedliche Interessen und Ideologien und begannen bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Aufsta nds damit, sich auch untereinander zu bekämpfen. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der nichtstaatlichen Gewaltakteure, unter anderem auch von Gruppierungen, die sich zunächst der FSA angeschlossen hatten, wurde diese ab dem Jahr 2013 von nunmehr dom i- nierenden islamistischen Milizen - unter anderem von der " Jabhat al - Nusra" und dem sogenannten Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen A useinandersetzungen wurden in zunehmendem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verle t- zungen des humanitären Völkerrechts begangen, unter anderem schwerste Verbrechen gegen nicht an den Kampfhandlungen beteiligte Personen. bb) Der Beschuldigte gehö rte de r FSA an und nutzte die durch den mil i- tärischen Einsatz seiner Gruppierung gewonnene Herrschaftsgewalt sowie die Bürgerkriegswirren aus, um zwei bislang unbekannte Personen in der Region Jabal az - Zawiya in Syrien zu foltern. Diese Personen gehörten a ls sogenannte "Schabih" zu irregulär bewaffneten Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regie rung kämpften; sie waren von der Gruppierung um den Angeklagten gefangen genommen worden. (1) An einem bislang nicht näher bestimmten Tag zwischen dem 1. Janu ar 2012 und dem 20. Januar 2013 schlug der Beschuldigte in einem Raum eine bislang unbekannte Person, welche unterhalb einer Tafel lag bzw. kniete und nur mit einer Unterhose bekleidet war, mehrfach mit einem seilart i- gen flexiblen Gegenstand ; dieser war in der Mitte aus mehreren Strängen 8 9 10 - 5 - geflochten und lief an einem Ende in einer Schlinge aus. Der Beschuldigte trug dabei ein violettes kariertes Tuch ("K ufiy a " , umgangssprachlich: "Palästinenser - Tuch"), eine Tarnhose und ein blaues T - Shirt mit der Aufschrift "SCARFACE". Die von ihm und zwei hinzukommenden Männern mit Schlägen und Tritten tra k- tierte Person flehte um Gnade und schrie vor Schmerzen. Der Beschuldigte und seine Mittäter stellten dem Mann Fragen und beschimpften ihn. So fragten sie ihn unter andere m: "Wer ist Bashar? Was macht er?" , womit sie den Präside n- ten Bashar al - Assad meinten. D as Opfer entgegnete, um die Angreifer zu be schwichtigen : "Bashar ist ein Hurensohn, Hurensohn, Hurensohn" . A uf die weitere Frage "Und Du, was bist Du?" entgegnete er: "Ich bin auch ein Hure n- sohn . " (2) In gleicher Weise schlug der Beschuldigte mit demselben Gege n- stand eine andere Person, wobei er dieselbe Kleidung trug. Auch diese r Mann war nur mit einer Unterhose bekleidet und drückte sich ängstlich an die Fenste r- fro nt des Raumes. Die geschlagene Person hatte sich das Konterfei des 1994 verstorbenen Bruders Basil a l - Assad des Präsidenten Bashar al - Assad auf die Schulter tätowieren lassen. Auf die Schläge und Fragen des Beschuldigten musste das Opfer erklären, dass es sich bei seinen Tätowierungen um "Basil , der Esel" und "Bashar, das Schaf" handele. Der Beschuldigte ließ beide Folterungen filmen; die Videos wurden unter de n Account s und am 20. Januar 2013 im Internet veröffentlicht . Sie waren unter dem Titel "Ein Mitglied der Schahiba - Miliz fällt in die Hände der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya" (Teil 1) bzw. "Ein niederträchtiger Schabih fällt in die Hände der Helden der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya" (Tei l 2) i m Internetpor tal "Youtube" zugänglich. 11 12 - 6 - b) Der dringende Tatverdacht beruht vor nehmlich auf der geständigen Einlassung des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juni 2018 . aa) D ieses Geständnis hat der Vernehmungsbeamte B . in seinem Vermerk zum Vernehmungsprotokoll vom 20. Juni 2018 festgehalte n. Danach hat der Beschuldigte die Frage des Polizeibeamten, ob er das Video kenne, ebenso bejaht wie die Frage, ob er die Person sei, die im Video schlage. Dass der Beschuldigte diese beiden Fragen bejahte, haben der Polizeioberkommi s- sar B . und der nach der Belehrung hinzutretende Kriminaloberkommissar C . bei ihre n richterlichen Vernehmung en im Vorführungst ermin zur Haftbe - fehlseröffnung bestätigt. Zudem äußerte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er das in den beiden Videos zu erkennende blaue T - Shirt nicht mehr besitze. bb) Auf etwaige Unzulänglichkeiten des polizeilichen Vernehmungs - protokolls (§ 168b Abs. 2 Satz 1 , § 168a StPO), auf die der Beschuld igte seine Beschwerde im Wesentlichen stützt, kann er sich nach derzeitigem Ermittlung s- stand nicht mit Erfolg berufen: (1) Freilich legt bereits der Wortlaut des Vernehmungsprotokolls ein Geständnis des Beschuldigten nahe. Denn die Angabe des Beschuldi gten, dass er die Situation auf der ersten Videosequenz kenne, kann ihr em Sinnzusa m- menhang nach nur dahin verstanden werden, dass er die dort ersichtliche schlagende Person sei. Anderes ergibt nach Eröffnung des Tatvorwurfs in der polizeilichen Vernehmung keinen Sinn, insbesondere nicht etwa ein Bekunden, dass er gleichsam zufällig das in Rede stehende Video kenne. 13 14 15 16 - 7 - (2) Jedenfalls ziehen etwaige Unklarheiten des Vernehmungsprotokolls kein Verwertungsverbot bezüglich der Angaben des Beschuldigten, die er b ei seiner polizeilichen Vernehmung ge macht hat , nach sich. Wie einem richterl i- chen Vernehmungsprotokoll im Ermittlungsverfahren kommt erst recht dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu ( vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 130/97, NStZ 1997, 609, 610; zum richterlichen Vernehmungsprotokoll vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1976 - 1 StR 863/75, BGHSt 26, 281, 282 ff.; vom 12. Mai 1992 - 1 StR 29/92, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 14 ; Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 StR 580/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 17 ). Ohnehin wird kein Wortlaut - , so n- dern ein Inhaltsprotokoll geführt (vgl. § 168b Abs. 1 StPO : "Ergebnis"). Erweist sich ein Vernehmungsprotokoll als unzulänglich, ist sein Beweiswert gemindert; es ist jedoch de m Gegenbeweis im Freibeweisverfahren zugänglich (vgl. LR / Erb, StPO , 2 6 . Aufl., § 168a Rn. 56 ). Nach alledem ist die verkürzte Wiede r- gabe der Einlassung des Beschuldigten im Vernehmungsprotokoll, dass er die Situation kenne, bei Heranziehung des ergänzenden Vermerks und der Ze u- genaussagen dahin zu verstehen, dass der Beschuldigte ein ge räumt hat , die auf dem Video erkenntliche Person mit dem blauen T - Shirt zu sein. cc) Angesichts der übereinstimmenden Umstände und der Bekleidung des Schlagenden im zweiten Video handelt es sich auch dabei um den Beschuldigten. c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei Fällen wegen der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 53 StGB strafbar gemacht. 17 18 19 - 8 - aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen Syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für die An nahme eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurec h- nen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffe n- gewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen un tereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen siche r, dass bloße innere Unr u- hen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere äh n liche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN). Die Ause i- nandersetzun gen zwischen der FSA und der Regierung unterfallen einem so l- chen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (BGH , Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 24 ). bb) Bei den Geschädigten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2, 3 VStGB). Danach sind solche Personen nach dem humanitären Völkerrecht zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der ge g- nerischen Partei befinden. Angehörige der Str eitkräfte und Kämpfer der gegn e- rischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Zum Zeitpunkt der Mis s- 2 0 21 - 9 - handlungen waren die beiden Betroffenen wehrlos; sie standen, wie sich aus de n Fragen und Antworten und im zweiten Fall zudem aus der Tätowierung erschließt, offensichtlich im Lager der Regierungspartei. cc) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte die Geschädigten durch Zufügen erheblicher körperlicher Leid en unmenschlich behandelte. Das Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen: Es erfasst das Zuf ü- gen erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden; die Erhe b- lichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesonder e der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne der einfachen Körperverletzung von § 223 StGB deutlich hinausgehen (BGH , Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27). Das ist hier auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes, wie er sich insbesondere aus den beiden Videos ergibt, der Fall. Der Beschuldigte hielt die Geschädi g- ten, die unbekleidet waren, unter unwürdigen Umständen fest und misshandelte sie mit den Schlägen in erniedrigender Weise brutal. dd) Die Taten sind auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Ko n- flikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Einstellung zur Tatbeg e- hung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konfli kts begangen werden. Eine Tatausführung während laufe n- der Kampfhandlung en oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hing e- gen nicht erforderlich (BGH , Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29). 22 23 - 10 - Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte hatte Macht über die beiden Geschädigten, die offensichtlich in den Bürgerkriegswirren in die Gewalt der FSA gefall en und der Gruppierung um den Beschuldigten au s- g e liefert waren. d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit a uch diejen i- ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 120 Abs. 1 Nr. 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). e) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (§ 1 Satz 1 VStGB). 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sieht im Ausgangspunkt eine Freiheitsstr a- fe von drei Jahren vor. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hi n- reichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Beschuldigte in Deutschland weder über ausreichende persönli che noch sonst familiären Bindungen, die geeignet erscheinen, d ie Flucht gefahr aus zu räumen. Der Beschuldigte hat te bislan g keine feste Anstellung und erscheint auch ansonsten nicht sozial ausreichend integriert. Von seiner Partnerin in Deutsc h- land, mit der er ein gemeinsames Kind hat, lebt er mittlerweile getrennt . Der Beschuldigte ist syrischer Staats angehöriger und verfü gt über Kontakte, um sich ins Ausland absetzen zu können. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Stra f- verfahren durch Flucht entziehen wird. 24 25 26 27 - 11 - Aus alledem folgt zugleich, dass der Zw eck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden kann. 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer Ver hältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gericke Tiemann Leplow 28 29
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