Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja GG Art. 103 Abs. 1 StPO § 147 Abs. 2, 4 Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grund- sätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akten- einsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks mögli ch ist. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - StB 5/19 - BGH Ermittlungsrichter ECLI:DE:BGH:2019:030419BSTB5.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 5 / 1 9 vom 3 . April 201 9 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der mitgliedsch aftlichen Beteiligung an einer ausländi- sc hen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verteidigers des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlos- sen: 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. De - zember 201 7 dahin geändert, dass der Beschuldigte drin- gend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und statt des Haftgrund e s der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) der Haft- grund der Fluchtgefahr ( § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ) besteht. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den mutmaßlich in Syrien oder im Irak aufhältigen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Aus- land und anderer Straftaten. 1 - 3 - D er Ermittlungsrichter des Bundesge richtshofs hat am 2 9 . Dezember 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts gegen den Be- schuldigten Haftbefehl (2 BGs 1072/17) erlassen . Dieser ist bislang nicht voll- streckt word en. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durc h zwei rechtlich selbständige Handlungen seit November 2014 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung " Islamischer Staat " (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen , und in einem Fall zugleich eine schwere staatsgefähr- dende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönli che Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB, die nach den Umständen be- stimmt und geeignet sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er sich im Umgan g mit Schusswaffen habe unterweisen lasse n, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3, 4 Satz 1, §§ 52, 53 StGB. Der Generalbundesanwalt hat dem Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung vom 15. Febru ar 2019 Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verweis auf eine Ge fährdung des Untersuchungszweck s versagt. Mi t Schriftsatz vom 19. Februar 2019 hat der Verteidiger des Beschuldig- ten Beschwerde gegen den Haftbe fehl eingelegt . Der Ermittlungsri chter hat dem Rechtsmittel mit Vermerk vom 22. Februar 2019 nicht abgeholfen. 2 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Ä nderung des angefochtenen Haftbefehls. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt erfolglos . 1 . Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass der Haftbefehl bislang nicht vollstreckt w o rden ist . Denn der Beschuldigte ist bereits durch die Existenz des Haftbefehls beschwert. Dies gilt zumindest dann, wenn der Beschuldigte - wie hier - Kenntnis hiervon hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ - RR 1998 , 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 3 Ws 248/89, N StZ 1990 , 247; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ - RR 2001 , 254 ) . 2. Die Beschwerde erweist sich überwiegend als unbegründet. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin- genden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der IS ist eine Organisation mit militant - fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region " ash - Sham " - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden " Gottesstaat " unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syri- schen Präs identen Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ih- rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent- gegenstellt, als " Feind des Islam " begreift; die Tötung solcher " Feinde " oder ihre 6 7 8 9 10 - 5 - Einschüchterung durch Gewaltakt e sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des " Kalifats " im Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbst- beschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der " Em ir " Abu Bakr al - Baghdadi inne. Al - Baghdadi war von seinem Sprecher zum " Kalifen " erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem " K alifen " unterstehen ein Stellvertreter sowie " Minister " als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein " Kriegsminister " und ein " Propagandaminister " . Zur Führungsebene gehören außerdem beratende " Shura - Räte " . Veröffentlichun- gen werden in der Medienabtei lung " Al - Furqan " produziert und über die Medi- enstelle " al - " verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter - Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem " Prophetensiegel " (einem weißen O val mit der Inschrift: " Allah - Rasul - Muhammad " ) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig - mehreren Tausend Kämpfer sind dem " Kriegsminister " unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem K ommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, abe r auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, auslän- dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich Ver- haftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der Ein- 11 12 - 6 - schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wie- der Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Macht be- reichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen. bb) Der Beschuldigte reiste am 2. November 2014 in Begleitung seiner Ehefrau nach islamischen Ritus und des gemeinsa men Sohnes von H . über Istanbul nach Syrien aus. Dort gliederte er sich als Mitglied in den IS und dessen Entscheidungs - und Befehlsstruktur ein und steigerte dadurch die Prä- senz und Aktivität der Vereinigung. Den Vorgaben der Vereinigung entspre- chend durchlief er zunächst spätestens ab Dezember 2014 ein terroristisches Ausbildungslager, in dem er ideologisch indoktriniert und im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen wurde. Spätestens seit Ende Oktober/Anfang November 2015 ist der Beschul- digte An gehöriger des Geheimdienstes des IS. In dieser Eigenschaft führte er unter anderem Verhöre von politischen Gefangenen durch . Er nahm überdies zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 12. Februar 2015 ein Video auf, in welchem er zur Ausreise zum IS aufrief, um so zur personellen Stärkung der Vereinigung beizutragen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: aa) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung IS beruht der drin- gende Tatverdacht für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf is- lamwissenschaftliche n Gutachten sowie zahlreichen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten . bb) Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ergibt sich der dringende Tatverdacht im We sentlichen aus den Aussagen der in dem an- 13 14 15 16 17 - 7 - gefochtenen Haftbefehl genannten Zeugen, Feststellungen aus sozialen Netz- werken, einer im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens sicherge- stellten Videodatei sowie einem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfas- sungsschutz Sachsen vom 10. Dezember 2014. c) Damit hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen m itgliedschaft licher Beteiligung a n einer ausländischen terroristischen Vereini- gung strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB). Deutsches Strafrecht ist anwendbar gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB (zum Strafanwendungsrecht s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderlich e Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. d) Der dringende Tatverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsge- fährdenden Gewalttat und damit ideal konkurrierend eines weiteren Falls der m itgliedschaft lichen Beteiligun g an einer ausländischen terroristischen Vereini- gung ( § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3, 4, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sät- ze 1 bis 3, § 52 StGB ; vgl. zu den Konkurrenzen Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 9. August 2 016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1 ), von dem der angefochtene Haft- befehl mit Blick darauf ausgeht , dass der Beschuldigte ein terroristisches Aus- bildungslager durchlief, in dem er im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen wurde , ist nach derzei tigem Ermittlungsstand indes nicht gegeben . Den Straftatbestand des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB verwirkli cht, wer sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen lässt und dadurch e ine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet. Die Vorbereitungshandlun g muss da- 18 19 20 21 22 - 8 - bei konkret auf eine Tat im Sinne des § 89a Abs. 1 S atz 2 StGB gerichtet sein; eine allgemeine Eignung hierfür reicht nicht aus (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 32). Auch muss der Täter zu dieser Tat fest entschlossen sein ( s. Senat , Ur teil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn . 45 ; MüKoStGB/Schäfer aaO, Rn. 58). Zwar k önnen Kampfhandlungen in Syrien, bei denen paramilitärische Organisationen wie der IS mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner jetzigen Ge- stalt zu zerschla gen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen die Regie- rungstruppen kämp fen, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB darstelle n (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23) , jed och ergibt sich aus de n bislang vorliegenden Beweismitteln nicht , dass die Ausbildung des Beschuldig- ten in einem terroristischen Trainingslager, die neben einer ideologischen In- doktrinierung auch eine Unterweisung im Gebrauch von Schusswaffen beinhal- tete, konk ret auf seine Teilnahme an Kampfhandlungen des IS gegen das staat- liche syrische System oder die Verwirklichung einer anderen schweren staats- gefährdenden Gewalttat gerichtet war. Vielmehr spricht die weitere Entwicklung des Beschuldigten als Angehöriger des Geheimdienstes des IS eher gegen ei- ne solche Zwecksetzung. Ebenso wenig bestehen genügende tatsächliche An- haltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zu einer solchen - auch nur ansatz- weise konkretisierten - Tat fest entschlossen war (s. auch BGH, Beschl üsse vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 12 ff., 17 ff.; vom 21. September 2017 - AK 43/17, juris Rn. 32). Auch der im angefochtenen Haftbefehl geschilderte Sachverhalt enthält keine Angaben hierzu. e ) Die Zuständigkeit des Generalbundes anwalts und damit auch diejeni- ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sind gegeben (§ 142a 23 24 - 9 - Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sät- ze 1 und 2 StGB). f ) Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr ( § 112 Abs . 2 Nr. 2 StPO ) und der Schwerkrimina l ität (§ 112 Abs. 3 StPO), indes nicht derjenige der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Im Einzelnen: aa) Der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte flüchti g ist oder sich v erborgen hält. Ein Beschuldigter ist flüchtig oder hält sich verborgen , wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt oder seinen Aufenthalt den Be- hörden vorenthält , um sich zumindest auch de m Zugriff der Strafverfolgungsbe- hörden zu entzi ehen (BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 18 , 21 ; SK - StPO/Paeff gen, 5. Aufl . , § 112 Rn. 22a ). Obgleich der Beschuldigte dabei nicht beabsichtigen muss, den behördlichen Zugriff zu vereiteln , es vielmehr grund- sätzlich ausreicht, wenn er dies erkennt und in Kauf ni mmt, setzt Flucht ein fina- les Handeln dergestalt voraus, dass das Ziel , sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen , für das Verhalten des Beschuldigten zumindest mitbestimmend sein muss ( vgl. MüKo StPO/Böhme/Werner, § 112 Rn. 36, 39; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn . 18, 19, 21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist u ngeachtet der Frage, ob Fluchtverhalten bereits vor Begehu ng der Tat vorliegen kann (be- jahend z.B . Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 13; LR /Hilger, StPO , 26. Aufl., § 112 Rn. 29; O LG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juni 1974 - 1 Ws 9 8 /74, NJW 1974, 1835 ; anders SK - StPO/Paeffgen, 5. Aufl . , § 112 Rn. 22a; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 1972 - 2 Ws 145/72, NJW 1972, 2098 ), ein so lches zumindest dann nicht gegeben, wenn sich der Be- s chuldigte allein deshalb i ns Ausland absetzt, um dort Straftaten zu begehen, die sodann erst Grundlage seiner Strafverfolgung in Deutschland sind. 25 26 27 - 10 - So liegt der Fall hier, denn ausschließlicher Zweck der Ausreise des Beschuldigten nach Syrien war sei n Wunsch, sich dem IS anzuschließen, nicht sich der Strafverfolgung durch die deutschen Behörden zu entziehen. bb) Jedoch besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erhe blichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Der Beschuldigte verfügt durch seinen Aufenthalt in Syrien über Kontakte ins Ausland, die ihm im Falle einer Flucht hilfrei ch sein könnten. Er ist überdies weiterhin dem IS angeschlos- sen und in seinem jihadistischen Weltbild verhaftet. Es ist nicht zu erwarten, dass sich im Falle einer Rückkehr nach Deutschland dar an etwas ändern wird. Hiernach ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen , höher, als dass er sich diesem stellen wird. cc) Darüber hinaus besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte ist einer Straftat nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 S tGB dringend verdächtig. Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Unter- suchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 33 ff.). dd) Unter den gegebenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass vor der Ergreifung des Beschuldigten d er Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden könnte . 28 29 30 31 32 - 11 - g) Die Aufhebung des Haftbefehls ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt, weil der Generalbundesanwalt dem Vert eidiger d ie Einsicht in die Ermittlungsakten und die Aushändigung des Haftbefehls ver- weigert hat und damit der Entscheidung über das Rec htsmittel Akteninhalt zu Grunde gelegt wird, den der Beschuldigte nicht kennt. Wendet sich der Beschuldigte - wie hier - mit seiner Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl, kann die Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich auc h ohne die vorherige Gewährung von Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Ermittlungsergebnisse ergehen. Denn d em Informationsinteresse des Beschuldigten wird in der Regel durch die ihm an- lässlich seiner späteren Festnahme aus §§ 114a, 114b, 115 St PO zustehenden Rechte ausreichend Rechnung getragen (vgl . BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ - RR 1998, 108). Im Einzelnen: aa) Im Strafprozess ist ein " in camera " - Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar . Im Ausgangspunkt fo lgt daraus , dass eine dem Betroffenen nach- teilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet worden ist und zu denen er sich hat äu- ßern können . Dies gilt namentlich dann, wenn Eingriffsmaßnahmen im Ermitt- lungsverfahren ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet worden sind . Denn die zunächst aus ermittlungstaktischen Gründen unterblieben e Ge- währung von rechtliche m Gehör ist in diesen Fällen anlässlich der späteren ge- richtlichen Überprüfung nachzuholen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05, NJW 2006, 1048 ; vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274 Rn. 3 f.; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ - RR 2008, 16, 17 ; vom 18. September 2018 - 2 BvR 754/18, NJW 2019, 41 Rn. 38). 33 34 - 12 - Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt für den laufende n Vollzug be- sonders belastender Eingriffsmaßnahmen wie insbesondere der Untersu- chungs haft, aber a uch des Arrests . Gegenüber dem mit dem Vollzug verbunde- nen erhöhten Grundrechtseingriff mus s das öffentliche Interesse, weiter im Ver- borgenen zu ermitte ln, vollständig zurücktreten . Verweigert die Staatsan walt- schaft, die nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO im Er mittlungsverfahren für die Ge- währung von Akteneinsicht ausschließlich zuständig ist, die Einsicht in die die Eingriffsmaßnahme tragenden Aktenteile, hat das Beschwerdegericht die Maß- nahme daher aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94, NStZ 1994, 551; vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ - RR 1998, 108 [Untersuchungshaft]; vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05, NJ W 2006, 1048 [Arrest]) . bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jeder Beschwerde des Beschul- digten gegen gleich w elche ermittlungsrichterliche Anordnung dessen Informa- tionsinteresse absoluten Vorrang vor dem aus dem rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren resultieren- den Interesse der Verfolgungsbehörden hat, Ermittlun gswissen weiterhin vo n ih m abzuschirmen. So sind b ei bereits beendeten Maßnahmen wie einer voll- zogenen Durchsuchung oder Telefonüberwachungsmaß nah me diese gegenläu- figen Interessen miteinander in Ausgleich zu bringen. D a s kann dadurch ge- schehen , dass die Be schwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachli- chen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt worden ist und der Beschwerdeführer sich hat äußern können ( vgl. BVerfG, Be schlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274 Rn. 11; vo m 9. September 35 36 - 13 - 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ - RR 2013, 379, 380 [Durchsuchung]; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ - RR 2008, 16, 17 [Telekommunikati- onsüberwachung] ). cc ) Auch im Fall eines noch nicht vollstreckten Haftbefehls hat eine Be- schwerde des Beschuldigten grundsätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg , weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Ak- tenteile ver weigert hat . Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdee ntschei- dung zurück zustel len , bis eine Aktene insicht ohne die Gefährdung des Unter- suchungs zwecks möglich ist. (1) Ein noch nicht vollstreckter Haftbefehl greift in weitaus geringerer In- tensität als der laufende Vollzug der Maßnahme in die Grundrechte des Be- schuldigt en ein . Dem steht regelmäßig ei n erhöhtes Interesse der Verfolgungs- behörden gegenüber , weiterhin Ermittlungsergebnisse von ihm abzuschirmen . Dieses Interesse muss auch in dieser Fallkonstellation nicht vollständig zurück- tre ten , sondern ist mit dem Informationsinteresse des Beschuldigten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen , der in einem Aufschub der Akteneinsicht bis zu seine r Ergreifung bestehen kann . D ie Gefährdung des Untersuchungszwecks und damit auch das Interes- se der Verfolgungsbehörden, dem Beschuldigten Ermittlungswissen vorzuent- halten , be stehen in der Regel bis zu dessen Festnahme in besonderem Maße . So hat d ie Kenntnis des Beschuldigten von dem Inhalt der Tatvorwürfe und der Intensität des Tatverdachts gewöhnlich Bedeutung für seine Entscheidung, sich dem Verfahren - we iter - zu entziehen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Ja - nuar 2001 - 1 Ws 438/00, NStZ - RR 2001, 254 ; OLG München, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 Ws 763/08, NStZ 2009, 109 , 110 ; KG, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 4 Ws 57/11, NStZ 2012, 588 Rn. 19 f. ; ande rs Beulke/Witzigmann, 37 38 39 - 14 - NStZ 2011, 254, 258; Wohlers, StV 2009, 539, 540); die Information über die den Tatverdacht stützenden Beweismittel birgt naheliegend die Gefahr, der Be- schuldigte werde auf diese vereitelnd einwirken. Nach seiner Festnahme sieht di e Strafprozessordnung hingegen um- fangreiche Informations - und Äußerungsrechte des Beschuldigten vor, die sei- nem Informationsinteresse ausreichend Rechnung tragen. So ist ihm bei Ver- haftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen (§ 114a Satz 1 StPO); er ist nach § 114b Abs. 1 Satz 1 StPO überdies unverzüglich über seine Rechte aus § 114b Abs. 2 Satz 1 StPO zu belehren und auf das privilegierte Aktenein- sichtsrecht seines Verteidigers aus § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO hinzu weisen (§ 114b Abs. 2 Satz 2 StPO). Danach sind bei Vollzug von Untersuchungshaft oder Beantragung derselben im Fall der vorläufigen Festnahme dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentli- chen Informationen in geeigneter Weise ungeachtet einer et waigen Gefährdung des Untersuchungserfolges zur Verfügung zu stellen. Dieses Akteneinsichts- r echt steht dem nicht verteidigten Beschuldigten unter den weiteren Vorausset- zungen des § 147 Abs. 4 StPO selbst zu. Auch hierüber ist er nach seiner Fest- nahme zu be lehren (§ 114b Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 StPO). Ferner ist der Beschul- digte anlässlich der richterlichen Vernehmung, die nach § 115 Abs. 1 StPO un- verzüglich nach der Ergreifung desselben zu erfolgen hat, auf die ihn belasten- den Umstände und sein Recht hinzuweise n, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Auch ist ihm Gelegenheit zu geben, die Ver- dachts - und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Diese Informationspflicht geht über die Mittei- lung des Inhalts des Haftbefehls hinaus und umfasst auch das die Haft veran- lassende Beweismaterial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 2 BvR 1769/97, NStZ - RR 1998, 108 , 109 ). 40 - 15 - Gründe dafür, dem Beschuldigten im vorliegenden Fall ausnahmsweise bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Recht auf Akteneinsicht zu gewähren, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Die verweigerte Aktene insicht steht einer sofortigen Entscheidung des Beschwer degerichts nicht entgegen. Anders als bei bereits vollzogenen Maßnahmen erleidet der Beschul digte hierdurch keinen Rechtsnachteil; er ge- winnt vielmehr einen Zuwachs an Rechtssicherheit. Denn mit seiner Festnahme ergeht eine weitere richterliche Entscheidun g über die Haftfrage, gegen die ihm - nach Akteneinsicht - erneut der Beschwerdeweg offen steh t. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Beschwerde ist es nicht unbillig, den Be- schuldigt en mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Schäfer Wimmer Berg 41 42 43
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