BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 BJs 26/77-5 StB 51/09 vom 23. Dezember 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mordes hier: Haftbeschwerde der Beschuldigten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2009 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten werden der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 26. August 2009 (1 BGs 177/09) sowie dessen Beschluss 374ber die Auf-rechterhaltung des Haftbefehls vom 28. August 2009 (1 BGs 180/09) aufgehoben. Die Beschuldigte ist unverz374glich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdef374hrerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats-kasse zu tragen. Gr374nde: I. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs hat gegen die Beschuldigte am 26. August 2009 wegen des dringenden Verdachts des mitt344terschaftlich begangenen Mordes (247247 211, 25 Abs. 2 StGB) in drei tateinheitlich zusammen-treffenden F344llen (247 52 StGB) Haftbefehl erlassen. Danach ist die Beschuldigte dringend verd344chtig, an dem Anschlag vom 7. April 1977 in Karlsruhe beteiligt gewesen zu sein, bei dem der damalige Generalbundesanwalt Siegfried Bu-back, sein Fahrer Wolfgang G366bel und sein weiterer Begleiter Erster Justiz-hauptwachtmeister Georg Wurster get366tet wurden. Die Beschuldigte ist darauf- 1 - 3 - hin am 27. August 2009 festgenommen worden. Mit Beschluss vom 28. August 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs nach Vorf374hrung der Beschuldigten den Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug gesetzt. Die Be-schuldigte befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2009 hat die Beschuldigte gegen den Haftbefehl vom 26. August 2009 und den Beschluss vom 28. August 2009 Be-schwerde eingelegt. Sie beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begr374n-dung f374hrt sie aus, es bestehe m366glicherweise ein Verfahrenshindernis; au337er-dem liege weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftgrund vor. 2 Der Generalbundesanwalt ist der Beschwerde entgegen getreten. Er ist der Auffassung, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte am Tattag unmittelbar an der Ermor-dung von Generalbundesanwalt Buback sowie seiner Begleiter G366bel und Wurster als Fahrerin des bei der Tat benutzten Motorrads oder als Sch374tzin beteiligt gewesen sei. Sie sei jedoch dringend verd344chtig, sich in sonstiger Wei-se als Mitt344terin an dem Anschlag beteiligt zu haben. 3 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 4 II. Die zul344ssige Haftbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs kann keinen Bestand haben. Zwar ist die Beschuldigte nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen - wenn auch nicht des mitt344terschaftlich begangen Mordes, so doch - der Beihilfe zum Mord (247247 211, 27 Abs. 1 StGB) in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen 5 - 4 - dringend verd344chtig. Ein f374r die Anordnung von Untersuchungshaft zwingend erforderlicher Haftgrund (247 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) besteht indes nicht. Im Ein-zelnen: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ver374bte am 7. April 1977 in Karls-ruhe ein "Kommando Ulrike Meinhof" (im Folgenden: "Kommando") der "Rote Armee Fraktion" (im Folgenden: "RAF") im Rahmen der sog. Offensive 77 einen Anschlag auf den damaligen Generalbundesanwalt Buback, dem auch sein Fahrer G366bel und sein weiterer Begleiter Erster Justizhauptwachtmeister Wurs-ter zum Opfer fielen. 6 Am Tattag lauerten zwei Mitglieder des "Kommandos" dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts Buback auf der Fahrt zum Dienstgeb344ude der Bun-desanwaltschaft auf. Sie verwendeten ein Motorrad Marke Suzuki GS 750, das von dem "RAF"-Mitglied Sonnenberg angemietet worden war. Als das Dienst-fahrzeug kurz nach 9.00 Uhr an einer Verkehrsampel anhalten musste, fuhren die Mitglieder des "Kommandos" mit ihrem Motorrad rechts neben den PKW. Die Person auf dem Soziussitz holte aus einer mitgef374hrten Reisetasche ein an Lauf und Schaft verk374rztes Selbstladegewehr und gab daraus eine Serie von mindestens 15 Sch374ssen durch die Seitenfenster auf die drei Insassen des Dienstfahrzeugs ab. Generalbundesanwalt Buback und sein Fahrer G366bel ver-starben noch am Tatort. Erster Justizhauptwachtmeister Wurster erlag am 13. April 1977 den schweren Schussverletzungen, die er bei dem Attentat erlit-ten hatte. Nach dem Anschlag flohen die T344ter mit dem Motorrad durch die Karlsruher Innenstadt; sodann versteckten sie es in der Kammer eines Pfeilers der Autobahnbr374cke in Wolfartsweier. Dort wurden die beiden von einem weite-ren Mitglied des "Kommandos" erwartet; die drei Personen setzten gemeinsam die Flucht in einem PKW Alfa Romeo fort. Sie passierten mit dem Fahrzeug eine Kontrollstelle der Polizei bei Remchingen/Singen. Zwischen 10.00 Uhr und 7 - 5 - 10.30 Uhr stellten sie den Alfa Romeo in Sachsenheim/Kreis Ludwigsburg ab. Danach verlor sich ihre Spur. Die Beschuldigte, die zur Tatzeit ebenfalls der "RAF" angeh366rte, und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. In einem Son-nenberg geh366renden Rucksack f374hrten sie das bei dem Anschlag am 7. April 1977 verwendete Selbstladegewehr bei sich. Um ihre Festnahme zu verhin-dern, schossen sie mit weiteren mitgef374hrten Waffen zun344chst auf zwei Polizei-beamte und verletzten diese. Sodann erpressten sie die 334berlassung eines Kraftfahrzeugs, mit dem sie fl374chteten. Schlie337lich wurden sie von vier weiteren Polizeibeamten gefasst. Bei dem ihrer 334berw344ltigung vorausgehenden Schuss-wechsel wurde Sonnenberg durch einen Kopfschuss schwer verletzt; die Be-schuldigte erlitt eine Schusswunde am Bein. 8 Gegen die Beschuldigte erlie337 der Ermittlungsrichter des Bundesge-richtshofs unter anderem wegen des dringenden Tatverdachts der mitt344ter-schaftlichen Beteiligung an dem Attentat vom 7. April 1977 Haftbefehl. Gegen Sonnenberg ordnete er ebenfalls unter anderem wegen desselben Tatvorwurfs die Untersuchungshaft an. 9 Die Beschuldigte und Sonnenberg wurden wegen der bei ihrer Festnah-me am 3. Mai 1977 begangenen Straftaten vom Oberlandesgericht Stuttgart wie folgt rechtskr344ftig verurteilt: die Beschuldigte durch Urteil vom 28. Dezem-ber 1977 wegen versuchten Mordes in zwei F344llen, wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlich zusammentreffenden F344llen sowie wegen r344uberischen An-griffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung zu le-benslanger Freiheitsstrafe; Sonnenberg durch Urteil vom 26. April 1978 wegen versuchten Mordes in zwei F344llen ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Soweit die Ermittlungen aufgrund der bei der Festnahme sichergestellten Ge- 10 - 6 - genst344nde den Verdacht von "Beschaffungsstraftaten" wie Diebstahl, Hehlerei u. a. begr374ndeten, hatte der Generalbundesanwalt bereits zuvor das Verfahren am 25. Juni 1977 nach 247 154 Abs. 1 StPO vorl344ufig eingestellt. Die Vollstre-ckung der gegen die Beschuldigte verh344ngten Strafe wurde durch Gnadenent-scheidung des Bundespr344sidenten vom 25. September 1989 mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit Entscheidung vom 30. April 1995 erlie337 der Bundespr344sident im Wege der Gnade den noch nicht vollstreck-ten Teil der Strafe. Die Beschuldigte verb374337te von der lebenslangen Freiheits-strafe insgesamt neun Jahre und etwa zwei Monate. Der Generalbundesanwalt stellte durch Verf374gung vom 31. M344rz 1980 das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung der Beschuldig-ten an dem Attentat vom 7. April 1977 nach 247 170 Abs. 2 StPO in Kenntnis der bis dahin ermittelten, die Beschuldigte teilweise belastenden Umst344nde ein. Zur Begr374ndung f374hrte er aus, aufgrund der Ermittlungen bestehe zwar ein gewis-ser Verdacht, dass die Beschuldigte an dem Anschlag beteiligt gewesen sei, zumal sie als im Untergrund lebendes Mitglied der "RAF" enge Verbindungen zu dem der Tat dringend verd344chtigen Sonnenberg gehabt habe. Es l344gen je-doch keine ausreichenden Erkenntnisse 374ber eine konkrete Beteiligung insbe-sondere an der Planung, Vorbereitung oder Durchf374hrung der Tat vor. Ein Nachweis, der nach einer eventuellen Hauptverhandlung eine Verurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, sei daher nicht zu f374hren. Durch Be-schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1980 wurde der Haftbefehl gegen die Beschuldigte aufgehoben. 11 Das Ermittlungsverfahren gegen Sonnenberg wegen mitt344terschaftlicher Beteiligung an dem Anschlag vom 7. April 1977 wurde mit Blick auf dessen rechtskr344ftige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen der am 3. Mai 1977 in Singen begangenen Mordversuche sowie auf seine aufgrund des Kopf- 12 - 7 - schusses eingetretene dauerhafte erhebliche gesundheitliche Beeintr344chtigung vom Generalbundesanwalt am 15. Januar 1982 nach 247 154 StPO eingestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die drei folgenden Mitglieder der "RAF" wegen Mitt344terschaft an dem Attentat vom 7. April 1977: Folkerts durch Urteil vom 31. Juli 1980; Klar und Mohnhaupt durch Urteil vom 2. April 1985. Die Entscheidungen sind rechtskr344ftig. Mit Verf374gung vom 9. April 2008 hat der Generalbundesanwalt das Er-mittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Anschlags auf General-bundesanwalt Buback und seine Begleiter wieder aufgenommen. Zur Begr374n-dung hat er ausgef374hrt, ein neuer Ermittlungsansatz sei deshalb vorhanden, weil an noch vorhandenen Tatasservaten molekulargenetische Spuren festge-stellt worden seien, deren Verursacherin m366glicherweise die Beschuldigte sei. In der Folgezeit sind zahlreiche Ermittlungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Diese haben unter anderem zu folgenden Ergebnissen gef374hrt: 13 Die an den unmittelbaren Tatasservaten (Motorradhandschuh, -helm und -jacke) festgestellten DNA-Mischspuren stammten nicht von der Beschuldigten. Diese war jedoch die Verursacherin von Speichelspuren, die an drei Briefum-schl344gen sichergestellt wurden, mit denen am 13. April 1977 Kopien des Selbstbezichtigungsschreibens zu dem Anschlag vom 7. April 1977 an ver-schiedene Presseorgane versandt worden waren. Die Beschuldigte kann dar-374ber hinaus als Verursacherin von zwei Spuren auf den in den Briefh374llen be-findlichen Selbstbezichtigungsschreiben nicht ausgeschlossen werden. 14 Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten am 20. August 2009 wurde eine handschriftliche Aufzeichnung mit folgendem Text gefunden: "7.04.08 - Nein, ich wei337 noch nicht wie ich f374r Herrn Buback beten soll, ich ha-be kein wirkliches Gef374hl f374r Schuld u. Reue. Nat374rlich w374rde ich es heute nicht 15 - 8 - mehr machen - aber ist das nicht armselig so zu denken u. zu f374hlen?! Das ist nicht Heilung, das scheint noch ein weiter Weg zu sein." In einer "I-Ging"-Befragung vom 22. M344rz 2007 befasste sich die Beschuldigte mit dem Thema "Heilung" und stellte unter anderem die Frage: "Ist es mein T344terwissen?" In einer handschriftlichen Aufzeichnung vom 27. April 2007 hei337t es unter ande-rem: "Was will ich erreichen? S. (u. andere) reinwaschen. Sagen wie es wirklich war." Au337erdem hat das ehemalige "RAF"-Mitglied Boock mehrfach, zuletzt im November 2009, Angaben zu dem damaligen Geschehen gemacht. Er hat be-kundet, die Beschuldigte habe sich mit anderen im Sommer/Herbst 1976 in ei-nem milit344rischen Ausbildungslager der pal344stinensischen Terrororganisation PFLP ("Volksfront f374r die Befreiung Pal344stinas") im Jemen aufgehalten. Dort sei die grunds344tzliche Entscheidung getroffen worden, nach R374ckkehr in die Bun-desrepublik Deutschland Mordanschl344ge gegen f374hrende Repr344sentanten des Staates, darunter Generalbundesanwalt Buback, zu begehen. Von den in Stammheim inhaftierten Gefangenen der "RAF" sei der Befehl gekommen: "Der General muss weg." Die im Jemen entstandene Gruppe d374rfe sich nur dann als "RAF" bezeichnen, wenn sie einen dahingehenden Anschlag ver374be. Deshalb sei das Attentat auf Generalbundesanwalt Buback f374r die Mitglieder der Grup-pierung besonders wichtig gewesen. Nach der R374ckkehr der Gruppenmitglieder nach Deutschland habe ein Treffen im Harz stattgefunden, bei dem die weitere Vorgehensweise geplant und die Aufgaben verteilt worden seien. Es sei ein Ar-beitsplan erstellt worden. Dieser wurde anl344sslich der Festnahme der Grup-penmitglieder Haag und Mayer am 30. November 1976 sichergestellt. Die dort als "Paula" aufgef374hrte Person sei, so der Zeuge in seiner Vernehmung vom 12. November 2009, die Beschuldigte. Aufgrund der Festnahme von Haag und Mayer habe man den urspr374nglich f374r Dezember 1976 geplanten Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback verschoben. Es sei Ende des Jahres 1976 zu 16 - 9 - einem weiteren Treffen der Gesamtgruppe in Holland gekommen, an dem auch die Beschuldigte teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe man die be-schleunigte Durchf374hrung der im Grundsatz bereits beschlossenen Aktionen vereinbart. Der Beschluss, Generalbundesanwalt Buback zu t366ten, sei eine ge-meinsame und von allen getragene Entscheidung der Kerngruppe der "RAF" gewesen; dazu habe auch die Beschuldigte gez344hlt. Dieser sei es immer sehr darauf angekommen, den Willen der in Stammheim inhaftierten "RAF"-Mitglieder durchzusetzen; dazu habe auch der Befehl "Der General muss weg" geh366rt. Die Beschuldigte sei damals sehr fanatisch gewesen und keinen Milli-meter von der Linie abgewichen. Das Bundesamt f374r Verfassungsschutz verf374gt 374ber Informationen einer Quelle zu dem Anschlag vom 7. April 1977. Unter dem 15. Juni 2007 hat es gegen374ber dem Generalbundesanwalt ein Beh366rdenzeugnis abgegeben, nach dem einer 344lteren unbest344tigten Einzelinformation zufolge die "RAF"-Mitglieder Wisniewski als Sch374tze auf dem Soziussitz des Motorrads, Sonnenberg als Fahrer des Motorrads und Klar als Fahrer des Fluchtfahrzeugs Alfa Romeo an dem Anschlag vom 7. April 1977 beteiligt gewesen seien. Unter Verweis auf dieses Zeugnis hat das Bundesministerium des Innern im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Wisniewski unter dem 25. Januar 2008 eine Sperrer-kl344rung nach 247 96 StPO abgegeben. Im hiesigen Ermittlungsverfahren hat der Generalbundesanwalt um die Freigabe der in der Sperrerkl344rung aufgef374hrten Quelleninformationen und Aktenvermerke ersucht. Nach gew344hrter Aktenein-sicht hat der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 29. September 2009 die Herausgabe aller Vermerke 374ber Befragungen und Gespr344che mit der Quelle begehrt. 334ber dieses Verlangen ist vom Bundesministerium des Innern bisher nicht entschieden worden. 17 - 10 - III. Ein die weitere strafrechtliche Verfolgung und gegebenenfalls die Ahn-dung der Tat ausschlie337endes Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. 18 1. Entgegen der Auffassung der Verteidigung steht die Einstellungsver-f374gung nach 247 154 StPO vom 25. Juni 1977 und der mittlerweile eingetretene Zeitablauf der Verfolgung der Beschuldigten nicht entgegen. Die genannte Ver-f374gung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die "Beschaffungsstrafta-ten" in Bezug auf die bei der Festnahme der Beschuldigten am 3. Mai 1977 in Singen sichergestellten Gegenst344nde. Sie bezieht sich deshalb nicht auf das Ermittlungsverfahren betreffend die Ermordung von Generalbundesanwalt Bu-back und seiner Begleiter. Dieses ist erst durch Verf374gung vom 31. M344rz 1980 nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Bundesanwaltschaft zu die-sem Zeitpunkt einen hinreichenden Tatverdacht verneint hat. Durch diese Ein-stellung ist ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten; denn der Einstellungsver-f374gung kommt keine Rechtskraftwirkung zu (Schmid in KK 6. Aufl. 247 170 Rdn. 23; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 170 Rdn. 9). Das Ermittlungsverfahren konnte vielmehr jederzeit wieder aufgenommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Stuttgart auf S. 124 f. des Urteils gegen die Beschuldigte vom 28. Dezember 1977. Dort wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Strafsenat zur Klarstellung der Rechtslage mit Beschluss vom 5. Dezember 1977 mit Zustimmung der Bun-desanwaltschaft die Strafverfolgung nach 247 154 a Abs. 2 StPO beschr344nkt hat. Auch hiervon war der Tatvorwurf der Beteiligung an dem Attentat vom 7. April 1977 nicht betroffen. 19 - 11 - 2. Die Strafklage wegen der Tat vom 7. April 1977 ist durch das gegen die Beschuldigte ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1977 nicht verbraucht. 20 Dies gilt auch, wenn man entgegen dem Haftbefehl nicht den Vorwurf der mitt344terschaftlichen Begehung des Mordes, sondern denjenigen der Beihilfe hierzu bejaht. Dabei bedarf es keiner n344heren Betrachtung, ob der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung materiell-rechtlich in Tateinheit mit wenigstens einem der vom Oberlandesgericht Stutt-gart abgeurteilten Delikte steht. Ein gegebenenfalls f374r die Straftat nach 247 129 a StGB eingetretener Strafklageverbrauch lie337e den hiesigen Tatvorwurf unbe-r374hrt. Zwar besteht materiellrechtlich Tateinheit zwischen der mitgliedschaftli-chen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und den Straftaten, auf welche die Zwecke oder die T344tigkeit der Vereinigung gerichtet sind. Dies trifft in Bezug auf die Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seinen Be-gleitern zu. Damit ist grunds344tzlich auch von einer Tat im prozessualen Sinn auszugehen. Jedoch folgt aus den Besonderheiten der 247247 129, 129 a StGB als Organisationsdelikte, die 374ber lange Zeitr344ume ganz verschiedenartige Verhal-tensweisen gesetzlich zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen und damit mit anderen Dauerstraftaten nicht vergleichbar sind, sowie dem Gebot der ma-teriellen Gerechtigkeit, dass die Rechtskraft bez374glich der Delikte nach 247247 129, 129 a StGB - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 56, 22, 28 ff.) - schwerere Delikte nicht erfasst, wenn sie nicht tats344chlich Gegen- stand der Anklage und Urteilsfindung waren (st. Rspr.; s. etwa BGHSt 29, 288, 292 ff.). 21 Hier erstreckten sich die Anklage und das Urteil wegen der bei der Fest-nahme der Beschuldigten begangenen Straftaten nicht auf die Ereignisse vom 7. April 1977. Der Vorwurf des Mordes bzw. der Beihilfe hierzu wiegt schwerer 22 - 12 - als derjenige, ein Organisationsdelikt nach 247 129 a StGB begangen zu haben. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass Mord und die Beihilfe hierzu mit h366-heren Strafen bedroht sind als die mitgliedschaftliche Beteiligung in einer terro-ristischen Vereinigung. IV. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht gegen die Be-schuldigte der dringende Verdacht, dass sie den Anschlag vom 7. April 1977 als Gehilfin unterst374tzt und sich deswegen der Beihilfe zum Mord in drei tateinheit-lich zusammentreffenden F344llen schuldig gemacht hat. Demgegen374ber belegt das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen einen dar374ber hinausgehenden drin-genden Verdacht f374r die Begehung der Tat als Mitt344terin nicht. 23 1. Nach 247 27 Abs. 1 StGB macht sich wegen Beihilfe strafbar, wer (vor-s344tzlich) einem anderen zu dessen (vors344tzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach st344ndiger Rechtsprechung (s. etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500) ist als Hilfeleistung in die-sem Sinne grunds344tzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeif374hrung des Taterfolges durch den Hauptt344ter objektiv f366rdert oder erleichtert; dass sie f374r den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepr344ge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27 - in BGHSt 51, 144 insoweit nicht abgedruckt). Es gen374gt, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium f366rdert, wenn die Teilnahmehandlung mit entsprechendem F366rderungswillen und -bewusstsein vorgenommen wird (BGHSt 46, 107, 115; BGH NJW 1985, 1035, 1036). Beihilfe zu einer Tat kann schlie337lich schon dadurch geleistet werden, dass der Gehilfe den Hauptt344ter in 24 - 13 - seinem schon gefassten Tatentschluss best344rkt und ihm ein erh366htes Gef374hl der Sicherheit vermittelt (BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8). Nach diesen Ma337st344ben hat die Beschuldigte bei einer Gesamtbewer-tung des bisherigen Ermittlungsergebnisses mit gro337er Wahrscheinlichkeit Bei-hilfe zu dem Attentat auf Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter ge-leistet. Mit der Bundesanwaltschaft ist nach dem derzeitigen Stand der Ermitt-lungen bei umfassender, sachgerechter Bewertung der Beweise - auch ver-schiedener Zeugenaussagen - nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte an dem Anschlag selbst unmittelbar als Fahrerin des Motorrads oder Beifahre-rin und Sch374tzin beteiligt war. Hierf374r sprechen neben zahlreichen Gesichts-punkten die Ergebnisse der neueren DNA-Untersuchungen bei Begehung der Tat benutzter Gegenst344nde. Die Beschuldigte hat jedoch mit gro337er Wahr-scheinlichkeit vor der Ausf374hrung der Tat einen objektiven Beitrag zu dieser geleistet, indem sie die unmittelbaren T344ter in derem Tatentschluss best344rkte. 25 a) Dies ergibt sich vor allem aus der vorl344ufigen Wertung der Aussage des Zeugen Boock. Danach hat sich die Beschuldigte in dem Zeitraum vor der Tat, etwa auch bei dem Treffen der Gesamtgruppe in Holland nach der Fest-nahme von Haag und Mayer, in besonders intensiver Weise daf374r eingesetzt, die jeweiligen Anweisungen der in Stammheim inhaftierten F374hrungsmitglieder der "RAF" umzusetzen, zu denen auch der eindeutige Befehl "Der General muss weg" geh366rte. Dieses Verhalten weist einen konkreten inhaltlichen Bezug zu der geplanten Tat auf und geht 374ber T344tigkeiten hinaus, die lediglich als mitgliedschaftliche Beteiligung an der damals bestehenden terroristischen Ver-einigung zu werten w344ren. Die offensive Propagierung des von den Gefange-nen stammenden T366tungsbefehls durch die Beschuldigte best344tigte mit gro337er Wahrscheinlichkeit den Willen der unmittelbaren T344ter des Anschlags, das At-tentat tats344chlich durchzuf374hren. 26 - 14 - Die Aussage des Zeugen Boock ist - bei der gebotenen vorl344ufigen W374r-digung -, jedenfalls was den hier relevanten Teil betrifft, insoweit inhaltlich ein-deutig, plausibel und f374gt sich in seine 374brigen Bekundungen ein. Gegen ihre Glaubhaftigkeit spricht im Ergebnis entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass der Zeuge in der Vernehmung vom 2. April 1992 berichtet hat, eine von den inhaftierten Mitgliedern der "RAF" legitimierte Person habe sich an ihn gewandt und ihm 374bermittelt, die Gefangenen ben366tigten Waffen, weil sie Ge-neralbundesanwalt Buback in einer Hauptverhandlung als Geisel nehmen woll-ten. Der Zeuge hat den gegen Generalbundesanwalt Buback unter dem Deck-namen "Margarine" geplanten Anschlag konstant - auch mehrfach in der Ver-nehmung vom 2. April 1992 - als einzige der f374r das Jahr 1977 ins Auge gefass-ten Straftaten als "Bestrafungsaktion" bezeichnet. Diese Wortwahl und der In-halt des Befehls "Der General muss weg" legen den Schluss nahe, dass Gene-ralbundesanwalt Buback nicht als Geisel genommen, sondern get366tet werden sollte. Auch nach den sonstigen Umst344nden ist nicht davon auszugehen, dass der Anschlag vom 7. April 1977 ohne Billigung der in Stammheim inhaftierten Gefangenen stattfand. 27 Im 334brigen weist der Senat zur Vermeidung von Missverst344ndnissen ausdr374cklich darauf hin, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Boock und seine Glaubw374rdigkeit allein aufgrund der aus dem Inhalt der Akten zu entnehmenden Erkenntnisse derzeit nicht endg374ltig beurteilt werden k366nnen. Diese Bewertungen - ebenso wie die W374rdigung der 374brigen Beweise - k366nnen vielmehr im Falle der Anklageerhebung abschlie337end nur auf der Grundlage des Ergebnisses einer umfassenden Beweisaufnahme in einer Hauptverhand-lung getroffen werden. 28 b) Die Aussage des Zeugen Boock wird durch die Gesamtschau des 374b-rigen derzeitigen Ermittlungsergebnisses gest374tzt. Die weiteren Umst344nde, die 29 - 15 - nach Auffassung des Generalbundesanwalts den dringenden Verdacht f374r eine Beteiligung der Beschuldigten an dem Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter begr374nden, sind bei vorl344ufiger W374rdigung f374r den Nachweis der Beteiligung der Beschuldigten an dem Attentat unterschiedlich ergiebig und bedeutungsvoll. Sie sind zum Teil mehrdeutig, jedoch teilweise bereits f374r sich gesehen, insbesondere aber in ihrer Gesamtheit jedenfalls ge-eignet, eine gewisse N344he der Beschuldigten zu dem Mordanschlag zu bele-gen: aa) Dadurch, dass der Zeuge Boock den Decknamen "Paula", der in dem bei der Festnahme von Haag und Mayer am 30. November 1976 sichergestell-ten "Arbeitsplan" verwendet wurde, - zuletzt eindeutig - der Beschuldigten zu-ordnete, bestehen tats344chliche Anhaltspunkte daf374r, dass die Beschuldigte an den Vorbereitungen eines urspr374nglich f374r Dezember 1976 geplanten An-schlags gegen Generalbundesanwalt Buback beteiligt war. 30 bb) Der Umstand, dass sich auf drei Umschl344gen, mit denen Kopien des Selbstbezichtigungsschreibens versandt wurden, Speichelspuren der Beschul-digten befinden, l344sst zwar zurzeit keinen unmittelbaren R374ckschluss auf die Intensit344t der Einbindung der Beschuldigten in die Vorbereitungen der Tat vom 7. April 1977 zu. Er spricht jedoch daf374r, dass die Beschuldigte sich an dem Nachtatgeschehen aktiv beteiligte. Hieraus wird deutlich, dass sie auch nach dem Attentat mit diesem und den mit dem Anschlag von der "RAF" verfolgten Zielen 374bereinstimmte. 31 cc) 304hnlich, allerdings mit einer schw344cheren Indizwirkung, ist bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens zu bewerten, dass die Beschuldigte etwa ei-nen Monat nach der Tat zusammen mit dem tatverd344chtigen "RAF"-Mitglied 32 - 16 - Sonnenberg in Singen festgenommen wurde, wobei sie die bei dem Anschlag am 7. April 1977 benutzte Waffe mit sich f374hrten. dd) Die weiteren vom Generalbundesanwalt angef374hrten Ermittlungser-gebnisse verst344rken bei vorl344ufiger W374rdigung den Tatverdacht der Beihilfe zum Mord jedenfalls nicht wesentlich: 33 Das bei der Durchsuchung sichergestellte Schriftst374ck mit Datum 7. April 2008 weist einen in gewisser Weise tagebuchartigen Charakter auf. Vor allem aufgrund seiner Datierung auf den 31. Jahrestag des Anschlags sowie der na-mentlichen Bezeichnung des "Herrn Buback" ist ein Bezug zu der Tat erkenn-bar. Auch vor diesem Hintergrund erschiene es indes nicht unbedenklich, wollte man wie der Generalbundesanwalt annehmen, der - als solcher mehrdeutige - Satz "Nat374rlich w374rde ich es heute nicht mehr machen" lasse nur "den zwin-genden Schluss" zu, dass die Beschuldigte an dem Anschlag vom 7. April 1977 verantwortlich mitt344terschaftlich beteiligt gewesen sei. Die Einlassung der Be-schuldigten vor dem Ermittlungsrichter, diese Passage beziehe sich auf ihren "fr374heren Weg mit dem bewaffneten Kampf", mithin allgemein auf ihre Bet344ti-gung in der "RAF", erscheint jedenfalls nicht von vornherein unplausibel. Auch diese mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung als sol-che k366nnte vor dem Hintergrund der gemeinschaftlichen Beschlussfassung 374ber den Anschlag innerhalb der "RAF" Grund f374r Schuldgef374hle der Beschul-digten sein. Nicht ausgeschlossen erscheint auch, dass die Beschuldigte ihr offensives Eintreten f374r die Parole "Der General muss weg" reut. 34 Die handschriftliche Notiz der Beschuldigten vom 27. April 2007 ist zwar ein Indiz daf374r, dass die Beschuldigte 374ber Kenntnisse bez374glich des Anschlags auf Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter verf374gt. Dies belegt je-doch nicht ohne Weiteres, dass sie an dem Anschlag in strafbarer Weise betei- 35 - 17 - ligt war. Die bei der "I-Ging"-Befragung von der Beschuldigten gestellte Frage "Ist es mein T344terwissen?" weist schlie337lich keinen speziellen Bezug zu dem Attentat vom 7. April 1977 auf. 2. Mitt344ter nach 247 25 Abs. 2 StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun f366rdert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass dieser als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vor-stellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH NStZ 2007, 531). Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein; Durchf374hrung und Ausgang der Tat m374ssen somit zumindest aus der subjektiven Sicht des Tatbeteiligten ma337geblich auch von seinem Willen abh344ngen. Dabei deutet eine ganz untergeordnete T344tigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; s. etwa BGH NStZ 2005, 228). 36 Nach diesen Kriterien belegt das bisherige Ergebnis der Ermittlungen ei-nen dringenden Verdacht f374r eine als Mitt344terschaft zu qualifizierende Beteili-gung der Beschuldigten an der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und seiner Begleiter nicht. Insbesondere l344sst sich allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte als F374hrungsperson der Kerngruppe der "RAF" angeh366r-te und diese eine gemeinschaftliche Absprache zur Durchf374hrung der "Offensi-ve 77" traf, zu der das Attentat vom 7. April 1977 geh366rte, kein dringender Ver-dacht f374r ihre Mitt344terschaft an einer der konkreten Straftaten herleiten, auf de-ren Begehung die Zwecke oder T344tigkeit der terroristischen Vereinigung gerich-tet war. Andernfalls w344re konsequenterweise davon auszugehen, dass alle da-maligen Mitglieder der inneren Gruppe der "RAF" f374r alle Straftaten als Mitt344ter 37 - 18 - verantwortlich sind, die im Rahmen der "Offensive 77" begangen wurden. Dies w374rde zum einen den tats344chlichen Gegebenheiten nicht gerecht, wie sie sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen darstellen. Danach waren nicht alle "RAF"-Mitglieder an allen konkreten Straftaten unmittelbar beteiligt. Viel-mehr wurden innerhalb der "RAF" f374r die einzelnen Anschl344ge "Kommandos" gebildet, denen nicht alle, sondern lediglich bestimmte einzelne Vereinigungs-mitglieder angeh366rten. Diese "Kommandos" begingen sodann die konkreten Straftaten. Zum anderen w374rden die Unterschiede bei der rechtlichen Bewer-tung von T344tigkeiten, die das Tatbestandsmerkmal der mitgliedschaftlichen Be-teiligung an einer terroristischen Vereinigung im Sinne des 247 129 a StGB ausf374l-len, und solchen, die der Begehung einer konkreten Straftat dienen, weitestge-hend verwischt. Bei Anlegung der allgemeinen Ma337st344be f374r die Begr374ndung der Mitt344terschaft, von denen abzuweichen auch im Bereich terroristischer Kri-minalit344t kein Anlass besteht, kommt eine Beteiligung als Mitt344ter an den kon-kreten Straftaten, auf die die Zwecke oder die T344tigkeit der Gruppierung gerich-tet sind, nur dann in Betracht, wenn 374ber die mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung hinaus die oben genannten Voraussetzungen der Mitt344terschaft in Bezug auf die konkreten Straftaten festzustellen sind. Da-nach gilt: Zwar ist anzunehmen, dass das Interesse der Beschuldigten an der Tat sehr gro337 war. Jedoch kommt diesem Abgrenzungskriterium hier keine wesent-liche Bedeutung zu, weil die Tatherrschaft nicht bei der Beschuldigten, sondern ausschlie337lich bei den unmittelbaren T344tern des Attentats lag (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). Die Beschuldigte war bei sachgerechter Bewertung des bishe-rigen Ermittlungsergebnisses an der eigentlichen Tatausf374hrung selbst nicht beteiligt; deren konkreter Ausgang hing deshalb nicht von ihrem Willen ab. Eine gro337e Wahrscheinlichkeit daf374r, dass sie Tatherrschaft oder wenigstens den Willen hierzu hatte, besteht mit Blick auf die Rollenverteilung innerhalb der 38 - 19 - "RAF" demnach nicht. Ihr bei vorl344ufiger W374rdigung feststellbarer objektiver Tatbeitrag ersch366pft sich vielmehr in einer psychischen Unterst374tzung der T344ter im Vorfeld der Tat. Dass dieser von ihr bereits vor dem eigentlichen Tatgesche-hen geleistete Beitrag f374r die konkrete Ausf374hrung des Attentats von wesentli-cher Bedeutung war, ist derzeit nicht ersichtlich. 3. Ausreichende Anhaltspunkte f374r einen dringenden Verdacht der Anstif-tung zum Mord bestehen zurzeit nicht; denn das bisherige Ermittlungsergebnis belegt keine hohe Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die Beschuldigte den Tatent-schluss der unmittelbaren T344ter des Anschlags hervorrief. 39 4. Der derzeitige Ermittlungsstand begr374ndet somit lediglich den drin-genden Verdacht der Beihilfe zum Mord. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, inwieweit der Inhalt der Akten des Bundesamts f374r Verfassungsschutz zur Be-gr374ndung des dringenden Verdachts einer f374r eine Mitt344terschaft ausreichend engen Beziehung der Beschuldigten zur Tat beitragen k366nnte; denn diese Schriftst374cke sind bisher nicht zur Strafakte gelangt. Das vom Bundesamt f374r Verfassungsschutz abgegebene Beh366rdenzeugnis vom 15. Juni 2007 ist inso-weit nicht ausreichend ergiebig. Sollte das Bundesministerium des Innern bis zu einer eventuellen Hauptverhandlung 374ber das Herausgabeersuchen des Gene-ralbundesanwalts nicht entschieden oder die Herausgabe abgelehnt haben, wird das Tatgericht gegebenenfalls zu 374berpr374fen haben, ob die derzeit gelten-de Sperrerkl344rung vom 25. Januar 2008 oder eine dann ma337gebende neue derartige Erkl344rung eine ausreichende Begr374ndung enth344lt. Dies w344re jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Beh366rde ihre Ablehnung nur auf formelhafte Wen-dungen ohne ausreichenden Bezug zu dem konkreten Fall st374tzt. Kommt das Tatgericht zu diesem Ergebnis, wird es die von der Rechtsprechung zu 247 96 StPO entwickelten Rechtsbehelfe zu ergreifen haben (BGH NJW 2007, 3010, 3012 f.; Nack in KK aaO 247 96 Rdn. 15, 17; Meyer-Go337ner aaO 247 96 Rdn. 9, je- 40 - 20 - weils m. w. N.). Bleiben diese ohne Erfolg, wird dies gegebenenfalls bei der Beweisw374rdigung zu ber374cksichtigen sein (BGHSt 49, 112, 116 ff.). V. Ein Haftgrund besteht nicht. 41 Die Voraussetzungen des 247 112 Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Diese Vor-schrift l344sst nach ihrem Wortlaut bei den darin aufgef374hrten Straftaten der Schwerkriminalit344t, zu denen t344terschaftlich begangener Mord nach 247 211 StGB und die Beihilfe hierzu geh366ren, die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann zu, wenn ein Haftgrund nach 247 112 Abs. 2 StPO - namentlich Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr - nicht besteht. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19, 342, 350 f.; BVerfG NJW 1966, 772) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Versto337es ge-gen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zul344ssig ist, wenn Umst344nde vorliegen, welche die Gefahr begr374nden, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufkl344rung und Ahndung der Tat gef344hrdet sein k366nnte. Gen374gen kann schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umst344nden des Fal-les doch nicht auszuschlie337ende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Bef374rchtung, dass der T344ter weitere Taten 344hnlicher Art begehen werde. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine ver-h344ltnism344337ig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (BGHR StPO 247 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1; Meyer-Go337ner aaO 247 112 Rdn. 38). Wenn nach den Umst344nden des Einzelfalles gewichtige Gr374nde gegen jede Flucht-, Ver-dunkelungs- oder Wiederholungsgefahr sprechen, ist nach dem Grundsatz der 42 - 21 - Verh344ltnism344337igkeit vom Erlass eines Haftbefehls nach 247 112 Abs. 3 StPO ab-zusehen (OLG Frankfurt StV 2000, 374, 375; OLG D374sseldorf StV 1982, 585; OLG K366ln StV 1994, 584; Graf in KK aaO 247 112 Rdn. 42). Derartige gewichtige Gr374nde sind im vorliegenden Fall gegeben; sie schlie337en die hier allein in Betracht kommende Fluchtgefahr aus. Aufgrund der sich vor allem aus der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation erge-benden, gemessen am erheblichen Gewicht der Haupttat reduzierten Strafer-wartung sowie der pers366nlichen Umst344nde der Beschuldigten, die nach derzei-tigem Ermittlungsstand der Entscheidung zugrunde zu legen sind, sind in dem dargestellten Sinne ausreichende Anhaltspunkte daf374r nicht zu erkennen, dass die Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen wird. 43 Die Beschuldigte hat f374r den Fall der Verurteilung wegen der Tat, deren sie dringend verd344chtig ist - mithin der Beihilfe zum Mord - mit der Verh344ngung einer zeitigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Bei deren Bemessung wird das Tatge-richt zu beachten haben, dass diese Strafe mit der lebenslangen Freiheitsstrafe gesamtstrafenf344hig gewesen w344re (247 53 StGB), auf die das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 28. Dezember 1977 wegen der im Zusammenhang mit der Festnahme am 3. Mai 1977 in Singen begangenen Straftaten erkannt hat. Die grunds344tzlich m366gliche Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe nach 247 55 StGB kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Bundespr344sident im Gnadenwege nach vorheriger Aussetzung zur Bew344hrung die Verb374337ung des noch nicht vollstreckten Teils der lebenslangen Strafe der Beschuldigten erlas-sen hat; die lebenslange Freiheitsstrafe gilt daher von Rechts wegen als voll-st344ndig vollstreckt. Sind in einem fr374heren Urteil verh344ngte, an sich gesamtstra-fenf344hige Einzelstrafen bereits vollstreckt und daher nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die Gesamtstrafe einzubeziehen, so sind die sich durch die getrennte Aburteilung f374r den Angeklagten ergebenden Nachteile auszuglei- 44 - 22 - chen (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 55 Rdn. 21); denn ein Angeklagter darf nicht deshalb im Ergebnis schlechter gestellt werden, weil er eine von mehreren, an sich gesamtstrafenf344higen Strafen verb374337t hat und somit die Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe nicht mehr m366glich ist. Das Tatgericht wird des-halb im Fall der Verurteilung der Beschuldigten einen angemessenen H344rte-ausgleich vorzunehmen haben. Im 334brigen wird nach den in den 247247 46 ff. StGB gesetzlich bestimmten Grunds344tzen der Strafzumessung zu Gunsten der Beschuldigten etwa zu be-denken sein, dass die Tat mittlerweile mehr als 32 Jahre und damit eine ganz erhebliche Zeit zur374ckliegt. Auch ist das Gewicht des konkreten Tatbeitrages, dessen sie derzeit dringend verd344chtig ist, vergleichsweise gering. 45 Diese Gesichtspunkte f374hren - obgleich es sich bei dem Attentat vom 7. April 1977 um ein besonders brutales, in hohem Ma337e die den Wert eines Menschenlebens verachtende Gesinnung der damaligen Tatbeteiligten offenba-rendes Verbrechen handelt, dem drei Personen zum Opfer fielen - dazu, dass die Straferwartung der Beschuldigten jedenfalls signifikant niedriger liegt als in den sonstigen F344llen der Schwerkriminalit344t, die typischerweise in den Rege-lungsbereich des 247 112 Abs. 3 StPO fallen. Von der im Verurteilungsfall zu er-wartenden Sanktion geht deshalb f374r die Beschuldigte kein bei der Beurteilung der Fluchtgefahr besonders ins Gewicht fallender Anreiz aus, sich dem Verfah-ren nicht zu stellen. 46 Die derzeit erkennbaren tats344chlichen Umst344nde des vorliegenden Falles lassen eine Flucht der Beschuldigten ebenfalls nicht erwarten. Der Beschuldig-ten ist seit 2008 bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie wieder auf-genommen worden ist. Sie hat sich gleichwohl weiterhin in Deutschland auf-gehalten und sich der polizeilichen Festnahme freiwillig gestellt. Sie verf374gt 47 - 23 - zwar 374ber Kontakte ins Ausland; dabei handelt es sich indes um gew366hnliche famili344re Beziehungen, ohne dass insoweit ein krimineller Hintergrund ersicht-lich ist. In diesem Zusammenhang stellt es kein f374r eine Fluchtgefahr sprechen-des Relativieren von Auslandskontakten dar, dass die Beschuldigte bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs anl344sslich der Er366ffnung des Haftbefehls im August 2009 nicht angegeben hat, dass sie im Jahre 2007 einen zweiw366chigen Urlaub in S374dafrika - vermutlich bei einer ent-fernten Verwandten - verbracht hat. Die Beschuldigte leidet an einer Erkran-kung und ist auf die regelm344337ige Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamen-ten angewiesen. Sie lebt seit fast 20 Jahren im Haus ihrer Schwester in Berlin und unterh344lt Beziehungen zu ihrer Familie, hat mithin einen gefestigten Le-bensmittelpunkt in Deutschland. Sie ist seit f374nf Jahren befristet berentet und bezieht Hartz-IV-Leistungen, verf374gt also nicht 374ber erhebliche laufende Ein-nahmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von ma337gebender Relevanz, dass die Beschuldigte in einem Telefongespr344ch vom 21. M344rz 2009 mit dem ehe-maligen "RAF"-Mitglied Mohnhaupt unter anderem ausf374hrte, sie gehe nicht davon aus, dass "205 se da was machen k366nnen, au337er dass se halt sagen: Ja die Bekennerbriefe205". Diese bereits f374r sich betrachtet f374r die Frage der Fluchtgefahr eher unergiebige Passage verliert die ihr vom Generalbundesan-walt zugeschriebene Bedeutung, die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernstlich mit einer Anklageerhebung gerechnet, jedenfalls dann, wenn man sie im Zusammenhang mit dem 374brigen Gespr344chsinhalt w374rdigt. Dem Telefonat ist insgesamt eher eine gewisse Sorge der Beschuldigten be-z374glich der neueren Entwicklungen der Beweislage als die Sicherheit zu ent-nehmen, dass keine weiteren Strafverfolgungsma337nahmen durchgef374hrt wer-den. 48 - 24 - Die in der w344hrend einer Zugfahrt am 27. April 2007 gefertigten pers366nli-chen Notiz enthaltene Passage "W374rde ich danach irgendwo gerne neu anfan-gen?..." belegt lediglich, dass die Beschuldigte sich Gedanken 374ber ihre dama-lige Situation und ihre Zukunft machte; sie taugt jedoch nicht als Indiz daf374r, sie werde sich einem Strafverfahren entziehen. Es bedarf schlie337lich keiner n344he-ren Er366rterung, dass ausreichende Anhaltspunkte daf374r, die Beschuldigte wer-de die Frage einer Flucht wesentlich von dem zuf344lligen Ausgang einer "I-Ging"-Befragung abh344ngig machen, nicht bestehen. 49 Bei zusammenfassender W374rdigung der vorgenannten Umst344nde er-scheint es somit ausgeschlossen, dass sich die Beschuldigte, in Freiheit belas-sen, dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. 50 Becker von Lienen Sch344fer
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