BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt ja Ver366ffentlichung ja ___________________________________ StGB 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland au337erhalb der Europ344ischen Union begangene Tat-handlung im Sinne von 247 129 b Abs. 1 Satz 1, 247 129 Abs. 1, 247 129 a Abs. 1 bis 5 StGB kann nicht 374ber 247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Var. StGB unter dem Gesichtspunkt zur Anwendbarkeit dieser Strafvorschriften f374h-ren, dass ein eventuell durch die Handlung bewirkter Erfolg (247 9 Abs. 1 StGB) im Inland eingetreten ist. 2. Der Begriff des Opfers im Sinne des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 3. Var. StGB bezieht sich nicht auf die Organisationstaten nach 247 129 b Abs. 1 Satz 1, 247247 129, 129 a StGB, sondern auf die von der Vereinigung in Verfolgung ihrer Zwecke oder T344tigkeiten begangenen Straftaten. BGH, Beschl. vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09 - Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 2 - in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgef344hrdenden Gewalttat - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2009 - 2 BGs 328/09 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staats-gef344hrdenden Gewalttat gem344337 247 89 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Er legt ihm zur Last, sich in einem Lager der ausl344ndischen terroristischen Vereinigung "Y" au337erhalb Europas aufzuhalten und sich dort im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen f374r den bewaffneten Kampf unterweisen zu lassen. 1 Mit Beschluss vom 11. November 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts, die Telekommuni-kation, die 374ber den Anschluss des in Deutschland lebenden "X" gef374hrt wird, zu 374berwachen und aufzuzeichnen (247 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StPO) sowie diesen Anschluss betreffende retrograde Verkehrsdaten zu erhe-ben (247 100 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, 247247 96, 113 a TKG), mit der Begr374ndung abgelehnt, es l344gen weder zureichende Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Be-schuldigte mit "X" verfahrensrelevante Telefongespr344che f374hre, noch sei durch die beantragte Ma337nahme eine (weitere) Aufkl344rung seines Aufenthaltsortes zu erwarten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts, der der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat, ist zul344ssig, jedoch im Ergebnis nicht begr374ndet. 2 - 4 - 1. Nach den bisherigen Ermittlungen liegen (u. a.) zureichende Anhalts-punkte f374r folgendes Geschehen vor: 3 Der Beschuldigte, der nicht die deutsche Staatsangeh366rigkeit besitzt, a-ber in Deutschland lebte, ... reiste Anfang des Jahres 2009 in das nicht der Eu-rop344ischen Union zugeh366rige Land "Z". Dort wurde er in ein Ausbildungslager der "Y"-Vereinigung vermittelt, der er sich sp344ter als Mitglied anschloss. Er ist bislang nicht nach Deutschland zur374ckgekehrt. (wird weiter ausgef374hrt) 4 2. Es kann dahinstehen, ob durch die vom Generalbundesanwalt bean-tragten Ermittlungsma337nahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erkennt-nisse zur Aufkl344rung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens oder sei-nes Aufenthaltsorts zu erwarten w344ren. Keiner n344heren Betrachtung bedarf auch die Frage, ob hinsichtlich des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgef344hrdenden Gewalttat gem344337 247 89 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB (eingef374hrt durch das Gesetz zur Verfolgung und Vorbereitung von schweren staatsgef344hrdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009, BGBl I 2437 ff.) 374berhaupt ausreichende Verdachtsgr374nde f374r ein tatbestandsm344337iges Handeln des Be-schuldigten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 4. August 2009 vorliegen. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate in "Z" auf. In Anbetracht dieses Zeitablaufs erscheint es durchaus nicht fernliegend, dass sein Aufenthalt bei der terroristischen Vereinigung nach Inkrafttreten des 247 89 a StGB bereits nicht mehr Ausbildungszwecken diente. (wird weiter ausge-f374hrt) 5 Die Anordnung der beantragten verdeckten Ermittlungsma337nahmen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die bisherigen Erkenntnisse keine zureichenden Anhaltspunkte daf374r bieten, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten, der - soweit strafrechtlich relevant - als Ausl344nder 6 - 5 - ausschlie337lich im nichteurop344ischen Ausland handelte, den f374r die Anwendbar-keit deutschen Strafrechts erforderlichen Inlandsbezug im Sinne des 247 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB oder - was nach der Verdachtslage mit Blick auf eine m366gli-che Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroristischen Vereinigung gem344337 247 129 b Abs. 1 Satz 1, 247 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls in Betracht zu ziehen ist - im Sinne des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB aufweist. Hierzu gilt im Einzelnen: Die Ausweitung der Strafbarkeit nach 247247 129, 129 a StGB auf ausl344ndi-sche kriminelle und terroristische Vereinigungen gem344337 247 129 b StGB sowie die Erstreckung des Anwendungsbereichs der Tatbest344nde zur Ahndung terroristi-scher Vorbereitungshandlungen gem344337 247247 89 a, 89 b StGB auf Auslandstaten (247 89 a Abs. 3 Satz 1 bzw. 247 89 b Abs. 3 Satz 1 StGB) hat den Gesetzgeber veranlasst, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf Taten au337erhalb der Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union von spezifischen, den pers366nlichen und r344umlichen Geltungsbereich der Norm einschr344nkenden Voraussetzungen ab-h344ngig zu machen. Zweck dieser Regelungen ist es, einer uferlosen Ausdeh-nung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten von Ausl344ndern Grenzen zu setzen (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; BRDrucks. 69/09 S. 16; BTDrucks. 16/12428 S. 15 f.). 7 Eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristi-schen Vereinigung im nicht der Europ344ischen Union zugeh366rigen Ausland er-fordert gem344337 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB, dass entweder die Tat durch eine im Geltungsbereich des Strafgesetzbuches ausge374bte T344tigkeit begangen wird, der T344ter oder das Opfer Deutscher ist oder der T344ter oder das Opfer sich im Inland befindet. In Anlehnung an diese Regelung (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO) setzt 247 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB f374r die Anwendbarkeit deut-schen Strafrechts einen spezifischen Bezug zu Deutschland, seinen Staatsan- 8 - 6 - geh366rigen oder der inl344ndischen Wohnbev366lkerung in der Weise voraus, dass die Handlung entweder durch einen Deutschen oder einen Ausl344nder mit Le-bensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staats-gef344hrdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen be-gangen werden soll. Aus den jeweiligen Gesetzesfassungen wird jedoch nicht deutlich, ob 247 129 Abs. 1 Satz 2 und 247 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB spezielles und abschlie337endes Rechtsanwendungsrecht enthalten mit der Folge, dass die all-gemeinen, zum Teil 374bereinstimmenden, zum Teil aber auch abweichenden allgemeinen Vorschriften des internationalen Strafrechts der 247247 3 bis 7 StGB nicht anwendbar sind, oder ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - sie neben die allgemeinen Regeln der 247247 3 ff. StGB treten und diese erg344nzen. a) Die Gesetzesmaterialien zu 247 129 b StGB geben zu dieser Frage kei-nen Aufschluss (BTDrucks. 14/8893 S. 8 f.; zur Entstehungsgeschichte der Norm: Stein GA 2005, 433, 449 ff.). In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass 247 129 b Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit der 247247 3 ff. StGB nicht ber374hrt, sondern lediglich f374r die im Nicht-EU-Ausland bestehenden Vereinigungen zus344tzliche Voraussetzungen aufstellt (vgl. Krau337 in LK 12. Aufl. 247 129 b Rdn. 8 ff.; Miebach/Sch344fer in M374nchKomm-StGB 247 129 b Rdn. 9 und 17 ff.; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 129 b Rdn. 4; Stein in SK-StGB 247 129 b Rdn. 4; Lenckner/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 129 b Rdn. 3, 7; Altvater NStZ 2003, 179, 181; Stein GA 2005, 433, 453 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226). Zur Begr374ndung dieser Auffassung wird angef374hrt, dass sich 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschlie337lich auf Ver-einigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen inner-halb des Gebiets der Europ344ischen Union nicht anwendbar sei. F374r Beteili-gungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitglied-staaten der Europ344ischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungs-recht der 247247 3 ff. StGB, da diese Taten sonst unbegrenzt innerstaatlicher Straf- 9 - 7 - gewalt unterl344gen, was mit v366lkerrechtlichen Grunds344tzen zur Rechtsgeltungs-erstreckung nicht vereinbar sei. Da aber die in 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB auf-gestellten Geltungsvoraussetzungen f374r sich betrachtet teilweise gro337z374giger seien als diejenigen der 247247 3 ff. StGB - etwa anders als 247 7 StGB keine Tatort-strafbarkeit erforderten -, der Rechtsanwendungsbereich der 247247 129, 129 a StGB f374r Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter sein k366nne als derjenige f374r Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, k366nne 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschlie337enden, die 247247 3 ff. StGB verdr344ngenden Spezialregelung verstanden werden (Stein in SK-StGB aaO; ders. GA aaO). Dieser Rechtsauffassung kann jedenfalls nicht uneingeschr344nkt gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei 247 129 b StGB insgesamt um eine den allgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung zum Strafan-wendungsrecht handelt. Bedenken im Hinblick auf eine Anwendung des sich aus 247 7 StGB ergebenden Erfordernisses einer Tatortstrafbarkeit auf F344lle, in denen der T344ter einer Auslandstat im Sinne des 247 129 b Abs. 1 StGB Deutscher ist, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09 - zum Ausdruck gebracht. Unabh344ngig hiervon sind jedoch einer kumulativen Anwendung der allgemeinen Vorschriften der 247247 3 ff. StGB zumindest insoweit Grenzen gesetzt, als 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB Ausnahmen vom allgemeinen Rechtsanwendungsrecht enth344lt und dessen Anwendungsbereich ausdr374cklich einschr344nkt (vgl. nachfolgend 3. b) aa). Die allgemeinen Regeln der 247247 3 ff. StGB k366nnen daher allenfalls zu einer weiteren Beschr344nkung, nicht aber zu einer Erweiterung der spezifischen Geltungsregelung des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB herangezogen werden. Jedes andere Verst344ndnis einer kumulativen An-wendung der allgemeinen Vorschriften neben 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB w344re mit dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des deutschen Straf-rechts auf Beteiligungshandlungen an Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland im 10 - 8 - Vergleich zu Taten im EU-Gebiet strengeren Anforderungen zu unterstellen, nicht vereinbar. b) Nichts anderes gilt f374r 247 89 a Abs. 3 StGB. Allerdings hat der Gesetz-geber zu dieser Regelung - anders als bei 247 129 b StGB - in den Gesetzesma-terialien zum Ausdruck gebracht, dass - unabh344ngig vom Tatort - eine Ein-schr344nkung des spezifischen Strafanwendungsrechts durch das Erfordernis einer Tatortstrafbarkeit im Sinne des 247 7 StGB generell nicht in Betracht kom-me, da ansonsten die Verfolgung von terroristischen Vorbereitungshandlungen vor allem im au337ereurop344ischen Ausland aufgrund der dortigen Rechtslage viel-fach nicht m366glich sei (BRDrucks. aaO; BTDrucks. 16/12428 aaO). Ob hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass 247 89 a Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB als lex specia-lis das allgemeine Strafanwendungsrecht der 247247 3 ff. StGB g344nzlich verdr344ngt (so Heintschel-Heinegg in BeckOK-StGB 247 89 a Rdn. 30; Gazeas-Grosse-Wilde-Kie337ling NStZ 2009, 593, 599 f.), oder ob nur eine kumulative Anwen-dung des 247 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB neben 247 89 a Abs. 3 StGB auszu-scheiden hat, kann hier dahinstehen. Jedenfalls liegt es vor dem Hintergrund der 374bereinstimmenden Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 und 3) des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbek344mpfung (Abl. EG 2002 Nr. L 164 S. 3) in der Fassung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europ344ischen Union vom 28. November 2008 (Abl. EG 2008 Nr. L 330 S. 21) i. V. m. Art. 9 des Protokolls Nr. 36 des EUV-Lissabon nahe, den Geltungsbereich des 247 129 b StGB und des 247 89 a Abs. 3 StGB als identisch anzusehen und insoweit auch die Frage einer kumu-lativen Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften f374r beide Vorschriften ein-heitlich zu beantworten. 11 3. Die bisherige Verdachtslage bietet keine ausreichenden Anhaltspunk-te, dass das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten den in 247 89 a Abs. 3 12 - 9 - Satz 2 oder in 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB geforderten spezifischen Inlandsbe-zug aufweist. a) Die Ermittlungsergebnisse lassen weder erkennen, dass der Beschul-digte im Sinne des 247 89 a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StGB als Ausl344nder 374ber eine Lebensgrundlage im Inland verf374gt, noch liegen ausreichende Hinweise daf374r vor, dass sich entsprechend der 5. Alternative der Vorschrift eine vorbereitete terroristische Gewalttat gegen deutsche Staatsb374rger richten sollte. 13 Der Begriff der inl344ndischen Lebensgrundlage ist - wie in 247 5 Nr. 8 Buchst. a StGB - als die Summe derjenigen Beziehungen zu verstehen, die den pers366nlichen und wirtschaftlichen Schwerpunkt im Verh344ltnis des Menschen zu seiner Umwelt ausmachen (BRDrucks. aaO S. 17). F374r eine diesen Anforde-rungen gen374gende Bindung des Beschuldigten an Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen alle Umst344nde daf374r, dass der Beschuldigte mit seiner Ausreise nach "Z" seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in Deutsch-land endg374ltig aufgab. (wird ausgef374hrt) 14 Die Anwendung deutschen Strafrechts kann auch nicht aus dem in der 5. Alternative des 247 89 a Abs. 3 Satz 2 StGB geregelten passiven Pers366nlichkeits-prinzip hergeleitet werden. Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachver-st344ndigengutachten belegt bereits nicht mit der f374r einen tatsachengest374tzten Verdacht (247 100 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass die "Y"-Vereinigung ihre Terrorakte auch gegen deutsche Staatsangeh366rige richtete und zu richten beabsichtigt. (wird ausgef374hrt) 15 b) Der fehlende Inlandsbezug steht auch einer Strafverfolgung des Be-schuldigten wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl344ndischen terroris-tischen Vereinigung gem344337 247247 129 b, 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen. 16 - 10 - Zwar liegen ausreichende Hinweise daf374r vor, dass sich der Beschuldigte der "Y"-Vereinigung als Mitglied angeschlossen hat und diese Vereinigung ter-roristische Ziele verfolgt. Die dem Beschuldigten angelastete Bet344tigung f374r die Vereinigung unterf344llt aber nach der bisherigen Verdachtslage ebenfalls nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts, da f374r die - hier allein in Betracht kommenden - Rechtsanwendungsregeln der ersten und dritten Fall-gruppe des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB keine zureichenden Anhaltspunkte vor-liegen. 17 aa) Nach den bisherigen Erkenntnissen hat der Beschuldigte die ihm an-gelasteten Beteiligungshandlungen nicht durch eine im Geltungsbereich des StGB ausge374bte T344tigkeit begangen (247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). 18 Der Gesetzgeber greift zwar mit dieser Regelung das an den Begehungsort ankn374pfende Territorialit344tsprinzip der 247247 3, 9 StGB auf, be-stimmt dessen Anwendungsbereich jedoch enger als in den allgemeinen Vor-schriften. Nach 247 9 StGB ist Begehungsort nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem der tatbestandlich vorausgesetzte Erfolg eingetreten ist. F374r den Teilnehmer ist zus344tzlich der Ort der Teilnahmehandlung sowie der Ort, an dem nach seiner Vorstellung die Haupttat begangen werden sollte, Bege-hungsort im Sinne des 247 9 StGB. Demgegen374ber kn374pft 247 129 b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB - in gleicher Weise wie 247 91 a StGB (nF) - allein an eine im r344umli-chen Geltungsbereich des StGB ausge374bte T344tigkeit an, sieht also f374r die An-wendbarkeit deutschen Strafrechts ausschlie337lich den Handlungsort als be-stimmend an und nicht den Erfolg der tatbestandsm344337igen Handlung (Krau337 aaO Rdn. 19 a; Altvater aaO S. 181). Denn mit dem Begriff der T344tigkeit, wie er in der ersten Fallgruppe des 247 129 b StGB Verwendung findet, ist nicht die Tat-bestandsverwirklichung in ihrer Gesamtheit gemeint, sondern nur die eigene Verhaltensweise des T344ters (ebenso zu 247 91 a StGB nF: Fischer aaO 247 91 a 19 - 11 - Rdn. 3). 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB enth344lt deshalb in seiner ersten Alternative einen ausdr374cklichen Ausschluss des Erfolgsorts als Ankn374pfungspunkt f374r eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Nicht-EU-Ausland. Die Regelung stellt insoweit eine vom Gesetzgeber gewollte Aus-nahme von 247 9 StGB dar und schr344nkt dessen Anwendungsbereich ein (ebenso zu 247 91 StGB aF: Laufh374tte/Kuschel in LK 12. Aufl. 247 91 Rdn. 1). Allein diese Auslegung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik zwingend ist, verleiht der Rechtsanwendungsregel des 247 129 b Abs.1 Satz 2 1. Alt. StGB die von der Literatur vermisste eigenst344ndige Bedeutung (vgl. Mie-bach/Sch344fer aaO Rdn. 17). Denn die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestal-tung der ersten Fallgruppe des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB als Ausnahmerege-lung hat zur Folge, dass der Erfolgsort einer Bet344tigungshandlung im Sinne von 247 129 b Abs. 1 Satz 1, 247247 129, 129 a StGB - unabh344ngig von der Frage, ob sich ein solcher bei dem abstrakten Gef344hrdungsdelikt 374berhaupt ausmachen l344sst - abweichend von 247 9 Abs. 1 3. Alt. StGB zur Begr374ndung der innerstaatlichen Strafgewalt nicht herangezogen werden kann (aA Krau337 aaO Rdn. 19 b ff.). Eine T344tigkeit im Sinne von 247 129 b Abs. 1 Satz 1, 247 129 a Abs. 1 bis 5 StGB hat der Beschuldigte im r344umlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbu-ches nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht entfaltet. (wird ausge-f374hrt) 20 bb) Ein Inlandsbezug kann auch nicht aus der dritten Fallgruppe des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB hergeleitet werden. 21 Nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 14/8893 S. 9) wollte der Gesetzgeber mit dieser Rechtsanwendungsregel die Beteiligung an Vereinigungen erfassen, die Anschl344ge gegen deutsche Staatsangeh366rige oder gegen Ausl344nder im Inland begangen und dadurch deutsche Interessen im be- 22 - 12 - sonderen Ma337e beeintr344chtigt haben (ebenso Krau337 aaO Rdn. 23; Mie-bach/Sch344fer aaO Rdn. 20; Altvater aaO S. 181). Der Begriff des Opfers be-zieht sich danach nicht auf die Organisationstat, sondern auf die von der Verei-nigung begangene Ausf374hrungstat. Eine mitgliedschaftliche Bet344tigung oder Unterst374tzung einer Vereinigung im nicht der Europ344ischen Union zugeh366rigen Ausland, die noch keine konkrete Ausf374hrungstat zum Nachteil eines deutschen Staatsangeh366rigen begangen hat, wird von der dritten Fallgruppe des 247 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nicht erfasst (Krau337 aaO). Anhaltspunkte daf374r, dass durch eine terroristische Aktion der "Y"-Vereinigung deutsche Staatsb374rger zu Schaden gekommen sind, ergeben die bisherigen Ermittlungen indes nicht. 23 - 13 - 4. Da auch anderweitige Ans344tze f374r die Anwendbarkeit deutschen Straf-rechts nicht ersichtlich sind (247 89 b StGB scheidet aus den dargelegten Gr374n-den nach 247 89 b Abs. 3 Satz 2 StGB aus und ist im 334brigen ohnehin keine Ka-talogtat nach 247 100 a Abs. 2 StGB), kommt die Anordnung der vom General-bundesanwalt beantragten verdeckten Ermittlungsma337nahmen nicht in Be-tracht. 24 Becker Sost-Scheible Mayer
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