BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 9/02 vom 7. März 2002 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung hier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die A n - haltung eines Briefs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Beschuldigte Ba. wurde aufgrund Haf tbefehls des Ermittlung s - richters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluß vom 23. Januar 2002 (1 BGs 54/2002) hat der E r - mittlungsrichter angeordnet, daß ein Brief des Betroffenen B. vom 24. Dezember 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur Habe des Beschuldi g - ten Ba. genommen wird, während ein dem Brief beigefügter Zeitungsau s - schnitt an den Beschuldigten weiterzuleiten ist. Dieser Beschluß wurde dem Betroffenen nicht bekannt gegeben. Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß sein Brief vom 24. Dezember 2001 bei dem Beschuldigten Ba. nicht angekommen sei. Die mutmaßlichen "willkürlichen Gründe" des Ermittlungsrichters für die Nichtaushändigung des Briefes seien ihm mangels Kenntnis des Anhaltebeschlusses nicht bekannt. Der Ermittlungsrichter sieht hierin eine Beschwerde des Betroffenen gegen - 3 - seinen Beschluû vom 23. Januar 2002. Dieser hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zutreffend hat der Ermittlungsrichter das Schreiben des Betroffenen vom 3. Februar 2002 (auch) als Beschwerde gegen seinen Beschluû vom 23. Ja- nuar 2002 ausgelegt. Dem steht nicht entgegen, daû dieser Beschluû dem B e - troffenen nicht bekannt gemacht worden war. Denn eine ergangene Entsche i - dung kann auch bereits vor ihrer Bekanntgabe angefochten werden (vgl. BGHSt 25, 187). Die Beschwerde ist jedoch unzulssig. Gemû § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfgungen des Ermittlungsrichters des Bu n - desgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbri n - gung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die gemû § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, das an den Beschuldigten Ba. gerichtete Schreiben dem Adressaten nicht auszuhndigen und zu dessen Habe zu ne h - men, ist dagegen nicht anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft w e - der eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (BGH, Beschl. vom 6. Dezember 2001 - StB 23-25/01; vgl. BGHSt 26, 270). Tolksdorf Rissing-van Saan Becker
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