BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 48/09 (a) vom 24. November 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt nein Ver366ffentlichung ja ___________________________________ StPO 247247 94 ff. 1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten ver-st366337t regelm344337ig gegen das 334berma337verbot. 2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten 374ber die Beschlag-nahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-Nachrichten. BGH, Beschl. vom 24. November 2009 - StB 48/09 (a) - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in dem Ermittlungsverfahren gegen - 2 - wegen Unterst374tzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: I. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (2 BGs 281/09) insoweit - 1. gem344337 247 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, 247 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die 334berwachung und Aufzeich-nung der Telekommunikation, die 374ber den E-Mail-Account ... gef374hrt wird, mit sofortiger Wirkung bis einschlie337lich ... , 24.00 Uhr angeordnet. - 4 - 2. Ferner wird gem344337 247 100 g Abs. 1, Abs. 2 StPO dem Netz-betreiber ... aufgegeben, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten Landeskriminalamt ... , Auskunft 374ber s344mtliche gem344337 247247 96 Abs. 1, 113 a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zu erteilen, die in den letzten sechs Monaten vor Beginn der unter 1. angeordneten 334ber-wachungsma337nahme zu dem E-Mail-Account ... angefallen sind und k374nftig - l344ngstens bis zur Beendigung der unter 1. angeordneten Telekommunikations374berwachung - bei dem genannten E-Mail-Account noch anfallen werden. Die Voraussetzungen des 247 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO liegen vor. II. Die hinsichtlich dieser Ermittlungsma337nahme weitergehende Beschwerde wird verworfen. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen die Beschuldigten "X" und "Y" ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterst374tzung einer ausl344ndi-schen terroristischen Vereinigung gem344337 247 129 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB. Er legt den Beschuldigten zur Last, sich von Deutschland aus an Geldtransaktionen an Mitglieder der ausl344ndischen terroris-tischen Vereinigung "Z" beteiligt zu haben. 1 - 5 - Mit Beschl374ssen vom 22. Oktober 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Antr344ge des Generalbundesanwalts, gegen die Beschuldig-ten "X" und "Y" verschiedene (verdeckte) Ermittlungsma337nahmen anzuordnen, mit der Begr374ndung abgelehnt, die vom Generalbundesanwalt vorgelegten Er-mittlungsergebnisse - insbesondere ein Auswertevermerk des Landesamts f374r Verfassungsschutz 374ber ein vom Beschuldigten "X" gef374hrtes Telefongespr344ch - seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht f374r den Vorwurf der Unterst374t-zung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung zu begr374nden. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungs-richter nicht abgeholfen hat, hat hinsichtlich der 334berwachung des E-Mail-Accounts des Beschuldigten nur teilweise Erfolg und f374hrt zur Anordnung der verdeckten Ermittlungsma337nahme in dem aus der Beschlussformel ersichtli-chen Umfang. Im 334brigen ist die Beschwerde unbegr374ndet. 2 II. Der Generalbundesanwalt hat im Beschwerdeverfahren das Wortproto-koll des Telefonats des Beschuldigten "X" vorgelegt und damit dessen Inhalt erstmals einer richterlichen Beurteilung zug344nglich gemacht. Der Inhalt dieses Telefonats begr374ndet vor dem Hintergrund weiterer Beweisanzeichen nunmehr den f374r die Anordnung der beantragten Ermittlungsma337nahme erforderlichen Verdacht, dass die Beschuldigten "X" und "Y" eine Straftat nach 247 129 b Abs. 1, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB begangen haben. 3 1. Danach liegen zureichende tats344chliche Anhaltspunkte f374r folgendes Geschehen vor: (wird ausgef374hrt) 4 2. Die zureichenden Anhaltspunkte f374r diesen Tatvorwurf ergeben sich aus Folgendem: 5 - 6 - a) (wird ausgef374hrt) 6 b) Die den Beschuldigten "X" und "Y" angelasteten Unterst374tzungshand-lungen werden nunmehr zureichend belegt durch das erstmals im Beschwerde-verfahren vorgelegte Wortprotokoll eines Telefonats, das der Beschuldigte "X" am ... mit einem Mitbeschuldigten f374hrte. Der Wortlaut dieses Gespr344chs, das vom Landesamt f374r Verfassungsschutz nach den Bestimmungen des G10-Gesetzes erhoben wurde und - auch nach Auffassung des Generalbundesan-walts - zentrales Beweismittel zum Nachweis der den Beschuldigten angelaste-ten Unterst374tzungshandlungen ist, lag dem Ermittlungsrichter weder bei seiner Entscheidung 374ber die Antr344ge des Generalbundesanwalts noch zum Zeitpunkt seiner Abhilfeentscheidung vor. Ihm stand lediglich ein kurzer und in Teilen va-ge gehaltener Auswertevermerk des Landesamts f374r Verfassungsschutz 374ber das Telefongespr344ch zur Verf374gung. Auf dieser Grundlage hat der Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs die Antr344ge des Generalbundesanwalts zu Recht abgelehnt. 7 Bei den beantragten Ermittlungsma337nahmen handelt es sich um Eingriffe in verfassungsrechtlich gesch374tzte Rechtspositionen der von der Ma337nahme Betroffenen, deren Gestattung grunds344tzlich dem Richter vorbehalten ist. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Eingriffe, zu de-nen auch der f374r die jeweilige Anordnung erforderliche Tatverdacht geh366rt, hat der zust344ndige Ermittlungsrichter eigenst344ndig zu pr374fen. An die Bewertung der Verdachtslage oder einzelner Beweismittel durch die Ermittlungsbeh366rden ist er dabei nicht gebunden (BGH NStZ-RR 2005, 73 f.). Dieser Pflicht zur umfassen-den Pr374fung des Tatverdachts kann der Ermittlungsrichter nur dann gen374gen, wenn ihm von der antragstellenden Staatsanwaltschaft alle ma337geblichen Be-weismittel, jedenfalls soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vorgelegt werden. Auswertevermerke der Ermittlungsbeh366rden oder wie hier eines Nach- 8 - 7 - richtendienstes verm366gen dies regelm344337ig nicht zu ersetzen. Sie sind, soweit sie lediglich Beweisergebnisse zusammenfassend schildern und bewerten, ein nur mittelbares Beweismittel, dem nur ein eingeschr344nkter Beweiswert zu-kommt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat deshalb zu Recht dem Vermerk des Landesamts f374r Verfassungsschutz 374ber den Inhalt und die Beurteilung des aufgezeichneten Telefongespr344chs keinen ausreichenden Be-weiswert f374r die Bejahung eines Tatverdachts beigemessen. In dem Vermerk wird das ma337gebliche Telefonat nur bruchst374ckhaft wiedergegeben. Nachvoll-ziehbare Anhaltspunkte daf374r, dass die Beschuldigten "X" und "Y" die ihnen angelasteten Unterst374tzungshandlungen begangen haben, ergeben sich daraus nicht. 9 Hingegen wird aus dem Gesamtzusammenhang des dem Senat nun-mehr vorliegenden Wortprotokolls 374ber das Gespr344ch zureichend deutlich, dass der Mitbeschuldigte den Beschuldigten "X" und "Y" nicht nur sehr bestimmte und konkrete Anweisungen zu Geldtransfers gab, die ersichtlich f374r Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Z" vorgesehen waren, sondern der Beschuldig-te "X" dieser Aufforderung keineswegs ablehnend gegen374ber stand. (wird weiter ausgef374hrt) 10 III. Die 334berwachung des E-Mail-Accounts in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang ist zur Aufkl344rung des Sachverhalt erforderlich; diese w344-re zumindest wesentlich erschwert, w374rde sie allein mit anderen Ermittlungs-ma337nahmen versucht. (wird ausgef374hrt) 11 - 8 - Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des Verdachtsgrades ist die Anordnung der Ma337nahme verh344ltnism344337ig. 12 Von der vorherigen Anh366rung des Beschuldigten und des Diensteanbie-ters ist abzusehen, um den Zweck der Anordnung nicht zu gef344hrden. 13 IV. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts ist hingegen unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beschlagnahme aller im Postfach des E-Mail-Accounts bereits vorhandenen Nachrichten richtet. Die Beschlagnahme ist im Ergebnis zu Recht nicht angeordnet worden. 14 Zwar erm366glichen die Regelungen der 247247 94 ff. StPO grunds344tzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails, die nach Beendigung des 334bertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind (BVerfG NJW 2009, 2431, 2433). Allerdings muss der Eingriff aufgrund der 247247 94 ff. StPO verh344ltnism344337ig sein. Die vom Generalbundesanwalt beantragte unbeschr344nkte Beschlagnahme aller bereits im Postfach des E-Mail-Accounts vorhandenen Nachrichten wird indes den sich aus dem Verh344ltnism344337igkeits-grundsatz ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Insoweit gilt: 15 Beim Vollzug von Beschlagnahmen, insbesondere beim Zugriff auf einen umfangreichen elektronischen Datenbestand, ist darauf zu achten, dass die Gewinnung 374berschie337ender, f374r das Verfahren bedeutungsloser und dem Be-schlagnahmeverbot des 247 97 StPO unterliegender Daten vermieden wird. Die Beschlagnahme s344mtlicher gespeicherten Daten ist deshalb allenfalls dann mit dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit vereinbar, wenn konkrete Anhaltspunk-te daf374r vorliegen, dass der gesamte Datenbestand, auf den zugegriffen werden 16 - 9 - soll, f374r das Verfahren potentiell beweiserheblich ist. Bei einem E-Mail-Postfach wird dies in aller Regel nicht der Fall sein (BVerfG aaO S. 2436). Auch im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte f374r eine potentielle Beweisbedeutung des gesamten E-Mail-Bestandes des Beschuldigten vor. Der vom Generalbundesanwalt beantragte Zugriff auf alle auf dem Mailserver des Providers gespeicherten Nachrichten verst366337t daher gegen das 334berma337ver-bot. Der Ermittlungsrichter hat die Beschlagnahmeanordnung deshalb im Er-gebnis zu Recht abgelehnt. 17 Der Senat weist auf Folgendes hin: 18 Als weniger eingriffsintensive Ma337nahme zur Sicherung beweiserhebli-cher E-Mails unter Vermeidung der Gewinnung 374berschie337ender und vertrauli-cher, f374r das Verfahren bedeutungsloser Informationen kann etwa die Be-schlagnahme eines Teils des Datenbestands unter Eingrenzung der ermitt-lungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empf344ngerangaben oder anhand von Suchbegriffen in Betracht kommen. Dem Verh344ltnism344337ig-keitsgrundsatz kann in F344llen wie dem vorliegenden auch die vorl344ufige Sicher-stellung des gesamten E-Mail-Bestandes im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschuldigten nach 247 102 StPO oder beim Provider nach 247 103 StPO gen374gen, an die sich zun344chst eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach 247 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit anzuschlie337en hat, um im Anschluss an dieses Verfahrenssta-dium die endg374ltige Entscheidung 374ber den erforderlichen und zul344ssigen Um-fang der Beschlagnahme treffen zu k366nnen (BVerfG aaO S. 2436 f.). Allerdings wird dabei zu beachten sein, dass es sich nicht nur bei der Durchsuchung, son-dern auch bei der Beschlagnahme um offene Ermittlungsma337nahmen handelt, deren Anordnung den Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu ma- 19 - 10 - chen ist (247 33 Abs. 1, 247 35 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb auch dann von der Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelager-ten E-Mail-Nachrichten zu unterrichten, wenn die Daten aufgrund eines Zugriffs beim Provider auf dessen Mailserver sichergestellt wurden. Eine Zur374ckstellung der Benachrichtigung wegen Gef344hrdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung f374r diese Untersuchungshandlung - anders als 247 101 Abs. 5 StPO f374r die in 247 101 Abs. 1 StPO abschlie337end aufgef374hrten heimlichen Ermittlungsma337nahmen - nicht vor (Sch344fer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 98 Rdn. 21; f374r eine entsprechende Anwendung des 247 101 Abs. 5 StPO aller-dings Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 98 Rdn. 10; Nack in KK 6. Aufl. 247 98 Rdn. 21). Becker Sost-Scheible Mayer
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