BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 43/07 vom 28. November 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur I. und II.) Ver366ffentlichung: ja ___________________________ StGB 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich sch344digen kann. BGH, Beschl. vom 28. November 2007 - StB 43/07 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschuldigten am 28. November 2007 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2007 (1 BGs 365/2007) a) dahin abge344ndert, dass der Beschuldigte dringend verd344ch-tig ist, als Mitglied einer Vereinigung, deren Zwecke oder de-ren T344tigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, am 31. Juli 2007 gemeinschaftlich mit weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen; Verbrechen und Vergehen strafbar gem344337 247 306 Abs. 1 Nr. 4, 247 305 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 247 129 Abs. 1, 247 12 Abs. 1, 247247 22, 23, 25 Abs. 2, 247 52 StGB; b) unter folgenden Auflagen au337er Vollzug gesetzt: - Der Beschuldigte hat eine Sicherheit in H366he von 30.000 200 in Geld zu leisten. - Er hat seine Personalpapiere (Reisepass und Personal-ausweis) zu den Akten zu geben. - Er darf die Bundesrepublik Deutschland nicht ohne die Zu-stimmung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs verlassen. - Er hat sich w366chentlich, jeweils mittwochs - erstmals am 5. Dezember 2007 - bei dem Polizeiabschnitt 35, Oudenar-der Str. 16, 13347 Berlin, zu melden. 2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen; jedoch wird die Geb374hr um ein Drittel erm344337igt. Die Staatskasse hat ein Drittel der dem Beschuldigten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-statten. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie der versuchten Brandstiftung nebst ver-suchter Zerst366rung wichtiger Arbeitsmittel. Auf seinen Antrag hat der Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs am 1. August 2007 wegen dieser Vorw374rfe Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Hiergegen hat dieser Beschwer-de eingelegt; er begehrt die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Au-337ervollzugsetzung. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Be-schwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel f374hrt zur 304nderung des Haftbefehls sowie zu dessen Au337ervoll-zugsetzung unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen; im 334bri-gen bleibt es ohne Erfolg. 1 I. Der Beschuldigte ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dringend verd344chtig (247 112 Abs. 1 Satz 1 StPO), Mitglied einer unter der Be-zeichnung "militante gruppe" auftretenden linksextremistischen, gewaltbereiten Organisation zu sein und zusammen mit den Mitbeschuldigten R. und H. , die ebenfalls dieser Gruppierung angeh366ren, in der Nacht des 31. Juli 2007 versucht zu haben, auf dem Betriebsgel344nde der Firma M in Branden- 2 - 4 - burg/Havel drei dort abgestellte Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Dieser Verdacht ergibt sich hinsichtlich des versuchten Anschlags vom 31. Juli 2007 namentlich aus der polizeilichen Observation des Tatgeschehens, die zur unmittelbaren Festnahme des Beschuldigten und seiner Mitt344ter nach Verlassen des Tatortes f374hrte, sowie den am Tatort gefundenen, bereits ausge-l366sten Z374ndvorrichtungen, die an den drei Fahrzeugen angebracht waren, von den Polizeikr344ften aber noch rechtzeitig entfernt werden konnten. Er wird ver-st344rkt durch den Fund leerer, aber noch nach Kraftstoff riechender Benzinkanis-ter in der Wohnung des Mitbeschuldigten R. , auf den kein Kraftfahrzeug zuge-lassen ist, sowie den bei diesem ebenfalls sichergestellten Kassenbon 374ber den Erwerb sonstiger Utensilien, die nach einer in Schriften der militanten linksext-remistischen Szene ver366ffentlichten Anleitung ebenfalls f374r die Herstellung der Art von Z374ndvorrichtungen ("Nobelkarrossentod") Verwendung finden, die auch bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 benutzt wurden. 3 Der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldig-ten R. und H. den versuchten Brandanschlag als Mitglieder der "mili-tanten gruppe" in Umsetzung deren linksextremistischer, gewaltbejahender Ideologie begingen, folgt aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Indi-zien: 4 - Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde ein zw366lfseiti-ges Schriftst374ck mit dem Titel "Mini-Handbuch f374r Militante, INHALT - PRAXIS - REPRODUKTION - ORGANISIERUNG (IPRO)" gefunden. Bei diesem Text handelt es sich um den Entwurf eines Positionspapiers der "militanten grup-pe". Dass der Beschuldigte sich im Besitz dieses Entwurfs befand, gibt - zumal - 5 - der Text unvollst344ndig und noch nicht ver366ffentlicht ist - einen gewichtigen An-haltspunkt daf374r, dass er selbst dieser Organisation angeh366rt. - Das versuchte Inbrandsetzen von drei Lastkraftwagen der Bundeswehr passt nach Tatobjekt und Tatausf374hrung zu den Brandanschl344gen, die die "militante gruppe" seit dem Jahr 2001 ver374bte und f374r die sie durch Bekennerschreiben die Verantwortung 374bernahm. Diese Anschl344ge richteten sich vielfach gegen Geb344ude und Fahrzeuge staatlicher Einrichtungen, etwa der Polizei, der Bun-deswehr oder von Ordnungs344mtern. Hierbei, aber auch bei Anschl344gen auf nichtstaatliche Tatobjekte, wurde zur Inbrandsetzung von Fahrzeugen vielfach ein Z374ndmechanismus benutzt, der in seiner Bauart mit dem vom Beschuldig-ten und seinen Mitt344tern bei dem versuchten Anschlag vom 31. Juli 2007 ver-wendeten 374bereinstimmt. - Auf einer bei dem Mitbeschuldigten H. sichergestellten Computer-festplatte wurden gespeicherte Digitalfotos gefunden, auf denen Mercedes-Autoh344user in P. und S. aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen sind. Die Art der Aufnahmen deutet darauf hin, dass sie zum Zweck der Aussp344hung potentieller weiterer Anschlagsobjekte gefertigt worden waren. Anschl344ge auf Autoh344user stimmen ebenfalls mit dem Muster der Straftaten 374berein, zu denen sich die "militante gruppe" seit dem Jahr 2001 bekannt hat. Sie hat mehrfach Kraftfahrzeuge, die bei Autoh344usern abgestellt waren, in Brand gesetzt. Auch auf dem Gel344nde der Mercedesnie-derlassung in P. war bereits im Februar 2003 ein Brandanschlag auf zwei Fahrzeuge der Bundeswehr ver374bt worden; zu dieser Tat hat sich die "militante gruppe" bekannt. Die Mercedesniederlassung in Strausberg ist das Stammwerk f374r die Wartung von entsprechenden Fahrzeu-gen der an diesem Ort stationierten Bundeswehreinheiten. - 6 - II. Dieser Verdacht gegen den Beschuldigten begr374ndet in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf der versuchten Brandstiftung (247 306 Abs. 1 Nr. 4, 247247 22, 23 Abs. 1, 247 12 Abs. 1 StGB), der versuchten Zerst366rung wichtiger Arbeitsmittel (247 305 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 247 22 StGB) und der mitgliedschaftlichen Beteili-gung an einer kriminellen Vereinigung (247 129 Abs. 1 StGB). Anders als im Haft-befehl vom 1. August 2007 angenommen, kann dem Beschuldigten nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dagegen nicht angelastet werden, sich mitgliedschaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Im Einzelnen: 5 1. Die "militante gruppe" erf374llt nach bisherigem Erkenntnisstand mit ho-her Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen daf374r, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach st344ndiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterord-nung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband f374hlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603). Der Senat kann daher offen lassen, ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung (ABl. EG Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu zie-hen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Ma337gaben sie in Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs 374berhaupt m366glich w344re. 6 - 7 - Die f374r eine Vereinigung mindestens erforderlichen drei Mitglieder sind bereits in Person des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten H. und R. vorhanden. 7 Dass es sich bei der "militanten gruppe" um einen auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss handelt, dessen Mitglieder sich als ein-heitlicher Verband f374hlen, folgt aus seinem kontinuierlichen T344tigwerden - min-destens - seit dem Jahr 2001, in welchem er erstmals unter diesem Namen in Erscheinung trat, dem Inhalt seiner theoretisch-propagandistischen Ver366ffentli-chungen und Bekennerschreiben sowie dem Handeln der hinter der Organisati-on stehenden Personen unter einer einheitlichen Gruppenbezeichnung. 8 Auch f374r das Vorliegen der weiteren organisationsbezogenen Anforde-rungen sind hinreichend tragf344hige Indizien vorhanden. Zwar haben die bisheri-gen Ermittlungen die inneren Strukturen der Gruppierung nicht aufzudecken vermocht. Jedoch l344sst sich ihren ver366ffentlichten Schriften entnehmen, dass die Aktionen ihrer Mitglieder Folge einer breit angelegten theoretisch-ideologischen Diskussion sind, aus deren Ergebnissen sie ihre vermeintliche Legitimation ableiten. Dies zeigt hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivit344ten, insbesondere die von ihnen begangenen Anschl344ge, an den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organi-sation ausrichten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung ent-springenden Gruppenwillen unterordnen. 9 2. Die Beteiligung an der "militanten gruppe" begr374ndet nach dem derzei-tigen Stand der Ermittlungen jedoch nicht den strafrechtlichen Vorwurf der Mit-gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. 10 a) Eine Strafbarkeit nach 247 129 a Abs. 1 StGB scheidet - wovon letztlich auch der Generalbundesanwalt ausgeht - von vornherein aus, weil es an jegli- 11 - 8 - chem Anhalt daf374r fehlt, dass die Zwecke oder die T344tigkeit der Gruppierung auf die Begehung der dort genannten schwerwiegenden Straftaten gerichtet sind. Zwar wird in den theoretisch-propagandistischen Texten der Gruppe gele-gentlich die Frage er366rtert, ob zur Durchsetzung der von ihr verfolgten revoluti-on344ren Strategie "Exekutionen von Entscheidungstr344gerInnen" in Betracht ge-zogen werden m374ssen, und ein derartiges Vorgehen f374r die Zukunft nicht aus-geschlossen. Weder aus den Texten noch aus den aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten l344sst sich aber ein Indiz daf374r ableiten, dass die T344tig-keit oder die Zwecke der "militanten gruppe" von ihren Mitgliedern auch auf An-schl344ge gegen herausgehobene Pers366nlichkeiten aus Politik und Wirtschaft o-der auf sonstige als "Klassenfeinde" erachtete Personen festgelegt worden w344-ren (vgl. BGHSt 49, 268, 271 f.). b) Aber auch eine Strafbarkeit der Mitglieder der "militanten gruppe" nach 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit 247 2 Abs. 2 StGB) kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Gruppierung ausweislich der von ihr be-reits begangenen Anschl344ge sowie der hierzu ver366ffentlichten Bekennerschrei-ben und ihrer sonstigen bekanntgewordenen theoretisch-propagan-distischen Schriften auf die Begehung von in dieser Norm genannten Straftaten - nament-lich solcher nach 247 305 a und 247 306 StGB - gerichtet. Das wird schon durch die Serie einschl344giger Taten gegen staatliche Stellen und privatwirtschaftliche Fir-men und sonstige Institutionen belegt, f374r die die Gruppe seit dem Jahr 2001 in nachtr344glichen Bekennerschreiben die Verantwortung 374bernommen hat. Ob Mitglieder der Organisation dar374ber hinaus nahe liegend auch hinter weiteren vergleichbaren Anschl344gen aus den Jahren 1995 bis 2003 stehen, zu denen Bekennerschreiben unter anderen - teilweise 344hnlichen - Gruppenbezeichnun-gen verfasst worden sind, bedarf daher keiner n344heren Er366rterung. 12 - 9 - Jedoch sind die weiteren in 247 129 a Abs. 2 StGB enthaltenen Strafbar-keitsvoraussetzungen nur teilweise erf374llt. 13 aa) 247 129 a StGB ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbe-schlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terroris-musbek344mpfung und zur 304nderung anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2836) grundlegend umgestaltet worden. 247 129 a Abs. 1 StGB aF kn374pf-te die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung al-lein daran, dass die Zwecke oder die T344tigkeit der Gruppierung, an der sich der T344ter beteiligte, auf die Begehung einer der in 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB aF genannten Straftaten gerichtet waren. Aus diesem Katalog hat das 304nde-rungsgesetz die bisherige Nr. 3 herausgenommen und die dort genannten ge-meingef344hrlichen Straftaten (unter anderem auch die Brandstiftung nach 247 306 StGB) sowie das qualifizierte Sachbesch344digungsdelikt (247 305 a StGB) - unter Einbeziehung weiterer Straftaten - nunmehr in 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nF eingef374gt. Jedoch gen374gt es nach der Neufassung nicht mehr, dass die Zwecke oder T344tigkeit der Vereinigung auf die Begehung der in dieser neu gestalteten Norm genannten Straftaten gerichtet sind. Vielmehr muss hinzukommen, dass "eine der ... Taten bestimmt ist, die Bev366lkerung auf erhebliche Weise einzu-sch374chtern, eine Beh366rde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n366tigen oder die politischen, verfas-sungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beein-tr344chtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich sch344digen kann". Damit ist die Strafbarkeit durch zwei zus344tzliche Anforderungen an die begangenen oder beabsichtigten Straftaten, n344mlich einer subjektiven ("bestimmt ist, ...") und ei-ner objektiven ("sch344digen kann"), eingeschr344nkt. 14 - 10 - Von diesen kann hier bisher nur das subjektive Element belegt werden: Die Anschl344ge der "militanten gruppe" sind - wie sich den ver366ffentlichten Schriften der Organisation entnehmen l344sst - aus der Sicht ihrer Mitglieder Teil eines revolution344ren Kampfes, der zu einer kommunistischen Staats- und Ge-sellschaftsordnung f374hren soll. Sie sind damit in ihrem Endziel dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grund-strukturen - zumindest - der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder erheblich zu beeintr344chtigen. Dass ihnen auch eine andere der in 247 129 a Abs. 2 StGB genannten Bestimmungen zukommen sollte, ist dagegen nicht er-kennbar. Weder der Auswahl der bisherigen Anschlagsobjekte, der Zahl der Anschl344ge noch der Art ihrer Ausf374hrung und den durch sie verursachten Sch344-den kann entnommen werden, dass die Gruppierung mit den von ihr begange-nen oder beabsichtigten Straftaten etwa die Einsch374chterung der Gesamtbev366l-kerung oder zumindest erheblicher Teile der Bev366lkerung bezweckt oder eine Beh366rde oder internationale Organisation n366tigen will. 15 Dagegen fehlt es den begangenen und intendierten Taten an der objekti-ven Sch344digungseignung. Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten - auch im Zusammenwirken mit m366glicherweise geplanten weiteren vergleich-baren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutsch-land, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich sch344di-gen; hierzu gilt: 16 Das objektive Element des 247 129 a Abs. 2 StGB "einen Staat erheblich sch344digen kann" ist f374r sich ohne Konturen und wenig aussagekr344ftig. Es bedarf daher, namentlich mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Vorher-sehbarkeit staatlichen Strafens durch Bestimmtheit strafrechtlicher Normen 17 - 11 - (Art. 103 Abs. 2 GG), in besonderer Weise einer strukturierenden und konkreti-sierenden Auslegung durch die Rechtsprechung. Soweit es den Grad der Realisierung des Nachteils anbelangt, ergibt sich schon unmittelbar aus dem Wortlaut ("sch344digen kann"), dass ein Schaden f374r den Staat nicht tats344chlich eintreten muss. Es gen374gt, dass die Straftat oder die Straftaten im Falle ihrer Ausf374hrung - unmittelbar oder durch ihre Auswir-kungen - konkret geeignet sind, den Schaden f374r den Staat herbeizuf374hren. Da-zu reicht die realistische M366glichkeit aus, dass der Schaden nach den Umst344n-den der (vorgestellten) Tatbegehung eintritt (vgl. Miebach/Sch344fer in M374nch-Komm-StGB 247 129 a Rdn. 54; Rudolphi/Stein in SK-StGB - Stand M344rz 2005 - 247 129 a Rdn. 11). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 129 a Rdn. 16) oder eine erh366hte Wahrscheinlich-keit sind nicht erforderlich. Denn Anhaltspunkte f374r eine solche - vom 374blichen Sprachgebrauch abweichende und durch ihn nicht veranlasste - einengende Auslegung, die in den praktischen Konsequenzen eine betr344chtliche Zur374ck-nahme des strafrechtlichen Schutzes vor potentiell terroristischen Bedrohungen zur Folge haben w374rde, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. 18 Schwierigkeiten bereitet vor allem die Konkretisierung des Merkmals "ei-nen Staat sch344digen". Ob als Erfolg der Sch344digungshandlung alle denkbaren Sch344den f374r den Staat erfasst sind, gleichg374ltig welcher Art sie auch sein m366-gen, oder ob es m366glich und vielleicht sogar geboten ist, als ausreichend nur Nachteile bestimmter Art oder auf bestimmten Feldern staatlichen Wirkens an-zusehen, erschlie337t sich aus der Bedeutung des Wortes "sch344digen" nicht. Da-nach k366nnten etwa auch blo337e Verm366genssch344den gen374gen, wenn sie die - f374r sich allerdings nur wiederum schwer zu bestimmende - Erheblichkeits-schwelle 374berschreiten. Eine solche Auslegung w374rde indes dem Sinn und Zweck des 304nderungsgesetzes erkennbar nicht gerecht, das mit der Einf374hrung 19 - 12 - der genannten zus344tzlichen Voraussetzungen eine Begrenzung des Kreises terroristischer Vereinigungen f374r solche Gruppierungen erreichen wollte, die nicht auf Mord, Totschlag und die weiteren in Absatz 1 des 247 129 a StGB ge-nannten Delikte gerichtet sind. Nach Auffassung des Senats ist f374r eine der ratio der Norm entspre-chende Auslegung des Merkmals "sch344digen", die eine sinnvolle Begrenzung der erfassten Sch344den ihrer Art und Natur nach erm366glicht, insbesondere der Blick auf die n344here Beschreibung der vom Gesetz vorausgesetzten subjektiven Zielrichtungen der Straftaten hilfreich. Es liegt fern, dass die beiden neu einge-f374hrten eingrenzenden Tatbestandsmerkmale ("bestimmt sind" und "sch344digen k366nnen"), die in einem einheitlichen Konditionalsatz zusammengefasst sind, beziehungslos neben einander stehen. N344her liegt ein Verst344ndnis dahin, dass das an den Anfang gestellte subjektive Merkmal, das mehrere besonders gra-vierende Nachteile f374r den Staat n344her beschreibt, in der nachfolgenden objek-tiven Voraussetzung wieder aufgenommen wird (vgl. Rudolphi/Stein aaO Rdn. 12): F374r die Annahme einer terroristischen Vereinigung, deren T344tigkeit oder Zwecke auf die in Absatz 2 erfassten Straftaten gerichtet sind, soll nicht ausrei-chen, dass sie die Straftaten mit dem Ziel bestimmter Nachteile anstrebt. Viel-mehr will das Gesetz bei sachgerechter Auslegung erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Vereinigung, die mit der erforderlichen subjektiven Zielset-zung Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begeht, nur dann als terroristi-sche eingestuft werden soll, wenn die Delikte auch objektiv f374r den Staat ge-f344hrlich sind und nach der Art ihrer Begehung oder ihren Auswirkungen gerade solche Nachteile herbeif374hren k366nnen, wie nach dem subjektiven Tatbestands-merkmal notwendigerweise angestrebt. Mit anderen Worten: Ein im Sinne des objektiven Merkmals relevanter Schaden droht dem Staat, wenn die Straftaten geeignet sind, die Bev366lkerung in erheblicher Weise einzusch374chtern, eine Be-h366rde rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu n366tigen oder die po- 20 - 13 - litischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstruktu-ren des Staates erheblich zu beeintr344chtigen. Verm366gensnachteile, die nicht wegen ihres Ausma337es zu einer dieser - oder jedenfalls vergleichbaren - Wir-kungen f374hren, reichen dagegen nicht aus, auch wenn sie rein wertm344337ig als erheblich angesehen werden k366nnten. Eine solche einschr344nkende Auslegung ist auch mit Blick darauf gebo-ten, dass f374r die Straftaten nach 247 129 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB derselbe Strafrahmen gilt. Dies l344sst sich nur rechtfertigen, wenn die in den Vorschriften jeweils beschriebenen Straftaten in ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls im Wesent-lichen miteinander vergleichbar sind. F374r die in 247 129 a Abs. 1 StGB erfassten terroristischen Vereinigungen erkl344rt sich die hohe Strafandrohung ohne weite-res daraus, dass diese auf die Begehung von Mord und Totschlag sowie die dort genannten weiteren 344u337erst schweren Taten gerichtet sind. Wegen des 374beraus hohen Unrechtsgehalts all dieser Delikte hat der Gesetzgeber darauf verzichten d374rfen, 374ber die Ausrichtung der Vereinigung auf deren Begehung hinaus eine zus344tzliche besondere subjektive Zielrichtung und die objektive Ge-fahr einer erheblichen Sch344digung des Staates als strafbarkeitsbegrenzende Merkmale in die Vorschrift aufzunehmen. Hinter den Vereinigungen des Absat-zes 1 bleiben die von Absatz 2 der Vorschrift erfassten Organisationen insge-samt in ihrer Gef344hrlichkeit deutlich zur374ck, auch wenn die Straftaten, auf die letztere potentiell ausgerichtet sind, untereinander ein wenig einheitliches Bild zeigen (wie etwa einerseits die Zerst366rung von Bauwerken - 247 305 StGB - mit einer Strafdrohung von bis zu f374nf Jahren Freiheitsstrafe, andererseits aber et-wa das Herbeif374hren einer Explosion durch Kernenergie - 247 307 StGB - mit ei-ner Strafdrohung von nicht unter f374nf Jahren Freiheitsstrafe). Bei dieser Aus-gangslage hat der Gesetzgeber die erforderliche Konkordanz nur dadurch her-stellen k366nnen und erkennbar herstellen wollen, dass er in Absatz 2 die beiden genannten tatbestandsbeschr344nkenden Merkmale eingef374hrt hat, die ihrerseits 21 - 14 - der dargestellten Auslegung bed374rfen, um in ihrer gewollt beschr344nkenden Funktion wirksam zu werden. Insbesondere dieser Gesichtspunkt der Konkordanz verlangt zugleich, dass an die von 247 129 a Abs. 2 StGB vorausgesetzte Eignung zu einer "erhebli-chen" Sch344digung des Staates, einem seinerseits wenig bestimmten Merkmal, das aber immerhin verdeutlicht, dass nicht jede geringf374gige Sch344digung aus-reichen kann, keine zu geringen Anforderungen gestellt werden d374rfen. Wann eine drohende Sch344digung erheblich ist, entzieht sich naturgem344337 jedem Ver-such einer abstrakten Beschreibung. Ob das Merkmal erf374llt ist, kann jeweils nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls entschieden werden. Nur zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass etwa im Falle der Zerst366-rung von Einrichtungen der Infrastruktur - beispielsweise des 366ffentlichen Ver-kehrs oder zur Versorgung der Bev366lkerung mit Energie und Wasser - ent-scheidend sein kann, wie gravierend die Folgen f374r die Bev366lkerung (unter dem Aspekt einer beabsichtigten Einsch374chterung) oder die Wirtschaft (unter dem Gesichtspunkt der bezweckten Beseitigung oder erheblichen Beeintr344chtigung der wirtschaftlichen Grundstrukturen des Staates) sind und wie schnell die Sch344den gegebenenfalls behoben werden k366nnen (vgl. Rudolphi/Stein aaO Rdn. 11). 304hnliches gilt etwa f374r Taten, die sich gegen Einrichtungen der Poli-zei, der Feuerwehr oder 344hnlicher Institutionen richten. 22 Dem Senat ist bewusst, dass diese Auslegung des Merkmals der objekti-ven Sch344digungseignung in 247 129 a Abs. 2 StGB zu einer nicht unerheblichen Einschr344nkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift f374hrt. Er sieht sich da-mit aber im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der die Neufassung des 247 129 a StGB in Kenntnis dieser Konsequenz beschlossen hat. In der zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung" vom Rechtsausschuss des 23 - 15 - Deutschen Bundestages am 4. Juni 2003 durchgef374hrten 366ffentlichen Anh366rung (vgl. Protokoll der 21. Sitzung), in der alle geh366rten Sachverst344ndigen deutlich auf die zu erwartenden erheblichen Probleme bei der Anwendung des 247 129 a Abs. 2 StGB mit seinen zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe hingewiesen haben, ist mehrfach und unmissverst344ndlich darauf aufmerksam gemacht wor-den, dass durch die geplante Neuregelung Gruppierungen, deren T344tigkeit oder Zwecke auf die Begehung von Taten der hier in Rede stehenden Art gerichtet seien, nicht mehr als terroristische Vereinigungen angesehen werden k366nnten: Der Sachverst344ndige Meier-Staude, damals Oberstaatsanwalt bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, hat erkl344rt, dass die hohen zus344tzlichen Anforderungen des 247 129 a Abs. 2 StGB dazu f374hren w374rden, dass die Strafver-folgungsbeh366rden "f374r den alten 247 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafverfolgung im Bereich der terroristischen Vereinigung nicht mehr realisieren k366nnen". Der Sachverst344ndige Wache, damals Leiter der Abteilung Terrorismus beim Gene-ralbundesanwalt, hat auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten hingewie-sen, "Ermittlungsverfahren gegen militante oder autonome Gruppen einzuleiten und durchzuf374hren, wenn dieser Paragraph (247 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) gestri-chen und zudem mit der Einf374hrung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die Strafbarkeit fast herabgestuft w374rde", und zur Erl344uterung namentlich auf die Brandanschl344ge militanter Gruppen hingewiesen. Der Sachverst344ndige Rechts-anwalt Kempf hat darauf erwidert, dass entgegen den Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen Wache die Neuregelung nicht dazu f374hren w374rde, dass keine Strafverfolgung mehr m366glich w344re; es w344re vielmehr nur so, dass vielleicht die Bundesanwaltschaft "nicht mehr zust344ndig w344re, weil es dann eine Strafverfol-gung nach 247 129 StGB ist und die Zust344ndigkeit (der Bundesanwaltschaft) nur 374ber 247 129 a StGB vermittelt wird. Aber nat374rlich bliebe die M366glichkeit der Strafverfolgung 374ber 247 129 StGB, weil wir da bekanntlich gerade keine Katalog-tat haben". 24 - 16 - In der parlamentarischen Beratung des Gesetzes vom 17. Oktober 2003 (BT-Protokoll der 67. Sitzung) hat der Abgeordnete Silberhorn die Sachverst344n-digenanh366rung wie folgt zusammengefasst: "Im Bereich der politisch motivier-ten Gewaltkriminalit344t wird kaum eine Gruppierung mehr als terroristische Ver-einigung strafrechtlich verfolgt werden k366nnen, wenn sie nicht auf T366tungsdelik-te oder Geiselnahme ausgerichtet ist. Gerade linksextremistische Gruppierun-gen, die nur Gewalt gegen Sachen aus374ben, w344ren dann allenfalls noch als kriminelle, aber nicht mehr als terroristische Vereinigungen zu verfolgen. Das ist das Ergebnis der Anh366rung." 25 Der Gesetzgeber hat die 304nderung des 247 129 a StGB mit den vorge-schlagenen Einschr344nkungen im Bereich des Absatzes 2 somit im Bewusstsein der von den Sachverst344ndigen unmissverst344ndlich aufgezeigten Bedenken und Konsequenzen beschlossen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, 374ber die Zweck-m344337igkeit der neuen Fassung des 247 129 a StGB zu befinden, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob bei einem Vergleich mit der alten Fassung die Vorteile oder die Nachteile der Neuregelung schwerer wiegen. Jedenfalls belegt die Entstehungsgeschichte des 304nderungsgesetzes, dass die sich aus Wort-laut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der zus344tzlichen Voraussetzungen des 247 129 a Abs. 2 StGB nF ergebende Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. 26 bb) Nach den dargestellten Ma337st344ben sind die Straftaten, auf deren Be-gehung die T344tigkeit der "militanten gruppe" gerichtet ist, weder nach der Art ihrer Begehung noch nach ihren Auswirkungen geeignet, die Bundesrepublik Deutschland erheblich zu sch344digen. Die Gruppierung hat sich im Jahr 2001 zu einem, im Jahr 2002 zu zwei, im Jahr 2003 zu vier, im Jahr 2004 zu vier, im Jahr 2005 zu drei, im Jahr 2006 zu acht und im Jahr 2007 zu drei vollendeten oder versuchten Brandanschl344gen bekannt; auch die Versuchstat vom 31. Juli 27 - 17 - 2007 ist ihr zuzurechnen. Objekte ihrer Anschl344ge waren Geb344ude und Kraft-fahrzeuge staatlicher Einrichtungen (Polizeibeh366rden, Ordnungs344mter, Gerich-te, Landesministerium, Bundeswehr), aber auch von Privatfirmen und -personen sowie sonstiger nichtstaatlicher Stellen (Autoh344user, Abfallrecycling-firma, Deutsches Institut f374r Wirtschaftsforschung, Deutsche Telekom, Baustelle eines Supermarkts, Italienische Handelskammer, T374rkischer Industriellen- und Unternehmerverband, Privatgaragen). Auch unter Einbeziehung der weiteren zw366lf vergleichbaren Taten aus den Jahren 1995 bis 2003, die die Strafverfol-gungsbeh366rden trotz abweichender Eigenbezeichnung der jeweiligen Organisa-tion in den zugeh366rigen Bekennerschreiben der "militanten gruppe" zurechnen, sind derartige Anschl344ge weder f374r sich noch in ihrer Gesamtheit nach Fre-quenz und Folgen geeignet, gemessen an dem von der Organisation letztlich verfolgten Endziel eine erhebliche Sch344digung der politischen, verfassungs-rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland zu bewirken. Eine nennenswerte Beeintr344chtigung der T344tigkeit der betroffenen staatlichen und privaten Stellen ist weder eingetreten, noch war sie zu erwarten; die Gesamtschadenssumme bel344uft sich zudem nur auf etwa 1.000.000 Euro. An dieser Beurteilung 344ndert letztlich die Tatsache nichts, dass in zwei F344llen (Anschl344ge auf die Baustelle eines Lidl-Supermarkts am 10. Ja-nuar 2005 und auf das Polizeipr344sidium Berlin am 9. April 2006) eine gewisse Gef344hrdung von Menschen eintrat, die sich in den Geb344uden aufhielten. 334ber die unmittelbaren Tatfolgen hinaus hatten die Anschl344ge nach alledem einen eher nur propagandistischen Effekt mit potentieller Mobilisierungswirkung bei Gleichgesinnten. Hierin liegt eine f374r 247 129 a Abs. 2 StGB relevante Eignung zur erheblichen Sch344digung des Staates indessen nicht; denn mittelbare Fol-gen, die sich aus derartigen Wirkungen erst durch eigenst344ndiges Handeln Drit-ter ergeben k366nnten, z344hlen nicht mehr zu den Auswirkungen der Tat und ha-ben daher bei der Pr374fung der Sch344digungseignung au337er Betracht zu bleiben. - 18 - Dem Ermittlungsergebnis lassen sich auch keine Anhaltspunkte daf374r entneh-men, dass die "militante gruppe" in der Zeit bis zur Verhaftung des Beschuldig-ten ihre Strategie in Abkehr von ihrer bisherigen Vorgehensweise dahin ge344n-dert h344tte, Art, Intensit344t oder Frequenz ihrer Taten in einem Umfang zu stei-gern, der eine abweichende Bewertung ihrer Eignung zur Sch344digung des Staa-tes rechtfertigen k366nnte. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachver-halt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW 2006, 1603) zugrunde lag. Dort sollte durch gezielte Brandanschl344ge gegen Gesch344ftsobjekte von Ausl344ndern diese Bev366lkerungsgruppe erheblich einge-sch374chtert und aus einem bestimmten Teilgebiet der Bundesrepublik Deutsch-land vertrieben werden ("ausl344nderfreies Havelland"). Gemessen an diesem Ziel waren die von der dortigen Vereinigung intendierten Straftaten durchaus geeignet, den Gesamtstaat schwer zu sch344digen; denn w344ren sie nach deren Vorstellungen verwirklicht worden, so h344tten sie das Sicherheitsgef374hl der aus-l344ndischen Bewohner Deutschlands oder zumindest des betroffenen Gebiets durchaus in einer Weise beeintr344chtigen k366nnen, dass diese sich zu einem Wegzug entschlossen h344tten. Dadurch w344re aber das allgemeine Vertrauen in die Wirkungskraft elementarer Verfassungsgrunds344tze in einer Weise ge-schw344cht worden, dass der Staat, dem deren Schutz obliegt, selbst einen er-heblichen Schaden erlitten h344tte. 28 3. Dem Beschuldigten kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gem344337 247 129 a Abs. 2 Nr. 2, 247 12 Abs. 1, 247247 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Versuchstat 374berhaupt in der Weise vorstellbar ist, dass sich der T344ter subjektiv eine Sch344digungseignung der von der Vereinigung intendierten Taten im Sinne des 247 129 a Abs. 2 StGB 29 - 19 - vorstellt, w344hrend eine solche objektiv nicht gegeben ist (so Tr366ndle/Fischer aaO 247 129 a Rdn. 17); denn eine solche Vorstellung des Beschuldigten ist nicht belegt. Vielmehr ergibt sich aus den ver366ffentlichten Texten der "militanten gruppe", dass deren Mitglieder sich durchaus bewusst waren, mit Art und Um-fang der von ihnen ver374bten Anschl344gen ihr ideologisches Endziel einer ande-ren Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erreichen zu k366nnen, und den Taten in Verbindung mit den Bekennerschreiben eher nur eine propagandistische und gegebenenfalls mobilisierende Wirkung in der linksextremistischen Szene zukam. III. Obwohl nach alledem gegen den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht neben dem dringenden Tatverdacht der versuchten Brandstiftung und der ver-suchten Zerst366rung wichtiger Arbeitsmittel nur derjenige der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung besteht, 344ndert sich an der Ermittlungszust344ndig-keit des Generalbundesanwalts nichts. Dieser hat in seiner Zuschrift vom 31. Oktober 2007 die besondere Bedeutung des Falles bejaht und damit sein Evokationsrecht nach 247 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 247 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG aus-ge374bt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Schon im Hinblick auf die langj344hrige T344tigkeit der "militanten gruppe", ihre mit gewisser Regelm344337igkeit ver374bten Anschl344ge, ihr Endziel eines Umsturzes der bestehenden verfassungsrechtli-chen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland sowie auf den Umstand, dass innerhalb der Grup-pierung ein bewaffneter Kampf mit der gezielten T366tung von Menschen jeden-falls diskutiert wird, liegt ein Staatsschutzdelikt nach 247 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG von besonderem Gewicht vor, das das Eingreifen des Generalbundesanwalts rechtfertigt (zu den allgemeinen Ma337st344ben s. BGHSt 46, 238, 253 f.). Damit bleibt auch die Zust344ndigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bestehen (247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO) und gleichzeitig die Befugnis des Senats, 30 - 20 - als Beschwerdegericht den Haftbefehl entsprechend der tats344chlichen Rechts-lage abzu344ndern. IV. Da ein Tatverdacht nach 247 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht bejaht wer-den kann, entf344llt der Haftgrund des 247 112 Abs. 3 StPO, auf den der Haftbefehl vom 1. August 2007 in erster Linie gest374tzt worden war. Jedoch besteht weiter-hin der Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StGB), der auch schon in dem angefochtenen Haftbefehl bejaht worden war. Denn trotz des geringeren Gewichts des Tatvorwurfs hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Strafdrohung des 247 306 Abs. 1 StGB - auch wenn die Tat im Versuchsstadium stecken-geblieben ist - und den Unrechtsgehalt der weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikte mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen. Obwohl er in festen sozialen Bindungen lebt, begr374nden vor diesem Hintergrund seine, in der Vergangenheit auch konspirativ angelegten Verbindungen in die linksextremistische Szene ei-nen Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen. Dabei kann auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass innerhalb der "militanten gruppe" die M366g-lichkeit des Untertauchens ihrer Mitglieder jedenfalls theoretisch er366rtert wird. Jedoch ist der Senat der Ansicht, dass der Fluchtanreiz nicht so ausgepr344gt ist, dass ihm nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft hinreichend begegnet werden k366nnte. Da 31 - 21 - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts der weitere Haftgrund der Verdunklungsgefahr nicht belegt ist, setzt er den Haftbefehl gem344337 247 116 Abs. 1 StPO unter den aus der Beschlussformel ersichtlichen Auflagen au337er Vollzug. Tolksdorf Miebach Becker
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