Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________ GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Zum Merkmal der besonderen Bedeutung bei ausländerfeindlichen Branda n - schlägen (im Anschluß an BGHSt 46, 238 ff.). BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - StB 4/02 - OLG Naumburg BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StE 2/01 - 4 (2) StB 4/02 vom 21. März 2002 in dem Strafverfahren gegen 1. - 2 - 2. 3. 4. 5. wegen versuchten Mordes u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten am 21. Mrz 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Februar 2002 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im B e - schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in dem von ihm geführten Ermittlung s - verfahren unter dem 19. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht Naumburg erhoben. Mit ihr wird den Angeklagten achtfacher Mordversuch in Tateinheit mit Brandstiftung, mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit der Herstellung von Wurfkörpern aufgrund folgenden Sachverhaltes zur Last gelegt: Am 29. Juni 2001 gegen Mit ternacht kamen die Angeklagten überein, ein von vietnamesischen Staatsangehörigen geführtes Textilgeschft, das "Asia-Haus" in J. , mit Molotow-Cocktails anzugreifen, um so ihrem Au s - lnderhaû Ausdruck zu verleihen und ein Fanal für die Bereitschaft zur Gewalt gegen Auslnder zu setzen. Der Anschlag war von einem Teil der Beteiligten schon lngere Zeit ins Auge gefaût worden. Die Angeklagten fertigten gemei n - sam aus mit Benzin befüllten und einer Lunte versehenen Bierflaschen Wur f - körper. Sie hielten es für möglich, daû in den Rumlichkeiten über dem Lade n - - 4 - geschft Menschen schliefen und nahmen deren mglichen Tod als Folge des Brandanschlags billigend in Kauf. Die Angeklagten D. und M. schlugen zwei Schaufensterscheiben ein und warfen zwei zuvor entzndete Brandstze durch die Öffnungen. Das Feuer erfaûte Kleidungsstcke auf den Kleiderst n - dern und setzte den Teppichboden in Brand. Da Bewohner durch das Ei n - schlagen der Scheiben sogleich wach geworden waren, gelang es, den Brand noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu lschen und die Bewohner, darunter zwei Kinder, unverletzt zu evakuieren. Der entstandene Sachschaden betrgt 50.000 DM. Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Beschluû vom 1. Februar 2002 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, jedoch das Hauptverfa h - ren vor dem Landgericht - Jugendkammer - Dessau erffnet, weil dem Fall ke i - ne besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG zukomme. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Genera l - bundesanwalts. Das Rechtsmittel ist unbegrndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht seine Zustndigkeit fr die Durchfhrung des gerichtlichen Verfahrens verneint. 1. Allerdings ist die Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrchtigen. Dies ist nach der grundlegenden Entsche i - dung des Senats vom 22. Dezember 2000 (NJW 2001, 1354 = BGHSt 46, 238 ff.) der Fall, wenn das innere Gefge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundstze betroffen sind. Zu letzteren zhlt der Ausschluû jegl i - cher Gewalt- und Willkrherrschaft gegenber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeintrchtigt, wenn der Tter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es - 5 - als Mitglied einer nationalen, rassischen, religisen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will. Diese Voraussetzung ist hier erfllt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift (S. 42) dargelegt und in der Beschwerdebegrndung vom 5. Februar 2002 verdeutlicht ha t, setzten die Angeklagten das Wohn- und G e - schftshaus ausschlieûlich aus einer auslnderfeindlichen und rechtsextremen Zielsetzung heraus in Brand, damit J. "auslnderfrei" werde, wobei "man gegen die Bewohner persnlich nichts gehabt habe". Davon geht auch das Oberlandesgericht aus. 2. Indes kommt dem Fall keine besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zu. a) Der Senat hat dazu in seiner Grundsatzentscheidung ausgefhrt, daû dieses Merkmal zustzlich zu der in Buchst. a dieser Vorschrift genannten Vo r - aussetzung gegeben sein muû. Es muû sich danach unter Beachtung des Ausmaûes der Verletzung der individuellen Rechtsgter der durch die Tat ko n - kret Geschdigten um ein staatsgefhrdendes Delikt von erheblichem Gewicht handeln, das seine besondere Bedeutung dadurch gewinnt, daû es die dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG zugrunde liegenden Schutzgter des Gesam t - staates in einer derart spezifischen Weise angreift, daû ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausbendes Gericht geboten ist. Dabei erfordert die Beurteilung des Falles eine Gesamtwrdigung der Umstnde und Auswirkungen der Tat unter beso n - derer Bercksichtigung des Gewichts ihres Angriffs auf das jeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaates (BGH NJW 2001, 1359, 1363). Aus diesen Grundstzen lût sich folgendes ableiten: - 6 - aa) Da die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten selbst dann in die grundstzliche Verfolgungskompetenz der Bundeslnder fllt, wenn die weitere Voraussetzung des Buchst. a dieser Vo r - schrift erfllt ist, wonach die Tat bestimmt und geeignet sein muû, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintrchtigen, kann von einer besonderen Bedeutung nur gesprochen werden, wenn der in Frage stehende Fall deutlich aus den Durchschnittsfllen herausragt (vgl. Welp NStZ 2002, 1, 7). Die Beurteilung hat sich an den von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG erfaûten Fllen zu orientieren, so daû etwa selbst die Begehung eines Mordes mit au s - lnderfeindlicher Zielrichtung fr sich allein noch nicht ohne weiteres die A n - nahme einer besonderen Bedeutung begrnden kann; denn diese Umstnde mssen fr die Anwendung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG schon gegeben sein, bevor in die Prfung der besonderen Bedeutung eingetreten werden kann. bb) Bei der Anwendung im einzelnen liegt ein maûgebliches Beurte i - lungskriterium zunchst in der den Schuld- und Unrechtsgehalt bestimmenden Schwere der Tat (ebenso Welp aaO). Neben den konkreten Folgen fr die i n - dividuell geschdigten Opfer kommt es dabei insbesondere auf die Auswirku n - gen der Tat fr die innere Sicherheit an. Namentlich kann dabei zu bercksic h - tigen sein: - die von der Tat ausgehende Signalwirkung fr Nachahmungstter; - negative Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf auûen- und wirtschaftspolitische Belange des Staates; - 7 - - die Beeintrchtigung des Sicherheitsgefhls der im Inland lebenden Ausl n - der, die einen sicheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gefh r - det sehen. Die genannten Faktoren knnen sich gegenseitig beeinflussen. So wird eine besonders schwere Tat mit zahlreichen Opfern auch ein verstrktes ffentliches Aufsehen erregen und auf diese Weise die innere Sicherheit in besonderer Weise berhren. Als Umstnde der Tat, die fr die Annahme einer besonderen Bede u - tung herangezogen werden knnen, kommen etwa eine konspirative Arbeit s - weise, berregionale Aktivitten und vereinigungshnliche Strukturen von T - tergruppen in Betracht, da sie die Gefhrlichkeit fr die innere Sicherheit erh - hen und ihnen mit den in der berregionalen Ermittlung derartiger Tterstrukt u - ren erfahrenen Ermittlungsbehrden des Bundes besser begegnet werden kann. b) Gemessen an diesen Kriterien hat hier das Oberlandesgericht bei e i - ner Gesamtwrdigung der maûgeblichen Umstnde zu Recht eine besondere Bedeutung des Falles verneint. Die konkreten Folgen der Tat sind vergleichsweise gering. Persone n - schden sind nicht eingetreten, auch der Sachschaden von 50.000 DM i st in Anbetracht eines derartigen Brandanschlags als eher niedrig zu bewerten. Die Katalogtaten des Mordes und der besonders schweren Brandstiftung sind im Versuch steckengeblieben. Dem steht allerdings die hohe konkrete Gefahr fr die Bewohner des Hauses gegenber; diese sind aber aufgrund glcklicher Umstnde unverletzt evakuiert worden. - 8 - Dementsprechend ist auch das ffentliche Aufsehen des Falles gering geblieben, wie der Senat aus den Beobachtungen der berregionalen Presse weiû und das Oberlandesgericht aus eigener Kenntnis der regionalen Presse und Medien feststellen konnte. Daher sind konkrete Auswirkungen dieses Fa l - les auf das Ansehen Deutschlands im Ausland nicht feststellbar. Auch fr p o - tentielle Nachahmungstter wird von einer solchen Tat mit geringen Folgen und ohne nachhaltiges Echo in den Medien allenfalls ein schwacher Anreiz fr Folgetaten ausgehen. Entsprechendes gilt fr die Beeintrchtigung des S i - cherheitsgefhls der auslndischen Mitbrger, die hier eher nur im regionalen Umkreis beunruhigt worden sein drften. Allerdings zeigt die Gruppierung, aus der heraus der Anschlag erfolgte, eine sehr deutliche auslnderfeindliche Zielrichtung, die der Generalbu n - desanwalt in seiner Beschwerdebegrndung nicht zu Unrecht als "exempl a - risch" bezeichnet hat. Darber hinaus war ein Teil der Tter in eine sich bi l - dende rechtsextreme Gruppierung, die sich "Nationaler Widerstand Kreis Bi t - terfeld" nennt, eingebunden. Jedoch konnte bislang weder festgestellt werden, daû diese Gruppe - abgesehen von Flugblttern mit rechtsextremen Parolen - bereits vorher mit Straftaten in Erscheinung getreten war, noch daû der Bran d - anschlag auf das "Asia-Haus" in J. in die Verantwortung dieser Gruppe fllt. Denn zum einen ist kein Beleg fr die Beteiligung des Grnders F. vorhanden und zum anderen gehren nur drei der fnf angeklagten Tatb e - teiligten dieser Gruppe an. Die Mitnahme von Gruppenexternen bei der Au s - bung einer solchen Tat, insbesondere des nicht der rechtsextremen Jugend s - zene zugehrigen Angeklagten Z. und des an der Tat selbst nicht b e - teiligten Jugendlichen R. , spricht gegen eine dem "Nationalen W i - derstand Kreis Bitterfeld" zuzurechnende Straftat. Dem in der Beschwerdeb e - - 9 - grndung angesprochenen Aspekt der Vielzahl von Ttern kann angesichts des Umstandes, daû am Tatort nur zwei von ihnen den unmittelbaren Angriff ausgebt und die anderen sich mehr oder weniger im Hintergrund gehalten haben, kein entscheidendes Gewicht zukommen. Das Oberlandesgericht hat schlieûlich zu Recht bei der Bewertung des Falles mitbercksichtigt, daû es sich bei den Angeklagten berwiegend um J u - gendliche und Heranwachsende handelt, so daû die Annahme der Landesz u - stndigkeit die Mglichkeit der Aburteilung durch ein spezielles Jugendgericht erffnet. Soweit der Generalbundesanwalt auf den vom Gesetzgeber in § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG geregelte Vorrang der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte gegenber den Jugendgerichten hinweist, ist zu beme r - ken, daû dieser erst eingreift, wenn die Zustndigkeit des Oberlandesgerichts feststeht. Bei der zuvor zu entscheidenden Frage, ob die besondere Bede u - tung des Falles im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG gegeben ist, kann dagegen der Umstand, daû sich das Verfahren gegen Jugendliche und Hera n - wachsende richtet und die Intentionen des Jugendgerichtsgesetzes eher fr die Zustndigkeit einer Jugendkammer sprechen, durchaus mitbercksichtigt we r - den (BGH NJW 2001, 1359, 1364; vgl. auch Eisenberg NStZ 1996, 263 ff.). Eine Gesamtabwgung ergibt, daû zwar einige Gesichtspunkte fr eine herausgehobene Bedeutung sprechen, daû diesen jedoch wesentlich mehr und gewichtigere Aspekte gegenberstehen, die eine Einordnung des Falles im Vergleich zu sonstigen auslnderfeindlichen Brandanschlgen als eher durc h - schnittlich rechtfertigen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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