BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ____________ StB 7/13 vom 27. Juni 201 3 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen : Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den B e- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. April 2013 (1 BGs 121/13) wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Gründe: Der Beschuldigte ist als Mitgl ied des Verwaltungsper - sonals eines K onsulats seines Heimatstaates in Deutschland gemeldet. Der Generalbundesanwalt hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) gegen den Beschuldi g- ten eingeleitet . Dieser soll über einen Mittelsmann Informationen über in Deutschland lebende Landsleute und verschiedene Organisationen eingeholt haben. Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs beantragt, die Überwachung und Aufzeichnun g des über einen b e- stimmten Telefonanschluss geführten Kommunikationsverkehrs des Beschu l- digten anzuordnen. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesg e- richtshofs mit Beschluss vom 15. April 2013 abgelehnt. Dies hat er damit b e- gründet, dass ein Ve rfahrens - sowie Verfolgungshindernis nach § 19 GVG b e- stehe und es bereits an einem Tatverdacht fehle, weil die zufällig aus anderen Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse, die sowohl den Tel e- fonanschluss des Konsulats als auch den privaten Mobilfunk anschluss des B e- 1 - 3 - schuldigten beträfen, unverwertbar seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts, mit der er sein Begehren we i- ter verfolgt. Das gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Der vom Generalbundesanwalt begehrten Ermittlungsmaßnahme steht das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der fehlenden deu t- schen Strafgerichtsbarkeit ge mäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GVG, Art. 43 Abs. 1 WÜK entgegen. 1. Der Beschuldigte ist als Bediensteter des Verwaltungspersonals (Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 19 WÜK) vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 1 WÜK erfasst. 2. Die ihm zur Last gel egten Handlungen unterfallen dem sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. a) Die konsularische Immunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK erstreckt sich ausschließlich auf Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ("in the exercise of consular fu nctions") vorgenommen worden sind. Die A b- grenzung zwischen einer konsularischen Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Art. 5 WÜK und einer sonstigen Tätigkeit kann im Einzelnen schwierig sein (vgl. Yearbook of the International Law Commission, 1961, Vol. II, S. 117; Wa g- ner/Raasch/Pröpstl, WÜK, 2007, S. 296 ff.). Im Zweifelsfall kommt es darauf an, ob das Handeln des Konsuls oder seiner Beamten mit ihrer dienstlichen Betätigung noch irgendwie in einem inneren Zusammenhang steht (BGH, B e- schluss vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396, 401; für eine eher weite 2 3 4 5 6 - 4 - Auslegung von Art. 5 Buchst. a bis e WÜK etwa Lee/Shidlowski/Roy, Canadian Yearbook of International Law 34 [1996], 293, 299). Ein solcher Zusamme n- hang ist hier gegeben. Der Generalbundesanwalt verdächti gt den Beschuldigten, gezielt Info r- mationen über Angehörige des eigenen Staates, insbesondere zu solchen, die mit einer bestimmten (möglicherweise terroristischen) Organisation zusamme n- arbeiteten, besorgt zu haben. Eine solche Informationsgewinnung kann zu r Wahrnehmung der Interessen des Entsendestaat e s sowie seiner Angehörigen im Empfangsstaat erforderlich sein, die zu den konsularischen Aufgaben gehört (Art. 5 Buchst. a WÜK). Eine nähere Kenntnis über die Aktivitäten etwaiger te r- roristischer Organisatione n, die sich gegen den Entsendestaat wenden, liegt möglicherweise nicht allein im Interesse des Entsendestaates selbst, sondern auch im Interesse seiner Angehörigen im Empfangsstaat, falls diese etwa als Angriffsziele terroristischer Handlungen in Betracht kommen. Insofern erschö p- fen sich die in Art. 5 Buchst. a WÜK genannten konsularischen Aufgaben nicht in dem Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaates gemäß Art. 36 WÜK. Im Ergebnis bedürfen die in der Beschwerdeschrift näher erörterten Vorausse t- zungen de s Art. 36 WÜK hier somit keiner Prüfung. Die weiteren bislang bekannten Umstände sprechen - wie in dem ang e- fochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - ebenfalls dafür, dass der Beschu l- digte in Zusammenhang mit seiner konsularischen Tätigkeit handelte: So nimmt der Generalbundesanwalt an, dass der Beschuldigte auf Veranlassung des Entsendestaates handelte. Auch nutzte er bei den ihm vorgeworfenen Aktivit ä- ten mehrfach den Telefonanschluss des K onsulats, was dem ersten Anschein nach für Telefonate in Wahrne hmung konsularischer Aufgaben spricht (vgl. dazu Polakiewicz, ZaöRV 1990, 761, 767). Die teilweise Benutzung des privaten Telefonanschlusses steht einer solchen Aufgabenwahrnehmung 7 8 - 5 - nicht entgegen, da der Beschuldigte auch Gespräche über Pass - und Visaa n- g e l egenheiten (s. Art. 5 Buchst. d WÜK), teils erkennbar zu Bürozeiten und in den Räumen des Konsulats, über seinen Mobilfunkanschluss führte. Insgesamt besteht daher ein innerer Zusammenhang zur dienstlichen Betätigung. b) Für die konsularische Immunität k ommt es nicht darauf an, ob die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben entfaltete Tätigkeit rechtmäßig war. Zwar zählt Art. 5 Buchst. a WÜK den Interessenschutz nur innerhalb der völke r- rechtlich zulässigen Grenzen zu den konsularischen Aufgaben. Überdies s ind die Rechtsvorschriften des Empfangsstaat e s allgemein zu beachten (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 WÜK; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 WÜK). Doch ist die Rechtmäßi g- keit nicht von entscheidender Bedeutung für das Vorliegen der Immunität, da diese ansonsten im Ergebnis w eitgehend wirkungslos bliebe (s. BGH, aaO S. 401 f.). Im Hinblick darauf hat die Völkerrechtskommission (International Law Commission) bei Ausarbeitung des Wiener Übereinkommens über konsular i- sche Beziehungen bewusst davon abgesehen, die Immunität weiter z u b e- schränken und davon abhängig zu machen, dass die amtlichen Handlungen jeweils innerhalb der Grenzen des Konsularrechts liegen (vgl. Yearbook of the International Law Commission, 1961, Vol. II, S. 117). Auch das Bundesverfa s- sungsgericht hat am Rande ein er (in der Beschwerdeschrift zitierten) Entsche i- dung bemerkt, dass die Art. 41 ff. WÜK selbst Spione vor der Strafverfolgung schützen könnten: Zwar könnten sich diese nicht auf die Grundsätze der Sta a- tenimmunität berufen; doch gelte unter anderem dann eine Ausnahme, wenn sie den Schutz der Art. 41 ff. WÜK genössen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1995 - 2 BvL 19/91 u.a., BVerfGE 92, 277, 321; s. auch Kreicker, Vö l- kerrechtliche Exemtionen, Bd. 1, 2007, S. 443, 487 f.; aA Richtsteig, WÜD und WÜK, 2. Aufl., S. 211). 9 - 6 - Diese Auslegung des Art. 43 Abs. 1 WÜK führt nicht zur Schutzlosigkeit des Empfangsstaates. Soweit ein konsularischer Bediensteter im Rahmen se i- ner Aufgabenwahrnehmung die Rechte des Empfangsstaates verletzt, ergeben sich dessen Reaktionsmögl ichkeiten aber allein aus dem Konsularrecht selbst. Dieses stellt insoweit eine in sich geschlossene Ordnung - ein " self - contained régime " - dar (s. IGH, Urteil vom 24. Mai 1980 - General List No. 64, I.C.J. Reports 1980, 3, 39 ff.; zur diplomatischen Immu nität BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68, 83). So kann etwa der Empfangsstaat jederzeit notifizieren, dass ein Konsularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm i st (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 WÜK), und damit dem etwaigen Missbrauch konsularischer Vorrechte begegnen (vgl. IGH, aaO S. 39 f.; BGH, Beschluss vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396, 402; zu weiteren Reaktionsmö g- lichkeiten Lee/Shidlowski/Roy, Canadian Ye arbook of International Law 34 [1996], 293, 299 f.). c) Einer Tätigkeit in Erfüllung konsularischer Aufgaben steht nicht entg e- gen, dass der Beschuldigte (lediglich) Bediensteter des Verwaltungspersonals ist. Soweit der Anwendungsbereich des Art. 43 WÜK eröffnet ist, ist unerhe b- lich, in welcher Funktion das Mitglied der konsularischen Vertretung handelte (vgl. dazu insbesondere den Standpunkt der deutschen Delegation bei den Verhandlungen zum WÜK: United Nations, Conference on Consular Relations, Official Records, 1963, Vol. I, S. 57). 2. Eine Ausnahme von der nach Art. 43 Abs. 1 WÜK gegebenen Imm u- n i tät - etwa aufgrund Verzichts des Entsendestaats (Art. 45 WÜK) - liegt nicht vor. 10 11 12 - 7 - 3. Da die deutsche Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf den dem Beschu l- d igten vorgeworfenen Sachverhalt nicht gegeben ist, scheiden die vom Gen e- ralbundesanwalt begehrten Ermittlungsmaßnahmen aus. Denn soweit die G e- richtsbarkeit ("jurisdiction") des Empfangsstaates fehlt, sind gegen den jeweil i- gen konsularischen Mitarbeiter ber eits Untersuchungshandlungen ausg e- schlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1984 - 2 ARs 252/84, BGHSt 33, 97, 98; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 18; LR/Böttcher, StPO, 26. Aufl., § 19 Rn. 8). Daher bedürfen die im Beschwerdeverfahren a n- gespro chenen weiteren Fragen, ob die bislang gewonnenen Erkenntnisse ve r- wertbar sind und inwieweit die Überwachung des privat angemeldeten Mobil - telefons zulässig ist, keiner Erörterung. Tolksdorf Pfister Spaniol 13
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