BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 5/07 vom 12. Juli 2007 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz u. a.; hier: Beschwerde des Beschuldigten S. gegen Beschlagnahmeanordnung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Juli 2007 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2007 (1 BGs 226/2007) wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit, des mehrfachen Versto337es gegen das Au337enwirtschaftsgesetz und der Geld-w344sche. Gest374tzt auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs vom 25. Oktober 2006 f374hrten im Zuge der Ermittlungen Beamte des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsamtes Stuttgart am 6. November 2006 eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch. Hierbei stell-ten sie verschiedene Gegenst344nde des Beschuldigten sicher, da sie als Be-weismittel in Betracht k344men, unter anderem ein Notebook und ein Mobiltelefon jeweils mit Zubeh366r. 1 Mit Schriftsatz vom 17. M344rz 2007 hat der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B. , die Herausgabe mehrerer der sichergestellten Gegen-st344nde beantragt, unter anderem des Notebooks und des Mobiltelefons. Die-sem Antrag hat sich die weitere Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanw344l-tin M. , mit Schriftsatz vom 26. April 2007 hinsichtlich des Note- 2 - 3 - books angeschlossen; hilfsweise hat sie zumindest die Aush344ndigung einer kompletten Kopie der Festplatte verlangt. Der Generalbundesanwalt hat dar-aufhin verschiedene der sichergestellten Gegenst344nde herausgegeben und ei-ne Kopie der auf der Festplatte des Notebooks gespeicherten Buchhaltungsda-ten an Rechtsanw344ltin M. ausgeh344ndigt. Die weitergehenden An-tr344ge auf Herausgabe des Notebooks und des Mobiltelefons hat er dagegen abgelehnt und beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Beschlagnahme dieser Gegenst344nde anzuordnen, weil sie zum einen als Be-weismittel in Betracht k344men und zum anderen als Tatmittel der Einziehung unterl344gen. Diesem Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 21. Mai 2007 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Be-schwerde des Beschuldigten, der der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-hofs nicht abgeholfen hat. 2. Das zul344ssige Rechtsmittel (247 304 Abs. 5 StPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 3 Der Beschlagnahmebeschluss vom 21. Mai 2007 erweist sich schon deswegen als rechtm344337ig, weil Gr374nde f374r die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen f374r die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons vorliegen (247 111 b Abs. 1 StPO); darauf, ob sie auch noch als Beweismittel von Bedeutung sein k366nnen (247 94 Abs. 1 StPO) oder die auf ihnen vorhandenen Daten f374r das weitere Verfahren nicht auch in anderer Weise als durch die Be-schlagnahme der Ger344te wirksam gesichert werden k366nnten, kommt es danach nicht an. Im Einzelnen: 4 Die Anforderungen an die Beschlagnahme des Notebooks und des Mo-biltelefons zur Sicherung ihrer etwaigen Einziehung sind 247 111 b Abs. 1 StPO zu entnehmen; es gen374gt, dass tats344chliche Gr374nde die Annahme rechtfertigen, 5 - 4 - die Voraussetzungen der Einziehung l344gen vor. Nicht etwa bedarf es deswegen im Sinne des 247 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO dringender Gr374nde f374r diese Annah-me, weil nunmehr seit der Sicherstellung dieser Gegenst344nde anl344sslich der Durchsuchung vom 6. November 2006 mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Sechs-Monats-Frist des 247 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO wird nicht durch jede Ingewahrsamnahme eines Gegenstandes seitens der Strafverfolgungsbeh366r-den in Gang gesetzt, insbesondere nicht schon durch dessen Sicherstellung zu Beweiszwecken gem344337 247 94 Abs. 1 StPO; vielmehr l344uft sie erst ab An-ordnung der Beschlagnahme nach 247 111 b Abs. 1 StPO (Sch344fer in L366we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 111 b Rdn. 42; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 111 b Rdn. 8). Dies ist hier erst durch den angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2007 geschehen. Gr374nde, die im Sinne des 247 111 b Abs. 1 StPO die Beschlagnahme einer Sache zur Sicherung der Einziehung rechtfertigen sind vorhanden, wenn gegen den Beschuldigten der Anfangsverdacht (247 152 Abs. 1 StPO) strafbaren Handelns gegeben ist (Sch344fer aaO Rdn. 15; Meyer-Go337ner aaO m. w. N.) und auf dieser Grundlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf374r spricht, dass die zu beschlagnahmende Sache nach den Vorschriften der 247247 74 ff. StGB der Einziehung unterliegen (Sch344fer aaO Rdn. 16). Dies ist hier der Fall. Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsver-dacht der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit (247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie von zumindest 42 strafbaren Zuwiderhandlungen gegen das Au337enwirtschafts-gesetz (ein Versto337 gegen 247 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG, Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang I EG-Dual-Use-VO; 41 Verst366337e gegen 247 34 Abs. 2 Nr. 3, 247 33 Abs. 1 AWG, 247 5 c, 247 70 Abs. 1 Nr. 3 AWV - in der jeweiligen Tatzeitfassung -). Denn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen hinreichende Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Beschuldigte in den Jahren 2002 bis 2006, handelnd unter der angeblich in Z374rich/Schweiz t344tigen, tats344chlich dort aber nur als Briefkasten-firma ans344ssigen "H Ltd.", in 42 F344llen sog. Dual-Use-G374ter oh- 6 - 5 - ne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausf374hrte, indem er den jeweili-gen Lieferfirmen einen Export in die Schweiz vorspiegelte, in Wirklichkeit die Waren aber bei der eingeschalteten deutschen Spedition zollrechtlich umdekla-rieren und anschlie337end in den Iran verbringen lie337. In die konspirativ durchge-f374hrten Beschaffungsvorg344nge waren nach den vorliegenden Erkenntnissen auf iranischer Seite jeweils Stellen eingeschaltet, die f374r die oder in der R374stungs-produktion t344tig sind. Dieser Verdacht folgt namentlich aus der (auf dem Note-book gespeicherten) Gesch344ftskorrespondenz des Beschuldigten, der Auswer-tung 374berwachter Telefongespr344che, dem Ergebnis von Zeugenvernehmungen und hinsichtlich der dem Beschuldigten angelasteten Verst366337e nach 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG zus344tzlich aus der Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes vom 20. M344rz 2007. Ob er sich nach dem bisherigen Ermittlungsstand zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet hat, ist f374r die zu treffende Entscheidung oh-ne Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Fragen, ob das Zu-sammenwirken des Beschuldigten mit iranischen Stellen nach den vom Senat insoweit aufgestellten Ma337st344ben (BGH NStZ-RR 2005, 305 m. Anm. Schmidt/Wolf NStZ 2006, 161; BGH NStZ 2007, 93 ff.; 2007, 117, 118) nahelie-gend als geheimdienstliche Agentent344tigkeit einzustufen ist und ob - auch unter Ber374cksichtigung der erw344hnten Stellungnahme des Ausw344rtigen Amtes - die nach Au337enwirtschaftsrecht allenfalls gem344337 247 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG strafrecht-lich relevanten Exportgesch344fte tats344chlich geeignet waren, die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden. Die Ermittlungen rechtfertigen weiter die Annahme, dass wegen der ge-nannten Taten die Voraussetzungen f374r die Einziehung des Notebooks und des Mobiltelefons gegeben sind. Bei dem Angeklagten wurde keine Gesch344ftskor-respondenz 374ber die von ihm unter der Firma "H Ltd." abgewickelten Expor-te in Papierform gefunden. S344mtliche dazu vorhandenen Dokumente waren in digitaler Form auf der Festplatte des Notebooks gespeichert. Es liegt daher na- 7 - 6 - he, dass er das Notebook f374r die Vorbereitung und Abwicklung dieser Gesch344f-te nutzte. Gleiches gilt f374r das beschlagnahmte Mobiltelefon, wie die Auswer-tung mehrerer 374berwachter Telefonate des Beschuldigten belegt, die er 374ber die Rufnummer der SIM-Karte gef374hrt hat, die bei der Sicherstellung in das Mo-biltelefon eingelegt war. All dies deutet darauf hin, dass Notebook und Mobilte-lefon vom Beschuldigten als Tatwerkzeuge im Sinne des 247 74 Abs. 1 StGB ge-nutzt worden sind. Es sind keine Anhaltspunkte daf374r vorhanden, dass eine Einziehung der beiden Ger344te gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 74 a Abs. 1 i. V. m. 247 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) versto337en k366nnte. Notebooks werden auch in gehobener Ausstattung f374r Preise zwischen 1.000 und 2.000 200 angeboten, Mo-biltelefone sind f374r wesentlich geringere Preise erh344ltlich. Im Hinblick auf die Strafe, die f374r den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung im Raume st374nde, kann nicht davon die Rede sein, dass die Einziehung von Gegenst344nden mit einem solchen, vergleichsweise geringen Wert au337er Verh344ltnis zur Bedeutung der Taten und zu dem gegen den Beschuldigten gerichteten Tatvorwurf st374nde; denn wegen der naheliegend gewerbsm344337igen Begehungsweise kommen f374r die nach dem 7. April 2006 durchgef374hrten Exportgesch344fte gem344337 247 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG nF Freiheitsstrafen 374ber zwei Jahre in Betracht und diese Taten k366nnten auch nicht mehr durch das etwaige Vergehen nach 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB untereinander zu Tateinheit verbunden werden. Soweit sich der Beschul-digte demgegen374ber auf den schnellen Wertverlust der Ger344te beruft, vermag der Senat hierin kein taugliches Argument f374r die Unverh344ltnism344337igkeit einer etwaigen k374nftigen Einziehung oder auch nur der diese sichernden Beschlag-nahme zu erkennen. Der Wertverlust wird durch keine dieser Ma337nahmen ver-gr366337ert; er entst374nde in gleicher Weise, wenn diese sich wieder im Besitz des Beschuldigten bef344nden. 8 - 7 - Auch im Hinblick auf die Daten, die auf den Ger344ten gespeichert sind, l344sst sich eine Unverh344ltnism344337igkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht erkennen. Soweit es um die Nutzung der Datenbest344nde geht, sind diese dem Beschuldigten teilweise 374ber eine ausgeh344ndigte Kopie der Festplatte des Notebooks wieder zug344nglich gemacht worden und der General-bundesanwalt ist bereit, weitere Kopien herauszugeben. Ob auf dem Notebook und dem Mobiltelefon Daten gespeichert sind, die im Strafverfahren nicht ver-wertet werden d374rfen, bedarf keiner n344heren Er366rterung; denn dies k366nnte die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht hindern. 9 Die Beschwerde des Beschuldigten erweist sich daher als unbegr374ndet. 10 Tolksdorf Miebach Becker
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