ECLI:DE:BGH:2016:210416BSTB5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 5/16 vom 21. April 201 6 in dem Strafver f ahren gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger a m 21. April 2016 gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerb e- schluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2014 (7 St 5/14) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte ist auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 4. Juni 2009 (3 BJs 19/08 - 2) und des zugrundeliegenden Haftbefehls des Ermittlun gsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2009 (1 BGs 118/09) am 17. April 2014 in Kroatien festgenommen und - bewilligt durch Beschluss des Bezirksgerichts Varazdin vom 27. März 2014 (Kv - eun 8/14) sowie durch Beschluss des Ober s- ten Gerichts der Republ ik Kroatien vom 15. April 2014 (Kz - eun 20/14 - 6) - am 17. April 2014 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich im vorliegenden Strafverfahren ununter - brochen in Untersuchungshaft. 1 - 3 - Den Haftbefehl gegen d en Angeklagten vom 18. Mai 2009 hat der Ermit t- lungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 18. April 2014 (1 BGs 84/14) abgeändert und neu gefasst; zugleich hat er den Vollzug der U n- tersuchungshaft angeordnet. Dem Angeklagten wird zur Last gele gt, als Leiter eines Geheimdienstes des ehemaligen Jugoslawien seinen damaligen Unte r- gebenen, den Mitangeklagten P . , damit beauftragt zu haben, den Mord an dem Exilkroaten D . , der am 28. Juli 1983 in W . getötet wurde, zu planen und logistisch vorzubereiten. Unter dem 15. Juli 2014 hat der Generalbundesanwalt wegen des Vo r- wurfs der Beihilfe zum Mord bei dem Oberlandesgericht München gegen den Angeklagten Anklage erhoben, die am 22. Juli 2014 beim dortigen 7. Strafsenat ei ngegangen ist. Dieser Senat des Oberlandesgerichts hat am 1. September 2014 die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhandlung zugela s- sen, das Hauptverfahren eröffnet und zugleich Haftfortdauer gegen den Ang e- klagten angeordnet (§ 207 Abs. 4 StPO). E rneut und bislang letztmalig hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München durch Beschluss vom 1. Oktober 2014 (7 St 5/14 (2)), mit dem die Akten dem Bundesgerichtshof im Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, Haf t- fortda uer gegen den Angeklagten angeordnet. Am 17. Oktober 2014 hat die Hauptverhandlung vor dem 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München begonnen, die bisher an insgesamt 99 Tagen durchgeführt worden ist. Derzeit sind weitere 27 Hauptverhandlungstage bis zum 2. August 2016 bestimmt. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 16. März 2016 hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. 2 3 4 5 - 4 - Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegrü n- det zu verwerfen. II. Die Beschwerde ist in ihrer Auslegung durch den Senat gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässig. Der Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten vom 16. März 2016 ist als Beschwerde gegen die Haftfortdauerentscheidung des Oberlande sgerichts München vom 1. Oktober 2014 anzusehen (§ 300 StPO). Diese Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft war die zeitlich letzte, den Bestand des Haf t- befehls gegen den Angeklagten betreffende Entscheidung, gegen die eine B e- schwerde zulässig erhobe n werden kann. Der aus der Regelung des § 117 Abs. 2 StPO abgeleitete allgemeine Grundsatz, dass der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), liegt die Erwägung zugru nde, dass es e i- nem vernünftigen Verfahrensablauf widersprechen würde, wenn ein Beschwe r- deführer in beliebiger Art und Weise auf frühere, möglicherweise in ihrer B e- gründung bereits überholte Haftentscheidungen zurückgreifen und es hierdurch im Ergebnis zu e inander widersprechenden Entscheidungen verschiedener mit der Sache befasster Gerichte kommen könnte. 6 7 8 - 5 - III. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dringende Tatverdacht, an der Tötung von D . beteiligt gewesen zu sein. Sein B e- schwerdevorbringen ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Insofern gilt: a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beu r- te i lung des dringenden Tatverdachts , die das erkennende Gericht während la u- fender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eing e- schränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. B e- schlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftb e- feh l 3; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ - RR 2003, 368). Allein das Gericht, vor dem die Beweisau f- nahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnis se aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eig enen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu t reffen, damit den erhöhten Anford e- rungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausre i- chend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden En t- 9 10 11 - 6 - scheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftb e- schwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsst e (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - StB 14/15, juris Rn. 7 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist die durch den Nichtabhilfebeschluss vom 17. März 2016 näher begründete Bewertung des Oberlandesgerichts, dass der dringende Tatverdacht der Beih ilfe zum Mord gegen den Angeklagten weiterhin besteht, nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen in den Gründen dieser Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen. Wie sich daraus im Einze l- nen ergibt, stellen die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme das Vorli e- gen eines dringenden Tatverdachts der Beteiligung des Angeklagten an der Tötung von D . nach vorläufiger Bewertung nicht in Frage. Für den Senat besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, das eine abweich ende Bewertung des in der Hauptverhandlung zu erwartenden Beweisergebnisses vornimmt, kein greifbarer Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, von der - keine ins Auge fallenden Unplausibilitäten enthaltenden - B e- wertung des bisher erzielten Kenntnisstand es und der noch nicht erhobenen Beweise durch das Oberlandesgericht abzuweichen und in eigener Einschä t- zung der Beweislage den dringenden Tatverdacht zu verneinen. 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO weiterhin vorliegt. Dem gegebenen erheblichen Fluchtanreiz stehen weiterhin keine privaten Bi n- dungen und sozialen Beziehungen des Angeklagten in Deu tschland gegenüber. 12 13 - 7 - Diese Umstände schließen auch eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO aus. Mildere Maßnahmen, mit denen der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls zu erreichen wäre, sind nicht ersichtlich. 3. Die Untersuch ungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zw i- schen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allg e- meinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abw ä- gung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfah rens - auch a n- gesichts der bereits nahezu zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Ihr weiterer Vol l- zug steht angesichts der gegebenen Besonderheiten auch nicht außer Verhäl t- nis zu der Bedeutu ng der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Hierbei ist freilich das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit in besonderer Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der U n- schuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfo l- gung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränku n- gen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldi g- ten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhäl t- nismäßigkeit eine maß gebliche Bedeutung zukommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, so n- dern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass diese nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt i hr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Fre i- 14 15 16 - 8 - heitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anford erungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu. Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Hafts a- chen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle mögl i- chen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entsche i- dung über die einem Bes chuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortd auer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Ve r- fahren ist daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgre i- fende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlun gstag pro Woche notwendig. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfa h- rensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Bei der Abwägung zwi schen dem Freiheitsa n- spruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Pe r- sonen od er dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konk ret im Raum stehende Straferwartung 17 - 9 - (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 12 ff.). b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angekla gten aufrech t- zuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen. Der Generalbu n- desanwalt hat nach der Festnahme des Angeklagten in Kroatien und seiner Auslieferung am 17. April 2014 die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebot e- nen Beschleunigung abg eschlossen und bereits unter dem 15. Juli 2014 die Anklage gegen den Angeklagten erhoben. Auch die Durchführung des Zw i- schenverfahrens und der bisherige Verlauf der Hauptverhandlung lassen e r- he b liche vermeidbare Verzögerungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, StV 2009, 479, 480 f.) nicht erkennen. Zwar ergibt die rein rechnerische Betrachtung der "Sitzungsfrequenz" mit Blick auf den seit Beginn der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2014 verstrichenen Zei t- raum und die Anzahl von b isher 99 Verhandlungstagen, dass das Oberlande s- gericht die Hauptverhandlung im Durchschnitt an weniger als zwei Tagen pro Woche durchgeführt hat. Jedoch ist - auch ohne Darlegung des Verlaufs der bisherigen Hauptverhandlung im Detail und der Ursachen hierf ür im Einzelnen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13, juris Rn. 18 ff.) - aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17. März 2016 hinreichend ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seine Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen zügi gen Verfahrensweise durchgeführt hat, insbesondere eine h ö- here "Sitzungsfrequenz" wegen der Besonderheiten der vorliegenden Sache nicht möglich war. Hierfür war insbesondere deren Auslandsbezug verantwor t- lich, der mit Blick auf den Aufklärungsgrundsatz ein e hohe Zahl neuer Recht s- hilfeersuchen und schwierige Zeugenladungen notwendig machte. Auf die Au s- führungen des Oberlandesgerichts hierzu wird Bezug genommen. Anhaltspun k- te dafür, dass diese den besonderen Verlauf der Hauptverhandlung nicht z u- 18 - 10 - treffend wiede rgeben, bestehen nicht. Bedeutsame Verzögerungen oder Ve r- säumnisse, die die Fortdauer der Untersuchungshaft mit Blick auf den Grun d- satz der Verhältnismäßigkeit hindern würden, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist der weitere Vollzug der Untersuchung shaft angesichts der Bedeutung der Sache und der konkreten Erwartung einer hohen Freiheit s- strafe immer noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Schäfer Tiem ann 19
Full & Egal Universal Law Academy