BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 6/15 vom 12. August 2015 in de m Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 12. A u- gust 2015 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 A bs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 5 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2015 wird verworfen. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: D er 7. Strafsenat des Hanseatische n Oberlandesgericht s Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats desselben Gerichts vo m 19. August 2005 und des Bundesgerichtshof s vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8 . Janua r 2007 wegen Beihilfe zum 246 fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Verein i- gung zu der Freiheitss trafe von fünfzehn Jahren ver urteilt . Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreck ung des Strafrests nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, die am 15. J a- nuar 2014 v ollstreck t waren, zur Bewährung auszusetzen. D ie sofortige B e- schwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2014 ve r- worfen. Mit Beschluss vom 1 2. Mai 2015 hat das Oberlandesgericht einen we i- teren Antrag des Verurteilte n auf Reststrafenaussetzung zurückgewiesen. Auch das hiergegen gerichtete Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgericht s, die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur B e- 1 - 3 - währung abzulehnen, unterliegt aus den zutreffenden Gründen der angefoc h- tenen Entscheidung keiner Beanstandung. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Erfolglos rüg t der Beschwerdeführer, dass das Oberlandesgericht o h- ne die nach § 454 Abs . 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung entschieden hat. Zwar l a gen die Voraussetzungen, die es nach de n gesetzlichen Ausnahmeregelung en in § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StPO erlaub en, ohne mündliche Anhörung des Verurteilten zu entscheiden, n icht vor. Doch ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass auch in anderen als den im Gesetz genannten Fällen von einer mündlichen Anhörung des Ver urteilten abgesehen werden kann. Zwar ist dies nur ausnahmsweise gerechtfertigt , da einer Au s- höhlung der Regelung über die mündliche Anhörung des Veru rteilten vorgebeugt werden muss; d enn s ie soll nicht nur dem Verurteilten die Möglichkeit zur Äußerung geben, sondern auch dem Gericht eine n a k- tuellen unmittelbaren persönlichen Eindruck vo n de m Verurteilte n vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, BGHSt 28, 138, 141). Ein e derartige Ausnahme von der A n- hörungspflicht ist aber nach einhelliger Ansicht für den Fall anzune h- men, dass der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 2 79 mwN ) , oder sich erns t- haft weigert, sich vorführen zu lassen (OLG Hamm , Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ - RR 2009, 22 3, 224 mwN). 2 - 4 - So war es hier. Der Verurteilte hat gegenüber dem Oberlandesgericht über seinen Verteidiger erklären lassen, er wolle sich nicht vorführen lassen, da er sich vor Ausführungen regelmäßig unbekleidet von Vol l- zugsbeamten durchsuchen lassen müs se. Diese entwürdigende Ma ß- nahme sei sachlich nicht gerechtfertigt. Daran, dass der Verurteilte seine Vorführung damit ernsthaft abgelehnt hat, besteht kein Zweifel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; OLG Karlsr uhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302). Denn seine Weigerung, sich vorführen zu lassen, hat er nach Beratung mit seinem Verteidiger übermitteln lassen, dem der Vorsitzende eindeutig mitgeteilt hatte, dass der Strafsenat sich zu einer Beeinflussung der Entscheidung der Vollzugsbehörde nicht in der Lage sehe. Die vom Verurteilte n abgegebene Begründung für seine Weigerung hi n- derte das Oberlandesgericht nicht, ohne Anhörung zu entscheiden: Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungsp flicht suspendierende Weigerung sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint , wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe ha t (OLG Karlsruhe, Be schluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302, 303; KG , Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn . 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2002 - 3 Ws 1176/02, NStZ - RR 2003, 59; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 5 Ws 423 - 425/08, NStZ - RR 2009, 223, 224) . Das kann aber nur gelten, wenn das Gericht, das über die Rest strafenaussetzung zu entscheiden hat, diese Gründe zu verantworten hat und/oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann. Kann es die Ursachen der Ablehnung des Verurteilte n hingegen nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf - 5 - eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden. Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurtei l- ten nicht erzwi ngen ( BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279 ; OLG Düsseldorf, Beschl ü ss e vom 3. Febru ar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 2 8 . Juli 1987 - 1 Ws 428 /87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn . 7 ) . Hier hatte das Oberlandesgericht keine Möglichkeit, die vorgesehenen Modalitäten für die Vorführung des Ver urteilte n abzuändern . Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Verurteilte n abgelehnte Entkleidung vor der Vorführung auf einer auf § 14 Abs. 3 HmbStVollzG gestützten Anor d- nung der Anstaltsleitung gründet oder - wie die Justizvollzugsbehörde im Beschwerdever fahren vorträgt - von der Polizei verlangt wird , de r die Justizvollzugsanstalt den Verurteilte n zum Transport zum Gericht au s- antwortet. D enn in jedem Fall liegt die Entscheidung über Sicherheit s- maßnahmen bei der Vorführung allein bei d er Justizvollzugsanst alt bzw. der in Amtshilfe tätigen Polizeibehörde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 4 Ws 201/96, NStZ - RR 1997, 62, 63) . Gegen diese A nordnung en ist dem Verurteilte n nach § 109 StVollzG der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer des Landg ericht s Hamburg (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG), gegebenenfalls zum Verwaltung s- gericht , eröffnet. Es wäre deshalb die Sache des Verurteilte n gewesen, gegen die beanstandeten Maßnahmen - g e g ebenen f alls im Eilrechtsweg - gerichtlich vor zugehen . Dies hat er nicht unternommen. Vielmehr hat der Verteidiger des Verurteilte n das Gericht lediglich gebeten, seinen Mandanten bei seinem Bemühen zu unterstützen, von der Pflicht zur Entkleidung bei der Durchsuchung entbunden zu werden. Zwar hat sich der Verteidiger mit diesem Anliegen in einem Schreiben vom 20. April - 6 - 2015 auch an die Justizvollzugsanstalt gewandt und um eine baldige Entscheidung gebeten, die beanstandenden Maßnahmen nicht mehr vorzunehmen. Nachdem die Justizvollzugsanstalt hierauf nicht reagierte, h at er aber auf ein gerichtliches Vorgehen verzichtet. 2. D er Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine Aussetzung des Stra f- restes nicht. Soweit die Untersuchungshaft gegen den damali gen B e- schuldigten vollstreckt wo rde n ist , wird sie nach § 51 Abs. 1 Sat z 1 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Durch die Zeit, in der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt war, wurde der Freiheitsentzug nicht verlängert. 3. Schließlich kann auch der Umstand, dass ein ungenannter Vollzugsb e- amter - der Vertreter des für den Verurteilte n zuständigen Abteilungsle i- ters - während der Anhörung durch das Oberlandesgericht nicht anw e- send war, den Erfolg des Rechtsmittels nicht begründen. Der Beschwe r- debegründung kann nicht entnommen werden, welchen Beitrag zur Sachaufklärung die ser Vollzugsbeamte hätte leisten können. Becker Schäfer Spaniol
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