ECLI:DE:BGH:2018:051018BSTB43.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 43 u. 44 / 1 8 vom 5 . Oktober 201 8 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldi g- ten und sei ner Verteidiger a m 5 . Oktober 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO b e- schlossen: 1. Die Beschwerden des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2018 und dessen Beschluss über die Anordnung der B e- schlagnahme vom 13. August 2018 werden verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten, einen iran i- schen Staatsangehör igen, der seit 2014 als dritter Botschaftsrat an der iran i- schen Botschaft in akkreditiert ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit und anderer Straftaten. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat te der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 6. J uli 2018 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erla s- sen (1 BGs 252/18 VS - NfD), aufgrund dessen sich dieser seit dem 9. Juli 2018 in Untersuchungshaft bef and . Gegenstand des - mittlerweile mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. Ok tober 2018 aufgehoben en - Haftbefehls war der Vorwurf, der Beschuldigte habe seit August 2015 in München, Mailand, Venedig, Salzburg, Wien, Luxe m- 1 2 3 - 3 - burg - Stadt und an anderen bislang unbekannten Orten - teilweise unter Beteil i- gung der in Belgien gesondert Verfolgten S . und N . so wie weiterer bisher nicht bekannter Personen - durch diesel be Handlung für den Geheimdienst einer fremden Macht ( " MOIS " ) eine geheimdiens t- liche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen oder Erkenntnissen gerichtet gewesen sei, sich mit anderen dazu verabredet, eine noch unbestimmte Anzahl von Menschen heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln zu töten, eine Straftat gegen das Leben vorbereitet, die nach den Umständen b e- stimmt und geeignet gewesen sei, die Sicherheit eines Staates zu beei n- trächtigen, indem er anderen eine Sprengstoffvorrichtung überlassen h a- be, sich mit anderen dazu verabredet, eine Sprengstoffexplosion herbeiz u- führen, durch die eine Gesundheitsschädi gung einer großen Anzahl von Menschen und der Tod anderer Menschen habe eintreten sollen , und ein Explosionsverbrechen durch das Überlassen von Sprengstoff und e i- ner zur Tat erforderlichen besonderen Vorrichtung vorbereitet, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 Nr. 1, §§ 211, 308 Abs. 1, 2, 3, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, §§ 30, 52 StGB, § 1 Abs. 1 Nr. 4 NATO - Truppen - Schutzgesetz ( BGBl. 2008 I, S. 491 ff.; im Folgenden : NTSG ) . Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der E rmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs darüber hinaus mit Beschluss vom 13. August 2018 gegen den Beschuldigten die Beschlagnahme diverser - dort im Einzelnen bezeichn e- ter - elektronischer Geräte einschließlich Zubehör , insbesondere Datenträger 4 - 4 - und - spei cher, angeordnet (1 BGs 316/18 VS - NfD), die bei Durchsuchung s- maßnahmen anlässlich s einer verkehrspolizeilichen Kontrolle am 1. Juli 2018 sichergestellt worden sind. Die Beschlagnahmeanordnung ist auf denselben Tatvorwurf gestützt. Die belgischen Justizbe hörden betreiben mittels Europäischen Haftb e- fehls wegen der nämlichen Tat die Auslieferung des Beschuldigten , die das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 27. September 2018 für zulä s- sig erklärt hat . Mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 28 . August 2018 hat der B e- schuldigte jeweils Beschwerde gegen den Haftbefehl und den Beschlagnahm e- beschluss eingelegt. Er hat die Aufhebung der beiden Entscheidungen begehrt und insbesondere geltend gemacht, die Maßnahmen seien rechtswidrig, weil der Beschul digte gemäß Art. 40 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über di p- lomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II, S. 95 8 ff.; fortan : WÜD) diplomatische Immunität genieße . Mit Beschlüssen vom 29. August 2018 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgeri chtshofs den Beschwerden nicht abgeholfen. Nach Aufhebung des Haftbefehls hat der Verteidiger am 5. Oktober 2018 für den Beschwerdeführer erklärt , dies er begehre die Überprüfung der Recht - mäßigkeit der Untersuchungshaft. II. 1. Die Beschwerden sind st atthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 5, § 306 Abs. 1 StPO). 5 6 7 8 9 - 5 - Der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Haftbefehl steht nicht en t- gegen, dass dieser mittlerweile aufgehoben worden ist. Zwar kann der Wegfall einer angefochtenen Maßnahme mangels gegenwärtiger Beschwer zur Unstatt - haftigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde führen (sog. prozessuale Übe r- holung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B e- schl ü ss e vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20; vom 24. Augu st 2017 - 2 BvR 77/16, NStZ - RR 2017, 379, 380 mwN; ferner B e- schlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 f.; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, NStZ - RR 2004, 252, 253; vom 9. Sep tember 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f. ; s. a uch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - StB 7/17, NStZ 2017, 418, 419) besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzb e- dürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer - wie hier - die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann ( s. hier zu BGH, Beschluss vom 4. Januar 201 3 - StB 10/12 u.a., juris Rn. 4 ). D ie Beschwerde darf in solchen Fällen weder wegen prozessualer Überholung gegen den Willen des B e- schwerdeführers für erledigt erklärt noch aus diesem Grund als unzulässig ve r- worfen werden (s. zu diesen beiden Entscheidungsmöglichkeiten BeckOK StPO/Cirener, § 296 Rn. 11 ) . V ielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzei t- lich weggefallenen Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswi d- rigkeit festzustellen . 2 . Die Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. a) Das Verfahrenshindernis der diplomat ischen Immunität besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt es sich nicht aus Art. 40 Abs. 1 WÜD. 10 11 12 - 6 - a a) Der vom Beschuldigten gemietete Pkw, besetzt mit ihm, seiner Eh e- frau und seinen beiden Söhnen, ist am 1. Juli 2018 gegen 13.00 Uh r auf der Rastanlage Spessart Süd der Autobahn A3 einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatten d er Beschu l- digte und seine Familie zuvor in verschiedenen Hotels in Deutschland und Be l- gien übernachtet und entlang der Fahrtstrecke Touristenattraktionen besucht. Für die folgende Na cht auf den 2. Juli 2018 hatte er eine Übernachtung in e i- nem Hotel in Regensburg reserviert. Bei seiner Vernehmung am 1. Juli 2018 hat er angegeben, eine Ferienreise zu unternehmen . Schriftsätzlich hat d er B e- schuldigte am 28. August 2018 vortragen las sen, der " Zwischenaufenthalt " in Regensburg sei "nur höchst vorsorglich vorgesehen" gewesen ; er habe sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle "im Sinne von Art. 40 Abs. 1 WÜD unmi t- te lbar im Transit zurück zu seinem Posten" in befunden. Die iranische Botschaft in hat unter dem 28. August 2018 schriftlich bestätigt, der Be - schuldigte habe am 2. Juli 2018 gegen 8 Uhr seinen Dienst antreten müssen. b b) Selbst auf der Gru ndlage d ies er Erklärungen des Beschuldigten und der Botschaft besteht für ihn keine diplomatische Immunität nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 WÜD. (1 ) Es gilt: Diplomatische Immunität wirkt nach Völkergewohnheitsrecht nicht in a l- len Staaten (erga omnes), so ndern allein in dem Empfangsstaat, also dem Staat, in dem die diplomatische Mission des Entsendestaats errichtet ist, zu der der Diplomat gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 9 6, 68, 87 f. ; Kreicker, Völkerrechtliche Ex emtionen, Band I, 2007, S. 597). In Art. 40 WÜD sind völkervertragsrechtlich zugunsten von Pe r- sonen mit Immunität Ausnahmen zu diesem Grundsatz geregelt, indem unter 13 14 15 16 - 7 - bestimmten Voraussetzungen der Schutz auf Drittstaaten aus ge dehnt wird (vgl. BVerfG aaO, S . 88) . Die Auslegung und Anwendung dieser über das Völkerg e- wohnheitsrecht hinausgehende n - aufgrund Zustimmungsgesetzes vom 6. Au gust 1964 (BGBl. I, S. 957) als einfaches Bundes recht geltende n - Au s- nahmevorschriften obliegt originär dem Senat als Fachger icht; denn es sind keine zugunsten des Beschuldigten wirkenden allgemeinen Regeln des Völke r- rechts zu beurteilen, aufgrund derer gemäß Art. 100 Abs. 2 GG das Bundesve r- fassungsgericht zur Entscheidung berufen sein könnte ( s . hierzu BVerfG aaO, S. 79 f. mwN ) . Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 WÜD genießt ein Diplomat auch in einem Drittstaat Immunität, wenn er ihn durchreist, um "sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren", oder wenn er sich zu einem dieser Zweck e bere its in dem Drittstaat befindet (vgl. Seidenbe r- ger, Die diplomatischen und konsularischen Immunitäten und Privilegien, 1994, S. 124) . Dass die Regelung in der zweiten Alternative ("sich befindet") nicht an jeden beliebigen Aufenthalt im Drittstaat anknüpft, sondern nur an einen so l- chen, der dazu dient, das Amt anzutreten oder auf den Posten oder in den En t- sendestaat zurückzukehren, ergibt sich deutlicher aus der englischen und fra n- zösischen Fassung der Norm (s. BGBl. 1964 II, S. 986). Art. 40 Abs. 1 Satz 1 WÜD schützt somit lediglich die Durchreise durch das Hoheitsgebiet des Dritt staat s zu einem der benannten Zweck e . Umfasst sind die erste Anreise zur Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit im Empfang s- staat, die Reisen während der Zeit der Beschäftigung sowie die endgültige A b- reise nach Dienstbeendigung. Dies gilt jedoch nur für Reisen vom Entsende - in den Empfangsstaat und umgekehrt. Geschützt sind nur Reisen durch einen Drittstaat, deren Zweck ausschließlich der Transit mit dem Ziel ist, den Em p- fangs - oder E ntsendestaat zu erreichen (vgl. Kreicker, Völkerrechtliche Exem - 17 18 - 8 - tionen, Band I, 2007, S. 609; ferner SK - StPO/Frister, 5. Aufl., § 18 GVG Rn. 9) . Nach allgemeiner Meinung fällt ein privater Urlaub in einem Drittstaat nicht d a- runter (vgl. LG Düsseldorf, Urte il vom 10. März 1983 - XII - 10/83, EuGRZ 1983, 440, 447; Denza, Diplomatic Law - Commentary on the Vienna Convention on Diplomatic Relations, 4. Aufl. [ 2016 ] , S. 37 1 ff.; Kreicker aaO; Richtsteig, Wi e- ner Übereinkommen über diplomatische und konsularische Be ziehungen, 2. Aufl. [ 2010 ] , Art. 40 WÜD Nr. 2; Seidenberger , Die diplomatischen und ko n- sularischen Immunitäten und Privilegien, 1994, S. 124 ). Bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat zu touristischen Zwecken kann d ie geplante Ausreise in den Empfangsstaat demnach keine n diplomatischen Schutz begründen. Es entspricht dem Zweck des Art. 40 WÜ D , seine Anwendung auf dasj e- nige zu beschränken, was notwendig ist, um einen ungestörten diplomatischen Verkehr zwischen dem Entsende - und dem Empfangsstaat zu ermögl ichen . P rivate Urlaubsreisen des Diplomaten in das Hoheitsgebiet eines anderen Staats zählen hierzu nicht. Der Drittstaat hat der Tätigkeit des Diplomaten, der dort keinerlei Aufgaben zu erfüllen hat, nicht zugestimmt (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 10. Juni 1 997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 87 ); für diesen Staat besteht keine Möglichkeit, eine Beendigung der dienstlichen Tätigkeit durch eine Erklärung zur persona non grata nach Art. 9 WÜD zu erzwingen, weil die Vorschrift ausdrücklich nur den Empfangsstaat berechtigt (vgl. Kreicker, Völkerrechtliche Exem tionen, Band I, 2007, S. 596). Dem Beschwerdeführer ist nicht darin zu folgen, dass diese m Verstän d- nis des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 WÜD d a s vom Auswärti gen Amt verfasste Run d- schreiben vom 15. September 2015 ("Zur Behandlung von Diplomaten und a n- deren bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland") entg e- gensteht , mit dem die einschlägigen internationalen und nationalen Regeln z u- sammengefasst sowie Anwendungshilfen bekanntgemacht worden sind (vgl. 19 20 - 9 - hierzu SK - StPO/Frister, 5. Aufl., Vor §§ 18 - 21 GVG Rn. 11). Es bindet die G e- richte im Hinblick auf Rechtsfragen ohnehin nicht ( vgl. SK - StPO/Frister aaO, Rn. 43 ; zur Bedeutung von Äußerungen des Auswärtigen Amts zu tatsäch - lichen Fragen diplomatischer Täti gkeit s. OLG Kar lsruhe, Urteil vom 25. November 1982 - 4 Ss 106/82, Die Justiz 1983, 133, 134 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 18 GVG Rn. 7a ) . Darüber hinaus bestätigt das Rundschreiben, wie das Auswärtige Amt selbst in seiner Stellungnahme für da s Auslieferungsverfahren vom 4. Juli 2018 zum Ausdruck gebracht hat, ger a- de die hier dargelegte Auslegung: Nach Teil 1 B. 2.6 Abs. 1 Satz 2 des Run d- schreibens gelten zugunsten des Diplomaten die "für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Vo rrechte und Befreiungen" auch dann, "wenn er in den Heimaturlaub fährt oder aus dem Urlaub an seine Dienststelle zurüc k- kehrt". Mit der Rückkehr "aus dem Urlaub" ist die Rückkehr aus dem Urlaub im Entsendestaat gemeint; das ergibt sich insbesondere daraus, dass das Run d- schreiben dem Wort "Heimaturlaub" folgend den bestimmten Artikel "dem" a n- statt den unbesti mmten Artikel "einem" verwendet, der sich damit - im Sinne von "diesem" - auf Heimaturlaub bezieht (s. auch Richtsteig, Wiener Überei n- kommen über diploma tische und konsularische Beziehungen, 2. Aufl., Art. 40 WÜD Nr. 3. b)). Zudem stellt Teil 1 B. 2.6 Abs. 2 Satz 4 des Rundschreibens klar, dass ein "mehrtägiger Aufenthalt, etwa zu touristischen Zwecken ..., ... nicht als Transit im Sinne von Arti kel 40 WÜD anerkannt werden" kann. Der vom Beschwerdeführer mit Verteidiger schriftsatz vom 15. September 2018 vorgelegten Kurzzusammenfassung der "Entscheidung eines Gerichts in Großbritannien" lässt sich schon deshalb nichts entnehmen, was seine abweichende Auff assung stützen könnte, weil das betreffende E r- kenntnis - soweit ersichtlich - nicht zu Art. 40 WÜD, vielmehr zum "Diplomatic Privile ges Act 1964 (c. 81)" ergangen ist. 21 - 10 - (2 ) Danach sind hier die Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 WÜD nicht gegeben. Eine von dieser Vorschrift erfasste Durchreise zwischen dem Entsendestaat, der I slamischen Republik Iran, und dem Empfangsstaat, der , liegt nicht vor. Vielmehr trat der Beschul digte von aus eine nicht privilegierte priv ate Urlaubsreise in weitere mitteleuropäi - sche Staaten an, die ihn wieder dorthin zurückführen sollte. b) Die Voraussetzungen für die Anordnung und den weiteren Vollzug des Haftbefehls vom 6. Juli 2018 l a gen bis zu dessen Aufhebung am 4. Oktober 2018 vor. a a) Der Beschuldigte war jedenfalls der geheimdienstlichen Agentent ä- tigkeit in Tateinheit mit Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexpl o- sion und mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens dringend verdächtig. Dies trug die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft. Deshalb kann offenbleiben, ob nach dem Stand der Ermittlungen auch ein drin gender Tatve r- dacht für - ebenfalls tateinheitlich be gangene - Straftaten gemäß §§ 211, 30 Abs. 2 StGB , gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 S tGB und gemäß § 308 Abs. 2, 3, § 30 Abs. 2 StGB best and . (1 ) Nach dem sich aus den Sachakten ergebenden Ermittlungsstand war im Sinne eines dringenden Tatverdachts jedenfalls von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte war für den iranisch en Nachrichtendienst "MOIS" ( M i- nistry of I ntelligence and S ecurity) tätig und an Ausspähaktivitäten und A n- schlagsplanungen zum Nachteil der iranischen Oppositionsgruppen "MEK" ( Volksmodjahedin Iran - Organisation ) und "NWRI" ( Nationaler Widerstandsrat Iran ) sowie deren Mitglieder in Deutschland, Belgien, Frankreich und Italien b e- teiligt. 22 23 24 25 26 - 11 - Unter anderem führte er im Auftrag des MOIS unter dem Decknamen "Dani ë l" die beiden Quellen S . und N . . Die in Antwerpen wohnhaften Eheleute haben die belgisch e Staatsangehörigkeit und sind iranischer Herkunft sowie Anhänger der MEK. Der Beschuldigte als ihr Führungsoffizier wies S. und N . an, Informationen über Aktivitäten der MEK sowie deren Mit - glieder und Anhänger in Europa zu sammeln und an ihn weiterzugeben. Zu di e- sem Zweck traf er das Ehepaar im August 2015 persönlich erstmals in einem Hotel in München sowie nachfolgend alle drei bis vier Monate in Mailand , V e- nedig , Salzburg, Wien und Teheran zu mehreren Führungstreffen. Der Be - schuldigte übergab seinen beiden Quellen bei den Treffen als Gegenleistung für deren Tätigkeit jeweils Bargeld in Höhe von 3.500 bis 4.000 , insgesamt 35.000 . Im Zusammenhang mit einem Führungstreffen in Salzburg Ende März 2018 forderte der Beschuldigte S . und N . auf, sich zusammen mit anderen bis her nicht bekannten Personen an einem Sprengstoffanschlag am 30. Juni 2018 in Villepinte (Frankreich) auf die jährliche " G roße Versam m- lung" der MEK und des NWRI zu beteiligen, wozu sich beide bereiterklärte n. Am 28. Ju ni 2018 übergab der Beschuldigte S . und N . anlässlich eines Treffens in Luxemburg - Stadt, verpackt in einem Kulturbeutel, 500 Gramm des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (TATP) sowie eine Zündvorrichtung mit Fernbedienung. Der von d em Beschuldigten erteilte Auftrag an die Eheleute war da rauf gerichtet , die Sprengvorrichtung in einer gewissen räumliche n Nähe zur Veranstaltungshalle zu platzieren und per Fernbedienung zu zünden. Den Sprengstoff hatte der Beschuldigte - zum Zweck der Ta rnung gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen - in einem gemieteten Pkw mit deu t- schem Kennzeichen von kommend durch die Bundesrepublik Deutsch - land zum Ort der Übergabe nach Luxemburg - Stadt transportiert. Nach der Übergabe hielt der Besch uldigte durch den Austausch von SMS unter Verwe n- 27 28 - 12 - dung von Code - Begriffen weiterhin Kontakt zu S . und N . . Zu diesem Zweck hatte er ihnen bei dem Treffen in Luxemburg ein neues Mobiltelefon mit einer österreichischen SIM - Karte übergeben. Er hatte mit den beiden von ihm geführten Quellen vereinbart, dass diese ihn am Anschlagstag per SMS um 17.30 Uhr über den Anschlag informieren. Für den Folg etag, den 1. Juli 2018, war auf Weisung des Beschuldigten im Fall eines geglückten Anschlags ein gemeinsame s persönliches Treffen in Köln vorgesehen. Belgische Sicherheitsbehörden nahmen am 30. Juni 2018 in Brüssel die auf dem Weg nach Frankreich begriffenen S . und N . fest und stell - ten die Sprengvorrichtung sicher, wobei ein Teil der Substanz bei Berührung explodierte. A uf diese Weise wurde der geplante Anschlag vereitelt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, insbesondere zum iranischen Nac h- richtendienst MOIS, wird auf den aufgehobenen Haftbefehl verwiesen. (2 ) Die den dringenden Tatverdac ht begründenden Tatsachen ergeben sich aus den bisher übersandten Erkenntnissen der belgischen Ermittlungsb e- hörden, insbesondere den Vernehmungen der dortigen Beschuldigten S . und N . vom 30. Juni 2018, den polizeilichen Feststellungen im Zusam men - hang mit der Verkehrskontr olle des Beschuldigten am 1. Jul i 2018 sowie den Ermittlungen zu dessen Aufenthaltsorten im Zeitraum zwischen dem 27. Juni und dem 1. Juli 2018. Auf die Vernehmungsprotokolle betreffend S . und N . , den Europäische n Haftbefehl des Gerichts erster Instanz in Antwerpen vom 30. Juni 2018, das Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundeskrim i- nalamts in Belgien vom 3. Ju l i 2018, den polizeilichen Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeiinspektion Unterfranken vom 2. Juli 20 18 und das von dieser e r- stellte Bewegungsprofil zum Beschuldigten wird Bezug genommen. 29 30 31 - 13 - Zu treffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen , dass die g e- sondert Verfolgten S . und N . ausgesagt haben, sie seien davon ausgegangen, dass durch die geplante Sprengstoffexplosion die Versammlung in Villepinte nur gestört werde, indes keine Menschen verletzt bzw. gefährdet würden. Nach Aktenlage sind derzeit keine ausreichenden Erkenntnisse vo r- handen, die belegen, dass S . und/oder N . so wie der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit einen Tötungs - oder Gesundheitsschädigung s- vorsatz hatten. Allerdings kommt es für die Haftfrage hierauf nicht an . Der in dem aufgehobenen Haftbefehl geschilderte S achverhalt enthält ohnehin keine Angaben z u einem solchen Vorsatz . Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang den Wert der Auss a- gen der gesondert Verfolgten generell in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass noch weitere Erkenntnisse für eine Täterschaft des Beschuldigten spr e- chen und im hiesigen Beschwerdeverfahren eine individuelle Glaubhaftigkeit s- analyse weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich ist . (3 ) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig war , sich wegen Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 , § 30 Abs. 2 StGB ) in Tateinheit mit Vorb e- reitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und mit g e- heimdienstlicher Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG ) strafbar gemacht zu haben . Hinsichtlich der Auslegung des Stra f- tatbestands des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere des Merkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland", das durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG auf nich t- deutsche Vertragsstaaten der NATO mit in Deuts chland stationierten Truppen ( hier Belgien, Frankreich, Italien) erweitert wird, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem aufgehobenen Haftbefehl (zu den Konkurrenzen s. F i- scher, StGB, 65. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN) . Die Anwendbarkeit deutschen Stra f- 32 33 34 - 14 - rechts folgt für die Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens aus § 6 Nr. 2 StGB sowie für die geheimdienstliche Agententätigkeit aus § 5 Nr. 4 StGB und - da der B e- schuldigte insoweit einen Te il der tatbestandlichen Handlungen im Inland vo r- nahm - aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB . Der Senat lässt es - wie dargelegt - dahinstehen, inwieweit ein dringe n- de r Tatverdacht auch hinsichtlich der Verabredung zum Mord (§§ 211, 30 Abs. 2 StGB) , hinsichtlich der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB) sowie hinsichtlich der Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion unter Gesundheit s- schädigung einer großen Anzahl von Menschen und unter Verur sachung des Todes eines anderen (§ 308 Abs. 2, 3, § 30 Abs. 2 StGB) gegeben war . Daher kommt es auch nicht darauf an , ob hinsichtlich einer Verabredung zum Mord überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar wäre. b b) Es best and jedenfalls der Haftgrund der F luchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat te im Fall seiner Verurteilung allein wegen der vom Senat als tragend erachteten Delikte mit einer empfindlichen Hafts trafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden erheblichen Fluchtanreiz st and en kei ne hi n- reichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Beschuldigte ist iran i- scher Staatsangehöriger und dritter Botschaftsrat an der iranischen Botschaft in . Bei seiner Festnahme hielt er sich nur vorübergehend im Bundesgebiet auf. Familiäre, sozi ale oder wirtschaftliche Bindungen an Deutschland hat er nicht. Vielmehr ist er - mit großer Wahrscheinlichkeit - als Führungsoffizier für den iranischen Geheimdienst MOIS tätig . Dies lässt auf ein hohes Interesse schließen, sich dem Strafverfahren und der damit verbundenen Aufklärung se i- 35 36 37 - 15 - nes mutmaßlich strafbaren Verhaltens zu entziehen. Die Annahme von Fluch t- gefahr erfordert dabei kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tats a- chen; insoweit genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme de s dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11). Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) war u n- ter den gegebenen Umständen nicht erfolg versprechend. Es kann dahinstehen, ob, wie in dem Haftbefehl angenommen, daneben auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vorlag . Ebenso wenig kommt es auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) an, der nur zu prüfen wäre, wenn der Beschuldigte der Verabr e- dung zum Mord dringend verdächtig gewesen sein sollte ( vgl . Meyer - Goß - ner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 36). c c) Die Haftfortdauer stand nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 A bs. 1 Satz 1 Alternative 2 StPO). c) Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der diversen elektron i- schen Geräte einschließlich Zubehör , die bei den Durchsuchungsmaßnahmen am 1. Juli 2018 sichergestellt worden sind, liegen vor . Zumindest i nsoweit, a ls ein dringender Tatverdacht best and , ist auch weiterhin ein die Beschlagnahme rechtfertigender tatsachengestützter Anfang s- verdacht gegeben . Die Gegenstände, auf die sich die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs getroffene Anordnung (§ 98 Abs. 1 StPO) bezieht, h a- ben überdies potenzielle Bedeutung als Beweis mittel im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO, weil die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sie im Verfahren 38 39 40 41 42 - 16 - zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden (vgl. BGH, B e- schluss vom 14. Jun i 2018 - StB 13/18, juris Rn. 6 ; LR/Menges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 30 mwN ). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschlagnahmebeschluss verwiesen. Die Beschlag nahme steht in angemess e- nem Verhältnis zur Schwere der Tat und Stärke des Tatverdachts; sie ist für die Ermittlungen geeignet und notwendig (s. dazu LR/Menges aaO, Rn. 51 ff.), z u- mal in Ansehung des Verteidigerschriftsatz es vom 23. Juli 2018 dafür Sorge getroffen worden ist, dass dem Sohn des Beschuldigten von ihm benötigte St u- d ienunterlagen zur Verfügung stehen. Gericke Spaniol Berg
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