BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 7/02 vom 7. März 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die A n - haltung eines Briefs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) wird als unzulässig verwo r - fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschuldigte R. wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlung s - richters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 BGs 354/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur He r - stellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der Brief im Verfahren als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daß das Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodann zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldigten R. genommen werden. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine von ihm unter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschi e - den sei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom 3. N o - vember 2001 bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. Der - 3 - Ermittlungsrichter hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entsche i - dung vorgelegt. Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene B e - schwerde des Betroffenen gegen die Nichtaushndigung seines Briefes vom 3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten R. sowie g e - gen die Anordnung, daû diese Schriftstcke zur Habe des Beschuldigten zu nehmen sind, ist unzulssig. Gemû § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden g e - gen Verfgungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemû § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten R. gerichtete Schreiben nebst Aufkleber dem Adressaten nicht auszuhndigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschla g - nahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270). Tolksdorf Rissing-van Saan Becker
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