BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ StB 46/09 vom 4. M344rz 2010 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Mordes u. a. hier: Beschwerde des Zeugen E. gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2010 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen E. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Septem-ber 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbe-kannt wegen Mordes, Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Gegenstand ist die T366tung des damaligen hessischen Minis-ters f374r Wirtschaft und Technik Heinz-Herbert Karry in Frankfurt am Main am 11. Mai 1981 durch unbekannte Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Re-volution344re Zellen" (RZ). 1 In diesem Verfahren hat der Zeuge M. am 18. Januar 2001 Angaben gemacht 374ber Gespr344che, die ab Fr374hjahr 1986 bis Anfang 1990 unter Angeh366- 2 - 3 - rigen der "Revolution344ren Zellen" gef374hrt worden sind und die einzelne Um-st344nde des Todes von Minister Karry zum Gegenstand hatten. An diesen Ge-spr344chen soll nach Angaben des Zeugen auch der Beschwerdef374hrer teilge-nommen haben. Der Generalbundesanwalt hat, nachdem der Beschwerdef374hrer bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 29. Juli 2009 unter Berufung auf 247 55 StPO die Beantwortung jeder Frage zur Sache verweigert hatte, die richterliche Vernehmung beantragt. Vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerdef374hrer am 9. September 2009 im Beisein des ihm beigeordne-ten Zeugenbeistands, Frau Rechtsanw344ltin W. , erkl344rt, er werde keine Fragen zu dem Beweisthema "Zuh366rer bei Gespr344chen, anl344sslich derer die Ermordung von Minister Karry Gegenstand war" beantworten. 3 Darauf hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gem344337 247 70 Abs. 1 und 2 StPO durch den angefochtenen Beschluss gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 200, ersatzweise f374r je 100 200 einen Tag Ordnungshaft festgesetzt und Erzwingungshaft l344ngstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet, die Vollziehung der Beugehaft jedoch bis zur Entscheidung 374ber die Beschwerde gegen deren Anordnung ausgesetzt. 4 Im Beschwerdeverfahren hat Rechtsanw344ltin W. beantragt, ihr f374r den Fall, dass der Senat die Ansicht vertrete, dem Beschwerdef374hrer st374nde ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht zu, Einsicht in die vollst344ndigen Ermitt-lungsakten zu gew344hren. Hiergegen hat der Generalbundesanwalt Bedenken erhoben. 5 - 4 - II. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Erzwingungshaft gem344337 247 304 Abs. 5 StPO zul344ssig (BGHSt 36, 192). Der Senat kann dar374ber entscheiden, ohne dass dem Beistand des Beschwerdef374hrers die begehrte Akteneinsicht gew344hrt worden ist, da ein Akteneinsichtsrecht hier nicht besteht. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 6 1. Die Entscheidung 374ber die Akteneinsicht steht vorliegend dem Gene-ralbundesanwalt zu, da es sich um ein Ermittlungsverfahren handelt (247 478 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO). Daran 344ndert die Tatsache nichts, dass die Ak-ten dem Senat zur Entscheidung 374ber eine Beschwerde vorliegen. Ein Fall von 247 478 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StPO ist deswegen nicht gegeben (Gieg in KK 6. Aufl. 247 478 Rdn. 2). Der Senat hat indes aus Vereinfachungsgr374nden davon abgesehen, den Beschwerdef374hrer darauf zu verweisen, zun344chst eine f366rmli-che Entscheidung des Generalbundesanwalts 374ber das Akteneinsichtsgesuch zu erwirken und sodann ggf. gem344337 247 478 Abs. 3 StPO gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht gerichtliche Entscheidung zu beantragen, da er nach 247 161 a Abs. 3 StPO, 247 135 Abs. 2 GVG auch dar374ber zu entscheiden h344tte. 7 2. Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht im Gegensatz zu dem Vertei-diger (vgl. 247 147 Abs. 1 StPO) ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nicht zu. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst. Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von 247 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) - juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 68 b Rdn. 24). 8 - 5 - Ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Ermittlungsakten im Sinne von 247 475 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschwerdef374hrer nicht. Dies gilt insbesonde-re, soweit es um die Kenntnis des Zeugen von der Aussage anderer Zeugen geht, was schon aus 247 58 Abs. 1, 247 243 Abs. 2 Satz 1 StPO folgt: Danach ist ein Zeuge in Abwesenheit der sp344ter zu h366renden Zeugen zu vernehmen; w344h-rend der Einlassung des Angeklagten (sofern diese vor der Zeugenvernehmung abgegeben wird) hat er den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zeuge soll auf die-se Weise unbeeinflusst von der Kenntnis der Angaben Dritter aussagen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 58 Rdn. 2). Insoweit stehen zugleich Zwecke des Strafverfahrens der Akteneinsicht entgegen (247 477 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beweiswert der Aussage des Beschwerdef374hrers w344re gemindert, wenn er vor ihr im Einzelnen w374sste, was andere Zeugen zu dem Beweisthema bekun-det haben. 3. Dem Beschwerdef374hrer steht kein Auskunftsverweigerungsrecht in dem von ihm in Anspruch genommenen Umfang zu. 9 a) 247 55 Abs. 1 StPO gew344hrt dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Ange-h366rigen der Gefahr aussetzen w374rde, wegen einer Straftat oder - was hier indes nicht in Betracht kommt - einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des 247 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbeh366rde aus einer wahrheitsgem344337en Aussage des Zeugen Tatsa-chen entnehmen k366nnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (247 152 StPO) veranlassen oder zur Aufrechterhaltung oder Verst344rkung eines Tatverdachts f374hren k366nnte. Hierf374r gen374gt es bereits, wenn der Zeuge be-stimmte Tatsachen angeben m374sste, die lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat begr374nden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsge- 10 - 6 - m344337e Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht ausl366-sen, jedoch "als Teilst374ck in einem mosaikartigen Beweisgeb344ude" zu einer Be-lastung des Zeugen beitragen k366nnte (vgl. BGH NJW 1999, 1413). F374r die Ge-fahr strafrechtlicher Verfolgung muss es konkrete tats344chliche Anhaltspunkte geben; blo337e Vermutungen oder rein denktheoretische M366glichkeiten reichen nicht aus (BGH NStZ 1999, 415, 416). Selbst wenn danach von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss, so ist der Zeuge gem344337 247 55 Abs. 1 StPO grunds344tzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem m366glicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Verneh-mungsgegenst344nde nichts 374brig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgem344337 aussagen k366nnte (vgl. BGH NStZ 2002, 607; NStZ-RR 2005, 316). Dies gilt auch im Hinblick auf die Vernehmung zu einem einzelnen Tatsachenkomplex. 11 b) Eine solche Gefahr hat der Beschwerdef374hrer weder glaubhaft ge-macht noch ist sie ersichtlich. Im Einzelnen gilt: 12 Der Beschwerdef374hrer ist durch Urteil des Kammergerichts vom 15. Juli 2004 wegen Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt worden. Die Tat hat er nach den Feststellungen des rechtskr344ftigen Urteils im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung bei den "Revolution344ren Zellen" begangen. Er war danach "im April 1986" aufgefordert worden, dieser Vereinigung beizutre-ten, und war dem Ansinnen "einige Wochen sp344ter" gefolgt. Seine Mitglied- 13 - 7 - schaft endete mit dem Zerfall der Berliner Gruppe der "Revolution344ren Zellen" im Fr374hjahr 1988. Die gegen den Beschwerdef374hrer erhobenen Anklagevorw374r-fe der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (247 129 a StGB) sowie des Herbeif374hrens einer weiteren Sprengstoffexplosion sind im Verfahren vor dem Kammergericht im Zusammenhang mit einer verfahrensbeendenden Ab-sprache gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden worden, nachdem der An-geklagte eine gest344ndige Einlassung abgegeben hatte. W374rde der Beschwerdef374hrer bekunden, an Gespr344chen teilgenommen zu haben, die ab Fr374hjahr 1986 bis Anfang 1990 unter Angeh366rigen der "Revo-lution344ren Zellen" gef374hrt worden sind, so w344re eine Gefahr erneuter Verfol-gung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung aufgrund der sich auch auf die ausgeschiedenen Rechtsverletzungen erstre-ckenden Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts zweifellos ausgeschlos-sen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 154 a Rdn. 28). 14 Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte daf374r vor, dass eine solche Tat-sachenbekundung den Beschwerdef374hrer dar374ber hinaus in die Gefahr einer Strafverfolgung wegen der Beteiligung an der T366tung von Herrn Karry bringen k366nnte. Dass er sich ab Fr374hjahr 1986 an der terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat, steht seit Jahren aufgrund seiner gest344ndigen Einlassung vor dem Kammergericht fest. Zurecht hat der Generalbundesanwalt mehrfach darauf hingewiesen, es gebe keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass der Beschwerdef374hrer vor dem im Urteil des Kammergerichts festgestellten Zeit-punkt sowie nach Aufl366sung der Berliner Gruppe Mitglied der "Revolution344ren Zellen" gewesen ist oder gar an dem T366tungsverbrechen im Jahr 1981 beteiligt war. 15 - 8 - In gleicher Weise ist nicht zu erkennen, dass sich der Beschwerdef374hrer der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen sonstiger Vorw374rfe aussetzen k366nnte, wenn er einr344umen w374rde, bei den Gespr344chen Erkenntnisse 374ber m366gliche Beteiligte an der T366tung gewonnen oder Vermutungen dar374ber ange-stellt zu haben, ohne in der Folgezeit den Strafverfolgungsbeh366rden dar374ber Mitteilung zu machen. 16 Nach alledem kann der Beschwerdef374hrer sich f374r die pauschale Ver-weigerung, auf Fragen zu dem Komplex "Zuh366rer bei Gespr344chen, anl344sslich derer die Ermordung von Minister Karry Gegenstand war" zu antworten, nicht auf 247 55 StPO berufen. Angesichts der Schwere der aufzukl344renden Straftat ist die Anordnung von Erzwingungshaft auch verh344ltnism344337ig. 17 Becker Pfister Hubert
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