ECLI:DE:BGH:2018:310718BSTB4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4/18 vom 31. Juli 2018 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Bestätigung der Sicherstel lung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und seines Verteidigers am 31. Juli 2018 gemäß § 3 04 Abs. 5 StPO b e- schlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgeric htshofs vom 15. Dezember 2017 (3 BGs 334/17) in Gestalt des diesen ändernden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bu n- desgerichtshofs vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr ünde: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen den gesondert Verfolgten A . vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat Anklage erhoben, weil dieser einen - zu einem noch nicht b ekannten Zeitpunkt nach einem zuvor gefassten Tatplan durchzuführenden - Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und/oder Personen des öffentlichen Lebens vorbereitet habe, die sich durch ihr flüchtlingsfreundliches Engagement ausgezeichnet hätten. Zu diesem Zweck habe er sich mehrere Schusswaffen, darunter ein Gewehr G 3 der Marke Hec k- ler & Koch, Munition, Sprengkörper und Zündmittel beschafft. Die Tat habe er unter der fiktiven Identität eines syrischen Flüchtlings verüben wollen, unter der 1 - 3 - er sich E nde des Jahres 2015 in O. hatte registrieren lassen. Das Obe r landesgericht Frankfurt hat die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass die unter Nr. 1 der Anklageschrift vorgeworfene Tat nicht als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne von § 89a StGB zu würdigen sei und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet; über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen diesen B e- schluss hat der Senat noch nicht entschieden. Dem Beschuldigten legt der G e- neralbundesa nwalt zur Last, er habe A. bei seinen Handlungen unte r- stützt. Gegen den Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt in W . woh n- te, führt auch d ie Staatsanwaltschaft K. (Österreich) ein Ermittlung s- verfahren, insoweit wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terrorist i- schen Vereinigung. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 30. November 2017 die Wohnung des Beschuldigten in W . durchsucht und es wurden unter anderem drei Mobiltelefone, ein Festnetzt elefon, ein Notebook und ein Tablet - PC sichergestellt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2017 den angefochtenen Beschluss e r- lassen, in dem er zunächst dahin erkannt hat, dass er unter d er Hypothese, dass sich der Anschlussnutzer einer nicht näher spezifizierten Rufnummer im Gebiet der Bundesrepublik aufhalte, die vorläufige Sicherstellung der genan n- ten Telefone und des Tablet - PCs ebenso angeordnet hätte, wie diejenige der Datensicherung des zwischenzeitlich von den österreichischen Behörden wi e- der an den Beschuldigten herausgegebenen Notebooks. Die vor Erlass dieses Beschlusses versehentlich unterbliebene Anhörung des Verteidigers des B e- schuldigten ist mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 nachgeholt worden. Auf 2 3 - 4 - die Beschwerde des Verteidigers des Beschuldigten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch den ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2018 (3 BGs 3/18) den Beschluss vom 15. Dezember 2017 im Ei n- gangssatz dahi n geändert, dass die Sicherstellung angeordnet würde, wenn sich die genannten Gegenstände auf dem Gebiet der Bundesrepublik befä n- den. Diese sind zwischenzeitlich an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben, aber noch nicht von diesen ausgewertet wo rden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat die Beschwerde aufrecht erhalten und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragt; er vertritt die Auffassung, ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten bestehe nicht. II. Die Beschwerde ist z ulässig, aber nicht begründet. 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Beschluss nicht unmi t- telbar zu vollstrecken war, sondern einer Umsetzung im Wege der Rechtshilfe mit Österreich bedurfte. a) Vorliegend kann der Generalbundesanwalt die Beweisrelevanz der von d er Staatsanwaltschaft K. sichergestellten Gegenstände noch nicht beurteilen; der von ihm erstrebte Gewahrsam stellt sich mithin als vorlä u- fige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht dar und ist als solcher noch Teil der Durchsuchung, für deren Durchführung die Staatsanwaltschaft zuständig ist; diese kann in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durc h- sicht beantragen (vgl. BGH, Be schluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3). 4 5 6 7 - 5 - b) Im internationalen Rechtshilfeverkehr mit Österreich war es bei Ers u- chen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowohl auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Ra tes über die Vollstreckung von En t- scheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder B e- weismitteln in der Europäischen Union als auch nach Art. 8 Abs. 4 des Vertr a- ges zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrena b- wehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderlich, eine Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts beizufügen (§ 56 Abs. 2 des österreichischen Auslieferungs - und Rechtshilfegesetzes [AHRG]). Hier war deshalb die vorläufige Sicherste l- lung innerstaatlich als Grundlage für das ausgehende Rechtshilfeersuchen a n- zuordnen bzw. zu erklären, dass diese unter der Voraussetzung, dass die G e- genstände sich in Deutschland befänden, zulässig wäre. c) Eine solche Anordnung unterfällt als Beschluss der Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO. Grundsätzlich unterliegen alle richterlichen Anordnungen unabhängig von ihrer Bezeichnung im Straf verfahren der Beschwerde (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 60). Nach § 77 Abs. 1 IRG, der die Vorschriften der StPO im internationalen Rechtshilfeverkehr für anwendbar erklärt, ist damit auch die innerstaatliche Anordnung einer Maßnahme, die dem Richter vorbehalt unterfällt, als Grundlage des Rechtshilfeersuchens mit den allgemeinen Rechtsbehelfen anfechtbar (Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, 4. Aufl., Rn. 926). Die vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht stellt auch eine die Durchsuch ung oder Beschlagnahme betreffende Verfügung im Sinne von § 304 Abs. 5 StPO dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Durchsicht 8 9 10 - 6 - - wie dargelegt - Teil der Durchsuchung ist und eine Beschlagnahme gegeb e- nenfalls vorbereitet. Aus dem Umstand, dass vorlie gend die Durchsuchung nicht in Deutschland angeordnet und vollzogen worden ist, ergibt sich unter B e- rücksichtigung der Besonderheiten des Rechtshilf everkehrs, der - wie darg e- legt - die innerstaatliche Anordnung der Maßnahme als Grundlage für das Rechtshilf eersuchen voraussetzt, nichts anderes. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht unter der Prämisse, dass sich die sichergestellten Gegenstände in Deutschland befänden (§ 98 Abs. 2 analog, § 102, § 110 Abs. 1 und 3 StPO), waren gegeben und liegen nach Übergabe an die deu t- schen Ermittlungsbehörden auch weiterhin vor. Insoweit gilt: a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchun g und anschließenden vo r- läufigen Sicherstellung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilne h- mer an dieser Tat in Betracht kommt (vgl. § 160 Abs. 1 StPO). Eines hinre i- chenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 mwN; BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443). Die Beschlagnahme ist zulässig und geboten, wenn Gegenstände, die als Bewei s- mittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, aufgefunden und nicht freiwil lig herausgegeben werden oder die Zustimmung zur Herausgabe widerr u- fen wird (§ 94 Abs. 1, 2 StPO). 11 12 - 7 - b) Gemessen daran war die getroffene richterliche Bestätigung der S i- cherstellung vom 15. Dezember 2017 in ihrer Ausgestaltung durch den B e- schluss vom 10. Januar 2018 rechtlich zulässig, denn es lagen im Zeitpunkt ihres Erlasses sachlich ausreichende Gründe für die Anordnung vor. Insbeso n- dere bestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der - für die Maßnahme ausreichende - auf tatsächliche Anhalts punkte gestützte konkrete Anfangsverdacht, der Beschuldigte habe d en gesondert verfolgten A. jedenfalls bei der Begehung des diesem vorgeworfenen Waffendelikts unte r- stützt bzw. ihm dazu Beihilfe geleistet. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt a uszugehen: Der gesondert v erfolgte A. versteckte in einer Behindertentoil ette am Flughafen W. eine von ihm im Juli 2016 illegal aus Paris b e- schaffte Pistole eines französischen Herstellers nebst zugehöriger Munition. In den Tag en vor dem 22. Januar 2017 stand er mit dem Beschuldigten - nicht zuletzt wegen eines Offiziersballs in W . - in regelmäßigem telefonischen und persönlichen Kontakt. Am Nachmittag des 22. Januar 2017 befand sich A. am Flughafen W. , wo er mehrere Digitalbilder und ein Video von dem Waffenversteck fertig te. Kurz darauf führte er ein etwa zwei M i- nuten dauerndes Telefonat mit dem Beschuldigten und sandte diesem a n- schließend über den Messengerdienst WhatsApp die Bilder und das Video. Der Beschuldigte beantwortete die Nachricht mit der Übermittlung von zwei lache n- den "Smileys" mit tränenden Augen, also große Heiterkeit ausdrückenden Pi k- togrammen, wie sie insbesondere in SMS oder Chats eingesetzt werden (B e- deutung: Etwas ist so un fassbar lustig, dass man Tränen lacht). Gut 20 Minuten später führten der Beschuldigte und A . ein weiteres, knapp 90 Sekunden dauerndes Telefonat. 13 14 - 8 - Am 3. Februar 2017 reiste A. erneut nach W . , um die Pistole aus dem Versteck zu ho len, dabei wurde er vorläufig festgenommen, weil die Waffe entdeckt worden war. Im Vorfeld seiner Festnahme kontaktierte er den Beschuldigten, erklärte diesem, er sei wegen "Business ;)" in Wien und bat um eine Übernachtungsmöglichkeit sowie eine Mitfahrge legenheit nach I . . Obwohl der Beschuldigte eigentlich vorg ehabt hatte, erst nach F. zu fli e- gen und von dort mit dem Auto nach I. zu fahren, verwarf er ohne weitere Nachfrage n seine Planung und bot A. sowohl Quartier als a uch die Mi t- fahrgele genheit aus W. an. In der Gesamtschau lassen diese konkreten tatsächlichen Umstände den Schluss zu, dass der Beschuldigte jedenfalls am 22. Januar 2017 von dem Waffenversteck informiert worden war und den Beschuldigten durch die Z use n- dung der Heiterkeit ausdrückenden sog. Emojis in seinem Tun bestärkte, die Waffe auf dem Flughafen in W . für eine spätere Abholung zu verstecken. Es liegt auch nicht fern, dass er ihn in dem anschließenden Telefonat weiter in seinem Tun bestärkte. Für die Kenntnis des Beschuldigten jedenfalls von dem unerlaubten Umgang mit der illegal beschafften Schusswaffe spricht weit er das ironisierende Piktogramm ";)", das A . seiner Mitteilung vom 3. Februar 2017 beifügte, er sei wegen "Business" in W . . Dieses Emoji, das ein Zwi n- kern und ein Lächeln ausdrückt, spricht dafür, dass A . davon ausging, der Beschuldigte werde verstehen, welches "Geschäft" er in Wien betreibe. Dabei handelte es sich - wie die spätere Festnahme zeigt - um das Abh olen der illegal beschafften Waffe, die A. in der Folge weiter bei sich führen wollte. Dafür spricht der Umstand, dass er eine Flugreise, bei der die Waffe aufgrund der Sicherheitsbestimmungen entdeckt worden wäre, gar nicht erst in Betracht zog. Dazu passt wiederum das Verhalten des Beschuldigten, der ohne weitere Nachfrage seine eigenen, anderslautenden Pläne aufgab. 15 16 - 9 - In rechtlicher Hinsicht besteht damit der Anfangsverdacht, dass der B e- schuldigte dem gesondert verfolgten A . jedenfalls zu s einen Verstößen gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG: unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenm u- nition) zumindest psychische Beihilfe leistete. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt deutsches Stra frecht zur Anwendung (zur Strafbarkeit des unbefugten Führens von Faustfeuerwaffen nach österreichischem Recht vgl. §§ 3, 19, § 50 Abs. 1 Nr. 1 des österreichischen WaffG). Becker Gericke Hoch 17
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