BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 9/00 vom 13. September 2000 in dem Strafverfahren gegen wegen Landesverrats - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. September 2000 gem344337 247 304 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschlu337 des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. August 2000 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000 - 2 BGs 67/00 - au337er Vollzug gesetzt worden ist. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2000 hat der Generalbundesanwalt ge-gen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlandesgericht D374sseldorf wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall (247247 93 Abs. 1, 94 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im Jahre 1982 sowie in den Jahren 1985 und 1986 der Hauptverwaltung Aufkl344rung (HVA) des Ministeriums f374r Staatssicherheit (MfS) der fr374heren DDR mindestens vier Kurzprotokolle 374ber Sitzungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-destages und ein Kurzprotokoll 374ber eine Kabinettssitzung der Bundesregie-rung, die alle Staatsgeheimnisse enthalten haben sollen, auf nachrichtendienst-lichem Weg geliefert und dadurch bewusst und gewollt die Gefahr eines beson-ders schweren Nachteils f374r die 344u337ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-land herbeigef374hrt zu haben. - 3 - Seit Anfang Mai befindet sich der Angeschuldigte auf Grund des wegen Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-richtshofs vom 18. April 2000 - 2 BGs 67/2000 - in Untersuchungshaft. In der m374ndlichen Haftpr374fung vom 23. Juni 2000 hat der Ermittlungsrichter den Haft-befehl aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ange-ordnet. Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat in einer weiteren m374ndlichen Haftpr374fung zwar den Haftbefehl aufrechterhalten, ihn jedoch gem344337 247 116 StPO unter Auflagen au337er Vollzug gesetzt. Gegen diese Au337ervollzugsetzung des Haftbefehls richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts mit dem Antrag, den Beschlu337 des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. August 2000 aufzuheben, soweit mit ihm der Haftbefehl au337er Vollzug gesetzt wurde. Der Angeschuldigte beantragt, die Beschwerde zur374ckzuweisen, hilfs-weise, die Entscheidung 374ber die Beschwerde nach pers366nlicher Anh366rung zu treffen. II. Das nach 247 304 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zul344ssige Rechts-mittel ist begr374ndet, f374r eine m374ndliche Anh366rung des Beschwerdef374hrers be-steht bei der gegenw344rtigen Sach- und Rechtslage kein Anla337. Eine Au337ervoll-zugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichend begr374ndete Erwartung besteht, da337 der Zweck der Untersuchungshaft durch Auflagen erreicht werden kann. 1. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Angeschuldigte auf Grund der in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2000 angef374hrten zahlreichen Beweismittel, insbesondere der Erkenntnisse aus dem fr374heren gegen ihn vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf durchgef374hrten Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit, des Inhalts der Da- - 4 - tenbank "SIRA" der HVA des MfS sowie der Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. B. und Dr. S. , eines Verbrechens des Landesverrats in einem be-sonders schweren Fall (247247 93, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) dringend verd344chtig. Der dringende Tatverdacht gilt auch f374r den Verrat des Kurzproto-kolls 374ber die 51. Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-tages vom 23. Januar 1985 einschlie337lich der Schaubilder des F374hrungsstabes der Luftwaffe, durch den nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. S. die konkrete Gefahr eines besonders schweren Nachteils f374r die 344u337ere Si-cherheit der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist. Da die Schaubilder als Anlage Bestandteil des Kurzprotokolls waren und eine Abtrennung der Anlage vom Kurzprotokoll vor deren Weitergabe an das MfS der fr374heren DDR allen nachrichtendienstlichen Erfahrungen widerspricht, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung jedenfalls derzeit davon auszugehen, da337 der Angeschuldigte das Kurzprotokoll nicht nur teilweise, sondern im Interesse seines Auftragge-bers vollst344ndig einschlie337lich der Anlage weitergegeben hat. Es sind keine Er-kenntnisse daf374r vorhanden, da337 dieses Protokoll von anderen Quellen verra-ten worden ist. Bei einer vorl344ufigen Tatbewertung ist hinsichtlich des Vorlie-gens eines Staatsgeheimnisses und der Gefahr eines besonders schweren Nachteils f374r die 344u337ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Wegen der Einzelheiten zum drin-genden Tatverdacht nimmt der Senat erg344nzend Bezug auf die Gr374nde des Haftbefehls vom 18. April 2000 und des Beschlusses vom 23. Juni 2000, durch den der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist. 2. Zu Recht haben der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes und das Oberlandesgericht D374sseldorf eine Fluchtgefahr gem344337 247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht. Bei der dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung drohen-den Freiheitsstrafe von mindestens f374nf Jahren besteht die dringende Gefahr, da337 er versuchen wird, sich auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Auch - 5 - bei Anrechnung der Geldbu337e von 200.000 DM, die der Angeschuldigte in dem gegen ihn wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit durchgef374hrten und ge-m344337 247 153 a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren bezahlt hat, auf die zu erwartende Freiheitsstrafe ist mit einer noch zu verb374337enden hohen Freiheits-strafe zu rechnen. Der Annahme von Fluchtgefahr steht auch nicht entgegen, da337 der Angeschuldigte in dem fr374heren Strafverfahren nicht gefl374chtet und in Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens in die Bundesrepublik Deutsch-land eingereist ist, weil er den Nachweis eines besonders schweren Falls des Landesverrats zum damaligen Zeitpunkt nicht bef374rchten und deshalb auch keine Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe besorgen mu337te. 3. Dem aus der Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft, nicht aber durch - auch strenge - Auflagen bei einer Au337ervollzugsetzung des Haftbefehls gem344337 247 116 StPO ausreichend entgegengewirkt werden. Der Angeschuldigte, dem der Verlust seines beamtenrechtlichen Status droht, hat in der Bundesrepublik Deutschland nur noch geringe Bindungen. Er ist auf Grund seiner pers366nlichen F344higkeiten und finanziellen Voraussetzungen in der Lage, seinen Lebensunterhalt dauer-haft im Ausland sicherzustellen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverh344ltnism344337ig, zumal angesichts der bereits erfolgten Anklage- - 6 - erhebung in n344chster Zeit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens zu erwarten ist. Rissing-van Saan Miebach von Lienen
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