BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/06 vom 9. Mai 2006 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 1. M344rz 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten wegen gemein-schaftlicher geheimdienstlicher Agentent344tigkeit in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Au337enwirtschaftsgesetz Anklage zum Th374ringer Oberlandesgericht erhoben. Dem liegt der Vorwurf zugrunde, die Angeklagten h344tten als Ge-sch344ftsf374hrer (Angeklagter S. ) und Produktgruppenleiter f374r den Bereich Schwingtechnik (Angeklagter K. ) der Firma T. GmbH zwei Vibrations-testger344te in den Iran geliefert, wo sie in der R374stungsproduktion zur Erprobung der Funktionssicherheit einzelner Komponenten und Baugruppen von Raketen bei spezifischer Schwingbeanspruchung unter simulierten H366henbedingungen eingesetzt werden sollten. Die Angeklagten, denen die beabsichtigte Verwen-dung der Anlagen im Rahmen r374stungstechnologischer Vorhaben bekannt ge-wesen sei, h344tten im Zusammenwirken mit den ihnen auf iranischer Seite ge-gen374bertretenden Firmen und Kontaktpersonen die Lieferung der beiden Anla-gen in den Iran planm344337ig durch Vort344uschung eines Exportgesch344ftes an eine 1 - 3 - - von iranischen Stellen kontrollierte - Firma in Dubai verschleiert, um so die deutsche Exportkontrolle zu t344uschen, die die Ausfuhr der Ger344te in den Iran an die tats344chlichen Abnehmer nach den einschl344gigen au337en- wirtschaftlichen Bestimmungen nicht genehmigt h344tte. Bei dem Gesch344ft habe es sich auf irani-scher Seite um eine nachrichtendienstlich gesteuerte Beschaffungsaktion ge-handelt, in die sich die Angeklagten zumindest bedingt vors344tzlich h344tten ein-binden lassen. Das Oberlandesgericht hat die Anklage mit der Ma337gabe zur Hauptver-handlung zugelassen, dass die Angeklagten lediglich des Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz hinreichend verd344chtig seien, und das Hauptverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts M374hlhausen er366ffnet. F374r den strafrechtlichen Vorwurf geheimdienstlicher Agentent344tigkeit fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht; nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei weder der Nachweis hinreichend wahrscheinlich, dass es sich bei den auf iranischer Seite t344tigen Stellen um einen "Geheimdienst" im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hat, noch der Nachweis, dass die Angeklagten eine geheimdienstli-che T344tigkeit ausge374bt haben. 2 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Generalbundesan-walts, mit der er die Zulassung der Anklage im vollen rechtlichen Umfang des Anklagevorwurfs sowie die Er366ffnung des Hauptverfahrens vor dem Th374ringer Oberlandesgericht erstrebt. 3 II. Das zul344ssige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Bewer-tung des Oberlandesgerichts, die den Angeklagten vorgeworfenen Aktivit344ten unterfielen, selbst wenn die im Iran bei Anbahnung und Abwicklung des Ge-sch344fts t344tig gewordenen Stellen als Geheimdienst im Sinne von 247 99 Abs. 1 4 - 4 - StGB einzustufen sein sollten, jedenfalls nicht dem Begriff des Aus374bens ge-heimdienstlicher T344tigkeit, ist nicht zu beanstanden; sie wird auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkr344ftet. Mit der vom Oberlandesgericht eben-falls verneinten Frage, ob mit der von 247 203 StPO vorausgesetzten Wahr-scheinlichkeit der Nachweis zu f374hren sein wird, dass es sich bei diesen Stellen um Einrichtungen eines Geheimdienstes im Sinne von 247 99 Abs. 1 StGB han-delte, muss sich der Senat daher nicht befassen. 1. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Aus374bens einer ge-heimdienstlichen T344tigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; BGHSt 24, 369, 370 f.; Tr344ger in LK 11. Aufl. 247 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in M374nchKomm 247 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine n344here Beschreibung des strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammen-gesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den F344llen klassischer Agentent344tigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung als "Aus374ben geheimdienstlicher T344tigkeit" ihrerseits einen sehr weiten Bedeutungsgehalt umfassen kann und f374r sich keine scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun er-m366glicht, eine abstrakte Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen kaum m366glich. Daher sind in den F344llen, die nicht diesem Kernbereich der Norm unterfallen, alle ma337geblichen Umst344nde der jeweiligen Sachverhaltsges-taltung in eine Gesamtw374rdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Be-trachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt). 5 - 5 - Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakteri-sierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche T344tigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln f374r einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erf374llt, sondern es einer gewissen Mindestqualit344t des Tuns bedarf (Tr344ger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der T344ter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterkl344ren im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbem374hungen des Geheim-dienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisati-on, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt). 6 Das ist zun344chst regelm344337ig dann der Fall, wenn - entsprechend dem engeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als "Aus374bung geheim-dienstlicher T344tigkeit" inne wohnt - ein 374ber den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des T344ters gegeben ist (vgl. BGHSt 43, 1, 4 f.). Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenst344nden oder Er-kenntnissen abzielenden Tuns vor, so schlie337t dies zwar die Verwirklichung des Tatbestandes des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, 318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische Agentent344tigkeit im herk366mmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - be-sonders sorgf344ltiger, n344herer Pr374fung anhand der hinzutretenden weiteren Um-st344nde, ob die T344tigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu einer Eingliederung in die Ausforschungsbem374hungen des fremden Geheim-dienstes gef374hrt hat. Ma337gebliche Bedeutung kann hierbei zun344chst einer kon-spirativen, auf Verdeckung des eigenen Verhaltens und der Verbindung zu dem fremden Geheimdienst abzielenden Vorgehensweise des T344ters zukommen. Eine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher T344tig- 7 - 6 - keit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB 247 99 Rdn. 5), stellt aber grund-s344tzlich ein gewichtiges Indiz f374r diese dar (Tr344ger aaO Rdn. 7). Anders kann es jedoch insbesondere dann liegen, wenn das Verhalten des T344ters unabh344n-gig von seiner Beziehung zu einem fremden Geheimdienst nach Strafvorschrif-ten au337erhalb des 2. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB strafbar ist, daher f374r ihn ohnehin Anlass besteht, sein Tun zu verschleiern und sich das Konspirative seines Verhaltens im Wesentlichen in dieser Verschleierung er-sch366pft. Weiter in Betracht zu ziehen ist, ob die Verbindung des fremden Ge-heimdienstes zu dem T344ter ma337geblich der Gewinnung von Informationen dient, die auch bei der Lieferung von Gegenst344nden im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausforschungsbem374hungen bildet (Lampe/Hegmann aaO Rdn. 14), oder sie vorrangig darin begr374ndet ist, dass die f374r den T344ter schon aus anderen Gr374nden als der Vermittlung von Informa-tionen verbotene Lieferung von Gegenst344nden getarnt werden muss, was sich durch den Staat, an den die Lieferung gelangen soll, m366glicherweise am besten durch Einschaltung seiner 374ber entsprechende Erfahrungen verf374genden ge-heimdienstlichen Einrichtungen erreichen l344sst. 8 2. Nach diesen Ma337st344ben ist es nicht zu beanstanden, dass es das O-berlandesgericht bei Bewertung der den vorliegenden Sachverhalt pr344genden Umst344nde als nicht hinreichend wahrscheinlich angesehen hat, den Angeklag-ten k366nne aufgrund einer Hauptverhandlung das Aus374ben geheimdienstlicher T344tigkeit nachgewiesen werden: 9 Die ihnen nach der Anklage vorgeworfenen Aktivit344ten beschr344nkten sich auf die Umsetzung des der T. GmbH von iranischer Seite angedienten Ex-portgesch344fts. Eine solche "einmalige" Leistung hat das Oberlandesgericht zu 10 - 7 - Recht als Indiz gegen ein Sich-Eingliedern der Angeklagten in Ausforschungs-bem374hungen der Gegenseite gewertet. Hierbei ist es f374r die rechtliche Beurtei-lung ohne ma337gebliche Bedeutung, dass die Abwicklung des Gesch344fts l344ngere Zeit in Anspruch nahm sowie eine Mehrzahl von Einzelhandlungen der Ange-klagten erforderte und diese w344hrend des Laufs der Verhandlungen davon er-fuhren, dass ihre langj344hrige Repr344sentanz im Iran, die Firma P. der Beschaffungst344tigkeit im "r374stungs- und proliferationsrelevanten Be-reich" verd344chtigt wurde. Letzteres mag auf ihren Vorsatz hinsichtlich des Zuwi-derhandelns gegen das Au337enwirtschaftsgesetz schlie337en lassen; f374r die Fra-ge, ob sie sich in geheimdienstlicher Weise in fremde Ausforschungsbem374hun-gen eingliederten, kann hieraus demgegen374ber nichts Entscheidendes abgelei-tet werden. Dass die Angeklagten sich bem374hten, den wahren Abnehmer ihrer Liefe-rung gegen374ber den f374r die Ausfuhrkontrolle zust344ndigen deutschen Beh366rden zu verschleiern, kann - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat - schon darin seine Erkl344rung finden, dass ihnen die fehlende Erlaubnis f374r das Gesch344ft sowie die daraus folgende Strafbarkeit der Lieferung an diesen Ab-nehmer und damit die Notwendigkeit der Tarnung bewusst war; einen nahe lie-genden Schluss auf "geheimdienstliche" T344tigkeit begr374ndet ihr in Teilen auf Verheimlichung gerichtetes Verhalten daher ebenfalls nicht. 11 Zudem war die Lieferung der Vibrationstestger344te erkennbar nicht auf die heimliche Vermittlung des in den Ger344ten verk366rperten Know-hows gerichtet; vielmehr handelte es sich um sogenannte dual-use-Anlagen, deren Ausfuhr in den Iran zur zivilen Nutzung keinen Beschr344nkungen unterlag und von der T. GmbH an einen iranischen Automobilhersteller bereits offen angeboten worden war, mag es sich hierbei auch um Anlagen von deutlich geringerer Leistungs-st344rke gehandelt haben. Verschleiert werden sollte der im R374stungsbereich t344- 12 - 8 - tige Abnehmer der Anlagen, nicht die 334bermittlung von in den Ger344ten enthal-tenen technischen Informationen. All dies tr344gt die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Angeklagten seien der Aus374bung geheimdienstlicher T344tigkeit nicht hinreichend verd344chtig im Sinne des 247 203 StPO. Soweit der Generalbundesanwalt demgegen374ber einwendet, das Oberlandesgericht habe nicht bedacht, dass durch die Ange-klagten auch Informationen zur Umgehung der deutschen Ausfuhrkontrolle so-wie zur Bedienung der Anlagen durch Entsendung eines Monteurs in den Iran vermittelt worden seien, vermag dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Er-folg zu verhelfen. Dem Informationsaustausch 374ber den gegen die Firma P. entstandenen Verdacht, an den auch der Generalbundesanwalt nach dem Anklagesatz keinen gesonderten Tatvorwurf nach 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankn374pft, kommt f374r die Frage der Eingliederung in fremde Ausforschungsbe-m374hungen kein Indizwert zu, der 374ber denjenigen hinausginge, der schon den - bereits zuvor angelaufenen - Aktivit344ten der Angeklagten zur Verschleierung des wahren Abnehmers der Anlagen zukommt; er musste daher vom Oberlan-desgericht nicht gesondert er366rtert werden und f374hrt nicht zu einer abweichen-den W374rdigung der Gesamtumst344nde. Die Informationsweitergabe durch den Monteur der T. GmbH an die Bedienungskr344fte der Anlagen im Iran ist schon deswegen ohne Belang, weil keine Anhaltspunkte daf374r vorhanden sind, dass diese in irgendeiner Form einer geheimdienstlichen Organisation des Irans angeh366rten; das Einweisen in die Bedienung der Anlagen und damit auch der Auftrag zu dieser Einweisung kann daher nicht mehr als T344tigkeit f374r den m366glicherweise bei der Beschaffung der Anlagen t344tigen Geheimdienst einer fremden Macht begriffen werden. 13 3. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge-richt die Anklage nicht unter dem Aspekt einer m366glichen Beihilfe der Angeklag- 14 - 9 - ten zur geheimdienstlichen T344tigkeit ihrer iranischen Kontaktpersonen zugelas-sen und jedenfalls deswegen das Hauptverfahren vor sich er366ffnet hat. Der Se-nat h344lt an seiner - an den Willen des Gesetzgebers ankn374pfenden - Ansicht fest, dass eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur geheimdienstlichen T344tigkeit je-denfalls nicht an die Haupttat der Mitarbeiter des fremden Geheimdienstes an-kn374pfen kann, zu denen der T344ter in Kontakt tritt (BGHSt 24, 369, 378; BGH NStZ 1986, 165 f.); denn derartige Beihilfehandlungen sind in 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits als t344terschaftliches Handeln erfasst und daher keiner gesonder-ten Beihilfestrafbarkeit mehr zug344nglich. Eine abweichende Betrachtungsweise w374rde dazu f374hren, dass die strafbarkeitseinschr344nkende Wirkung des Merk-mals "Aus374ben einer geheimdienstlichen T344tigkeit" nicht erreicht w374rde. Die sofortige Beschwerde bleibt demgem344337 ohne Erfolg. 15 Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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