BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 6/09 vom 9. April 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. zu 2.: Unterst374tzung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a. hier: Beschwerde der Fa. A. GmbH gegen den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2009 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 9. April 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beschwerdef374hrerin wird der Durchsu-chungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) aufgehoben, soweit die Durch-suchung zu dem Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von den Angeschuldigten 374ber die Beschwer-def374hrerin B374cher bestellt und erworben haben. In diesem Umfang wird der Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zur374ckgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegr374ndet verworfen. Die Geb374hr f374r das Beschwerdeverfahren wird auf die H344lfte er-m344337igt. Die Staatskasse tr344gt die H344lfte der durch das Rechtsmit-tel entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdef374hrerin. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeschuldigten S. und 326. unter dem 19. Februar 2009 Anklage zum Oberlandesgericht Frank-furt am Main erhoben. Den Angeschuldigten wird neben weiteren Delikten vor-geworfen, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Islami-sche Jihad Union (im Folgenden: IJU) - gewesen zu sein (S. ) bzw. diese unterst374tzt zu haben (S. und 326. ), 247247 129 b Abs. 1, 129 a Abs. 1, 5 StGB. 1 - 3 - Die Angeschuldigten sind verd344chtig, sich dem Dschihad angeschlossen und sich - 374berwiegend durch K344ufe im Internet - verschiedene zur logistischen Unterst374tzung der IJU bestimmte und f374r einen paramilit344rischen Einsatz geeig-nete Gegenst344nde verschafft zu haben. Diese sollen sie mit sich gef374hrt haben, als sie im Mai bzw. Juni 2007 die Bundesrepublik Deutschland verlie337en, um nach Pakistan in ein Ausbildungslager der IJU zu gelangen. 326. wurde im pakistanischen Grenzgebiet festgenommen; S. erreichte ein Lager der IJU in Waziristan, durchlief dort eine Ausbildung und kehrte im Oktober 2007 nach Deutschland zur374ck. 2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) die Durchsuchung der Gesch344fts- und Neben-r344ume der Beschwerdef374hrerin zu dem Zweck gestattet, die bei dieser vorlie-genden Daten zu den beiden Angeschuldigten und die dort in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorliegenden Daten zu den von den beiden An-geschuldigten ab Dezember 2006 374ber die Beschwerdef374hrerin get344tigten K344u-fen und Verk344ufen sicherzustellen (247 103 Abs. 1 Satz 1, 247247 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, aufgrund des bisherigen Schriftwechsels zwischen dem Bundeskriminalamt und der Beschwerdef374hrerin stehe fest, dass die Angeschuldigten bei dieser Kundenkonten unterhalten h344t-ten. Die Erhebung der bei der Beschwerdef374hrerin vorhandenen Daten sei zur weiteren Aufkl344rung des Sachverhalts notwendig. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 3 Soweit die Angeschuldigten 374ber die Beschwerdef374hrerin andere Ge-genst344nde als B374cher ge- oder verkauft haben, hat diese dem Generalbundes-anwalt in der Folgezeit die entsprechenden Daten 374bermittelt. Demgegen374ber hat sie zu einem von dem Angeschuldigten S. gekauften Buch keine konkreten Angaben gemacht sowie die K344ufer der von diesem verkauften B374- 4 - 4 - cher nicht benannt. Insoweit hat sie gegen den Durchsuchungsbeschluss Be-schwerde eingelegt und meint, die angeordnete Durchsuchung sei in dem an-gefochtenen Umfang unverh344ltnism344337ig. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vor. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegr374ndung vom 22. Januar 2009 sowie die Schrifts344tze vom 10. Februar und 26. M344rz 2009 verwiesen. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, soweit die Durchsuchung gestattet wird, um a) Daten 374ber die von den Beschuldigten 374ber die Beschwerdef374h-rerin bestellten Buchtitel und b) Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von dem Beschul-digten 374ber die Beschwerdef374hrerin B374cher bestellt und erwor-ben haben. II. Die gem344337 247 304 Abs. 5 StPO zul344ssige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit die Durchsuchung in dem angefochtenen Beschluss zu dem Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von den Be-schuldigten 374ber die Beschwerdef374hrerin B374cher bestellt und erworben haben. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet. 5 1. Soweit die Daten der Erwerber betroffen sind, an welche die Ange-schuldigten 374ber die Beschwerdef374hrerin B374cher verkauften, hat der General-bundesanwalt nach der plausiblen Darlegung der n344heren Umst344nde dieser Verk344ufe durch die Beschwerdef374hrern in der Zwischenzeit einger344umt, dass diesen keine Beweisbedeutung f374r das vorliegende Verfahren zukommt. Die Durchsuchung zu dem Zweck, diese Daten sicherzustellen, erweist sich danach 6 - 5 - als nicht durch 247 103 StPO gedeckt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 29. M344rz 2007 - 2 BvR 224/07; Nack in KK 6. Aufl. 247 103 Rdn. 7). 2. Nach 247 103 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Durchsuchung bei anderen Personen als Verd344chtigen im Sinne des 247 102 StPO - abgesehen von ande-ren, hier nicht relevanten Zwecken - dann zul344ssig, wenn bestimmte Tatsachen den Schluss zulassen, dass bei der Durchsuchung hinreichend individualisierte Beweismittel f374r die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten auf-gefunden werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669, 2670; BGHR StPO 247 103 Tat-sachen 1, 2). Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Durchsuchung an-geordnet worden ist, um die Daten zu den von den Beschuldigten 374ber die Be-schwerdef374hrerin get344tigten B374cherk344ufe sicherzustellen. 7 Die Beweisbedeutung dieser Daten f374r die hier in Rede stehenden Straf-taten ergibt sich insbesondere aus folgenden Umst344nden: Eine sichergestellte handschriftliche, von dem Angeschuldigten S. stammende Liste enth344lt den Titel eines Buches, das sich mit dem taktischen Verhalten von Scharf-sch374tzen und der Schie337kunst befasst. Dieses Buch und eine dazugeh366rige DVD sind zur Verwendung in einem Ausbildungslager zur Schulung von zuk374nf-tigen Terroristen geeignet. Die Ermittlungen haben noch keine Anhaltspunkte erbracht, wann und wo der Angeschuldigte dieses Buch erworben hat. M366gli-cherweise handelt es sich um das 374ber die Beschwerdef374hrerin bezogene Werk. Dar374ber hinaus legen die sonstigen Ermittlungsergebnisse bei sachge-rechter Bewertung nahe, dass die Angeschuldigten sich vor ihrer Reise nach Pakistan weitere f374r Ausbildungszwecke geeignete B374cher beschafft haben. Damit sind ausreichende tats344chliche Anhaltspunkte daf374r gegeben, dass sich unter den Daten, deren Sicherstellung die Durchsuchungsanordnung dient und deren 334bermittlung die Beschwerdef374hrerin verweigert, Beweismittel befinden, die in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein k366nnen. 8 - 6 - 3. Der ausreichend begr374ndete Durchsuchungsbeschluss greift nicht in rechtswidriger Weise unter Versto337 gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337ig-keit (vgl. BGH NStZ 2000, 154) in die Grundrechte der Beschwerdef374hrerin ein. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob 374berhaupt der Schutzbereich der Grund-rechte betroffen ist, auf die sich die Beschwerdef374hrerin beruft; insbesondere erscheint es fraglich, ob die Beschwerdef374hrerin bez374glich der Daten 374ber B374-cherk344ufe und -verk344ufe der Angeschuldigten zu Recht einen im Vergleich zu sonstigen Gesch344ften besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG geltend machen kann. Soweit der Schutzbereich der von der Beschwerdef374hrerin gel-tend gemachten Grundrechte tangiert sein sollte, ist dieser Eingriff jedenfalls durch 247 103 StPO gerechtfertigt und damit aufgrund der jeweiligen Grund-rechtsschranken nicht rechtswidrig. Der Senat verweist insoweit auf die Darle-gungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 13. M344rz 2009, denen auch unter Ber374cksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens zu-zustimmen ist. Erg344nzend und zusammenfassend gilt: 9 Die Durchsuchungsanordnung war geeignet, zur Kl344rung des Tatver-dachts beizutragen. Dieser st374tzt sich auf die Aussagen zahlreicher Zeugen, die Bekundungen von Sachverst344ndigen sowie den Inhalt zahlreicher Urkunden und Augenscheinsobjekte. Die Durchsuchung war erforderlich, da kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verf374gung stand. Schlie337lich stand die Anord-nung der Durchsuchung in einem angemessenen Verh344ltnis sowohl zur Schwe-re des Tatverdachts als auch zur Bedeutung der aufzukl344renden Straftaten. Die Angeschuldigten sind schwerwiegender Straftaten verd344chtig, an deren m366g-lichst vollst344ndiger Aufkl344rung und Verfolgung die Allgemeinheit ein berechtig-tes Interesse hat. Dieses unabweisbare 366ffentliche Interesse an der Gew344hr-leistung einer wirksamen Strafrechtspflege, dem Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), 374berwiegt bei der erforderlichen Abw344-gung gegen374ber den Belangen der Beschwerdef374hrerin zu verhindern, dass der 10 - 7 - Staat in ihren durch das Grundgesetz gesch374tzten Rechtskreis eingreift. Die Beschwerdef374hrerin muss nach alldem den mit der angeordneten Durchsu-chung verbundenen, ihr zumutbaren Eingriff auch hinnehmen, soweit er Daten 374ber B374cherk344ufe der Angeschuldigten betrifft. VRiBGH Becker befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. von Lienen von Lienen Sch344fer
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