ECLI:DE:BGH:2018:051018BSTB45.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 45/18 vom 5. Oktober 201 8 in dem Straf verfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 5. Oktober 2018 gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerb e- schluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit s einer Festnahme am 20. Deze m- ber 2016 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermit t- lungsrichters des B undesgerichtshofs vom 15. Dezember 2016 (2 BGs 909/16). Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. April 2017 Anklage vor dem Obe r- landesgericht Stuttgart erhoben. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 12. Juni 2017 einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen (5 - 2 StE 5/17) und in Vollzug gesetzt. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende Angeklagte habe sich in dem Zeitraum von Herbst 2012 bis zum Anfang des Jahres 2014 in Syrien in drei Fällen als Mitg lied an der Organisation "Jabhat al - Nusra" beteiligt, deren Zwecke und d e- ren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) sowie Straft a- 1 - 3 - ten gegen die persönliche Freiheit in d en Fällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 105 JGG. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (AK 31/17) angeordnet, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 hat das Oberlandesgericht die Anklage zur Hauptverhandlung z u- gelassen, das Hauptverfahren e röffnet und Haftfortdauer angeordnet. Die g e- gen vier Angeklagte gefüh rte Hauptverhandlung hat am 25. September 2017 begonnen. Mit Schrift satz seiner Verteidiger vom 22. August 2018 hat der A n- geklagte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts v om 12. Juni 2017 eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Hauptve r- handlung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung geführt worden sei. Wä h- rend der insgesamt 49 Kal enderwochen bis zum 21. August 2018 sei lediglich an 53 Tagen verhandelt worden, mithin nur an 1,08 Sitzungstagen pro Woche. Außerdem sei die Dauer der Hauptverhandlung an einzelnen Sitzungstagen zu kurz gewesen; die Verhandlungszeit pro Sitzungstag habe d urchschnittlich etwa 350 Minuten betragen, wovon noch Unterbrechungszeiten aufgrund von Si t- zungspausen abzuziehen seien. Überdies sei versäumt worden, eine etwa zweimonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung infolge der Erkrankung einer erkennenden Richte rin durch eine gestraffte Verhandlungsführung, insb e- sondere durch Anberaumung zusätzlicher Sitzungstage auszugleichen. Im Ü b- rigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass inzwischen keine Fluchtgefahr mehr bestehe, weil auf ihn im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden sei und im 2 - 4 - Falle seiner Verurteilung bereits jetzt eine zu vollstreckende Strafe von allenfalls noch wenigen Monaten verbliebe. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. September 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Se nat zur Entsche i- dung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. II. Das Rechtsmittel, das sich nunmehr ausdrücklich gegen die letzte, im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss vom 18. Juli 2017 erga ngene Haftentscheidung richtet, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fä l- len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen. Das Oberlandesgericht hat in sein em Nichtabhilfebeschluss vom 5. September 2018 eingehend dargelegt, dass und aufgrund welcher B e- weismittel die Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht im Sinne des i m Haftbefehl vom 12. Juni 2017 beschriebenen Tatvorwurfs nach vorläufiger Wü r- digung bestätigt hat. Die Begründung des Oberlandesgerichts ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das e r- kennende Gerich t während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; v gl. etwa BGH, Beschluss 3 4 5 6 - 5 - vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ - RR 2016, 217 mwN) , nicht zu beansta n- den. 2. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) nach wie vor jedenfalls der Haftgr und der Schwerkriminalität vorliegt ; denn die folgenden Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Ahndung der Tat ohne die wahre Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte : Nach Ei n- schätzung des Tatge richts hat er im Falle der Verurteilu ng eine Freiheits - oder Jugendstrafe zu erwarten, die auch unter Berücksichtigung einer Anrechnung der bisher vollzogenen Untersuchungshaft und einer denkbaren Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung noch einen erheblichen Fluchta n- reiz b egründet. Dem stehen aus den fortgeltenden, im Haftfortda uerbeschluss des Senats vom 13. Juli 2017 genannten Gründen keine hinreichenden fluch t- hindernden Umstände entgegen. Auch kommen weniger einschneidende Ma ß- nahmen im Sinne des § 116 StPO nicht in Betra cht. 3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zw i- schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allg e- meinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abw ä- gung der Besonderheiten des Falles - auch angesichts der bereits fast zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vollzug steht angesichts der geg e- benen Besonderheiten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache u nd der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das gilt auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persö n- liche Freiheit. 7 8 - 6 - a) Danach ist der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich Ve r- dächt igen aufgrund der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig ersche i- nenden Freiheitsbeschränkungen muss - unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich r e- gelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH aaO, 217 f. mwN). Das damit angesp rochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfo r- dert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen spät e- ren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als no t- wendig ane rkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbaren Verfa h- rensverzögerungen beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist - was auch der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend anführt - daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umg reifende Hauptverhan d- lung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag 9 10 - 7 - pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs notwendig. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtda uer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO). b) An diesen Anforderungen gemessen ist das Verfahren und insbeso n- dere die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen B e- schleunigung geführt worden. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Anzahl der wöchentlichen Sitzungstage. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Obe r landesger ichts ergibt, hat der Senatsvorsitzende bei der Terminierung von Anfang an eine straffe und effiziente Verhandlungsführung angestrebt, so dass das Gericht regelmäßig an zwei Tagen pro Woche (Montag und Mittwoch) ve r- handelt. Den Ausführungen des Oberlandesg erichts lässt sich entnehmen, dass eine Terminierung auf mehr als zwei Tage pro Woche aufgrund der Besonde r- heiten, die sich aus dem Auslandsbezug des Verfahrens ergeben, nicht u m- setzbar war. Im Hinblick auf die Berechnung der durchschnittlichen wöchentl i- ch en Verhandlungstage haben das Oberlandesgericht und der Generalbunde s- anwalt zutreffend ausgeführt, dass der Zeitraum der Erkrankung einer erke n- nenden Richterin insoweit nicht berücksichtigt werden darf. Da zunächst nicht absehbar war, ob die Hauptverhandlu ng, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hatte (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), unter Mitwirkung der erkran k- ten Richterin fortgeführt werden konnte, war es mit Rücksicht auf den ver - fassungsrechtlich verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geboten, die Hauptverhandlung bis zum Ablauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genan n- ten Fristen zu unterbrechen, bevor der Verhinderungsfall festgestellt und der Ergänzungsrichter eintreten konnte (BGH, Bes chluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163 ff.). Überdies hat - worauf der Generalbu n- 11 - 8 - desanwalt zu Recht hingewiesen hat - die etwa einmonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung während der Sommerferienzeit bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betr acht zu bleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53), so dass sich bei zutreffender Berechnung ergibt, dass die Hauptve r- handlung bislang durchschnittlich an deutlich mehr als einem Tag pro Woche durchgeführt worde n ist. Den eingehenden Ausführungen des Oberlandesgerichts lässt sich en t- nehmen, dass ein Ausgleich der etwa zweimonatigen Unterbrechung der Hauptverhandlung infolge der Erkrankung einer erkennenden Richterin durch Anberaumung von mehr als zwei Sitzungs tagen pro Woche ungeachtet der sich aus dem Auslandsbezug des Verfahrens ergebenden Besonderheiten letztlich auch wegen Verhinderung der Verteidiger nicht möglich war. Auch die durchschnittliche Dauer der Verhandlungstage gibt im Hinblick auf den Beschl eunigungsgrundsatz keinen Anlass zu Beanstandungen. So lässt bereits die vom Beschwerdeführer berechnete durchschnittliche Verhandlung s- zeit pro Sitzungstag von etwa 350 Minuten nicht erkennen, dass das Oberla n- desgericht die anberaumten Verhandlungstage nic ht hinreichend ausgeschöpft habe. Überdies hat das Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegt, dass sich die Unterbrechungen der Hauptverhandlung an den einzelnen Sitzungstagen im Rahmen des Üblichen hielten und insbesondere geboten waren, um den extrem bela steten Dolmetschern eine Erholungspause zu gewähren bzw. den Ang e- klagten einen Toilettengang zu ermöglichen. Letztlich resultierte die verhältni s- mäßig kurze Verhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen den eingehenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zu folge im Wesentlichen daraus, dass Zeugen früher als erwartet entlassen werden konnten. Auch dies ist, insbeso n- 12 13 - 9 - dere bei schwierigen Umfangsverfahren, nicht ungewöhnlich und stößt unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf keine dur c h- greifenden Bedenken. Schließlich kam, wie das Oberlandesgericht und der Generalbundesa n- walt im Einzelnen dargelegt haben, eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Beschleunigung bislang nicht in Betracht . 4. Der Schr iftsatz der Verteidiger vom 2. Oktober 2018 lag vor und war Gegenstand der Beratung. Gericke Tiemann Leplow 14 15
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