ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 8/17 vom 27. April 201 7 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen u.a. hier: Beschwerde des Nebenklägers H . gegen die Ablehnung der Bestellung eines anw altlichen Beistands - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und seines Bevollmächtigten am 27. April 2017 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a gen. Gründe: Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die En t- scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Feb ruar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S . aus B . gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulä s- sig; denn die angefochtene Entscheidung un terfällt nicht dem Ausnahmekata - log des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v om 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des B e- schwerd e führers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachve r halte. Für die Able hnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger - bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verte i- 1 2 - 3 - digers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen En t- scheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - StB 27/14, juris Rn. 3). Becker Schäfer Tiemann
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