BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StE 1/01 StB 4 und 5/01 vom 30. M344rz 2001 in dem Strafverfahren gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 30. M344rz 2001 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschlu337 des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 aufgehoben. 2. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2001 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Haupt-verfahren vor dem Kammergericht in Berlin er366ffnet. 3. Die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1999 - 1 BGs 284/99 - wird angeordnet. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt legt dem Angeschuldigten S. mit der An-klage vom 28. Januar 2001 zur Last, er sei von 1985 bis 1990 R344delsf374hrer der "Berliner Zelle" der "Revolution344ren Zellen (RZ)" gewesen und habe an dem Sprengstoffanschlag in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1987 auf das Ge-b344ude der Zentralen Sozialhilfestelle f374r Asylbewerber (ZSA) in Berlin mitge-wirkt. Wegen dieses Sachverhalts hatte der Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs mit Beschlu337 vom 15. Dezember 1999 - 1 BGs 284/99 - Haftbefehl gegen den bereits in anderer Sache in Haft befindlichen Angeschuldigten erlas-sen und die Notierung von 334berhaft angeordnet. Diese wurde seit 15. Februar 2001 vollzogen. - 3 - Das Kammergericht hat mit Beschlu337 vom 28. Februar 2001 die Er366ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit entgegenstehe, den Haftbefehl aufgehoben und die Freilas-sung des Angeschuldigten angeordnet. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (51 Js 118/96) war dem Angeschuldigten mit Anklage vom 16. November 1999 zur Last gelegt worden, er habe als Mitglied der "Revolution344ren Zelle" Beihilfe zu dem Anschlag auf die Teilnehmer an der OPEC-Konferenz in Wien am 21. De-zember 1975 geleistet. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gem344337 247 270 StPO an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen, weil die Beweisauf-nahme den Verdacht ergeben habe, der Angeschuldigte sei jedenfalls seit De-zember 1975 bis zu seinem Ausstieg im Jahre 1990 ununterbrochen Mitglied der Revolution344ren Zellen gewesen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abge-lehnt, da ein hinreichend wahrscheinlicher Tatverdacht f374r eine fortlaufende Mitgliedschaft nicht bestehe, vielmehr sei 1978 durch das Abtauchen des An-geschuldigten ins Ausland eine Unterbrechung mit der Folge einer neuen selb-st344ndigen Tat des 247 129 a StGB f374r die Zeit nach seiner R374ckkehr im Jahre 1985 erfolgt. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 hat es ihn sodann wegen des an-geklagten Tatvorwurfs freigesprochen; hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Kammergericht h344lt die Auffassung des Landgerichts f374r unzutreffend, weil eine Mitgliedschaft nach 247 129 a Abs. 1 StGB auch bei l344ngerer Unt344tigkeit fortbestehe und es im 374brigen auch f374r die Zeit von 1978 bis 1985 konkrete - 4 - Hinweise auf mitgliedschaftliche Bet344tigungsakte des Angeschuldigten gebe. Er habe damit der "(Gesamt-) Vereinigung Revolution344re Zellen" von 1975 bis 1990 ohne Unterbrechung angeh366rt, weshalb nur eine einzige Straftat nach 247 129 a StGB vorliege, die bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem Landge-richt Frankfurt am Main sei und sich auch auf den tateinheitlichen Vorwurf des Herbeif374hrens einer Sprengstoffexplosion erstrecke. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesan-walts ist begr374ndet. I. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit ist nicht gege-ben, weil der Angeschuldigte nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht von 1975 bis 1990 ununterbrochen der gleichen terroristischen Vereinigung ange-h366rte und damit nicht vom Vorliegen einer einzigen Tat nach 247 129 a StGB f374r den gesamten Zeitraum ausgegangen werden kann. 1. Der Senat hat im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Er366ffnung des Hauptverfahrens gem344337 247 210 Abs. 2 StPO in vollem Um-fang zu 374berpr374fen, ob die Voraussetzungen der Er366ffnung nach 247 203 StPO gegeben sind und insbesondere nicht das Proze337hindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit entgegensteht. Ein Strafverfahren darf grunds344tzlich nur durchgef374hrt werden, wenn fest-steht, da337 die erforderlichen Proze337voraussetzungen vorliegen und Proze337hin-dernisse nicht entgegenstehen, die erforderlichen Feststellungen hierf374r sind im Wege des Freibeweises zu treffen (vgl. Rie337 in L366we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 247 203 Rdn. 16, 247 206 a Rdn. 28 ff., 59). Bleibt nach Aussch366pfung aller Erkenntnism366glichkeiten zweifelhaft, ob ein Proze337hindernis vorliegt, ist nach - 5 - der h.M. nach der Art des Proze337hindernisses oder der Proze337voraussetzung zu differenzieren (vgl. BGHSt 18, 274, 277 f.; 334berblick bei Paeffgen in SK-StPO 15. Lfg. 247 206 a Rdn. 16 f.). In einigen 344lteren Entscheidungen ist zur Frage des Strafklageverbrauchs noch die Auffassung vertreten worden, da337 hier der Zweifelssatz nicht anwendbar sei und nur eine nachgewiesene vorher-gehende Verurteilung die erneute Aburteilung hindere (OGHSt 1, 207; BGH, Urt. vom 9. Oktober 1952 - 4 StR 124/52; Urt. vom 19. Februar 1954 - 2 StR 581/53). Diese Entscheidungen sind jedoch durch BGHSt 18, 274 374berholt (vgl. BayObLG NJW 1968, 2118). Allerdings erfordert die Anwendung des Zweifels-satzes konkrete tats344chliche Umst344nde; blo337 theoretische, nur denkgesetzlich m366gliche Zweifel reichen nicht aus (vgl. Rie337 aaO). Dabei ist es in aller Regel ohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Proze337-voraussetzung als Bedingung f374r die Zul344ssigkeit eines Sachurteils oder von der Anwendung des Zweifelssatzes ausgegangen wird (Kleinknecht/Meyer-Go337ner, StPO 44. Aufl. 247 206 a Rdn. 7). Etwas anderes mu337 jedoch gelten, wenn das Vorliegen des Verfahrens-hindernisses der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit nicht nach Aktenlage gekl344rt werden kann, sondern von Tatsachen abh344ngt, die die angeklagte Straftat betreffen. Deren Feststellung mu337 dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (Loos, JuS 1979, 702; vgl. auch Rie337 aaO 247 203 Rdn. 8; Paeffgen aaO 247 203 Rdn. 13). W374rden solche Fragen bereits im Er366ffnungsver-fahren mit der erforderlichen Vollst344ndigkeit gepr374ft werden, m374337te ein unter Umst344nden wesentlicher Teil der Hauptverhandlung vorweggenommen werden, wobei der Angeklagte im Freibeweisverfahren eine schlechtere verfahrensrecht-liche Position besitzt. Die - im Falle einer Verneinung eines Proze337hindernisses - erforderliche Wiederholung dieser Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises w374rde nicht nur proze337un366konomisch - 6 - und f374r die Beteiligten zus344tzlich belastend sein, sie w374rde auch die Gefahr wi-derspr374chlicher Ergebnisse in sich bergen und letztlich dem Prinzip des Straf-verfahrens, wonach der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung liegen soll, zu-widerlaufen (vgl. dazu Loos aaO: keine Hauptverhandlung vor der Hauptver-handlung, diese solle "Premiere", nicht "Reprise" sein). Da337 eine solche doppel-te Beweisaufnahme in hohem Ma337e unzutr344glich sein kann, zeigt gerade das vorliegende Verfahren. Die abschlie337ende Kl344rung der Frage, ob eine ander-weitige Rechtsh344ngigkeit gegeben sein k366nnte, w374rde auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zum prozessualen Tatbegriff eine umfassende Be-weisaufnahme 374ber die Einbindung des Angeklagten in die verschiedenen Aus-formungen der "Revolution344ren Zellen" in der Zeit von 1975 bis 1990 und 374ber seine T344tigkeit im Zeitraum von 1978 bis 1985 voraussetzen. Daf374r m374337te ne-ben zahlreichen anderen Beweiserhebungen der Zeuge M. umfangreich vernommen werden, dessen Glaubw374rdigkeit die Verteidiger mit zahlreichen Einw344nden in Frage stellen w374rden. Damit m374337te ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung vorweggenommen werden, was hier voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen w374rde. Diese Auffassung entspricht auch der Praxis des Bundesgerichtshofs in Revisionsverfahren, in denen die Frage des Vorliegens eines Strafklage-verbrauchs von den bislang ungen374gend aufgekl344rten tats344chlichen Umst344nden der abgeurteilten Tat abh344ngt, etwa weil in Frage steht, ob ein Handel mit Be-t344ubungsmitteln Teil einer bereits anderweitig abgeurteilten Bewertungseinheit ist. In solchen F344llen wird diese Frage nicht im Revisionsverfahren im Wege des Freibeweises gekl344rt, sondern die Sache zu erneuter tatrichterlicher Fest-stellung im Wege des Strengbeweises zur374ckverwiesen (BGH, Beschl. vom 16. November 2000 - 3 StR 457/00). - 7 - F374r die Frage der Er366ffnung mu337 demnach eine hinreichende Wahrschein-lichkeit daf374r gen374gen, da337 die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde. 2. Bei der "Revolution344ren Zelle", der der Angeschuldigte von 1975 bis 1978 im Bereich Frankfurt am Main angeh366rt hat, und der "Berliner Zelle der Revolution344ren Zellen" im Tatzeitraum der Anklage zum Kammergericht von 1985 bis 1990 handelt es sich nach Aktenlage um unterschiedliche terroristi-sche Vereinigungen. Eine den gesamten Zeitraum von 1975 bis 1990 und gleichzeitig auch die verschiedenen regionalen Gruppierungen umfassende einheitliche Vereinigung im Sinne des 247 129 a StGB ("Gesamtvereinigung") war entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht gegeben. Zwar erscheint es grunds344tzlich vorstellbar, da337 sich eine terroristische Gruppierung in der Art organisiert und strukturiert, da337 neben einzelnen regionalen Vereinigungen auch eine 374bergeordnete Dach-Vereinigung besteht, die ihrerseits ebenfalls die Kriterien einer terroristischen Vereinigung nach 247 129 a StGB erf374llt, wobei ein-zelne Mitglieder sowohl der regionalen, als auch der Dach-Vereinigung angeh366-ren und sich an ihnen aktiv beteiligen k366nnen. Hier ergibt sich jedoch aus den Ermittlungen, da337 nach der Umstrukturierung der "Revolution344ren Zelle" im Zeitraum von 1976 bis 1981 keine solche Dach-Vereinigung vorhanden war, die selbst als terroristische Vereinigung nach 247 129 a StGB angesehen werden k366nnte. Dazu w344re Voraussetzung gewesen, da337 sich mehrere Personen zu einer Vereinigung zusammenschlie337en, deren Zwecke oder T344tigkeit darauf gerichtet war, bestimmte Straftaten der in 247 129 a Abs. 1 StGB genannten Art zu begehen, wobei die Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte Wil-lensbildung notwendig ist, was innerhalb der Vereinigung bestehende, von den Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt (BGHSt 10, 16 f.; 28, 147 f.; 31, 202, 205). - 8 - Wie der Generalbundesanwalt in seiner Beschwerdebegr374ndung vom 5. M344rz 2001 unter Hinweis auf Fundstellen in dem publizistischen Organ "Re-volution344rer Zorn" der "Revolution344ren Zelle" im einzelnen belegt, hat sich die "Revolution344re Zelle" im September 1976 in "Revolution344re Zellen" umbenannt und mehrere einzelne selbst344ndige, regional aufgeteilte Zellen mit eigenen Ent-scheidungs- und Handlungsbefugnissen gebildet. Dabei wird zur Eigenst344ndig-keit dieser Zellen betont, da337 "jeder selbst entscheiden kann" ... "ohne auf die Best344tigung oder das Dementi eines nicht vorhandenen ZK's zu warten" (Revo-lution344rer Zorn Nr. 5, April 1978). Dies belegt das Fehlen einer 374bergeordneten Vereinigung mit eigener Entscheidungsstruktur, der sich die einzelnen Mitglie-der der Zellen unterworfen h344tten. Dem entspricht, da337 es nach der Aussage des Zeugen M. , der zu der Zusammensetzung und Struktur der "Re-volution344ren Zellen" in dem fraglichen Zeitraum ab Mitte der 80-er Jahre um-fangreiche und umfassende Angaben gemacht hatte, an 374berregionalen T344tig-keiten lediglich einmalige j344hrliche Treffen von Abgesandten der einzelnen Zel-len gegeben hatte, die "Miez" oder auch "Asamblea" genannt wurden. Da337 dort verbindliche Entscheidungen f374r die Durchf374hrung von Straftaten im Sinne des 247 129 a Abs. 1 StGB getroffen worden w344ren, die dann auch unter der Verant-wortung einer solchen 374berregionalen Vereinigung ver374bt worden w344ren, hat er nicht berichtet; auch sonst fehlen daf374r jegliche Anhaltspunkte. Da337 die einzel-nen Zellen gelegentlich zusammenarbeiteten, z.B. durch die 334berlassung von Sprengstoff aus einem Diebstahl, oder da337 sie ein einheitli-ches Symbol verwendeten, vermag daran nichts zu 344ndern, da dies die fehlen-den Merkmale einer Vereinigung im Sinne des 247 129 a StGB f374r die angebliche "Gesamt-Vereinigung" nicht ersetzen kann. - 9 - Dabei kommt hinzu, da337 mit der Umstrukturierung der "Revolution344ren Zelle" auch ein inhaltlicher und programmatischer Wandel verbunden war, der zu Spaltungen und Trennungen f374hrte, wie in der Beschwerdebegr374ndung im einzelnen dargestellt und belegt wird. Bei dieser Sachlage braucht der Senat daher nicht zu entscheiden, ob die Frage der Fortdauer einer einheitlichen Mit-gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegebenenfalls dann anders zu beurteilen ist, wenn sich eine Vereinigung aus taktischen Gr374nden einvernehm-lich umstrukturiert und nahtlos ihre bisherigen Zwecke weiterverfolgt, sei es, da337 sich eine bislang einheitliche Organisation in mehrere einzelne Vereinigun-gen aufspaltet oder umgekehrt bisher selbst344ndige Gruppierungen sich zu einer einheitlichen Vereinigung mit gleichbleibender Zielrichtung zusammenschlie-337en. 3. Zudem ist durch das Abtauchen des Angeschuldigten im August 1978 nach dem bisherigen Kenntnisstand seine mitgliedschaftliche Beteiligung an der "Revolution344ren Zelle", der er bis dahin angeh366rt hatte, beendet worden. Darin liegt eine Z344sur, die der Annahme einer einzigen Tat nach 247 129 a StGB entge-gensteht. Der Angeschuldigte selbst erkl344rte hierzu in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Schilderung seines Le-benslaufes: "In der Zeit von August 1978 bis zur Wiederaufnahme meiner politi-schen Aktivit344ten Mitte der 80er Jahre habe ich keine strafbaren Handlungen begangen und keiner verbotenen Organisation angeh366rt." Mag diese Erkl344rung auch proze337taktischen Erw344gungen entspringen, so stimmt sie jedenfalls inso-weit mit den Ermittlungsergebnissen 374berein, als f374r die Zeit nach dem Abtau-chen im August 1978 bis jedenfalls 1981 keinerlei Anhaltspunkte f374r eine Fort-setzung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der "Revo- - 10 - lution344ren Zelle" gegeben sind; solche hat auch das Kammergericht nicht fest-gestellt. Wenn es gleichwohl diesem Umstand f374r die Fortdauer der Mitgliedschaft keine ma337gebliche Bedeutung beimi337t, weil nach BGHSt 29, 288, 294 die Mit-gliedschaft auch in Zeiten fortbestehe, in denen gerade keine T344tigkeit entfaltet werde, wird es weder dem Sinn dieser Entscheidung, noch dem Begriff der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach 247 129 a Abs. 1 StGB gerecht. Danach ge-n374gt eben nicht eine nur passive, f374r das Wirken der Vereinigung bedeutungs-lose Mitgliedschaft, vielmehr ist erforderlich, da337 diese auf eine aktive Teilnah-me am Verbandsleben gerichtet sein mu337 (BGHSt 29, 114, 120 f.). Gerade weil in BGHSt 29, 288, 294 dieser Grundsatz unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung wiederholt wird, kann die nachfolgende Erw344gung, die Mitglied-schaft bestehe auch in Zeiten, in denen keine T344tigkeit f374r die Vereinigung aus-ge374bt werde, nur dahin verstanden werden, da337 es bei einer solchen aktiven Beteiligung naturgem344337 zwischen den einzelnen Bet344tigungsakten zu Pausen kommen kann, die ohne Einflu337 auf das Andauern der Mitgliedschaft bleiben. Daraus hat der Senat gefolgert, da337 diese Tatbestandsstruktur dazu f374hre, da337 sich die Strafbarkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung auf Jahre erstrecken k366nne (BGHSt 29, 288, 294). Umgekehrt durfte daraus das Kammergericht je-doch nicht den Schlu337 ziehen, da337 selbst eine jahrelange Unterbrechung der aktiven Bet344tigung die Fortdauer der Mitgliedschaft im Sinne des 247 129 a Abs. 1 StGB ohne weiteres unber374hrt lasse. Wenn das Kammergericht in diesem Zu-sammenhang darauf abstellt, da337 der Wechsel des Angeklagten nach Berlin (nach mehreren Jahren) als "Wiederaufleben der zuvor ruhenden Mitglied-schaft" (BA S. 5) anzusehen sei, beschreibt es gerade nicht eine aktive, son-dern allenfalls eine zwischenzeitliche passive Mitgliedschaft, die f374r die Erf374l- - 11 - lung des Tatbestandes des 247 129 a Abs. 1 StGB nach dem Wortlaut des Geset-zes und auch nach der Rechtsprechung nicht ausreicht. Insofern ist die Tatbestandsstruktur des Organisationsdeliktes der mitgliedschaftlichen Beteiligung nach 247 129 a Abs. 1 StGB dem Tatbestand der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit nach 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbar. Auch dort stellt sich das Problem, ob und unter welchen Voraussetzungen Zei-ten der Inaktivit344t eines Agenten noch als tatbestandsimmanentes Verhalten anzusehen sind oder ob ein sp344teres erneutes T344tigwerden eine neue Tat im Sinne des 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt (vgl. dazu Rissing226van Saan in FS 50 Jahre BGH, S. 485 f.). So hat der Senat die vor374bergehende "Abschaltung" eines Agenten f374r die Dauer eines Jahres nach der Enttarnung eines anderen Agenten zur Vermeidung einer Entdeckung als f374r eine geheimdienstliche Agentent344tigkeit typisch bewertet (BGHR StGB 247 99 Aus374ben 2). 304hnliches d374rfte f374r das Mitglied einer terroristischen Vereinigung gelten, das sich etwa dem verst344rkten Fahndungsdruck der Polizei nach einem spektakul344ren An-schlag durch ein vor374bergehendes Untertauchen entzieht, um danach seine T344tigkeit wieder ungef344hrdet fortsetzen zu k366nnen. Dabei wird man aber eben-so wie bei der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit f374r die Frage einer Tatbeen-digung nicht allein auf die Dauer der zeitlichen Z344sur abstellen d374rfen, sondern eine Gesamtbetrachtung der Umst344nde, insbesondere der Ausgestaltung der weiteren Beziehungen zu der Vereinigung anzustellen haben (vgl. Rissing226van Saan aaO, S. 486). Hier ist zu ber374cksichtigen, da337 der Angeschuldigte im Au-gust 1978 abtauchte, als gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der "Revolution344ren Zelle" ermittelt worden war, was zum Erla337 eines Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1978 gef374hrt hatte. Dies und der Umstand, da337 bis 1981 keinerlei Anhaltspunkte f374r eine weitere T344tig-keit vorliegen, ferner da337 der Angeklagte nach der oben dargelegten Umstruk- - 12 - turierung der "Revolution344ren Zelle" nicht in seiner alten Frankfurter Gruppe, sondern in der "Berliner Zelle" aktiv geworden ist, belegt zur 334berzeugung des Senats, da337 er seine mitgliedschaftliche Bet344tigung mit dem Abtauchen been-det und danach an anderer Stelle und f374r eine andere Vereinigung neu aufge-nommen hat. 4. Unabh344ngig von den vorgenannten Erw344gungen neigt der Senat in Fortf374hrung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 288 ff.) dazu, auch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Taten anzunehmen, wenn nur einzelne Bet344tigungen eines Mitglieds einer solchen Organisation (kriminelle oder terroristische Vereinigung, Verein i.S. des 247 20 Abs. 1 Nr. 1 Ve-reinsG) Gegenstand der fr374heren Anklage und gerichtlichen Untersuchung wa-ren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, da337 durch das fr374here Verfahren alle Bet344tigungsakte f374r die Vereinigung erfa337t wurden (Urt. des Se-nats vom heutigen Tage - 3 StR 342/00, vgl. dazu Krauth in FS f374r Kleinknecht, 1985, S. 215, 229 ff.). Der 2. Strafsenat hat zu Recht darauf hingewiesen, da337 die uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters durch den pro-zessualen Tatbegriff bei derartigen langgestreckten Delikten (Organisationsde-likte, Dauerdelikte, Bewertungseinheiten) dessen Leistungsf344higkeit 374bersteige und eine den Grunds344tzen des Strafverfahrens widersprechende Verlagerung von Ermittlungst344tigkeit in das gerichtliche Hauptverfahren zur Folge habe. Gleichzeitig w374rden die auch dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfah-rensinstitute wie Anklage und Er366ffnungsverfahren ausgeh366hlt (BGHSt 43, 252, 257). II. Da der Angeschuldigte im 374brigen der angeklagten Tat hinreichend ver-d344chtig ist, war die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Kammergericht zu er366ffnen. Im - 13 - einzelnen wird hierzu auf die Anklage und das wesentliche Ergebnis der Ermitt-lungen Bezug genommen. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 210 Abs. 3 Satz 2 StPO, die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts zu er366ffnen, keinen Gebrauch gemacht. III. Der Aufhebung des Haftbefehls nach 247 120 Abs. 1 StPO wird durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung die Grundlage entzogen. Gem344337 247 207 Abs. 4 StPO ordnet der Senat die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Er-mittlungsrichters vom 15. Dezember 1999 an. Der dringende Tatverdacht be-ruht auf der umfangreichen Aussage des Zeugen M. . Es besteht wei-terhin neben dem Haftgrund des 247 112 Abs. 3 StPO der Haftgrund der Flucht-gefahr, nachdem der Angeschuldigte bereits im August 1978 zur Vermeidung seiner Festnahme untergetaucht, einige Jahre sp344ter zwar wieder nach Deutschland zur374ckgekehrt war, aber hier illegal bis zum vermeintlichen Verj344h-rungseintritt gelebt hatte. Dies belegt die Gefahr, da337 er sich auch jetzt dem nunmehr drohenden Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Ge-fahr wird nicht dadurch ausger344umt, da337 er nach dem Nichter366ffnungsbeschlu337 und der Aufhebung des Haftbefehls sich verf374gbar gehalten hat, da er bislang darauf hoffen konnte, von einem weiteren Strafverfahren verschont zu bleiben. Unter den gegebenen Umst344nden kann gegenw344rtig der Fluchtgefahr auch nicht durch Ma337nahmen nach 247 116 StPO begegnet werden. Da der Ange-schuldigte innerhalb der "Berliner Zelle" eine f374hrende Rolle eingenommen hat und auch in ma337geblicher Weise an den begangenen Taten beteiligt war, hat er trotz der zwischenzeitlichen Beendigung der T344tigkeit dieser Vereinigung und des Zeitabstandes zwischen den Taten und ihrer Verfolgung eine nicht uner-hebliche Freiheitsstrafe zu erwarten. Kutzer Miebach Winkler - 14 - Pfister von Lienen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO 247 203; StGB 247 129 Abs. 1, 247 129 a Abs. 1 1. Kommt es im Er366ffnungsverfahren bei der Pr374fung des Verfahrens-hindernisses der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit auf die Kl344rung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweisverfah-ren der Hauptverhandlung vorbehalten. F374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens gen374gt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, da337 die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfah-renshindernis nicht ergeben werde. 2. Die vom Senat f374r die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agen-tent344tigkeit entwickelten Grunds344tze gelten auch f374r die mitglied-schaftliche Bet344tigung in einer kriminellen oder terroristischen Verei-nigung. BGH, Beschl. vom 30. M344rz 2001 - StB 4 und 5/01 - Kammergericht Berlin
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