BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ StB 7/10 vom 23. M344rz 2010 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer einer ausl344ndischen terroristi-schen Vereinigung hier: Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. M344rz 2010 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 gem344337 247 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Be-schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. M344rz 2010 (2 BGs 77/10) wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt f374hrt gegen den Beschuldigten ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts des Werbens um Mitglieder oder Unter-st374tzer f374r die ausl344ndische terroristische Vereinigung Al-Qaida (247 129 a Abs. 1, Abs. 5, 247 129 b Abs. 1 StGB). Er legt ihm zur Last, als Hauptverantwortlicher des "Al-Ansar Media Battaillons" (AAMB) im Internet Propagandamaterial (Text-, Audio- sowie Videobotschaften) von F374hrungspersonen der Al-Qaida - u. a. von Usama Bin Laden, Abu Musab Al-Zarqawi und Ayman Al-Zawahiri - verbreitet zu haben, um hierdurch den Kampf der Al-Qaida gezielt zu f366rdern und f374r diese Gruppierung neue Mitglieder oder Unterst374tzer zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll in der j374ngeren Vergangenheit und derzeit als Administrator des deutschsprachigen Internetforums des AAMB mit dem Namen "Abu Umar" unter der Internetadresse "" auf dieser Internetseite Propa-gandamaterial der Al-Qaida eingestellt haben und einstellen. F374r seine Inter-netaktivit344ten soll der Beschuldigte vor allem den DSL-Kanal des Telefonan-schlusses des in seiner Nachbarschaft wohnenden H. mit der Rufnum-mer ohne dessen Kenntnis genutzt haben und nutzen. 1 - 3 - 1. Mit Schriftsatz vom 27. November 2009 hatte der Generalbundesan-walt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die 334berwa-chung und Aufzeichnung des 374ber den DSL-Kanal des genannten Anschlusses gef374hrten Datenverkehrs f374r die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Mit Be-schluss vom 1. Dezember 2009 (2 BGs 349/09) hatte der Ermittlungsrichter die Anordnung abgelehnt, weil die Ma337nahme unverh344ltnism344337ig sei. Auf die hier-gegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hatte der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 (StB 54/09) gem344337 247 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, 247 100 b Abs. 1 bis 3, 247 162 Abs. 1, 247 169 Abs. 1 Satz 2 StPO die 334berwachung und Aufzeichnung des 374ber den DSL-Kanal des ge-nannten Anschlusses gef374hrten Datenverkehrs bis zum 28. Februar 2010 unter Beschr344nkungen gestattet, die dem Schutz des Anschlussinhabers sowie et-waiger weiterer berechtigter Anschlussnutzer dienten. Dabei hatte der Senat ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass eine Verl344ngerung der Ma337nahme bei Ber374cksichtigung der Grundrechte des Anschlussinhabers unter Verh344ltnism344-337igkeitsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen sein wird, sollten sich aus der 334berwachungsma337nahme bis Ende Februar 2010 keine tatrelevanten Erkennt-nisse ergeben. 2 Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 (2 BGs 66/10) hat der Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs den Antrag des Generalbundesanwalts abge-lehnt, die Ma337nahme um einen Monat zu verl344ngern; diese lief sodann mit Ab-lauf des 28. Februar 2010 aus. Mit Schriftsatz vom 2. M344rz 2010 hat der Gene-ralbundesanwalt erneut die Anordnung der 334berwachung und Aufzeichnung des 374ber den DSL-Kanal des genannten Anschlusses gef374hrten Datenverkehrs f374r die Dauer von einem Monat beantragt. Diesen Antrag hat der Ermittlungs-richter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 3. M344rz 2010 (2 BGs 77/10) zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die bei der fr374heren An-ordnung erwarteten Nachweise der Tatbegehung durch den Beschuldigten h344t- 3 - 4 - ten nicht gewonnen werden k366nnen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschul-digte ein Verschl374sselungsprogramm benutzt habe, das von den Ermittlungs-beh366rden nicht 374berwunden werden konnte, und mit Blick auf die tats344chlich durch die 334berwachung gewonnenen Erkenntnisse st374nden die beantragten Ma337nahmen au337er Verh344ltnis zu den mit ihnen verbundenen Eingriffen in die Grundrechte nicht tatverd344chtiger Dritter. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Generalbun-desanwalts, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt. 4 2. Das gem344337 247 304 Abs. 5 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sa-che keinen Erfolg; der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat in der an-gefochtenen Entscheidung den Antrag des Generalbundesanwalts zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen einer heimlichen 334berwachung des DSL-Anschlusses liegen nicht mehr vor. 5 a) Der Beschuldigte ist zwar weiterhin aufgrund bestimmter Tatsachen des Werbens um Mitglieder oder Unterst374tzer f374r eine terroristische Vereinigung im Ausland (247 129 a Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 247 129 b Abs. 1 StGB) und damit ei-ner Katalogtat nach 247 100 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d StPO verd344chtig, die auch im konkreten Einzelfall schwer wiegt (247 100 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf seine diesbez374glichen Ausf374hrungen in dem Beschluss vom 22. Dezember 2009 Bezug, die nach wie vor gelten. Der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht wird durch die Einlassung des T. in dessen Vernehmung vom 20. Januar 2010 tendenziell best344tigt, wenngleich dessen Angaben zur Person des "Uthman" bzw. "Abu Umar" eher allgemein gehalten sind und keinen konkreten Hinweis auf den Beschuldigten enthalten. 6 - 5 - b) Die erneute Anordnung der Ma337nahme f374r einen weiteren Monat ist indes mit dem bei der 334berwachung und Aufzeichnung des 374ber den Anschluss eines unbeteiligten, der Begehung einer Straftat unverd344chtigen Dritten flie337en-den Datenverkehrs in besonderer Weise zu beachtenden Grundsatz der Ver-h344ltnism344337igkeit nicht zu vereinbaren; sie ist 374ber den bereits bewilligten Zeit-raum von zwei Monaten hinaus nicht mehr angemessen. Gegen374ber dem staat-lichen Interesse an der Verfolgung begangener Straftaten durch die beantragte Ma337nahme 374berwiegen mittlerweile die Rechte des Anschlussinhabers und et-waiger sonstiger berechtigter Anschlussnutzer. 7 aa) Die beantragte Ermittlungsma337nahme greift auch bei Ber374cksichti-gung der zum Schutz des der Begehung einer Straftat nicht verd344chtigen An-schlussinhabers und der etwaigen weiteren berechtigten Nutzer vorgesehenen Beschr344nkungen und der erkennbaren diesbez374glichen Bem374hungen der Er-mittlungsbeh366rden in erheblicher Weise in den Schutzbereich des durch Art. 10 GG gew344hrleisteten Post- und Fernmeldegeheimnisses ein (BVerfG NJW 2003, 1787, 1788 ff.; 2007, 2752). 8 bb) Diesem intensiven Grundrechtseingriff steht mit Blick auf die bisher durch die Ma337nahme gewonnen Ergebnisse ein zu erwartender ausreichend gewichtiger Ermittlungserfolg nicht gegen374ber. 9 Die 334berwachung des Anschlusses in dem Zeitraum vom 29. Dezember 2009 bis zum 28. Februar 2010 hat im Wesentlichen lediglich ergeben, dass der Beschuldigte sich unter Nutzung des 374berwachten Anschlusses bei h344ufiger Verwendung eines Verschl374sselungsprogramms und damit in konspirativer Weise im Internet bewegt, mehrfach Dateien mit islamistischem Inhalt aus dem Internet herunter geladen, einmal am 18. Februar 2010 den passwortgesch374tz-ten Bereich des Internetforums "" aufgesucht sowie am 10 - 6 - 23. Februar 2010 den 366ffentlichen Teil der Internetseite des AAMB-Forums di-rekt 374ber einen Server in Malaysia aufgerufen hat. Diese bisher durch die an-geordnete Ma337nahme gewonnenen Ergebnisse bieten zwar Hinweise auf pro-funde Kenntnisse im IT-Bereich und eine islamistisch gepr344gte Einstellung des Beschuldigten. Sie verm366gen jedoch weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau oder im Zusammenwirken mit den sonstigen Ergebnissen der bisherigen Ermitt-lungen den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht wesentlich zu er-h344rten, verantwortlicher Administrator des genannten Forums zu sein und in der Vergangenheit 374ber dieses und andere Webseiten um Mitglieder oder Unter-st374tzer f374r die Al-Qaida geworben zu haben; sie sind daher f374r den Nachweis der dem Beschuldigten zur Last gelegten konkreten Straftat, deren Ermittlung und Verfolgung die Ma337nahme dienen soll, von eher untergeordneter Bedeu-tung. Dies gilt im Ergebnis auch f374r den Umstand, dass der Beschuldigte sich am 24. Februar 2010 unter Nutzung des Verschl374sselungsprogramms im Inter-net aufhielt und der Administrator "Abu Umar" in dem genannten Internetforum zeitgleich einen Beitrag ver366ffentlichte. Derartige zeitliche 334bereinstimmungen k366nnen zwar grunds344tzlich ein Anzeichen daf374r sein, dass der Beschuldigte tats344chlich die Funktion des Administrators in dem Forum aus374bt. Der Indizwert der von den Ermittlungsbeh366rden dargelegten einzigen 334berschneidung kurz vor dem Ende der zwei Monate andauernden 334berwachung wird indes durch die sonstigen ermittelten Umst344nde zumindest stark relativiert. Danach nutzte der Beschuldigte den 374berwachten Anschluss in dem Zeitraum vom 29. De-zember 2009 bis zum 28. Februar 2010 in insgesamt 87 F344llen. Der Administra-tor "Abu Umar" stellte ausweislich der in der Anregung des Bundeskriminalamts zur Verl344ngerung der 334berwachung vom 22. Februar 2010 enthaltenen 334ber-sicht mit Stand 1. Januar 2010 in der Zeit vom 28. Februar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 fast 100 Beitr344ge in das Internetforum 11 - 7 - "" ein; an anderer Stelle ist von insgesamt 1028 Beitr344gen des "Abu Umar" auf einer fr374heren Internetseite die Rede (Auswertebericht des Bundeskriminalamts zum islamistischen deutschen Internetdiskussionsforum und dessen Rolle im ANSAR AL-JIHAD NETZWERK vom 31. Januar 2010, S. 32 f.). Wie oft der Administrator indes in dem 334berwa-chungszeitraum entsprechend t344tig war, l344sst sich weder den Schrifts344tzen des Generalbundesanwalts noch den diesen zugrunde liegenden Anregungen des Bundeskriminalamts entnehmen; dieser Umstand ist f374r den Senat auch aus den 374brigen Aktenteilen nicht ersichtlich. Die umfangreichen Aktivit344ten des "A-bu Umar" in der Vergangenheit legen jedoch nahe, dass er in dem 334berwa-chungszeitraum von zwei Monaten ebenfalls mehrere Beitr344ge in das Forum eingestellt hat. Deshalb w344ren zeitliche 334bereinstimmungen zwischen der Nut-zung des 374berwachten DSL-Anschlusses unter Verwendung des Verschl374sse-lungsprogramms durch den Beschuldigten und dem Hochladen von Beitr344gen in das Forum durch den Administrator "Abu Umar" h344ufiger zu erwarten gewesen, h344tte der Beschuldigte diese Funktion tats344chlich 374ber diesen Anschluss aus-ge374bt. Derartige zeitliche 334berschneidungen konnten indes offensichtlich nicht ermittelt werden. Der genannten, durch das Bundeskriminalamt gefertigten 334-bersicht der durch "Abu Umar" in das Forum eingestellten Beitr344ge ist vielmehr zu entnehmen, dass "Abu Umar" am 31. Dezember 2009 und damit innerhalb des 334berwachungszeitraums um 01:07 Uhr den Beitrag "Al-Qaidas Stellung-nahme zur Operation in Detroit (USA)" in das Forum einstellte; die Ermittlungs-beh366rden haben indes nicht dargelegt, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit 374ber den 374berwachten Anschluss unter Verwendung des Verschl374sselungspro-gramms im Internet t344tig war. Anhaltspunkte daf374r, dass f374r die Zukunft durch die 334berwachung des Anschlusses aussagekr344ftigere, den Angeklagten belastende Indizien ermittelt werden k366nnen als in der Vergangenheit, vermag der Senat in 334bereinstim- 12 - 8 - mung mit dem Ermittlungsrichter nicht zu erkennen; insbesondere sind keine belastbaren Anzeichen daf374r ersichtlich, dass der Beschuldigte den Gebrauch des von den Ermittlungsbeh366rden nicht zu 374berwindenden Verschl374sselungs-programms bei etwaigen tatrelevanten Aktivit344ten einschr344nken wird. Becker Pfister Sch344fer
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