ECLI:DE:BGH:2019:050619BS TB6.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 6 / 1 9 vom 5. Juni 201 9 in de m Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hier: Beschwerde des Zeugen A . gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2019 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 5. Juni 2019 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Zeugen A . gegen den Be - schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2019 (1 BGs 25/19) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Grü nde: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen mehrere namentlich benannte Beschuldigte sowie weitere unbekannte Mittäter ein Ermittlungsverfahren we- gen des Verdachts der Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Auf seinen Antrag hat der Er- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Januar 2019 die Durchsuchung der Person und der von ihm genutzten Räumlichkeiten des Zeugen A . nach näher umschriebenen Beweismitteln (Speic her - medien, die der Zeuge zur Kommunikation mit dem Beschu ldigten Al. nutzt oder genutzt hat , mitsamt der entsprechenden Dateien sowie schriftliche Aufzeichnungen zur Kommunikation des Beschwerdeführers mit Al . ) angeordnet. Die Durchsu chung ist am 31. Januar 2019 vollzogen worden; die 1 - 3 - Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Datenträger ist teilweise abge- schlossen, so dass dem Beschwerdeführer inzwischen zwei Mobiltelefone und mehrere schriftliche Unterlagen wieder haben ausgehändigt we rden kö nnen. Die Auswertung der einbehaltenen Unterlagen sowie die Durchsicht weiterer Speichermedien dauern noch an. Unter dem 7 . März 2019 hat der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt. Er beanstandet im Wesentlichen, dass bei Erlass des Beschlusses bestimmte Tatsachen dafür, dass sich bei ihm Be- weismittel finden ließen, nicht vorgelegen hätten. Auch hätten sich die durchsu- chenden Beamten nicht auf die Suche nach den bestimmt bezeichneten Be- weismitteln, nämlich solchen Speichermedien und Unterlagen beschränkt , die die Kommunikation mit dem Beschuldigten Al . betreffen. Zudem liege trotz seines Widerspruchs gegen die Sicherstellung der mitgenommenen As- servate bislang keine richterliche Beschlagnahmeentscheidung vor. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Vermerk vom 11 . März 2019 nicht abgeholfen. II. Das Rechtsmitte l erweist sich als unbegründet. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung ( §§ 103, 105 StP O) waren gegeben. 2 3 4 5 - 4 - a) Gegen den Beschuldigten Al . liegt ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, mit weiteren Mitbeschul - digten und noch nicht identifizierten Mittätern jedenfalls die Begehung von Tötungsdelikt en verabredet zu haben. (1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermu- tungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdac ht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar drin genden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Fr age der Ver- hältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVe rfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370 ). (2) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochte- nen Beschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsu- chung vor. Es bestand der Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte Al . , der am 7. November 2014 nach Deutschland eingereist und Ende 2017 nach Syrien zurückgeke hrt sein soll, wo er unter anderem für die Jabhat al - Nusra bzw. deren Nachfolgeorganisation Hai´at Tahrir al - Sham gekämpft haben soll, plante, mit bis zu sieben weiteren Personen, die sich in Deutschland aufhielten, im Raum Stuttgart mit Schusswaffen Ansch läge auf Polizisten oder andere Funktionsträger zu verüben. Dieser Verdacht gründet sich auf hinreichende An- haltspunkte, nämlich mehrere Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Ver- fassungsschutz und ein Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungs- schutz S achsen - Anhalt, auf Videos und Bilder auf den dem Beschuldigten 6 7 8 - 5 - Al . zuzuordnenden Facebook - und Instagram - Profilen sowie auf den Angaben eines Zeugen, der den Beschuldigten Al . aus Syrien kennt und sich von sich aus an die deutschen E rmi ttlungsbehörden gewandt hat. Zu den Einzelheiten der den mit der Beschwerde nicht in Frage gestell- ten Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten Al . begründenden Um - stände wird auf die zutreffenden Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss des Ermitt lungsrichters des Bundesgerichtshof s verwiesen. (3) Da die geplanten Anschläge in Deutschland begangen werden sollen, ist nach §§ 3, 9 Abs. 1 StGB deutsches Strafrecht anwendbar. (4) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejeni- ge des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände der gepl anten Taten nichts zu erinnern. b) Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei dem Be- schwerdeführer bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden können. (1) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtv erdächtige Person be- trifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO voraus, dass Tatsachen vorliegen, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befin- det. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweis - 9 10 11 12 13 - 6 - gegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewi ssem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts bei- tragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingr iffsanlass besteht (vgl. BVerfG , Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 f.). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lag ein Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 18. Dezember 2018 vor, wonach der Beschuld igte Al . in intensivem persönlichen Kontakt zu dem Be - schwerdeführer stehe. Zwar beschränkt sich das Behördenzeugnis auf die Mit- teilung dieses Umstandes und enthält hierzu keine weiteren Hinweise oder sonstige n Informationen. Allerdings haben die daraufhin durchgeführten Ermitt- lungen ergeben, dass tatsächlich eine Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Beschuldigten Al . besteht, d a beide am gleichen Tag, dem 7. November 2014, nach Deutschland eingereist sein sollen. Beide waren be- reits v om 13. November 2013 bis zum 5. Dezember 2014 und von diesem Tag bis zum 19. Mai 2015 jeweils unter der gleichen Anschrift in H . angemeldet. Diese Umstände begründen zusammen mit dem Inhalt der Behördenerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz konkret die Annahme, dass zwischen den beiden eine vertrauensvolle Beziehung besteht, so dass damit zu rechnen war, dass sich auf den Speichermedien des Beschwerdeführers sowie in seinen schriftlichen Unterlagen Kommunikation mit dem Beschuldigten Al . und 14 - 7 - Hinweise auf mögliche Anschlagpläne des Beschuldigten Al . bzw. zu dessen in dem genan nten Behördengutachten erwähnter mögliche r Rückkehr nach Deutschland finden könnten . (2) Die Durchsuchung bei einer n ichtverdächtigen Person setzt - anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden - nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweis mittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert wer- den, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollzie- henden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu b eschlagnahmenden Gegenstände entstehen können ( BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, NStZ 2002, 215 Rn. 3 ). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, NStZ 2000, 154, 155; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16; jew. mwN). Auch diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen ge recht, da er die zu durchforschenden elektroni- schen Kommunikationsmittel und Speichermedien sowie schriftlichen Unter - lagen dahin konkretisiert, dass diese zur Kommunikation mit dem Beschuldigten Al . genutzt werden oder wurden. Zudem benennt der B eschluss den Inhalt der zu suchenden Dateien dahin, dass diese entweder die Kommunikati- on mit dem Beschuldigten Al . betreffen oder Hinweise zur Identifizierung weiterer möglicher Mittäter und Kontaktpersonen enthalten. 15 16 - 8 - Durch diese Einschränku ng der möglicherweise aufzufindenden Be- weismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk zu richten hatten. Soweit mit der Beschwerdebegrün- dung geltend gemacht wird, die Beamten hätten sich nicht auf die na ch dem Beschluss zu suchenden Beweismittel beschränkt, sondern unbesehen alle elektronischen Speichermedien, Mobiltelefone und Aufzeichnungen mitgenom- men, übersieht sie, dass Papiere und elektronische Speichermedien vor ihrer Beschlagnahme oder sonstigen S icherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO der Durchsicht durch die Staatsanwaltschaft oder von ihr beauftragte Ermittlungs- personen unterliegen. Diese ermöglicht die Überprüfung, welche Schriftstücke oder Dateien als Beweismittel in Betracht kommen und deshalb s icherzustellen oder nach § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO zu sichern sind. Um diese Durchsicht zu gewährleisten kann auch die Mitnahme einer Gesamtheit von Daten zur Durch- sicht zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14, NJW 2014, 308 5 Rn. 4 4 f. ; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7 ). c) Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durch- suchungsanordnung war geeignet und erforderlich, zur Klärung des Tatver- dachts beizutragen. Die Anordnu ng der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. 2. Soweit sich die Beschwerde auch gegen eine mögliche Beschlagnah- me der schriftlichen Unterlagen und Speichermedien wendet, ist nich t ersicht - 17 18 19 - 9 - lich, dass bereits eine der Entscheidung durch den Senat zugängliche ermitt- lungsrichterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2, § 110 Abs. 3 Satz 2 Halb- satz 2 StPO vorliegt. Schäfer Spaniol Berg
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