BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/14 vom 10. April 201 4 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier : sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 10. April 2014 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Hal bs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2013 wird verworfen . Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: 1. D er 7. Straf senat des Hanseatische n Oberlandesgericht s Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats de s- selben Gerichts vo m 19. August 2005 und des Bundesgerichtshof s vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8 . Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246 fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terrorist i- schen Vereinigung zu der Freiheitss trafe von fünfzehn Jahren ver urteilt . Zwei Drittel dieser Strafe waren am 15. Januar 2014 verbüßt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das Hanseatische Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. D ie hiergegen g e- richtete sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. 1 - 3 - 2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe b ei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen di e- ses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilte n eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso stren gere Anforderu n- gen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ - RR 2012, 8). Die vorz u- nehmende Abwägu ng zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Ve r- brechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Stra f- vollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilte n letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ - RR 2012, 8). Insb e- sondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1). Dazu ist es letztlich auch nicht zwi n- gend erforderlich, dass der Verurteilte , der seine Tat während des gesa mten 2 3 - 4 - Strafverfahrens und im Strafvollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (vgl. S/S - Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu b e- anstanden. Das Oberlandesgericht hat - sachverständig beraten (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) - die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB für die E ntscheidung zu berücksichtigenden Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose für eine b e- dingte Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Zwar lieg t eine Reihe prognosereleva n- ter Faktoren vor , die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begrü n- den könnte n . Der Verurteilte ist Erstverbüßer, hat ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt, im Vollzug einen beruflichen Abschluss erlangt s o- wie sich Gesprächen mit der Anstaltspsychologin und im Rahmen eines Kurses für Extremismusprävention gestellt. Auch verfügt er über eine stabile familiäre Entlassungssituation in Marokko. Doch lässt sich unter Berücksichtigung de s kriminalprognostische n Sachverständige ngutachtens auch aus Sicht des S e- nats keine Änderung der delikts ursächlich en Persönlichkeitsanteile un d d er i s- lamistisch - jihadistischen Einstellung des Verurteilte n feststellen, die eng mit de r abgeurteilten Tat verknüpft sind . Ausweislich der G ründe des Urteils vom 19. August 2005 nahm der Verurteilte im Rahmen seiner Mitglied schaft in der sogenannten Ha mburger Zelle , die sich um Atta und weitere spätere Attentäter des 11. September 2001 gruppiert hatte, eine untergeordnete Rolle ein. Wä h- rend seines Aufenthaltes in ein em Ausbildungslager der Al Quaida in Afghani s- tan im Mai 2000, in dem er sich einer Überp rüfung auf seine Verwendungsmö g- lichkeiten unterzog, wurde er als ungeeignet für eine Beteiligung an Anschlägen eingestuft. Das erkennende Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Veru r- teilte als zu weich für ein operatives Vorgehen bewertet worden war. E s stützt sich dafür auf weitere Zeugenaussagen, die den Verurteilte n als eher konflik t- 4 - 5 - scheu und um ein harmonisches Auskommen bemüht beschrieben haben. Gleichwohl hat er in Kenntnis geplanter Anschläge mit Flugzeugen, bei denen mit dem Tod vieler Menschen zu rechnen war, und trotz bestehender familiärer Verpflichtungen die festgestellten Hilfestellungen in Hamburg geleistet. Dem Gutachten und insbesondere auch den Äußerungen des Verurteilte n anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen können Hinwe ise auf Änderungen in der ersichtlich beeinflussbaren Persönlichkeit des Verurteilte n und in seiner islamistischen Einstellung nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Verurtei l- te zu seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager in Afghanistan, den er im Geg ensatz zu seiner Tat einräumt, weiterhin behauptet, es sei ihm dabei nur um die Erfüllung religiöser Verpflichtungen gegangen. Dies hat das Oberla n- desgericht mit Recht als unglaubhaft und als Indiz dafür gewertet, dass sich der Verurteilte von seiner islam istisch - jihadistischen Einstellung noch nicht gelöst hat. Damit fehlt es an hinreichenden Erkenntnissen, die es im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verantwortbar erscheinen lassen, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Im Gege nteil besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verurteilte , sollte er sich in einem entsprechenden Umfeld - 6 - wiederfinden, Erwartungshaltungen Gleichgesinnter hinsichtlich einer Beteil i- gung an islamistisch motivierten Gewalttaten nicht verschließen wird. Ang e- sichts der außergewöhnlichen Schwere des in seinen Dimensionen in der ne u- eren Geschichte einmaligen Terroraktes, in dessen Vorbereitung der Verurteilte sich hat verstricken lassen, lässt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit derzeit eine bedingte Haftentlassung des Verurteilte n daher nicht zu. Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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