BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 4 und 5/08 vom 15. Mai 2008 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterst374tzung einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschwerdef374hrers und seines Verteidigers am 15. Mai 2008 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerden des Beschuldigten gegen die Beschl374sse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2007 (2 BGs 290/07) und vom 24. August 2007 (2 BGs 352/07) werden verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt f374hrt seit dem 12. Juli 2007 gegen den Be-schwerdef374hrer ein Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer ausl344n-dischen terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. 1 Mit Beschluss vom 1. August 2007 (2 BGs 290/07) hat der Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs die Durchsuchung des Beschuldigten und der Sachen, die sich in seinem Besitz befinden, gestattet. Diese Durchsuchung hat bei der Einreise des Beschuldigten am 25. August 2007 auf dem Flughafen Frankfurt stattgefunden. Mit Beschluss vom 24. August 2007 (2 BGs 352/07) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Beschlagnahme sowie die vorl344ufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht von jeweils n344her be-zeichneten Gegenst344nden angeordnet, die bei einer vom Amtsgericht Ger-mersheim mit Beschluss vom 29. Juni 2007 nach 247 22 Nr. 1 POG-Rheinland- 2 - 3 - Pfalz angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten am 6. Juli 2007 sichergestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinen Beschwerden vom 29. Oktober 2007, die er im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Das Ermittlungs-verfahren beruhe auf Angaben, die er im Sommer 2007 in Pakistan im Gewahr-sam des pakistanischen Geheimdienstes ISI gemacht habe. Dabei sei er seines Kontaktes zu den deutschen Beh366rden in Pakistan und dort seines anwaltlichen Beistands beraubt, ohne Gerichtsverfahren in drei Geheimgef344ngnissen fest-gehalten und dabei mit waffen344hnlichen Gegenst344nden sowie mit F344usten ge-schlagen und mit F374337en getreten worden. Er sei medizinisch nicht betreut und einem L374gendetektorentest unterzogen worden, es sei ihm der Schlaf entzogen worden und er habe frieren m374ssen. Seine Angaben seien deshalb unverwert-bar. Foltergest344ndnisse d374rften nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Gefolterten verwendet werden. 3 Die zul344ssigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg. 4 1. Es besteht nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen ein zur An-ordnung von Durchsuchungen (247247 102, 105 StPO), Beschlagnahmen (247247 94, 98 Abs. 1 StPO) und vorl344ufigen Sicherstellungen (247247 102, 105, 110 StPO) hinrei-chender Anfangsverdacht daf374r, dass der Beschuldigte die ausl344ndische terro-ristische Vereinigung Al-Qaeda seit Januar 2006 durch Geldzahlungen, die Rekrutierung von K344mpfern, die 334bergabe von Ferngl344sern und Nachtsichtbril-len sowie das Erbieten, selbst f374r diese Vereinigung k344mpfen zu wollen, unter-st374tzt hat (247 129 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 247 129 b Abs. 1 StGB). Im Sinne eines solchen Anfangsverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen: Der Beschuldigte hat in Pakistan im Januar 2006, Mitte 2006 sowie Ende Mai 5 - 4 - 2007 insgesamt mehr als 10.000 200 an ein ranghohes Mitglied von Al-Qaeda bzw. an dessen Vertrauten 374bergeben. Er hat au337erdem gebeten, sich einer der in Afghanistan f374r Al-Qaeda k344mpfenden Gruppen anschlie337en zu d374rfen, und sich daraufhin in einem Ausbildungslager aufgehalten, wo er sich beim Bau einer Sprengvorrichtung an der Hand verletzt hat. Er hat drei Personen als K344mpfer in das Gebiet der pakistanisch-afghanischen Grenze geschickt und Ferngl344ser sowie Nachtsichtbrillen von Deutschland nach Pakistan gebracht. 2. Dieser Verdacht hat sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffe-nen Entscheidungen aus den Angaben ergeben, die der Beschuldigte nach sei-ner Festnahme am 18. Juni 2007 gegen374ber pakistanischen Beh366rden bei Ver-nehmungen gemacht hat und 374ber die der pakistanische Geheimdienst den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Pakistan in Form von Berich-ten 374ber die Befragungen informiert hat. 6 Der sich hieraus ergebende Anfangsverdacht hat sich zwischenzeitlich durch weitere Ermittlungsergebnisse best344tigt. Dabei handelt es sich u. a. um das Zeugnis des Leiters der Rechts- und Konsularabteilung der deutschen Bot-schaft in Islamabad. Dieser hat den Beschuldigten im Rahmen der konsulari-schen Betreuung w344hrend seiner Haft in Pakistan aufgesucht. Dabei hat ihm der Beschuldigte die verschiedenen Geldtransfers und seinen Aufenthalt in ei-nem Trainingscamp der Al-Qaeda geschildert. Das Sammeln von Geldspenden, den Transport von Geld sowie von Nachtsichtger344ten, Ferngl344sern und Entfer-nungsmessern nach Pakistan und das Rekrutieren von K344mpfern zur Ausbil-dung in Trainingscamps von Al-Qaeda durch den Beschuldigten hat auch des-sen Stiefsohn bekundet. Zuletzt wird u. a. das Sammeln von Geld f374r Al-Qaeda sowie die Umst344nde der Verletzung des Beschuldigten durch den Zeugen C. best344tigt. 7 - 5 - 3. Der Einwand, die Angaben des Beschuldigten gegen374ber dem pakis-tanischen Geheimdienst ISI unterl344gen einem Verwertungsverbot und dieses h344tte bereits der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegengestanden, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Beweismittel, die durch ausl344ndische Hoheitsorgane mit Hilfe verbotener Vernehmungsmethoden er-langt wurden, in entsprechender Anwendung von 247 136 a StPO dann unver-wertbar sind, wenn Erkenntnisse von einem Drittstaat durch die deutschen Strafverfolgungsbeh366rden angefordert oder auch nur angenommen worden sind (vgl. hierzu Gle337 in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 136 a Rdn. 11). Ebenso kommt nach den bisherigen Erkenntnissen ein Verwertungsverbot nach Art. 15 UN-Antifolter374bereinkommen nicht in Betracht (vgl. hierzu Gle337 aaO Rdn. 79). Jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium ist n344mlich nicht erwie-sen, dass die Angaben des Beschuldigten in Pakistan durch verbotene Ver-nehmungsmethoden gewonnen worden sind. 8 Die Angaben des Beschuldigten 374ber die Anwendung verbotener Ver-h366rmethoden sind teilweise pauschal und zudem widerspr374chlich; so etwa zur Entstehung seiner Handverletzung. Soweit der Beschuldigte weiter behauptet, man habe ihm konsularische Unterst374tzung versagt, steht dem die Bekundung des Zeugen M. entgegen, wonach die Benachrichtigung der deutschen Bot-schaft in Islamabad bereits ein bis zwei Tage nach der Festnahme erfolgt sei, ein Besuch bei dem Inhaftierten wegen der Unruhen in Pakistan indes erst mit einiger zeitlicher Verz366gerung habe stattfinden k366nnen. Gegen374ber diesem Zeugen hat der Beschuldigte auch berichtet, er habe seine von Deutschland aus unternommenen Aktivit344ten zur Unterst374tzung von Al-Qaeda alsbald ge-standen, nachdem er aufgrund von Vorhalten der 334berzeugung gewesen sei, die pakistanischen Beh366rden w374ssten aufgrund von 334berwachungsma337nahmen 9 - 6 - umfassend 374ber ihn Bescheid. Dabei sei er nicht gefoltert worden. K366rperlich misshandelt habe man ihn nur im Zusammenhang mit einer sp344teren Befragung dazu, ob er in Pakistan selbst Sprengstoffanschl344ge vorbereitet habe. Verlet-zungen im Gesicht und an den Armen des Beschuldigten, die von Schl344gen h344tten herr374hren k366nnen, hat der Zeuge nicht beobachtet. Danach ist jedenfalls im gegenw344rtigen Verfahrensstadium nicht von ei-ner Unverwertbarkeit der Angaben auszugehen. 10 Sost-Scheible Pfister Hubert
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