BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ________________ StB 5/10 vom 14. April 2010 BGHR: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________________ StGB 247 129 Abs. 1, 247 129 a Abs. 1, 247 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2 Haben sich Mitglieder einer ausl344ndischen kriminellen oder terroristischen Ver-einigung im Inland zu einer organisatorischen Struktur zusammengeschlossen, deren Zwecke oder T344tigkeit der Zielsetzung der ausl344ndischen Vereinigung entsprechen, so k366nnen sie sich nur dann tateinheitlich auch wegen Mitglied-schaft in einer inl344ndischen kriminellen Vereinigung strafbar machen, wenn ihre inl344ndische Organisation einen eigenst344ndigen, von der ausl344ndischen Vereini-gung unabh344ngigen Gesamtwillen bildet. BGH, Beschl. vom 14. April 2010 - StB 5/10 - Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs - 2 - in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung hier: Haftbeschwerde des Beschuldigten - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 14. April 2010 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. De-zember 2009 aufgehoben und durch den nachfolgenden Haft-befehl ersetzt: Der Beschuldigte ist in Untersuchungshaft zu nehmen. Er ist dringend verd344chtig, sich jedenfalls in der Zeit zwischen Juli 2008 und Januar 2009 den srilankischen "Liberation Ti-gers of Tamil Eelam" (LTTE) angeschlossen und deren auf die Begehung von Mord oder Totschlag gerichtete T344tigkeit durch seine Mitarbeit im B374ro des von ihnen eingerichteten "Tamil Coordination Committee" (TCC) in O. gef366rdert zu haben, indem er in deren Angelegenheiten Telefonanrufe ent-gegengenommen, ihm mitgeteilte Informationen an die zu-st344ndigen Personen weitergeleitet und begehrte Ausk374nfte er-teilt hat; strafbar als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristi-schen Vereinigung im Ausland au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ausge374bte T344tigkeit (247 129 b Abs. 1 Satz 2, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). - 4 - 2. Dieser Haftbefehl wird aufgehoben werden, wenn das Bun-desministerium der Justiz nicht binnen einer Woche nach Zu-gang dieses Beschlusses gegen374ber dem Bundesgerichtshof - 3. Strafsenat - die Erm344chtigung zur Strafverfolgung erteilt (247 130 StPO, 247 129 b Abs. 1 Satz 3, 247 77 e StGB). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Der Antrag des Beschuldigten, die Vollziehung des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 auszusetzen, ist damit gegenstandslos. Gr374nde: I. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 16. Dezember 2009 angeordnet, den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen. Er hat den Beschuldigten f374r dringend verd344ch-tig gehalten, sich jedenfalls ab Sommer 2008 als "F374hrungskader" des "Tamil Coordination Committee" (TCC) in O. mit mindestens sechs weiteren Personen zu dem Zweck zusammengeschlossen zu haben, von Deutschland aus den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in Sri Lanka Verm366gens- und Sachwerte zur Verf374gung zu stellen und die entsprechenden Gelder von tamilischen Immigranten in Deutschland mit teilweise erpresserischen Mitteln einfordern zu lassen (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem344337 247 129 Abs. 1 StGB). 1 - 5 - Nach der Festnahme des Beschuldigten am 3. M344rz 2010 hat der Ermitt-lungsrichter mit Beschluss vom selben Tage den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. Seitdem befindet sich der Beschuldigte in Untersu-chungshaft. Mit seiner gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters ge-richteten Beschwerde begehrt er die Aufhebung des Haftbefehls. Der Ermitt-lungsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen; der Generalbundesanwalt tritt ihr entgegen. 2 II. Auf die zul344ssige Beschwerde des Beschuldigten ist der Haftbefehl des Ermittlungsrichters aufzuheben und durch den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Haftbefehl zu ersetzen. 3 1. Die gegenw344rtigen Erkenntnisse ergeben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte als Mitglied einer inl344ndischen kriminellen Vereinigung nach 247 129 Abs. 1 StGB angeschlossen hat. Der Be-schuldigte ist indes dringend verd344chtig, sich durch seine Mitarbeit im "Tamil Coordination Committee" (TCC) in O. an einer terroristischen Vereini-gung au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union - den srilankischen "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) - durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ausge374bte T344tigkeit als Mitglied beteiligt zu haben (247 129 b Abs. 1 Satz 2, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 4 a) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich im Sinne eines drin-genden Tatverdachts folgender Sachverhalt: 5 - 6 - aa) Allgemeinkundig entstanden die LTTE im Jahre 1976 durch den Zu-sammenschluss verschiedener tamilischer Bewegungen in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Losl366sung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteils der Insel vom singhalesisch gepr344gten Reststaat war. Hie-rarchisch auf die Person ihres F374hrers Vellupillai Prabhakaran und dessen Ideologie ausgerichtet, verfolgten sie ihr Ziel eines selbst344ndigen "Tamil Eelam" in erster Linie durch bewaffneten Kampf, der sich nicht nur gegen die srilanki-schen Regierungstruppen, sondern auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete. Bis 1986 gelang es ihnen, neben der Halbinsel Jaffna weite Teile der Nord- und der Ostprovinzen des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen, wo sie nach und nach eigene staats344hnliche Strukturen schufen. Ab 2002 wurden dort ein zentrales "politisches B374ro" mit Sitz in Kilinochchi sowie "Ministerien" f374r Justiz, Polizei, Finanzen und Verteidigung errichtet. Der zudem erhobene Al-leinvertretungsanspruch f374r alle Tamilen weltweit f374hrte in der Zust344ndigkeit eines "Au337enministeriums" zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auch 374ber Sri Lanka hinaus. Der Finanzierung der LTTE dienten die in den besetzten Gebieten erhobenen "Steuern" und die "Spendengeldsammlungen" unter den Auslandstamilen. 6 Milit344risch verf374gten die LTTE 374ber Infanterieeinheiten ("Tigers") sowie 374ber eine Anzahl zu Kampfzwecken umger374steter Schnellboote ("Sea Tigers") und Flugzeuge ("Air Tigers"). Daneben unterhielten sie eine Spezialeinheit ("Black Tigers"), deren Aufgabe neben milit344rischen Kommandoaktionen auch Anschl344ge auf zivile Ziele waren. Ihren auf insgesamt mehr als 200 gesch344tzten Selbstmordattentaten fielen unter anderem am 21. Mai 1991 bei Madras der indische Premierminister Rajiv Ghandi und am 1. Mai 1993 in Colombo der sri-lankische Staatspr344sident Ranasinghe Premadasa zum Opfer. 7 - 7 - Im Guerillakampf mit ihrem abtr374nnigen Kommandeur Muralitharan ("Ka-runa") verloren die LTTE ab 2004 zun344chst die Ostprovinzen. Verst344rkte Offen-siven der Armee ab 2007 dr344ngten sie weiter zur374ck, bis es im Fr374hjahr 2009 zu ihrer milit344rischen Zerschlagung kam. Ihr F374hrer Vellupillai Prabhakaran wurde am 18. Mai 2009 von srilankischen Regierungstruppen get366tet. 8 bb) Die Strukturen des TCC erhellen sich in erster Linie aus den Anga-ben ihm unterstellter Gebietsverantwortlicher in mehreren Gespr344chen mit dem Landesamt f374r Verfassungsschutz Baden-W374rttemberg zwischen M344rz 2006 und Januar 2007. Danach galt das TCC als die "LTTE in Deutschland" und des-sen Leiter Sr. alias V. als der "Chef der LTTE f374r Deutsch-land". Zust344ndig war das TCC insbesondere f374r die politische 326ffentlichkeitsar-beit und f374r die Geldsammlungen unter den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tamilen. Seine Vorgaben und Befehle erhielt es unmittelbar aus der Zentrale der LTTE in Kilinochchi. Bei seiner Arbeit st374tzte sich das TCC auf ein bundesweites, hierarchisch aufgebautes Netz aus Gebiets-, Stadt- und Raum-verantwortlichen. Diese waren - wie die mindestens sechs weiteren im B374ro des TCC in O. t344tigen Personen - an die Weisungen des V. gebun-den und ihm gegen374ber rechenschaftspflichtig. Gleicherma337en hat der im O. er B374ro f374r Pressearbeit und Beh366rdenkontakte zust344ndige W. das TCC in einer Zeugenaussage beim Polizeipr344sidium D. am 8. Mai 2007 als "politische Abteilung der LTTE f374r Deutschland" be-zeichnet. 9 Best344tigt werden diese Angaben durch Erkenntnisse des Bundesamts f374r Verfassungsschutz aus der 334berwachung des Post- und Telefonverkehrs des TCC im Rahmen von G 10 - Ma337nahmen. Ein Telefongespr344ch belegt, dass die Funktion344re der LTTE in Sri Lanka Immigranten in Deutschland bei Fragen an 10 - 8 - das TCC verweisen (Sachakte Bd. II Reiter Erkenntnisse BfV Bl. 97). Tamilen in Deutschland, die sich schriftlich an das TCC wandten, bezeichneten dieses re-gelm344337ig als "LTTE Deutschland" und dessen Leiter V. als "Verwalter" oder "Verantwortlichen" der "LTTE Deutschland" (Bl. 177, 183, 191, 198, 205, 209, 217, 235, 262). Andere Telefongespr344che best344tigen die umfassenden Direktionsbefugnisse V. s innerhalb des TCC (Bl. 124, 126, 214 ff., 217). cc) Der Beschuldigte hat sich, wie seine eigenen 304u337erungen gegen374ber Dritten belegen, gegen374ber den LTTE zur Mitarbeit bereiterkl344rt, um die Frei-lassung seiner in Sri Lanka zwangsrekrutierten Schwester zu erreichen. Er wurde von den LTTE deshalb - ohne nennenswerte Bezahlung - dem B374ro der TCC in O. zugewiesen, um dort zu "lernen"; danach sollte er nach Sri Lanka zur374ckkehren und sich dort anstelle der Schwester einer k344mpfenden Einheit anschlie337en (Sachakte Bd. II Reiter Erkenntnisse BfV Bl. 113 - 116). Unter der Aliaspersonalie M. diente er als telefonischer Ansprechpartner nach au337en, nahm Informationen f374r das B374ro entgegen und erteilte Ausk374nfte allgemeiner Art, etwa zu Besprechungsterminen oder zum Undiyal-Banking, dem vom TCC organisierten privaten Geldtransfer hier wohnhafter Tamilen in die Heimat (Bl. 97, 132, 140, 147, 148). 11 Die Identit344t des M. mit dem Beschuldigten ergibt sich aus zwei Te-lefongespr344chen, die vom Festnetzanschluss der TCC aus gef374hrt wurden. Am 30. Juli 2008 rief ein R. seinen Vater an; der Angerufene f374hrt den Namen S. (Bl. 108). Am 20. August 2008 sprach M. mit einer Ver-wandten, die ihn R. nannte; sie gab das Gespr344ch an eine andere Per-son weiter, die ihn als R. begr374337te (Bl. 115). 12 - 9 - b) Danach ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen recht-lich wie folgt zu bewerten: 13 aa) Die LTTE waren - jedenfalls bis zu ihrer mutma337lichen Zerschlagung durch die srilankischen Regierungstruppen im Fr374hjahr 2009 - eine Vereinigung, deren Zwecke und deren T344tigkeit (auch) darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag zu begehen (247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie bestand im Ausland au337erhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union (247 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB), denn der Schwerpunkt ihrer organisatorischen Strukturen und ihr eigentliches Aktionsfeld befanden sich in Sri Lanka. Allein der Umstand, dass die Strukturen und Aktivit344ten einer Vereinigung teilweise in die Bundesrepublik Deutschland hereinreichen - hier: Einrichtung eines "B374ros" als Kontaktstelle f374r Unterst374tzer und zur Vermittlung der Ziele in der 326ffentlichkeit; Aufbau eines Netzes zur Erschlie337ung von Finanzierungsquellen - macht sie noch nicht zu einer Vereinigung (auch) im Inland. 14 bb) Das TCC war keine selbst344ndige Teilorganisation der LTTE in Deutschland; entgegen der Auffassung des Ermittlungsrichters und des Gene-ralbundesanwalts bildeten dessen Mitglieder deshalb keine - neben die LTTE tretende - Vereinigung gem344337 247 129 StGB. 15 (1) Eine Vereinigung im Sinne der Vorschriften der 247247 129 ff. StGB ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter freiwilliger organisatorischer Zusammen-schluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitli-cher Verband f374hlen (st. Rspr.; zuletzt BGHSt 54, 69 = NJW 2009, 3448 Rdn. 116 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des TCC nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt. Denn die bisherigen Erkenntnisse er- 16 - 10 - geben nicht, dass sich innerhalb der TCC eine eigenst344ndige, von der ausl344ndi-schen Vereinigung abgrenzbare Willensbildung vollzog. Die Beziehungen der im TCC t344tigen Personen untereinander ersch366pf-ten sich vielmehr in der gemeinsamen Mitgliedschaft in der LTTE. Das TCC war nicht nur eingegliedert in deren Hierarchie, sondern nach den Angaben des Be-schuldigten oblag es allein der Entscheidung der LTTE, ob Personen in einer Einrichtung wie dem TCC oder in einer k344mpfenden Einheit eingesetzt wurden. Auch nach au337en hin trat das TCC auf als Repr344sentanz der LTTE in Deutsch-land. Sein Leiter V. war zwar weisungsberechtigt gegen374ber den anderen Mitarbeitern im TCC sowie den nachgeordneten Gebiets-, Stadt- und Raumver-antwortlichen, unterstand aber selbst unmittelbar dem politischen B374ro in Kili-nochchi und war abh344ngig von dessen Weisungen. Gerade im Hinblick auf die Spendensammlungen verf374gte das TCC nicht 374ber Freir344ume, aus denen sich die Gesamtorganisation zur374ckgezogen h344tte. Die LTTE hatte die Beitreibung von Spenden in Deutschland nicht etwa aus ihrem Organisationsbereich aus-gegliedert. Vielmehr gab es in Sri Lanka Zust344ndige f374r die "Auslandsfinanzen" (Sachakte Bd. II Reiter Erkenntnisse BfV Bl. 22). Die eigene N344he der LTTE zu den "Spendensammlungen" wird aber vor allem dadurch belegt, dass sie an-gebliche Zahlungspflichten in Deutschland lebender Tamilen ausschlie337lich mit-tels Verschleppung oder Zwangsrekrutierung von Familienangeh366rigen in Sri Lanka durchzusetzen trachtete (Bl. 11, 25, 93). Nach dem derzeitigen Erkennt-nisstand kam dem TCC damit lediglich die Funktion zu, die Entscheidungspro-zesse der ausl344ndischen Kernorganisation bei gleichzeitiger Unterordnung un-ter deren Willensbildung im Inland umzusetzen und zu vollstrecken. Angesichts dieser Umst344nde sind dringende Anhaltspunkte f374r einen eigenst344ndigen, von der ausl344ndischen Vereinigung unabh344ngigen Willensbildungsprozess der TCC nicht ersichtlich. 17 - 11 - (2) Eine eigene Willensbildung ist jedoch f374r eine Strafbarkeit nach 247 129 StGB auch dann nicht entbehrlich, wenn sich im Inland organisatorische Struk-turen zur Unterst374tzung der Ziele einer ausl344ndischen Vereinigung gebildet ha-ben. Zwar ist der Bundesgerichtshof in fr374heren Entscheidungen von einer An-wendbarkeit der 247247 129, 129 a StGB ausgegangen, wenn die ausl344ndische Vereinigung zumindest in Form einer Teilorganisation auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland existierte und diese ihrerseits die Voraussetzun-gen der 247247 129, 129 a StGB erf374llte, wobei in diesen Fallkonstellationen nicht verlangt wurde, dass sich die organisierte Willensbildung innerhalb der inl344ndi-schen Teilorganisation vollzog. Es gen374gte vielmehr, dass deren Mitglieder in die Willensbildung der ausl344ndischen oder internationalen Organisation integ-riert waren und sich den auf dieser Ebene getroffenen Entschl374ssen gegebe-nenfalls unter Zur374ckstellung ihrer individuellen Meinungen unterwarfen (vgl. BGH NJW 1966, 310, 312; BGH, Beschl. vom 12. Oktober 2001 - AK 14/01; Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 Rdn. 36; Schmidt NStZ-RR 2002, 161). 18 An dieser Auffassung kann aber mit Blick auf die Einf374hrung des 247 129 b StGB durch das 34. Str304ndG vom 22. August 2002 nicht mehr festgehalten werden. Die hierdurch ver344nderte Rechtslage l344sst vielmehr die Verfolgung ei-nes Mitglieds oder Unterst374tzers einer ausl344ndischen Vereinigung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Mitgliedschaft in oder Unterst374tzung einer inl344ndischen Teilorganisation nach 247247 129, 129 a StGB nur noch dann zu, wenn die inl344ndi-sche Teilorganisation unabh344ngig von der ausl344ndischen Gesamtorganisation auch einen eigenen Willensbildungsprozess vollzieht, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 19 - 12 - 247 129 b StGB erfasst - soweit hier von Belang - nunmehr jede Beteiligung an einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung durch eine im Inland ausge-374bte T344tigkeit. Auf das Vorhandensein von Organisationsstrukturen der Vereini-gung im Inland kommt es dabei nicht an. Es ist gerade die f374r 247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB typische Fallgestaltung, dass das Handeln des T344ters im Inland bestimmt wird durch seine Einbindung in die ausl344ndische Organisation und seine Unterwerfung unter die auf deren Ebene getroffenen Entscheidun-gen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es bei isoliertem Handeln eines Einzelnen verbleibt oder ob die Vorgaben der Gesamtorganisation ein Zusam-menwirken des T344ters mit anderen Beteiligten im Inland bedingen, denn allein aus einer gemeinschaftlichen Beteiligungshandlung im Inland l344sst sich das Be-stehen einer gesonderten Vereinigung im Sinne der 247247 129, 129 a StGB nicht ableiten. 20 Bilden die im Inland handelnden Mitglieder einer ausl344ndischen Vereini-gung keinen eigenst344ndigen Gesamtwillen, so weist die Tat auch keinen Un-rechtsgehalt auf, der 374ber den bereits von 247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB erfassten hinausginge. Strafgrund der 247247 129 ff. StGB ist die erh366hte kriminelle Intensit344t, die in der Gr374ndung oder Fortf374hrung einer festgef374gten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine er-h366hte Gef344hrlichkeit f374r wichtige Rechtsg374ter der Gemeinschaft mit sich bringt ( BGHSt 31, 202, 207) . Diese f374r gr366337ere Personenzusammenschl374sse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gef344hrlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gef374hl pers366nlicher Verantwortung zur374ckzudr344ngen (BGH NJW 1992, 1518). Ohne eine organisierte und auf Dauer angelegte Bildung eines Gesamt-willens, dem sich die einzelnen Mitglieder unter Zur374ckstellung ihrer individuel-len Meinungen unterwerfen, kann sich eine solche Eigendynamik indes nicht 21 - 13 - entfalten (vgl. Miebach/Sch344fer in M374nchKomm-StGB 247 129 Rdn. 4). Mangelt es der inl344ndischen Gruppierung also an einer eigenst344ndigen organisierten Willensbildung, so kann sie die bereits von der Gesamtorganisation ausgehen-de (abstrakte) Gef344hrdung der Allgemeinheit nicht noch weiter intensivieren. Des weiteren kn374pft 247 129 b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB die Verfolgung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung au337er-halb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union auch dann an eine Erm344chti-gung des Bundesministeriums der Justiz und damit an eine besondere Pro-zessvoraussetzung (Krau337 aaO Rdn. 31), wenn die Tat durch eine im Inland ausge374bte T344tigkeit begangen wird. Das Erm344chtigungserfordernis dient der Wahrung der au337enpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland; so k366nnen gegen eine "undifferenzierte" Strafverfolgung dann durchgreifende Be-denken bestehen, wenn ein Prozess der Verst344ndigung zwischen den Beteilig-ten an einem bewaffneten Konflikt im Ausland eingeleitet wurde (BTDrucks. 14/8893 S. 8). Es entspricht damit einer gesetzgeberischen Grundentschei-dung, die Verfolgung einer Tat im Sinne des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB von der Pr374fung abh344ngig zu machen, ob solche Belange im Einzelfall ber374hrt sein k366nnen. Diese w374rde umgangen, n344hme man unter Verzicht auf das Merkmal der eigenst344ndigen Willensbildung gleichzeitig eine inl344ndische Verei-nigung an. 22 cc) Der Beschuldigte ist dringend verd344chtig, sich den LTTE als Mitglied angeschlossen zu haben. 23 (1) Der Beteiligung an einer ausl344ndischen Vereinigung als Mitglied steht - anders als der Generalbundesanwalt nunmehr in der Erwiderung auf die Be-schwerde meint - nicht entgegen, dass sich der T344ter ausschlie337lich im Inland 24 - 14 - und damit au337erhalb des unmittelbaren Bet344tigungsgebiets der Kernorganisati-on aufgehalten hat; in einem solchen Falle bed374rfen nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Pr374fung (BGHSt 54, 69 = NJW 2009, 3448 Rdn. 128). Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt allgemein vor-aus, dass der T344ter sich, getragen von beiderseitigem 374bereinstimmendem Wil-len und angelegt auf eine gewisse Dauer, in die Organisation eingliedert, sich ihrem Willen unterordnet und eine aktive T344tigkeit zur F366rderung ihrer Ziele ent-faltet (BGH aaO Rdn. 123). Nach den oben dargelegten Erkenntnissen sind diese Voraussetzungen gegeben, denn der Beschuldigte hat sich willentlich in die nach Deutschland hineinreichende Hierarchie der LTTE eingegliedert und dort die ihm von der Organisation zugedachten Funktionen 374bernommen. (2) Zwar hat sich der Beschuldigte zur Mitarbeit bei den LTTE nur des-halb bereiterkl344rt, weil er die Entlassung seiner in Sri Lanka zwangsrekrutierten Schwester erreichen wollte. Es spricht aber nichts f374r eine solche Zwangslage des Beschuldigten, dass er sich ohne willentliche 334bereinstimmung mit der Or-ganisation lediglich dem autorit344ren Verlangen ihrer Verantwortlichen unterwor-fen h344tte. Der Mitgliedschaft steht auch nicht entgegen, dass die T344tigkeit des Beschuldigten von untergeordneter Art blieb, denn er hat dennoch den Zusam-menhalt der Organisation gest344rkt und zur Verwirklichung ihrer Ziele beigetra-gen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass beide Umst344nde die Tat in milderem Licht erscheinen lassen und die Straferwartung deutlich einschr344nken. 25 2. Es besteht der Haftgrund des 247 112 Abs. 3 StPO. Nach den Umst344n-den ist zu besorgen, dass ohne die Festnahme des Beschuldigten die Verfol-gung der Tat gef344hrdet w344re. Trotz der eingeschr344nkten Straferwartung bleibt eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, auf freien Fu337 gesetzt, dem weiteren Strafverfahren durch Ausreise entziehen wird. 26 - 15 - Er ist srilankischer Staatsangeh366riger, hat in Sri Lanka famili344re Bindungen und ist nur f374r einen von vornherein begrenzten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Weniger einschneidende Ma337nahmen k366nnen den Zweck der Untersuchungshaft nicht erreichen (247 116 Abs. 1 StPO). Der Be-schuldigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eingebunden in die nach Deutschland hereinreichenden Strukturen der LTTE und verf374gt so 374ber ein Netzwerk von Unterst374tzern, das ihm auch entgegen m366glichen Auflagen und Weisungen ein Untertauchen wesentlich erleichtert. 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist noch verh344ltnism344337ig. Erteilt das Bundesministerium der Justiz die erforderliche Erm344chtigung zur Strafver-folgung (nachfolgend 4.), wird das Verfahren indes, auch wegen der einge-schr344nkten Straferwartung, alsbald zum Abschluss zu bringen sein. Weitere Ermittlungsans344tze, die zur Vertiefung des Tatvorwurfs gegen den Beschuldig-ten f374hren k366nnten, sind gegenw344rtig nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Anklage noch vor der Haftpr374fung nach 247 121 Abs. 1 StPO erhoben werden kann. 27 4. Der Anordnung der Untersuchungshaft steht nicht entgegen, dass das Bundesministerium der Justiz am 28. Oktober 2009 erkl344rt hat, die nach 247 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Erm344chtigung zur Strafverfolgung nicht zu er-teilen. Ein endg374ltiges Verfahrenshindernis ist damit nicht eingetreten, denn nach dem Wortlaut der Erkl344rung hat das Bundesministerium der Justiz auf eine Erm344chtigung nicht verzichtet. Es ist lediglich davon ausgegangen, eine Straf-verfolgung werde auch ohne Erm344chtigung m366glich sein. 28 - 16 - Indes ist dem Bundesministerium der Justiz nunmehr gem344337 247 130 StPO eine Erkl344rungsfrist zu setzen, denn der Haftbefehl l344sst sich nach den bisheri-gen Ermittlungen ausschlie337lich auf den dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung st374tzen. Insbesondere haben sich 374ber das Organisationsdelikt hinaus keine Hinweise auf konkrete dem Be-schuldigten zuzurechnende Ausf374hrungstaten ergeben. 29 Sost-Scheible Pfister Mayer
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