BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 8/06 vom 20. Juli 2006 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts des Landesverrats - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - 3 BGs 159/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer Anordnung auf Verfall des Wertersatzes den Arrest in H366he von 61.099,38 200 in das Verm366gen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Be-schwerde des Beschuldigten ist unbegr374ndet. 1 1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in ei-nem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausge-f374hrt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von insgesamt 231.000 M/DDR als Gegenleistungen f374r den von ihm begangenen Verrat zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat. Dies gilt auch f374r den Teilbetrag von 113.000 M/DDR, den die Hauptverwaltung Aufkl344rung des MfS auf ein auf den Namen der Ehefrau er366ffnetes Konto 374berwiesen hat, f374r das der Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche Verf374gungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei 2 - 3 - Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das MfS an die Ehefrau eine Abfindung leisten sollte, w344hrend es sich ersichtlich verpflichtet f374hlte, f374r den weiteren Unterhalt des hochrangigen 334berl344ufers auch noch f374r die Zeit nach dem Zusammenbruch der DDR zu sorgen. 2. Anhaltspunkte daf374r, dass es sich bei der Postbeschlagnahmeanord-nung vom 19. Mai 2005 um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gege-ben. Die Verj344hrung ist somit wirksam unterbrochen. 3 3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des 247 73 c StGB nicht vor. 4 Die Anwendung der Ermessensvorschrift des 247 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB kommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch seine Flucht nach Russland entzogen hat und somit nicht nachpr374fbar ist, 374ber welches Verm366gen er dort noch verf374gt. Im 334brigen w374rde die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in Deutschland entfalten k366n-nen, wenn und soweit er hier Anspr374che auf Rentenzahlungen geltend machen k366nnte. Dann aber w374rde dem Verfall ausreichendes Verm366gen gegen374berste-hen. Dass diese Rentenanspr374che in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gege-benen Umst344nden eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte trotz seines au337erordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner fr374heren Dienstt344tigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die Alimentationsleistungen, die ihm der Nutznie337er des Verrats f374r seinen k374nfti-gen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer Verfallsan-ordnung abzusch366pfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er habe bis zu seinem "334bertritt" in die DDR "zur vollsten Zu-friedenheit seines Dienstherren seine berufliche T344tigkeit ausge374bt", erscheint 5 - 4 - dies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegen374ber seinem Diensther-ren und seinen fr374heren Arbeitskollegen mehr als frivol. Aus diesen Gr374nden kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise ge-gebene Unbilligkeit nach 247 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht. 6 Winkler Miebach von Lienen
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