BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 AR 266/03 StB 4/03 vom25. April 2003in dem Strafvollstreckungsverfahrengegenwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. April 2003 gemäß § 454 Abs. 3Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen:1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird derBeschluß des Kammergerichts in Berlin vom 3. März2003 aufgehoben.2. Die Vollstreckung der Reste der Freiheitsstrafen ausdem Gesamtstrafenbeschluß des Kammergerichts inBerlin vom 25. März 1998 - (1 a) 1 OJs 24/94 (21/96) -und dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Fe-bruar 2000 - 137-779/98 3101 Js 170/98 - wird zur Be-währung ausgesetzt.Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.Die Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeitder Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers un-terstellt.Sie hat jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem für dieBewährungsaufsicht zuständigen Gericht im voraus mit-zuteilen.Sie hat jede Kontaktaufnahme zu Frau B. , zu unterlassen. - 3 -3. Die Belehrung über die Strafaussetzung zur Bewährungwird der Vollzugsanstalt übertragen.4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen der Verurteilten hat dieStaatskasse zu tragen.Gründe: Das Kammergericht hat gegen die Verurteilte am 6. Februar 1997 wegengeheimdienstlicher Agententätigkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ver-hängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat dasAmtsgericht Berlin-Tiergarten gegen die Verurteilte am 5. Juni 1997 wegenBeleidigung in drei Fällen auf eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen undam 19. September 1997 wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine zur Be-währung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt. Aus den Ein-zelstrafen dieser drei Verurteilungen hat das Kammergericht mit Beschluß vom25. März 1998 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und dreiMonaten gebildet und deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausge-setzt. Schließlich hat das Amtsgericht Hamburg gegen die Verurteilte am24. Februar 2000 wegen vorsätzlicher Körperverletzung "in maximal 40 Fällen",davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafevon neun Monaten ausgesprochen. Daraufhin ist die Strafaussetzung zur Be-währung aus dem Beschluß vom 25. März 1998 vom Kammergericht widerrufenworden. Die Verurteilte hat bis 1. März 2003 die Gesamtfreiheitsstrafen aus - 4 -dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2000 und dem Ge-samtstrafenbeschluß des Kammergerichts vom 25. März 1998 zu zwei Drittelnverbüßt. Mit Beschluß vom 3. März 2003 hat es das Kammergericht abgelehnt,die Vollstreckung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten. Das Rechts-mittel hat Erfolg.Das Kammergericht ist - unter weitgehender Bezugnahme auf seinen dieHalbstrafenbewährung versagenden Beschluß vom 15. Januar 2003 - der Auf-fassung, es könne unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der All-gemeinheit nicht verantwortet werden, die Vollstreckung der beiden Strafrestezur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zwar sei beidemjenigen, der sich erstmals im Strafvollzug befinde, im allgemeinen davonauszugehen, daß der Vollzug ihn beeindruckt habe und der Begehung weitererStraftaten entgegenwirke. Ein kritischerer Maßstab sei aber dann anzulegen,wenn der Verurteilte bereits einmal bewährungsbrüchig geworden sei. In die-sem Fall setze eine günstige Prognose das Vorhandensein von Tatsachen vor-aus, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß der Verurteilte die kriti-sche Probe in Freiheit wirklich bestehe. Hierzu müsse der Verurteilte Tatsa-chen schaffen, die seine Befähigung auswiesen, künftigen Tatanreizen zu wi-derstehen. Dazu zähle etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten,vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wiesie bei der Verurteilten im Urteil des Amtsgerichts Hamburg in Form einer nar-zißtischen Persönlichkeitsstörung festgestellt seien. Hieran fehle es. Die Ver-urteilte sei bisher nicht bereit gewesen, sich mit ihrem kriminellen Verhaltennachhaltig auseinanderzusetzen und dieses aufzuarbeiten. Ebensowenig habesie sich mit ihrer Lebensgeschichte sowie ihren Persönlichkeitsmängeln be- - 5 -schäftigt und etwa Strategien entwickelt, mit kränkenden Erfahrungen besserals in der Vergangenheit und vor allem auf legale Weise umzugehen. Hierzugenüge das einmalige, nach dem Beschluß vom 15. Januar 2003 mit der An-staltspsychologin geführte Gespräch nicht. Auch sei sie nicht bereit, vor Ent-lassung aus der Strafhaft das künftige Verhältnis zu ihrem Ehemann zu klären.Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Verurteilte psy-chisch hinreichend stabilisiert sei, um - vor allem in von ihr als kränkend emp-fundenen Situa-tionen - nicht erneut straffällig zu werden.Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen. Das Kammergerichthat wesentliche Gesichtspunkte, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bei derEntscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der Strafreste zur Bewährungzu beachten sind, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Bewer-tung einbezogen und daher letztlich überspannte Anforderungen an eine posi-tive Prognoseentscheidung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ge-stellt.Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Kammergerichts. Ver-büßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung wäh-rend des Vollzugs keinen Anlaß zu gewichtigen Beanstandungen, so kann imRegelfall (s. aber auch § 454 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, daßdie Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbarist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51.Aufl. § 57 Rdn. 12). Soweit das Kammergericht in Fällen, in denen der erstma-ligen Strafverbüßung bereits ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist, dem-gegenüber generell einen engeren Beurteilungsmaßstab anlegen will und das - 6 -Vorliegen zusätzlicher Tatsachen verlangt, die eine künftige straffreie Führungdes Verurteilten "überwiegend wahrscheinlich machen", kann der Senat demjedoch nicht in dieser Allgemeinheit folgen.Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 StGB stellt die nach § 57 Abs. 1 Satz 1Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung nicht auf die Erwartung ab, derVerurteilte werde ohne die Einwirkung - weiteren - Strafvollzugs keine Strafta-ten mehr begehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haftentlassung verantwortetwerden kann. Dieser unterschiedliche Maßstab beruht darauf, daß der Verur-teilte die gegen ihn verhängte Strafe bereits teilweise als Freiheitsentzug erlit-ten hat und im Strafvollzug resozialisierend auf ihn eingewirkt worden ist (Streein Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 57 Rdn. 10). Entscheidend für die Pro-gnose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist demgemäß eine Abwägung zwi-schen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für daskünftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinter-essen der Allgemeinheit andererseits. Isolierte Aussagen über die Wahr-scheinlichkeit künftiger Straflosigkeit des Verurteilten sind daher wenig hilf-reich. Vielmehr muß stets der Bezug zu den Sicherheitsinteressen der Allge-meinheit im Auge behalten werden. Dies bedeutet, daß je nach der Schwereder Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle einesBewährungsbruchs zu erwarten stünden (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB), unter-schiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künfti-ges strafloses Leben der Verurteilten zu stellen sind (Stree aaO Rdn. 15). Da-bei muß berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagenund Weisungen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. §§ 56 b, 56 c StGB) ent-gegengewirkt werden kann (Stree aaO Rdn. 14). Das Gewicht der bei einemRückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art - 7 -und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits be-gangen hat. All dies hat das Kammergericht nicht ausreichend in den Blick ge-nommen.Die Bestrafung der Verurteilten wegen geheimdienstlicher Agententätig-keit beruhte auf ihrer Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Staatssicher-heit der ehemaligen DDR. Es muß nicht ernsthaft befürchtet werden, daß dieVerurteilte zukünftig für einen anderen Geheimdienst erneut in gleicher Weisetätig werden könnte. Hiervon geht auch das Kammergericht aus. Damit be-schränkt sich die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geforderte Prognose aufdie Frage, ob zu erwarten steht, daß die Wirkungen des Strafvollzugs die Ver-urteilte von weiteren Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten abhaltenwerden und welche Delikte dieser Art zu erwarten stünden, falls die Verurteilterückfällig würde; denn Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilte in sonstigerWeise straffällig werden könnte, bestehen nicht.Die von ihr begangenen Körperverletzungs- und Beleidigungsdeliktewerden dadurch gekennzeichnet, daß sie aus familiären Konfliktsituationenentstanden sind. Den Urteilen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 5. Juniund 19. September 1997 liegen Taten der Verurteilten gegen ihren zwischen-zeitlich verstorbenen Schwiegervater bzw. einen Bekannten des Schwiegerva-ters zugrunde, die ihre Wurzel in Erbstreitigkeiten hatten. Die gefährliche Kör-perverletzung bestand in Schlägen, die die Verurteilte ihrem Schwiegervatermit einem Regenschirm versetzte. Bei den vom Amtsgericht Hamburg abgeur-teilten Taten handelte es sich um "Telefonterror" der Verurteilten gegen dieGeliebte ihres Ehemannes und deren Mutter, der bei diesen zu gesundheitli-chen Schäden führte. Diese Taten der Verurteilten sind nicht der schwereren - 8 -Kriminalität zuzurechnen. Sie hat die erstmalige Strafhaft - überwiegend im of-fenen Voll-zug - ohne besondere Beanstandungen durchlaufen und auch die ihr gewähr-ten Haftlockerungen nicht mißbraucht. Daß der Vollzug seine resozialisieren-den Wirkungen entfaltet hat, liegt demnach nahe. Demgegenüber rechtfertigtes die narzißtische Persönlichkeit der Verurteilten nicht, die Aussetzung desVollzugs der Strafreste zur Bewährung zu versagen. Hierbei ist zu berücksich-tigen, daß im Urteil des Amtsgerichts Hamburg eine erhebliche Verminderungder Steuerungsfähigkeit der Verurteilten aufgrund dieser Persönlichkeitsstö-rung lediglich in Anwendung des Zweifelssatzes angenommen wurde. Die übri-gen Urteile erwähnen eine derartige Störung nicht. Sie darf demgemäß nichtüberbewertet und isoliert von den Wirkungen des Strafvollzugs betrachtet wer-den.Da die Taten der Verurteilten aus spezifischen Konfliktsituationen er-wachsen sind und keine Anzeichen dafür bestehen, daß im Falle eines Bewäh-rungsbruchs schwerwiegendere Taten zu erwarten stünden, überspannt dasKammergericht daher die Anforderungen, wenn es allein wegen des Bewäh-rungsversagens vor der Strafverbüßung die Aussetzung des Vollzugs der Straf-reste zur Bewährung davon abhängig macht, daß sich die Verurteilte aktiv umeine Bewältigung ihrer Persönlichkeitsdefizite bemüht oder gar ihre Ehepro-bleme noch vor einer Entlassung aus der Haft löst. Vielmehr können die beste-henden Rückfallrisiken durch die Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 57Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 d StGB) und die Weisung an die Verurteilte, jedeKontaktaufnahme zu der - ehemaligen - Geliebten ihres Ehemannes zu unter-lassen (§ 57 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB), so weit einge- - 9 -dämmt werden, daß auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen derAllgemeinheit die bedingte Haftentlassung verantwortet werden kann.Tolksdorf Winkler Becker
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