BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 44/09 vom 4. September 2009 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. zu 2.: Unterst374tzung einer kriminellen Vereinigung u. a. hier: Beschwerde des Zeugen Co. gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2009 gem344337 247 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Zeugen Co. wird der Beschluss des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 aufgehoben, soweit gegen ihn Beugehaft bis zu einer H366chstdauer von zwei Monaten angeordnet wor-den ist. Der Beschwerdef374hrer ist unverz374glich aus der Haft zu entlas-sen. Die weitergehende Beschwerde wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Geb374hr um die H344lfte erm344337igt. Von den notwendigen Auslagen des Zeugen im Beschwerdeverfah-ren tr344gt die Staatskasse die H344lfte. Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer ist durch rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. November 2008 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Ver-einigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, weil er als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" (im Folgenden: PKK) in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2006 das Gebiet Darmstadt leitete und sich dadurch als Mitglied an der aus dem f374hrenden Funktion344rsk366r- 1 - 3 - per der Organisation in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung be-teiligte. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bew344hrung ausgesetzt worden. Gegenstand der derzeit vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stattfindenden Hauptverhandlung gegen die Angeklagten M. und C. ist zum einen der Vorwurf, der Angeklagte M. habe sich als Leiter der PKK-Gebiete N374rnberg, Mainz, Darmstadt und Berlin von Juli 2004 bis zu seiner Festnahme am 26. M344rz 2008 als Mitglied an einer kriminel-len Vereinigung beteiligt. Zum anderen sollen der Angeklagte C. und zwei weitere hochrangige Jugendkader der PKK im M344rz 2007 in Darmstadt den als abtr374nnig angesehenen Aktivisten A. in "Parteihaft" genommen haben, um gegen diesen unter Androhung k366rperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldfor-derung f374r die Organisation durchzusetzen (247 239 a Abs. 1, 247247 253, 255, 22, 23 StGB); dadurch soll C. zugleich die kriminelle Vereinigung unterst374tzt haben (247 129 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte M. soll zu dieser konkreten Tat Bei-hilfe geleistet haben. 2 Mit Beweisantrag vom 25. Juni 2009 hat der Generalbundesanwalt die Vernehmung des Beschwerdef374hrers als Zeugen beantragt. Mit Beschluss vom 26. August 2009 hat das Oberlandesgericht entschieden, der Beschwerdef374hrer sei nach 247 55 StPO berechtigt, die Auskunft auf mehrere Fragen zu dem mut-ma337lichen Tatopfer A. zu verweigern. Jedoch hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung dem Beschwerdef374hrer am 26. und erneut am 27. August 2009 die Frage gestellt, ob der Angeklagte M. als hauptamtlicher Kader unter dem Decknamen D. von Juli 2005 bis Juni 2006 das PKK-Gebiet Mainz leitete und anschlie337end als Nachfolger des Beschwerdef374hrers als Lei-ter des PKK-Gebiets Darmstadt t344tig war. Der Beschwerdef374hrer hat auch die Beantwortung dieser Frage unter Berufung auf ein Auskunftsverweigerungs-recht nach 247 55 StGB verweigert. Mit Beschluss vom 27. August 2009 hat das 3 - 4 - Oberlandesgericht dem Beschwerdef374hrer die durch seine Zeugnisverweige-rung entstandenen Kosten auferlegt, zur Erzwingung des Zeugnisses gegen ihn Ordnungsgeld in H366he von 250 200, ersatzweise f374r je 50 200 einen Tag Ordnungs-haft, verh344ngt sowie zur Erzwingung des Zeugnisses Beugehaft bis zu einer H366chstdauer von zwei Monaten angeordnet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, dem Zeugen stehe insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht nach 247 55 StPO nicht zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Zeugen, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist nur zul344ssig, soweit sie sich gegen die Anordnung der Beugehaft richtet. 4 Soweit sich der Zeuge gegen die Auferlegung der Kosten sowie die Ver-h344ngung des Ordnungsgeldes, ersatzweise der Ordnungshaft, wendet, ist das Rechtsmittel unstatthaft. Ein in 247 304 Abs. 4 Satz 2 StPO geregelter Fall, in dem ausnahmsweise die Beschwerde gegen einen Beschluss des im ersten Rechts-zug zust344ndigen Oberlandesgerichts zul344ssig ist, liegt insoweit nicht vor. Im Gegensatz zur Anordnung von Beugehaft ist die Verh344ngung von Er-satzordnungshaft keine Verhaftung im Sinne des 247 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, weil diese lediglich f374r den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrie-ben werden kann, sofort festgesetzt wird (247 70 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat daher keine Verhaftung zum Inhalt, sondern eine an die Bedingung der Nicht-beitreibbarkeit des Ordnungsgeldes ankn374pfende Entscheidung (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - StB 32/09 m. w. N.). 5 - 5 - 2. Die gegen die Anordnung der Beugehaft gerichtete Beschwerde ist begr374ndet; denn die Voraussetzungen des 247 70 Abs. 1 und 2 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdef374hrer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert; ihm steht hinsichtlich der nicht beantworteten Frage ein Auskunfts-verweigerungsrecht nach 247 55 StPO zu. 6 a) Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des 247 55 StPO setzt vor-aus, dass der Zeuge Tatsachen bekunden m374sste, die - nach der Beurteilung durch das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsver-dacht einer von ihm selbst oder von einem Angeh366rigen (247 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begr374nden oder einen bereits bestehenden Verdacht zu best344rken. Blo337e Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheo-retische M366glichkeiten reichen f374r die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 55 Rdn. 7). Eine das Recht zur Auskunftsverweigerung begr374ndende Verfolgungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO besteht grunds344tzlich dann nicht mehr, wenn ge-gen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheits-gem344337e Beantwortung der Frage verd344chtig machen k366nnte, bereits ein rechts-kr344ftiges Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, oder die Straftat ver-j344hrt w344re und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er f374r diese noch verfolgt werden k366nnte (vgl. Meyer-Go337ner aaO Rdn. 8 m. w. N.). 7 Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisati-onsdelikte allerdings grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Ver-gleich zu 247247 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitglied-schaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils er-fasst, wenn sie in dem fr374heren Verfahren tats344chlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteils- 8 - 6 - findung waren (BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des fr374heren Urteils nur vor weiterer Strafver-folgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten gesch374tzt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2002, 607, 608). b) Danach erfasst die Rechtskraft des gegen den Beschwerdef374hrer er-gangenen Urteils vom 28. November 2008 seine etwaige Beteiligung an der konkreten Straftat zum Nachteil des Zeugen A. nicht. Nach der Begr374ndung des Beweisantrags des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2009 spricht das Ergebnis von bisher in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht erho-benen Beweisen daf374r, dass der Zeuge A. den Beschwerdef374hrer am Tag vor der den Angeklagten M. und C. angelasteten Tat in Darmstadt ge-troffen und ihm von seinem Entschluss erz344hlt hat, aus der Jugendorganisation der PKK auszusteigen. Im Oktober 2007 sei es zu einem weiteren Zusammen-treffen in Zwingenberg gekommen, bei dem der Beschwerdef374hrer den Sach-verhalt bzw. die Probleme des Zeugen A. mit der Jugendorganisation the-matisiert und ihm geraten habe, die Sache aus der Welt zu schaffen, da es sonst kein gutes Ende nehme. Zwischen dem Beschwerdef374hrer und dem An-geklagten M. habe ein enger Kontakt bestanden; dieser werde etwa durch die in der Anklageschrift bezeichneten Telefonate belegt. Unter Hinweis auf die-se Umst344nde hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. August 2009 ausgef374hrt, es bestehe "die nicht nur theoretische M366glichkeit, dass der Zeuge Co. die Disziplinierungsma337nahme gegen den Zeugen A. ange-regt oder die f374r diese Ma337nahme unmittelbar verantwortlichen PKK-Kader zu-mindest in ihrem Tatentschluss best344rkt" habe. Diese Einsch344tzung der Beweis-lage durch das Oberlandesgericht und den Generalbundesanwalt hat der Se-nat, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat und deshalb die ak- 9 - 7 - tuelle Beweissituation nicht kennt, hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Au-gust 2009 - StB 32/09). Danach liegen konkrete Anhaltspunkte f374r eine Beteili-gung des Beschwerdef374hrers an der den Angeklagten vorgeworfenen Tat vor. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschlie337en, dass sich der Be-schwerdef374hrer durch die wahrheitsgem344337e Beantwortung der Frage nach dem Decknamen und den Funktionen des Angeklagten M. innerhalb der PKK in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen A. selbst belasten w374r-de; denn dem Angeklagten M. wird gerade auch die Beteiligung an dieser Straftat vorgeworfen und die Offenbarung von Parteiinterna zu dessen Person k366nnte den Beschwerdef374hrer in dessen N344he r374cken. Seine Angaben k366nnen deshalb zumindest im Rahmen einer mosaikartigen Beweisf374hrung (vgl. BGH NJW 1999, 1413) f374r die Begr374ndung bzw. Erh344rtung eines Verdachts hinsicht-lich seiner Mitwirkung an dieser Tat Bedeutung gewinnen. 10 3. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Rechtsmittel des Beschwerdef374hrers gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts erle-digt, die Vollziehung der angeordneten Beugehaft nicht gem344337 247 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. 11 Sost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Sch344fer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy