ECLI:DE:BGH:2018:190418BSTB5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS St B 5/18 vom 19. April 201 8 in der Freiheitsentziehungssache gegen - Betroffener und Beschwerdeführer - - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 201 8 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betr offenen gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8 . J anuar 2018 wird verworfen. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahren s- ko s tenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeic h- neten Beschluss wird zurückgewiesen. 3. Von der A uferlegung von Gebühren und gerichtlichen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgesehen. Gründe: Das Amtsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes für Baden - Württemberg ( PolG BW ) angeordnet, den Betroffenen für zehn Stunden und 5 0 Minuten in Schutzgewahrsam zu nehmen und sodann zu entlassen, weil er 50 Minuten zuvor von Polizeibeamten "sinnlos betrunken ... angetroffen" worden sei. Die nach Beendigung der Freiheitsentziehung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des anordnenden Be schlusses gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der mit eigenhändigem Schreiben (unbedingt) eingelegten Rechtsbeschwerde , für die er zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt . Beidem bleibt der Erfolg versagt. 1. D ie Rechts beschwerde ist unzulässig. 1 2 - 3 - a) Sie ist schon nicht statthaft ; denn d ie Vorschriften über dieses Rechts mittel im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerich tsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden keine A n- wendung. Die §§ 70 ff. FamFG gelten als - im dortigen Buch 1 enthaltene - allg e- meine Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der fre iwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Die se Voraussetzungen liegen hier nicht vor. I nsbesondere handelt e s sich bei dem vom Amtsgericht angeordneten Schutzgewahrsam nicht um eine Fre i- heitsentz iehungssache nach §§ 415 ff. FamFG ; diese Vorschriften betreffen grundsätzlich nur auf g rund von Bundesrecht angeordnete Frei heitsentziehu n- gen (§ 415 Abs. 1 Fa mFG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - StB 21/10, NJW 2011, 690 f.). Rech tsgrundlage für die Ingewahrsam s nahme des Betroffenen war § 28 PolG BW und damit eine landesg esetzliche Besti m- mung. Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW für den Gewahrsam eine entspr e- chende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich die Verweisung se it der Gesetzesänderung vom 13. August 2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelu n- gen betreffend die Verfahren in Freiheitsentzie hungssachen in Buch 7 des FamFG (L T - Drucks . 15/2434, S. 33 ; vgl. BGH , Beschl uss v om 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ - RR 2017, 24 ). Aber auch auf g rund der in den maßgebenden landesgesetzlichen Vo r- schriften enthaltenen Verweisung auf die verfahrensrech tlichen Normen des Buches 1 des FamFG finden die §§ 70 ff. FamFG keine Anwen d ung. § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW bestimmt für das Verfahren der gerichtlichen Ingewah r- sams nahme nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG BW eine entsprechen de Anwendung 3 4 5 - 4 - nur der Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Buches 1 FamFG. Die Vo r- schrift betrifft nicht die Re c htsbeschwerde, die im Abschnitt 5 Unter abschnitt 2 dieses Buches normiert ist. Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW im Fall der amtsgerichtlichen Ing ewahrsamsnahme allein das Rechtsmittel der B e- schwerde vor, für das die entsprechend e Geltung der Rege lungen des B u- ches 1 Ab schnitt 5 Un terabschnitt 1 des FamFG bestimmt ist (vgl. L T - Drucks . 14/4110, S. 36 ; BGH , Beschl uss v om 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ - RR 2017, 24 ). b) Die Rechtsbeschwerde ist außerdem deshalb unzulässig, weil der B e- troffene nic ht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertre ten ist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). 2. Mangels Statthaftigkeit des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmi t- tels ist auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG ). 3. Von der Erhebung von Gerichtsk osten ist indes gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht en t- standen wären. Eine die Kostenerhebung ausschließende unrichtige Sachb ehandlung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Belehrung über das vom Kostenschuldner eingelegte Rechtsmittel enthält, ohne die er dieses nicht betrieben hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 AZR 289/86, AP GKG 1975 § 8 Nr. 1; BeckOK Kostenrecht/Dörn - dorfer, § 21 GKG Rn. 4 mwN) . So liegt es hier: D er Beschluss des Landgerichts Stuttgart endete mit einer "Rechtsbehelfsbelehrung", der zufolge "gegen diesen Beschluss ... die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. F amFG statthaft" sei. Dafür, 6 7 8 9 - 5 - dass sich der B etroffene auch ohne die unzutreffende Belehrung an den Bu n- desgerichtshof gewandt hätte, besteht kein Anhalt; dies liegt vielmehr fern. Becker Gericke Spaniol Berg Hoch
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