BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 6/03 vom 13. Juni 2003 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2003 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be-schlu337 des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2003 wird verworfen. 2. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: I. Am 11. April 2002 ver374bte die Terrororganisation Al-Qaida in Djerba (Tu-nesien) einen Sprengstoffanschlag auf die Synagoge "La Ghriba", bei welchem 21 Menschen, darunter 14 deutsche Touristen und der Attent344ter, der tunesi-sche Staatsangeh366rige N. alias "S. ", get366tet und weitere Personen verletzt wurden. Unmittelbar nach der Tat leitete der Generalbundesanwalt u.a. gegen den Beschuldigten Ermittlungen ein. Bei mehreren Vernehmungen r344umte die-ser enge Verbindungen zu Al-Qaida ein, blieb aber auf freiem Fu337. Nachdem der Beschuldigte die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte und in Saudi Arabien festgenommen worden war, hat der Generalbundesanwalt am 25. April 2003 beantragt, den Beschuldigten wegen Nichtanzeige des geplanten An-schlags (Vergehen nach 247 138 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 9 StGB) in Untersuchungs-haft zu nehmen. Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof hat den Erla337 - 3 - eines Haftbefehls mit Beschlu337 vom 8. Mai 2003 abgelehnt. Gegen diesen Beschlu337 richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts, mit der er den Haftbefehlsantrag weiter verfolgt. II. Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. 1. Zu Recht hat der Ermittlungsrichter den dringenden Tatverdacht (247 112 Abs. 1 StPO) verneint. Es fehlt an zureichenden tats344chlichen Anhalts-punkten daf374r, da337 der Beschuldigte entsprechend den Voraussetzungen des 247 138 Abs. 1 StGB von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf die Synagoge "La Ghriba" - jedenfalls in den Grundz374gen der Tat - Kenntnis hatte und dies so fr374h, da337 dieser Anschlag bei einer sofortigen Anzeige noch h344tte verhindert werden k366nnen. Der zutreffenden Begr374ndung der angefochtenen Entschei-dung, in der sich der Ermittlungsrichter eingehend mit allen den Beschuldigten belastenden Umst344nden auseinandergesetzt hat, schlie337t sich der Senat in vol-lem Umfang an. Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung des Tatverdachts Anla337 geben k366nnten, zeigt die Beschwerde nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus den nach-gereichten Erkenntnissen aus der Auswertung einer Festplatte, denen auch der Beschwerdef374hrer selbst jedenfalls keine wesentliche Bedeutung beizumessen scheint. Die engen Kontakte, die der Beschuldigte nach dem gegenw344rtigen Stand der Ermittlungen sowohl mit hochrangigen Funktion344ren der Terrororga-nisation Al-Qaida, insbesondere mit A. , als auch mit dem Attent344ter hatte, lassen nicht den Schlu337 zu, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt - 4 - in Afghanistan im August/September 2001 von den Planungen f374r den Spreng-stoffanschlag auf die Synagoge "La Ghriba" erfahren. Es bleibt schon offen, ob bereits damals entsprechende Planungen existierten und A. von Sei-ten der Al-Qaida in die Vorbereitungen eingebunden war. Vor allem h344tte es - wie der Senat erg344nzend bemerkt - f374r die an der Planung des Anschlags Be-teiligten fern gelegen, den Beschuldigten in ihr Vorhaben einzuweihen und da-durch die Gefahr einer vorzeitigen Entdeckung zu erh366hen. Nach der Aussage des Ab. wurden Anschlagspl344ne lediglich in der Kommandoebene der Al-Qaida besprochen, zu welcher der Beschuldigte nach den mit dem Haft-befehlsantrag und der Beschwerdebegr374ndung vorgelegten Erkenntnissen nicht geh366rte. Der Inhalt des Telefonats wenige Stunden vor dem Anschlag, bei dem der Beschuldigte dem Attent344ter auf dessen Bitte hin den "Segen" ("Gehe mit Frieden, Gottes Gnade und Segen sei mit dir. Gott m366ge dich belohnen") erteil-te, deutet zwar auf ein bevorstehendes, aus der Sicht des Anrufers bedeutsa-mes Ereignis, m366glicherweise auch einen Selbstmordanschlag, hin. Er enth344lt aber keine Hinweise auf eine nach Ort oder sonstigen Umst344nden konkretisierte Straftat, die noch h344tte verhindert werden k366nnen. Solche Hinweise konnte auch der vom Beschwerdef374hrer mit der Auswertung des Telefonats beauftrag-te Sachverst344ndige nicht erkennen. Da bereits aus tats344chlichen Gr374nden ein dringender Tatverdacht nicht besteht, kommt es auf die vom Ermittlungsrichter und dem Beschwerdef374hrer angesprochene Rechtsfrage, ob die aufgrund einer Ma337nahme nach dem Ge-setz zur Beschr344nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) aus dem Telefonat vom 11. April 2002 gewonnenen Erkenntnisse und die dar-auf beruhenden Angaben des Beschuldigten verwertet werden k366nnen, nicht an. - 5 - 2. Auch die Voraussetzungen eines auf Mitgliedschaft in einer terroristi-schen Vereinigung oder deren Unterst374tzung gest374tzten Haftbefehls liegen nicht vor. Hinreichende Anhaltspunkte daf374r, da337 der Beschuldigte einer inl344n-dischen terroristischen Vereinigung (247 129 a StGB) angeh366rte oder diese unter-st374tzte, sind nicht ersichtlich. Zwar sprechen gewichtige Indizien im Sinne eines dringenden Tatverdachts daf374r, da337 der Beschuldigte sich als Mitglied oder Un-terst374tzer der Al-Qaida bet344tigt hat; die Beteiligung an einer ausl344ndischen ter-roristischen Vereinigung war jedoch bis zum Inkrafttreten des 247 129 b StGB am 30. August 2002 nicht strafbar. Da337 der Beschuldigte nach diesem Zeitpunkt weiter f374r die Al-Qaida t344tig geworden ist, wird durch die vom Beschwerdef374hrer vorgelegten Beweismittel nicht belegt. Aus seiner fr374heren T344tigkeit f374r die Al-Qaida kann im Hinblick auf die gegen ihn ab April 2002 gef374hrten Ermittlungen nicht ohne weiteres auf eine Fortf374hrung solcher T344tigkeiten ab 30. August 2002 geschlossen werden. Sollten sich im Zuge der weiteren Ermittlungen im Anschlu337 an die Fest-nahme des Beschuldigten in Paris insofern neue Erkenntnisse ergeben, wird der Beschwerdef374hrer diese gegebenenfalls zum Anla337 f374r einen neuen Haftbe-fehlsantrag nehmen k366nnen. Tolksdorf Miebach von Lienen
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